RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlL517 2239809-3 SpruchL517 2239809-3/3E, L517 2239809-3/3E L517 2239811-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgerich
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Wiederaufnahmewerber besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse in XXXX wohnhaft.Der Wiederaufnahmewerber besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse in römisch 40 wohnhaft. Der Wiederaufnahmewerber war seit 24.03.2016 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Seit 27.02.2017 war die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass eingetragen.Der Wiederaufnahmewerber war seit 24.03.2016 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Seit 27.02.2017 war die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass eingetragen. Mit Bescheid vom 27.11.2017 wurde festgestellt, dass der Wiederaufnahmewerber ab 08.09.2017 mit einem Grad der Behinderung von 50% dem Kreis der begünstigten Behinderten gem. §§ 2 und 14 BEinstG angehörte. Mit Bescheid vom 27.11.2017 wurde festgestellt, dass der Wiederaufnahmewerber ab 08.09.2017 mit einem Grad der Behinderung von 50% dem Kreis der begünstigten Behinderten gem. Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehörte. Am 21.11.2019 stellte der Wiederaufnahmewerber die Anträge auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie gemäß §§ 2, 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice.Am 21.11.2019 stellte der Wiederaufnahmewerber die Anträge auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie gemäß Paragraphen 2, 14, BEinstG beim Sozialministeriumservice. Im Verfahren wurden zahlreiche Sachverständigengutachten eingeholt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.12.2020, dem die zuletzt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.09.2020, 25.09.2020 und die Gesamtbeurteilung vom 28.10.2020 zugrunde gelegt wurden, wurde der Grad der Behinderung mit 60 v.H. gem § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG neu festgesetzt.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.12.2020, dem die zuletzt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.09.2020, 25.09.2020 und die Gesamtbeurteilung vom 28.10.2020 zugrunde gelegt wurden, wurde der Grad der Behinderung mit 60 v.H. gem Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG neu festgesetzt. Am 22.12.2020 wurde der Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „„Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ an den Wiederaufnahmewerber versendet.Am 22.12.2020 wurde der Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „„Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ an den Wiederaufnahmewerber versendet. Am 08.02.2021 erhob der Wiederaufnahmewerber Beschwerde gegen die Bescheide. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2021, L517 2239809-1/8E und L517 2239811-1/7E, dem Wiederaufnahmewerber am 16.11.2021 zugestellt, wurden die eingebrachten Beschwerden gegen die abweislichen Bescheide abgewiesen und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2021, L517 2239809-2/2E und L517 2239811-2/2E, dem Wiederaufnahmewerber am 16.11.2021 zugestellt, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit auf den 19.11.2021 datierten und am 30.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz stellte der Wiederaufnahmewerber gegenständliche Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen und Beschlüssen abgeschlossenen Verfahren. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: „
- Ich wollte und beantragte auf die mündliche Verhandlung gemäß §§ 24 ff VwGVG für das Verfahren GZ: L517 2239809-1, L517 2239809-2, L517 2239811-1 und L517 2239811-2 verschiedene Anträge beantragen, aber, trotzdem war es keine mündliche Verhandlung gemäß §§ 24 ff VwGVG für das genannte Verfahren, und, weil die Extraanträge durch die Frist des Rechtsmittels zulässig ist.„
- Ich wollte und beantragte auf die mündliche Verhandlung gemäß Paragraphen 24, ff VwGVG für das Verfahren GZ: L517 2239809-1, L517 2239809-2, L517 2239811-1 und L517 2239811-2 verschiedene Anträge beantragen, aber, trotzdem war es keine mündliche Verhandlung gemäß Paragraphen 24, ff VwGVG für das genannte Verfahren, und, weil die Extraanträge durch die Frist des Rechtsmittels zulässig ist.
- Die fehlende die mündliche Verhandlung ist eine Verfahrensmangel und Aktenrechtswidrig, und ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör. Diese verletzt auch den Art 6 EMRK.
- Die fehlende die mündliche Verhandlung ist eine Verfahrensmangel und Aktenrechtswidrig, und ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör. Diese verletzt auch den Artikel 6, EMRK.
- Wegen der Verfahrensmangel durch die belangte Behörde habe ich durch meine Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde ausdrücklich und deutlich auf neuen Sachverständigungsgutachten zu erstellen beantragt. Leider hat das BVwG meinen Antrag nicht berücksichtige. Die fehlende Sachverständigungsgutachten sind eine Verfahrensmangel und Aktenrechtswidrig, und ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör. Diese verletzt auch den Art 6 EMRK.
- Wegen der Verfahrensmangel durch die belangte Behörde habe ich durch meine Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde ausdrücklich und deutlich auf neuen Sachverständigungsgutachten zu erstellen beantragt. Leider hat das BVwG meinen Antrag nicht berücksichtige. Die fehlende Sachverständigungsgutachten sind eine Verfahrensmangel und Aktenrechtswidrig, und ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör. Diese verletzt auch den Artikel 6, EMRK.
- Abgesehen davon, dass ich zu den Ergebnissen der belangten Behörde nicht Stellungnahme zu geben und keine neuen Beweise vorzulegen konnte. Auch hat die belangte Behörde mir die Möglichkeit auf Akteneinsichten nicht gegeben, obwohl ich darauf beantragt hat.
- Die Behauptung der belangte Behörde und BVwG: „Die Durchführung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Sozialministeriumservice erscheint, da keine Veränderung der Verfahrensergebnisse zu erwarten ist, demnach nicht zweckmäßig.“, kann nicht beweist und nicht festgestellt, weil diese Angelegenheit durch einen neutralen Gutachter erklärt, Das fehlt hier eindeutig.
- Hier sind viele medizinische Details vernachlässigt worden und es ist hier nicht der Platz, sie alle zu erwähnen, aber es wäre besser gewesen, dies in einer mündlichen Verhandlung zu tun.
- Es gibt auch viele Mängel im Verfahren, wie die Weigerung des Orthopäden, ihm einige medizinische Berichte zu geben.
- Eine Behauptung, dass Diabetes keine Wechselwirkung mit orthopädischen Problemen hat, erfordert die Bestätigung durch einen Gutachten. Vor allem mit dem Vorliegen einer Wechselwirkung zwischen Diabetes und Nervenschädigung ((sensible Polyneuropathie ) einerseits und einer weiteren Wirkung zwischen orthopädischen Problemen und Nervenschädigungen andererseits, so dass hier ein transitiver Zusammenhang besteht.
- Auch multiple Probleme in den Händen auf drei Ebenen in Hand, Handgelenk und Ellenbogen, diese bedürfen ebenfalls einem neutralen Gutachten, um sie zu klären.
- Die Behauptung: „Der Schwindel wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.02.2020 in den derzeitigen Beschwerden gewürdigt.“, ist ganz falsch. Der Arztbrief der HNO-Ärztin vom 05.10.2020 enthält die Diagnose Lagerungsschwindel und als Therapie Lagerungsübungen, wie kann die Gutachterin etwas in Zukunft bewerten? Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.02.2020 gibt es keine Bewertung für Lagerungsschwindel und keine Behinderungsgrad oder Auswirkungen auf die Mobilität.
- Warum hat Spannungskopfschmerz mit 20 % keine Auswerkungen auf Gesammtengrad? Das braucht auch einen neutralen Gutachter zu erklären.
- Die Frage auch, wenn Laxizität der Gelenke liegt im physiologischen Bereich, dann gibt es keine Behinderungsgrad und hat keine Auswirkungen?
- Die Liste ist zu lang und man kann hier nicht alles aufzählen, so dass aufgrund des dringenden Verdachts des Fehlens des Verfahrens und der ärztlichen Gutachten eine umfassende Begutachtung durch einen neutralen Gutachter erforderlich war.
- Die Beschlüsse der Verfahrenshilfe vom 16.11.2021 L517 2239809-2/2E und L517 2239811-2/2E sind rechtswidrig und nichtig, weil der Verbesserungsauftrag rechtswidrig und nichtig ist: • Klar hat das BVwG „am 26.08.2021 wurde die bP von der bB zur Vermögensaufstellung aufgefordert“, erwähnt. Das BVwG sollte mich direkt nach Vermögensaufstellung angefragt. • Gemäß § 13 Abs. 3 AVG
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.• Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. • Der Verbesserungsauftrag hat keine angemessenen Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG• Der Verbesserungsauftrag hat keine angemessenen Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG • Das BVwG muss mir ein gültiges richtiges Formular dafür übermittelt. • Es ist keinen Grund, falls ich diesen Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Zuge meiner Beschwerde bei der Behörde
- Instanz eingebracht habe, damit das BVWG das Sozialministeriumservice beauftragt hat, diesen Vermögensnachweis beizubringen. Besonders wenn das Sozialministeriumservice mir bedauerlicherweise ein falsches ungültiges Formular gemäß § 40 VwGVG dafür zweimal übermittelt hat. Das Formular gemäß § 40 VwGVG ist ein Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG samt Vermögensbekenntnis für Verwaltungsstrafverfahren. Das Formular ist ungültig beim BVwG, warum hat das BVwG mir solches ungültiges Formular übermittelt?• Es ist keinen Grund, falls ich diesen Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Zuge meiner Beschwerde bei der Behörde
- Instanz eingebracht habe, damit das BVWG das Sozialministeriumservice beauftragt hat, diesen Vermögensnachweis beizubringen. Besonders wenn das Sozialministeriumservice mir bedauerlicherweise ein falsches ungültiges Formular gemäß Paragraph 40, VwGVG dafür zweimal übermittelt hat. Das Formular gemäß Paragraph 40, VwGVG ist ein Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG samt Vermögensbekenntnis für Verwaltungsstrafverfahren. Das Formular ist ungültig beim BVwG, warum hat das BVwG mir solches ungültiges Formular übermittelt? …“ Der Wiederaufnahmewerber stellte folgende Anträge: „
- die Beschlüsse/ die Entscheidungen vom 16.11.2021 GZ: L517 2239809-1/8E, L517 2239809-2/2E, L517 2239811-1/7E und L517 2239811-2/2E aufzuheben;
- Ich beantrage fristgerecht gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG auf Wiederaufnahme der Verfahren
- Ich beantrage fristgerecht gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG auf Wiederaufnahme der Verfahren L517 2239809-1, L517 2239809-2, L517 2239811-1 und L517 2239811-2 gemäß §§ 32 ff VwGVG, wegen Verfahrensmangel der neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG; Um Mängel im Verfahren auszugleichen und die neue Sachverständigungsgutachten durch einen neutralen Gutachter zu erstellen.L517 2239809-1, L517 2239809-2, L517 2239811-1 und L517 2239811-2 gemäß Paragraphen 32, ff VwGVG, wegen Verfahrensmangel der neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG; Um Mängel im Verfahren auszugleichen und die neue Sachverständigungsgutachten durch einen neutralen Gutachter zu erstellen.
- Ich beantrage noch einmal gemäß §§ 24 ff VwGVG auf öffentliche mündliche Verhandlung
- Ich beantrage noch einmal gemäß Paragraphen 24, ff VwGVG auf öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ...“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Das BVwG hat durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den Zahlen L517 2239809-1 und 2239811-1 sowie durch die mit Schreiben vom 30.11.2021 eingebrachten Wiederaufnahmeanträge Beweis erhoben. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich dadurch zweifelsfrei.
- Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Inhalt der Wiederaufnahmeanträge.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz - B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl I Nr 51/1991 idgF – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 1991, idgF 3.
- Zur Wiederaufnahme des Verfahrens: Gemäß § 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 2/2017, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0154). Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 (RV 2009 BlgNR
- GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung kann demgemäß zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung kann demgemäß zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/01/0116). Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN).Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN). Mit verfahrensgegenständlichen Anträgen sollen die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2021 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufgenommen werden.Mit verfahrensgegenständlichen Anträgen sollen die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2021 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufgenommen werden. Für den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causaFür den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen;superveniens"). Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672). Ebenso ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Norm, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/09/0199; 29.04.2011, Zl. 2010/09/0008 mwN). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahrenführen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).zu klären ist vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21.09.1995, 95/07/0117, und vom 9.10.2001, 2001/05/0138).Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21.09.1995, 95/07/0117, und vom 9.10.2001, 2001/05/0138). Mit dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint, weil die Partei ihr vorher bekannt gewordene Tatsachen oder Beweise noch im Rechtsmittelweg geltend machen kann (VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127). Bei neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel, die im Verfahren mangels Gewährung von Parteiengehör nicht geltend gemacht werden konnten, handelt es sich um keine nova reperta und weil Verfahrensfehler wie die Verletzung des Parteiengehörs ohnedies im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können, stellen diese daher keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar (VwGH vom 16.06.1999, Zl. 98/01/0411).Mit dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint, weil die Partei ihr vorher bekannt gewordene Tatsachen oder Beweise noch im Rechtsmittelweg geltend machen kann (VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127). Bei neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel, die im Verfahren mangels Gewährung von Parteiengehör nicht geltend gemacht werden konnten, handelt es sich um keine nova reperta und weil Verfahrensfehler wie die Verletzung des Parteiengehörs ohnedies im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können, stellen diese daher keinen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar (VwGH vom 16.06.1999, Zl. 98/01/0411). Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Eine gerichtliche Entscheidung ist weder Beweismittel noch Tatsache im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG, da Tatsache nur ein Element jenes Sachverhaltes sein kann, der von der Behörde des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war. Als Beweismittel kommt daher nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete neu hervorgekommene Beweismittel in Frage (VwGH 14.01.1993, Zl. 92/09/0099; 24.02.2011, Zl. 2010/09/0198).Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Eine gerichtliche Entscheidung ist weder Beweismittel noch Tatsache im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, da Tatsache nur ein Element jenes Sachverhaltes sein kann, der von der Behörde des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war. Als Beweismittel kommt daher nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete neu hervorgekommene Beweismittel in Frage (VwGH 14.01.1993, Zl. 92/09/0099; 24.02.2011, Zl. 2010/09/0198). Das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN). Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keine Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt (VwGH 23.04.1998, Zl. 95/15/0108), gleichgültig ob diese später durch Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022), durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache (VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127) oder nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei (VwGH 06 23.11.1988, Zl. 88/01/0225) oder durch bessere Einsicht gewonnen werden (VwGH 04.09.2003, Zl.2000/17/0024). 3.
- Fallbezogen ergibt sich somit Folgendes: Der Wiederaufnahmewerber brachte in seinem Antrag auf Wiederaufnahme keine Umstände vor, die auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhten. Beim Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers handelt es sich um das Aufzeigen vermeintlicher Verfahrensfehler, welche, wie bereits unter 3.
- dargelegt, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Bei den im Zusammenhang mit den Wiederaufnahmegründen vom Wiederaufnahmewerber geltend gemachten Verfahrensmängeln handelt es sich um eine Rüge betreffend die angebliche Verletzung von Parteiengehör und die Nichtaufnahme von Beweisen zur Rechtfertigung der untauglichen Wiederaufnahmegründe; mangels Relevanz erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind somit nicht erfüllt. Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Absehen von der Verhandlung: Da sich der maßgebliche Sachverhalt im Wesentlichen aus der Aktenlage und den eigenen Angaben des Wiederaufnahmewerbers ergibt, konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da sich der maßgebliche Sachverhalt im Wesentlichen aus der Aktenlage und den eigenen Angaben des Wiederaufnahmewerbers ergibt, konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.
- Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2239809.3.00