Obsah (13)
Art 133§ 3§ 10§ 28§§ 55§ 52§ 46§ 18§ 29§ 68§ 57§ 53§§ 223RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlL518 2118423-2 SpruchL518 1438447-4/4E, L518 1438447-4/4E L518 1438444-4/4E L518 1438445-3/4E L518 1438446-3/4E L
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig., B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (BF3), der minderjährige Viertbeschwerdeführer (BF4) und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (BF5) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF
- Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Armenien, der jesidischen Volksgruppe zugehörig und gehören dem islamischen Shafadin an.römisch eins.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (BF3), der minderjährige Viertbeschwerdeführer (BF4) und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (BF5) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF
- Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Armenien, der jesidischen Volksgruppe zugehörig und gehören dem islamischen Shafadin an. I.
- Die BF1 bis BF4 reisten erstmals am 05.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise am 05.01.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die minderjährigen BF3 und BF4 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Der BF1 führte damals aus, dass er XXXX heißen und aus Syrien stammen würde. Er hätte als Schafhirte gearbeitet, in Syrien herrsche Krieg und er wäre von Soldaten bedroht worden. Sie sei Schafhirte gewesen, die Soldaten hätten sie bedroht und ihr Schafe gestohlen. Die syrischen Soldaten hätten auch einen Cousin des BF1 getötet und seien generell viele Verwandte im Krieg ums Leben gekommen. Die BF2, BF3 und BF4 hatten keine eigenen Fluchtgründe. römisch eins.
- Die BF1 bis BF4 reisten erstmals am 05.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise am 05.01.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die minderjährigen BF3 und BF4 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Der BF1 führte damals aus, dass er römisch 40 heißen und aus Syrien stammen würde. Er hätte als Schafhirte gearbeitet, in Syrien herrsche Krieg und er wäre von Soldaten bedroht worden. Sie sei Schafhirte gewesen, die Soldaten hätten sie bedroht und ihr Schafe gestohlen. Die syrischen Soldaten hätten auch einen Cousin des BF1 getötet und seien generell viele Verwandte im Krieg ums Leben gekommen. Die BF2, BF3 und BF4 hatten keine eigenen Fluchtgründe. I.
- Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) am 13.06.2013 wurde mit dem BF1 eine telefonische Sprachanalyse samt Kenntniskontrolle zu Syrien mit dem Sprachinstitut SPRAKAB von 10.50 Uhr bis 11.15 Uhr durchgeführt. Das Ergebnis der Sprachanalyse (Herkunftsstaat Syrien: nicht wahrscheinlich; Herkunftsstaat Armenien: sehr wahrscheinlich) wurde dem BF1 im Rahmen der zweiten Einvernahme am 27.09.2013 vorgehalten und wurde dem BF1 die Analyse vorgelegt und erklärt. Der BF1 blieb jedoch dabei, aus Syrien zu stammen und daher keine Angaben zu Armenien bzw. zu den vorgehaltenen armenischen Länderfeststellungen machen zu können. römisch eins.
- Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) am 13.06.2013 wurde mit dem BF1 eine telefonische Sprachanalyse samt Kenntniskontrolle zu Syrien mit dem Sprachinstitut SPRAKAB von 10.50 Uhr bis 11.15 Uhr durchgeführt. Das Ergebnis der Sprachanalyse (Herkunftsstaat Syrien: nicht wahrscheinlich; Herkunftsstaat Armenien: sehr wahrscheinlich) wurde dem BF1 im Rahmen der zweiten Einvernahme am 27.09.2013 vorgehalten und wurde dem BF1 die Analyse vorgelegt und erklärt. Der BF1 blieb jedoch dabei, aus Syrien zu stammen und daher keine Angaben zu Armenien bzw. zu den vorgehaltenen armenischen Länderfeststellungen machen zu können. Die BF2 gab im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme vor dem BFA an, im dritten Monat schwanger zu sein und legte einen Mutter Kind Pass (voraussichtlicher Geburtstermin 17.03.2014) vor. Weiter führte sie zum Sprachgutachten des BF1, welches ihr erklärt wurde aus, dass es einige Iraker gäbe, welche sich hier als Syrer ausgegeben und Asyl erhalten hätten. Sie seien aber Syrer und blieb auch die BF2 im weiteren Verlauf der Befragung bei dieser Angabe, ohne irgendwelche Fluchtgründe zu konkretisieren oder auf die vorgehaltenen armenischen Länderfeststellungen einzugehen. Zusätzlich wurden der BF2 allgemeine Fragen zu Syrien gestellt. Den BF wurde im Rahmen der zweiten Einvernahme am 27.09.2013 mitgeteilt, dass sie im weiteren Verfahren als armenische Staatsbürger geführt werden. I.
- Die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF4 wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 07.10.2013
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs 1 Z 2 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den angenommenen Herkunftsstaat Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). römisch eins.4. Die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF4 wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 07.10.2013
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den angenommenen Herkunftsstaat Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.
- Am XXXX wurde der BF5 geboren und von seiner Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. römisch eins.
- Am römisch 40 wurde der BF5 geboren und von seiner Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. I.
- Nach Beschwerdeerhebung wurden die Bescheide vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2014
§ 28Abs 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen. römisch eins.6. Nach Beschwerdeerhebung wurden die Bescheide vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2014
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen. I.
- Die von den BF1 und BF2 am 24.02.2015 vorgelegte syrischen Führerscheine wurden bei einer am 19.03.2015 durchführten Untersuchung durch die LPD als Totalfälschungen erkannt.römisch eins.
- Die von den BF1 und BF2 am 24.02.2015 vorgelegte syrischen Führerscheine wurden bei einer am 19.03.2015 durchführten Untersuchung durch die LPD als Totalfälschungen erkannt. I.
- Mit Eingabe vom 27.07.2015 teilte die PI Silian mit, dass der BF1 am 04.05.2015 wegen Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht wurde. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 27.07.2015 teilte die PI Silian mit, dass der BF1 am 04.05.2015 wegen Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht wurde. I.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 26.11.2015 neuerlich
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55, 57 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
4 FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
§ 18Abs.
1 Z 1 wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.9. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 26.11.2015 neuerlich
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Rechtlich führte das BFA aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55und 57 Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Rechtlich führte das BFA aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht Armenien als Herkunftsstaat angenommen und daher die auf Syrien bezogenen Fluchtgründe nicht berücksichtigt habe. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht Armenien als Herkunftsstaat angenommen und daher die auf Syrien bezogenen Fluchtgründe nicht berücksichtigt habe. Der syrische Führerschein der bP 1 sei nicht auf seine Echtheit überprüft worden, die Verwandten der BF in der Türkei wären nicht befragt worden, es sei keine Stellungnahme der Botschaft in Damaskus eingeholt worden, ein in Österreich aufhältiger Bekannter sei entgegen dem Antrag der BF nicht zur Staatsangehörigkeit der BF einvernommen worden und schließlich seien nach wie vor die Sprachgutachten nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Es werde die Richtigkeit sowie die fachliche Eignung der angestellten, das Gutachten erstellenden Person sowie des Sprachinstitutes an sich bezweifelt. Beantragt wurde, unabhängige sowie qualifizierte Sprachgutachten einzuholen und Ermittlungen zur Verfolgung der BF in Syrien zu tätigen. I.
- Mit Beschluss vom 18.12.2015 wurde den Beschwerden
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.11. Mit Beschluss vom 18.12.2015 wurde den Beschwerden
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
- Am 11.01.2026 langte über Anfrage des BVwG die kriminaltechnische Untersuchung der von den BF vorgelegten Führerscheine ein. In der entsprechenden Stellungnahme des LPD Tirol vom 07.01.2016 ist festgehalten, welche Referenzunterlagen herangezogen wurden, in welche Datenbanken Einsicht genommen wurde und welche Geräte zur Überprüfung verwendet wurden. Anhand von nachweislich echten syrischen Führerscheinen konnte die vorgelegten Führerscheine aufgrund diverser Nichtübereinstimmungen (Untergrunddruck nicht gerastert, Lichtbildsicherung mit Druckfarbe aufgebracht und nicht Goldfolienprägung, Ausfüllschrift nicht maschinengeschrieben, sondern mit Fotodruck, Feinzeichnung des Staatswappens abweichend) eindeutig als Totalfälschung beurteilt werden. römisch eins.
- Am 11.01.2026 langte über Anfrage des BVwG die kriminaltechnische Untersuchung der von den BF vorgelegten Führerscheine ein. In der entsprechenden Stellungnahme des LPD Tirol vom 07.01.2016 ist festgehalten, welche Referenzunterlagen herangezogen wurden, in welche Datenbanken Einsicht genommen wurde und welche Geräte zur Überprüfung verwendet wurden. Anhand von nachweislich echten syrischen Führerscheinen konnte die vorgelegten Führerscheine aufgrund diverser Nichtübereinstimmungen (Untergrunddruck nicht gerastert, Lichtbildsicherung mit Druckfarbe aufgebracht und nicht Goldfolienprägung, Ausfüllschrift nicht maschinengeschrieben, sondern mit Fotodruck, Feinzeichnung des Staatswappens abweichend) eindeutig als Totalfälschung beurteilt werden. I.
- Mit Schreiben vom 12.01.2016 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation mit Sprachanalyseauftrag vom BFA gestellt. Dies unter Angabe diverser Hintergrundinformationen zu den BF und Hinweis darauf, eine Sprach- und Herkunftsanalyse
Anfrage des BVwG durch die Firma LINGUA durchzuführen.römisch eins.13. Mit Schreiben vom 12.01.2016 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation mit Sprachanalyseauftrag vom BFA gestellt. Dies unter Angabe diverser Hintergrundinformationen zu den BF und Hinweis darauf, eine Sprach- und Herkunftsanalyse
Anfrage des BVwG durch die Firma LINGUA durchzuführen. I.
- Mit Schreiben des BVwG vom 21.07.2016 wurden den BF Länderfeststellungen sowie die Anfragebeantwortung aus Armenien vom April 2016 zur Stellungnahme übermittelt. Ebenso wurden sie – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits beim BFA stattgefundenen Belehrungen – ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. römisch eins.
- Mit Schreiben des BVwG vom 21.07.2016 wurden den BF Länderfeststellungen sowie die Anfragebeantwortung aus Armenien vom April 2016 zur Stellungnahme übermittelt. Ebenso wurden sie – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits beim BFA stattgefundenen Belehrungen – ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Für den Fall, dass den BF gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich wären, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die BF eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurden sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann. Sollte die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurden sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff haben. I.
- Am 24.08.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. Die BF bekräftigten dabei, bisher wahrheitsgemäße Aussagen gemacht zu haben und wurde auch ein von den BF benannter Zeuge, sowie deren Unterkunftgeberin einvernommen. römisch eins.
- Am 24.08.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. Die BF bekräftigten dabei, bisher wahrheitsgemäße Aussagen gemacht zu haben und wurde auch ein von den BF benannter Zeuge, sowie deren Unterkunftgeberin einvernommen. I.
- Nach zahlreichen Urgenzen langten die zweiten Sprachgutachten über LINGUA am 02.02.2017 ein. Auch dieses Gutachten kommt zum Schluss, dass es sich beim Herkunftsland des BF1 und der BF2 sehr wahrscheinlich nicht um Syrien handelt. römisch eins.
- Nach zahlreichen Urgenzen langten die zweiten Sprachgutachten über LINGUA am 02.02.2017 ein. Auch dieses Gutachten kommt zum Schluss, dass es sich beim Herkunftsland des BF1 und der BF2 sehr wahrscheinlich nicht um Syrien handelt. I.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 22.06.2017 rechtskräftig. römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 22.06.2017 rechtskräftig. I.
- Gegen das Erkenntnis brachten die BF am 09.08.2017 eine außerordentliche Revision ein. römisch eins.
- Gegen das Erkenntnis brachten die BF am 09.08.2017 eine außerordentliche Revision ein. I.
- Mit Beschluss des VwGH vom 14.11.2017, XXXX bis XXXX , wurde diese außerordentliche Revision zurückgewiesen. römisch eins.
- Mit Beschluss des VwGH vom 14.11.2017, römisch 40 bis römisch 40 , wurde diese außerordentliche Revision zurückgewiesen. I.
- Am 13.06.2019 wurden die BF von der armenischen Botschaft als armenische Staatsbürger identifiziert. Bezüglich dem BF1 wurde weiters festgestellt, dass es sich um XXXX , am XXXX geboren, handelt. Die BF2 wurde als XXXX , am XXXX geboren identifiziert. Die minderjährigen BF konnten als XXXX , am XXXX geboren, XXXX , am XXXX geboren und XXXX , am XXXX geboren, identifiziert werden und wurden in weiterer Folge Heimreisezertifikate ausgestellt. römisch eins.
- Am 13.06.2019 wurden die BF von der armenischen Botschaft als armenische Staatsbürger identifiziert. Bezüglich dem BF1 wurde weiters festgestellt, dass es sich um römisch 40 , am römisch 40 geboren, handelt. Die BF2 wurde als römisch 40 , am römisch 40 geboren identifiziert. Die minderjährigen BF konnten als römisch 40 , am römisch 40 geboren, römisch 40 , am römisch 40 geboren und römisch 40 , am römisch 40 geboren, identifiziert werden und wurden in weiterer Folge Heimreisezertifikate ausgestellt. I.
- Am 17.06.2019 stellten die BF Anträge auf Genehmigung von Übernahme der Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr. Diese wurden mit 26.06.2019 genehmigt. römisch eins.
- Am 17.06.2019 stellten die BF Anträge auf Genehmigung von Übernahme der Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr. Diese wurden mit 26.06.2019 genehmigt. I.
- Mit Eingabe des VMÖ vom 19.08.2019 wurde die freiwillige Rückkehr widerrufen, weil der VMÖ keinen Kontakt mehr zu den BF hatte und deren Aufenthaltsort unbekannt war. Aus diesem Grund wurden die BF am 01.09.2019 amtlich abgemeldet. römisch eins.
- Mit Eingabe des VMÖ vom 19.08.2019 wurde die freiwillige Rückkehr widerrufen, weil der VMÖ keinen Kontakt mehr zu den BF hatte und deren Aufenthaltsort unbekannt war. Aus diesem Grund wurden die BF am 01.09.2019 amtlich abgemeldet. I.
- Die BF reisten rechtswidrig nach Deutschland und stellten dort am 11.01.2021 abermals Anträge auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Die BF reisten rechtswidrig nach Deutschland und stellten dort am 11.01.2021 abermals Anträge auf internationalen Schutz. I.
- Die BF wurden am 30.06.2021 im Rahmen der Dublin-III Verordnung von Deutschland nach Österreich überstellt. Nach Ankunft im Bundesgebiet stellten die BF einen Folgeantrag. römisch eins.
- Die BF wurden am 30.06.2021 im Rahmen der Dublin-III Verordnung von Deutschland nach Österreich überstellt. Nach Ankunft im Bundesgebiet stellten die BF einen Folgeantrag. I.
- Vor Organen der PI Schwechat führte der BF1 zum Fluchtgrund befragt aus, dass er in Armenien Probleme mit dem Schwiegervater hätte. Dieser hätte ihm und seiner Familie Blutrache geschworen, weil er 2007 dessen Tochter, die BF2, entführt und geehelicht hätte. Auch die BF2 führte aus, dass sie 2007 vom BF1 mit ihrer Einwilligung entführt worden sei. Auch sie werde deswegen von ihrem Vater verfolgt. Hinsichtlich der minderjährigen BF3 bis BF5 teilte die BF2 mit, dass diese keine eigenen Gründe hätten. römisch eins.
- Vor Organen der PI Schwechat führte der BF1 zum Fluchtgrund befragt aus, dass er in Armenien Probleme mit dem Schwiegervater hätte. Dieser hätte ihm und seiner Familie Blutrache geschworen, weil er 2007 dessen Tochter, die BF2, entführt und geehelicht hätte. Auch die BF2 führte aus, dass sie 2007 vom BF1 mit ihrer Einwilligung entführt worden sei. Auch sie werde deswegen von ihrem Vater verfolgt. Hinsichtlich der minderjährigen BF3 bis BF5 teilte die BF2 mit, dass diese keine eigenen Gründe hätten. I.
- Den BF wurde am 07.07.2021 vom Bundesamt mit schriftlicher Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass
§ 29Abs 3 Z 4 und 6 Asyl
G beabsichtigt ist, die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. römisch eins.26. Den BF wurde am 07.07.2021 vom Bundesamt mit schriftlicher Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG beabsichtigt ist, die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. I.
- Am 17.08.2021 wurden die BF1 und BF2 vom Bundesamt, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen. Vom BF1 wurde hinsichtlich des Fluchtgrundes nun ausgeführt, dass der Neffe seines Schwiegervaters vor 15 Jahren den Neffen seines Vaters getötet hätte. Es hätte mit Blutrache zu tun. Er hätte dann seine jetzige Gattin entführt und geheiratet. Um das Kriegsbeil zu begraben, müsste er sterben. Auch hätten seine Eltern den Kontakt zu ihm abgebrochen, weil er seine Frau entführt und geheiratet hat. römisch eins.
- Am 17.08.2021 wurden die BF1 und BF2 vom Bundesamt, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen. Vom BF1 wurde hinsichtlich des Fluchtgrundes nun ausgeführt, dass der Neffe seines Schwiegervaters vor 15 Jahren den Neffen seines Vaters getötet hätte. Es hätte mit Blutrache zu tun. Er hätte dann seine jetzige Gattin entführt und geheiratet. Um das Kriegsbeil zu begraben, müsste er sterben. Auch hätten seine Eltern den Kontakt zu ihm abgebrochen, weil er seine Frau entführt und geheiratet hat. Von der BF2 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sie ihre Gründe schon genannt hätte. Auf Nachfrage gibt sie bekannt, dass zwischen ihrer Familie und der Familie ihres Gatten immer diesen Konflikt gegeben hätte. Sie hätte deswegen in Armenien kein normales Leben führen können. Bezüglich den minderjährigen BF gab die BF2 als gesetzliche Vertreterin bekannt, dass diese keine eigenen Gründe haben. I.
- Der BF1 und die BF2 wurden am 04.11.2021 (rk. 09.11.2021) vom LG Klagenfurt, XXXX wegen §§ 223 Abs 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Sie wiesen sich dabei bei verschiedenen Stellen als griechische Staatsbürger aus. Die griechischen Reisepässe wurden von den BF1 und BF2 käuflich erworben, auch drei solcher Pässe für die minderjährigen BF. römisch eins.
- Der BF1 und die BF2 wurden am 04.11.2021 (rk. 09.11.2021) vom LG Klagenfurt, römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Sie wiesen sich dabei bei verschiedenen Stellen als griechische Staatsbürger aus. Die griechischen Reisepässe wurden von den BF1 und BF2 käuflich erworben, auch drei solcher Pässe für die minderjährigen BF. I.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 08.04.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
§ 68
Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 68
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gem § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.29. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 08.04.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Gem Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im neuerlichen Asylverfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorbrachten, bzw. kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Zudem weise das Vorbringen hinsichtlich der Feindschaft zwischen den Familien des BF1 und der BF2 keinen glaubhaften Kern auf. I.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
- Gegen die zugestellten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die zugestellten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird moniert, dass die psychischen Probleme der BF2 derart markant wären, dass eine Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch wäre nicht berücksichtigt worden, dass sich die BF2 in stationärer Behandlung im XXXX befunden hat. Zudem werde in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Situation in Armenien für Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht zufriedenstellen und auch in den letzten Jahren von Menschenrechtsorganisationen massiv kritisiert worden sei. Auch sei die Situation der minderjährigen Kinder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ferner sei das Fluchtvorbringen der BF glaubwürdig und könne nicht nachvollzogen werden, dass das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit ausgeht. In der Beschwerde wird moniert, dass die psychischen Probleme der BF2 derart markant wären, dass eine Rückführung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch wäre nicht berücksichtigt worden, dass sich die BF2 in stationärer Behandlung im römisch 40 befunden hat. Zudem werde in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Situation in Armenien für Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht zufriedenstellen und auch in den letzten Jahren von Menschenrechtsorganisationen massiv kritisiert worden sei. Auch sei die Situation der minderjährigen Kinder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ferner sei das Fluchtvorbringen der BF glaubwürdig und könne nicht nachvollzogen werden, dass das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit ausgeht. Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters mögen die Bescheide dahingehend abgeändert werden, dass die Anträgen nicht wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG zurückgewiesen werden, sondern inhaltlich entschieden werden, in eventu subsidiärer Schutz gewährt wird; in eventu ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G zu erteilen, sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und das erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen, sowie die Entscheidungen aufzuheben und an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters mögen die Bescheide dahingehend abgeändert werden, dass die Anträgen nicht wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen werden, sondern inhaltlich entschieden werden, in eventu subsidiärer Schutz gewährt wird; in eventu ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen, sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und das erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen, sowie die Entscheidungen aufzuheben und an die Erstinstanz zurückzuverweisen. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der yezidischen Volksgruppe und gehört den islamischen Shafadin an. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Gattin (BF2) und den minderjährigen BF3 und BF4 bis zur Ausreise. Der BF1 besuchte sieben Jahre lang die Schule und war danach als Landwirt im elterlichen Betrieb beschäftigt. Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der yezidischen Volksgruppe und gehört den islamischen Shafadin an. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Gattin (BF2) und den minderjährigen BF3 und BF4 bis zur Ausreise. Der BF1 besuchte sieben Jahre lang die Schule und war danach als Landwirt im elterlichen Betrieb beschäftigt. Die Identität des BF1 steht fest, weil er am 13.06.2019 von der armenischen Botschaft als Staatsbürger von Armenien identifiziert wurde. Bis dahin verschleierte der BF1 seine wahre Identität und gab sich als Staatsbürger von Syrien aus. Der BF1 ist der Gatte der BF2 und Vater der minderjährigen BF. Der BF1 ist gesund, benötigt keine Medikamente und gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Im Herkunftsland begründen noch die Eltern, eine Schwester und ein Bruder ihren Wohnsitz. Die Eltern besitzen ein eigenes Haus und Ländereien und betreiben eine Landwirtschaft mit eigenen Tieren. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der yezidischen Volksgruppe und gehört den islamischen Shafadin an. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Vor der Ausreise lebte sie mit dem BF1 und den minderjährigen BF3 und BF4 im Haus der Schwiegereltern. Die BF2 besuchte acht Jahre lang die Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Sie führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der yezidischen Volksgruppe und gehört den islamischen Shafadin an. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Vor der Ausreise lebte sie mit dem BF1 und den minderjährigen BF3 und BF4 im Haus der Schwiegereltern. Die BF2 besuchte acht Jahre lang die Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Sie führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder. Die Identität der BF2 steht fest, weil sie am 13.06.2019 von der armenischen Botschaft als Staatsbürgerin von Armenien identifiziert wurde. Bis dahin verschleierte die BF2 ihre wahre Identität und gab sich als Staatsbürgerin von Syrien aus. Die BF2 leidet unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode ohne psychotische Symptome und ohne Somatisierung Neigung ICD-10: F33.
- Sie steht in medizinischer Behandlung. Die ausreichende medizinische Behandlung in Armenien ist gewährleistet. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern, eine Schwester und zwei Brüder. Der BF3 führt den Namen XXXX alias XXXX und ist am XXXX in Armenien geboren, der BF4 den Namen XXXX alias XXXX und ist am XXXX in Armenien geboren und die am XXXX geborene BF5 den Namen XXXX alias XXXX . Die minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und gehören dem islamischen Shafadin an. Die Identitäten der BF3 bis BF5 stehen aufgrund der Identifizierung durch die armenische Botschaft fest. Der BF3 führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und ist am römisch 40 in Armenien geboren, der BF4 den Namen römisch 40 alias römisch 40 und ist am römisch 40 in Armenien geboren und die am römisch 40 geborene BF5 den Namen römisch 40 alias römisch 40 . Die minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der armenischen Volksgruppe und gehören dem islamischen Shafadin an. Die Identitäten der BF3 bis BF5 stehen aufgrund der Identifizierung durch die armenische Botschaft fest. Die minderjährigen BF sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. In Armenien leben noch die bei den Eltern angeführten Verwandten. Die BF1 bis BF4 reisten rechtswidrig am 05.01.2013 in das Bundesgebiet ein, wo sie die ersten Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF5 wurde am XXXX geboren und stellte die BF2 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 bis BF4 reisten rechtswidrig am 05.01.2013 in das Bundesgebiet ein, wo sie die ersten Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF5 wurde am römisch 40 geboren und stellte die BF2 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF hielten sich von Anfang August 2019 bis 30.06.2021 rechtswidrig in Deutschland auf und stellten dort am 11.01.2021 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1 und BF2 wurden in Österreich wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden
§§ 223und 224 St
GB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Die BF1 und BF2 wurden in Österreich wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraphen 223 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu gewärtigen hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Eine Feindschaft zwischen den Familien des BF1 und der BF2, welche als Blutrache vorgebracht wurde, konnte nicht festgestellt werden. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Die BF1 und BF2 haben Deutsch- und Integrationskurse besucht, die BF2 brachte ein B1-Zertifikat in Vorlage. Die BF beziehen Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 waren in Lienz gemeinnützig tätig. Einstellungszusagen wurden nicht vorgelegt. Die minderjährigen BF besuchen die dem Alter entsprechenden Schulstufen. Die BF sind in keinem Verein oder Organisation tätig. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind außerhalb der Familie für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.2. Zum Vorverfahren: römisch zwei.1.2. Zum Vorverfahren: Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF1, er hätte als Schafhirte gearbeitet und wäre von Soldaten bedroht worden, bzw. die vorgebrachte syrische Herkunft der BF, wurde vom Bundesamt kein Glauben geschenkt, was durch die Analyse des Sprachinstituts SPRAKAB untermauert wurde. Die BF2, BF3 und BF4 hatten zudem keine eigenen Fluchtgründe. Nach Beschwerdeerhebung wurden die Bescheide vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2014
§ 28Abs 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF1, er hätte als Schafhirte gearbeitet und wäre von Soldaten bedroht worden, bzw. die vorgebrachte syrische Herkunft der BF, wurde vom Bundesamt kein Glauben geschenkt, was durch die Analyse des Sprachinstituts SPRAKAB untermauert wurde. Die BF2, BF3 und BF4 hatten zudem keine eigenen Fluchtgründe. Nach Beschwerdeerhebung wurden die Bescheide vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2014
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden vollinhaltlich abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55, 57 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
4 FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
§ 18Abs.
1 Z 1 wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig sei.Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden vollinhaltlich abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig sei. In der am 02.02.2017 einlangenden Sprach- und Herkunftsanalyse der Fa. LINGUA wurde abermals festgestellt, dass es sich beim Herkunftsland des BF1 und der BF2 sehr wahrscheinlich nicht um Syrien handelt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2016 wurden die Beschwerden der BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 14.11.2017, Ra XXXX , zurückgewiesen. Die Entscheidung des BVwG wurde somit am 22.06.2017 rechtskräftig.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2016 wurden die Beschwerden der BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 14.11.2017, Ra römisch 40 , zurückgewiesen. Die Entscheidung des BVwG wurde somit am 22.06.2017 rechtskräftig. Am 13.06.2019 wurden die BF von der armenischen Botschaft als armenische Staatsbürger identifiziert. Bezüglich dem BF1 wurde festgestellt, dass es sich um XXXX , am XXXX geboren, handelt. Die BF2 wurde als XXXX , am XXXX geboren identifiziert. Die minderjährigen BF konnten als XXXX , am XXXX geboren, XXXX , am XXXX geboren und XXXX , am XXXX geboren, identifiziert werden und wurden in weiterer Folge Heimreisezertifikate ausgestellt.Am 13.06.2019 wurden die BF von der armenischen Botschaft als armenische Staatsbürger identifiziert. Bezüglich dem BF1 wurde festgestellt, dass es sich um römisch 40 , am römisch 40 geboren, handelt. Die BF2 wurde als römisch 40 , am römisch 40 geboren identifiziert. Die minderjährigen BF konnten als römisch 40 , am römisch 40 geboren, römisch 40 , am römisch 40 geboren und römisch 40 , am römisch 40 geboren, identifiziert werden und wurden in weiterer Folge Heimreisezertifikate ausgestellt. Die BF reisten nachweislich spätestens am 19.08.2019 rechtswidrig nach Deutschland, wo sie abermals Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am 30.06.2021 wurden die BF im Rahmen der Dublin-III Verordnung von Deutschland nach Österreich überstellt. Nach Ankunft im Bundesgebiet stellten die BF gegenständlichen Folgeantrag. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: • Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 13.11.2020 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche des LIB Armenien die Situation in der separatistischen Entität Bergkarabach (Republik Arzach / Nagorny Karabach), die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein. • COVID-19 Letzte Änderung: 05.10.2021 Informationen zur COVID-19-Situation inArmenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://ww w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/i ndex.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Der Ausnahmezustand wurde seit März 2020 insgesamt fünf Mal verlängert und anschließend durch die Nationale Quarantäne ersetzt (vom
- September 2020 bis
- Juli 2021). Der Lockdown für armenische Unternehmen wurde bereits im Mai 2020 aufgehoben, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Kindergärten wurden im Mai 2020 und Schulen im September 2020 wieder geöffnet (WKO 14.7.2021). Die Einreise nachArmenien ist mit einem imAusland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden, dessen zweite Impfung spätestens 14 Tage vor Einreise erfolgt ist. Für Kinder unter einem Jahr ist kein PCR-Test erforderlich. Ohne Nachweis eines solchen ausländischen Tests müssen sich Reisende einem kostenpflichtigen Test am Flughafen in Eriwan unterziehen und sich bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses in Selbstisolation begeben. Entsprechende Teststellen sind in der Ankunftshalle eingerichtet. Eine Einreise nach Armenien ohne Test ist nicht gestattet. Bei der Einreise müssen Reisende eine Erklärung zu ihrem Gesundheitsstatus vorlegen bzw. ausfüllen (AA 28.9.2021; vgl WKO 14.7.2021).Die Einreise nachArmenien ist mit einem imAusland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden, dessen zweite Impfung spätestens 14 Tage vor Einreise erfolgt ist. Für Kinder unter einem Jahr ist kein PCR-Test erforderlich. Ohne Nachweis eines solchen ausländischen Tests müssen sich Reisende einem kostenpflichtigen Test am Flughafen in Eriwan unterziehen und sich bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses in Selbstisolation begeben. Entsprechende Teststellen sind in der Ankunftshalle eingerichtet. Eine Einreise nach Armenien ohne Test ist nicht gestattet. Bei der Einreise müssen Reisende eine Erklärung zu ihrem Gesundheitsstatus vorlegen bzw. ausfüllen (AA 28.9.2021; vergleiche WKO 14.7.2021). Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Für Reisende, die im ARMED-System registriert sind, kann das Impfzertifikat über die App „ArmedeHealth“ bereitgestellt werden. Es gibt keine Einreiseerleichterungen Genesene. Erleichterungen gibt es für Geimpfte und Getestete (WKO 14.7.2021). Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 14.7.2021; vgl AA 28.9.2021).Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 14.7.2021; vergleiche AA 28.9.2021). Am
- März 2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen. Das betrifft solche Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel (WKO 14.7.2021). Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben. Home-Office-Empfehlung und die obligatorische Maskenpflicht wurden am
- Juli 2021 aufgehoben. Wer möchte, kann natürlich auch weiterhin eine Maske tragen. Das Versammlungsverbot wurde aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (WKO 14.7.2021). Die Regierung hat verschiedene finanzielle Hilfspakete für sozial gefährdete Haushalte und Privatpersonen und wirtschaftlich betroffene KMUs, Freizeit- und Tourismusunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, etc. bereitgestellt. Dazu zählen zinsfreie Kredite und staatliche Garantien, Stundungen für Kreditrückzahlungen, Subventionen für Gas- und Stromkosten (WKO 14.7.2021). Es bestehen aufgrund der Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes (AA 28.9.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armen iensicherheit/201872 , Zugriff 28.9.2021 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.7.2021): Coronavirus: Situation in Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html , Zugriff 1.10.2021 • Politische Lage Letzte Änderung: 05.10.2021 Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vgl. FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärktSeit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vergleiche FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.6.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine fünfjährige Amtszeit durch eine Kombination aus nationalem und bezirksbezogenem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert. Weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 3.3.2021). Neue Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben, die von einer autokratischen Regierung unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Serzh Sargsyan zu einer demokratisch legitimierten Regierung unter Premierminister Nikol Pashinyan führte. Die Niederlage im Berg-Karabach-Krieg (
- September –
- November 2020) und eine für Armenien schmerzhafte Waffenstillstandsvereinbarung werden in weiten Teilen der armenischen Bevölkerung Pashinyan angelastet. Obwohl seine Popularität in der Bevölkerung stark abgenommen hat, konnte die Opposition im Lande ihre Forderung nach Rücktritt von PM Pashinyan zunächst nicht durchsetzen. Ende März 2021 hat PM Pashinyan dann aber doch vorgezogene Neuwahlen für den
- Juni 2021 angekündigt und am
- April seinen Rücktritt eingereicht, um Neuwahlen zu ermöglichen (AA 20.6.2021). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte seien respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte seien respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021). Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.21 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.21 auf knapp 54 Prozent der Stimmen gekommen BMAF 16.8.2021). Die Republikanische Partei (HHK) und ihre Verbündeten nutzten in der Vergangenheit Stimmenkauf, Wählereinschüchterung und den Missbrauch von Verwaltungsressourcen, um den Volkswillen zu verzerren, aber das Parlament verabschiedete 2018 ein Gesetz, das verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit dem Stimmenkauf unter Strafe stellte. Bei den vorgezogenen Wahlen und den Kommunalwahlen 2018 und 2019 gingen diese Praktiken zurück (FH 3.3.2021). Armenien befindet sich nach den Massenprotesten gegen die Regierung und den Wahlen im Jahr 2018, die eine etablierte politische Elite vertrieben, inmitten eines bedeutenden Übergangs. Die neue Regierung hat versprochen, sich mit langjährigen Problemen wie systemischer Korruption, undurchsichtiger Politikgestaltung, einem fehlerhaften Wahlsystem und schwacher Rechtsstaatlichkeit zu befassen. Die Politik des Landes wurde ernsthaft destabilisiert und mehr als 2.400 Soldaten wurden 2020 getötet, als Kämpfe mit Aserbaidschan über die Kontrolle des Territoriums von Berg-Karabach ausbrachen (FH 3.3.2021). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 20.6.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2021), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf Zugriff 20.7.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, Armenien, Zugriff 19.8.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.6.2021): Briefing Notes, Armenien, Zugriff 29.6.2021 • EurasiaNet (21.6.2021): Armenia’s Pashinyan wins reelection in landslide, https://www.ec oi.net/de/dokument/2054242.html, Zugriff 2.7.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 • RFE/RL– Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian ReappointedArmenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-ar menian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 • Sicherheitslage Letzte Änderung: 06.10.2021 Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die vonArmenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen.Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-PunkteErklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.21 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize-Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.1.2021). Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vgl. DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020; vgl. ZeitOnline 11.11.2020).Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vergleiche DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020; vergleiche ZeitOnline 11.11.2020). Bei Zusammenstößen mit aserbaidschanischen Streitkräften sind drei armenische Soldaten an der Grenze zwischen den beiden Ländern getötet worden. Wie das armenische Verteidigungsministerium am Mittwoch mitteilte, habe Jerewan nach einem aserbaidschanischen „Angriff“ eine „bewaffnete Aktion“ eingeleitet. Zwei weitere Menschen wurden demnach bei den Zusammenstößen im nordöstlichen Grenzgebiet verletzt. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Verantwortung für die Eskalation (DerStandard 28.7.2021). Quellen: • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.1.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Information szentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 22.1.2021 • DerStandard (28.7.2021): Drei armenische Soldaten bei Zusammenstößen getötet, https: //www.derstandard.at/story/2000128514406/drei-armenische-soldaten-bei-zusammenst oessen-getoetet, Zugriff 28.7.2021 • DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.de rstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach , Zugriff 12.11.2020 • DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verku endet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien , Zugriff 12.11.2020 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043515.html , Zugriff 22.1.2021 • IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich] (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/ph p_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_b ergkarabach_nov_20_web.pdf , Zugriff 27.11.2020 • Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2 272372 , Zugriff 12.11.2020 • ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-ase rbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan , Zugriff 12.11.2020 • Regionale Problemzone: Berg-Karabach (Nagorny Karabach) Letzte Änderung: 06.10.2021 Das Gebiet von Bergkarabach (russ.: Nagorno-Karabakh oder auch Nagorny-Karabakh; in Armenien überwiegend „Artsakh“ genannt) ist zwischen Aserbaidschan und Armenien unverändert umstritten. International wird die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“) von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Insbesondere die Statusfrage des hauptsächlich von Armenier*innen bewohnten Gebiets von Bergkarabach bleibt offen. Auch Armenien erkennt die ’Republik Berg- Karabach’ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an das EU-Recht werden auch von der Republik Bergkarabach übernommen. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“, einschließlich der besetzten Gebiete, als unabhängiger Staat. Bergkarabach hat einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitet. Die „RBK“ verfügt über eigene staatliche Strukturen. Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen der „RBK“ sind eng an die Armeniens gebunden (AA 20.6.2021). Armenien finanziert 55 Prozent des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40 Prozent der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020).Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als ’nationale Kirche’ des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es ’behördliche’ Unterstützung (AA 20.6.2021). Ein gemeinsames türkisch-russisches Beobachtungszentrum zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen Armenien und Aserbaidschan in der Region Berg-Karabach hat am 30.1.2021 seinen Betrieb aufgenommen. Die Türkei war einer der Hauptunterstützer Aserbaidschans in dem Konflikt. Im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens wurden ein Teil des aserbaidschanischen Territoriums von Berg-Karabach und alle umliegenden sieben Bezirke unter aserbaidschanische Verwaltung gestellt, nachdem sie fast 30 Jahre lang von ethnischen Armeniern kontrolliert wurden. Rund 2.000 russische Friedenssoldaten sind auch entlang der Frontlinie und zum Schutz einer Landverbindung zwischen Berg-Karabach und Armenien im Einsatz (RFE/RL 30.1.2021). Armenien und Aserbaidschan hatten sich seit dem 27.09.2020 sechs Wochen lang schwere Kämpfe um Berg-Karabach geliefert. Dabei starben auf armenischer Seite nach offiziellen Angaben 3.773 Soldaten, auf aserbaidschanischer Seite 2.783 Soldaten. Hinzu kommen noch insgesamt etwa 200 getötete Zivilisten auf beiden Seiten. Erst ein unter Vermittlung des russischen Präsidenten Putin vereinbarter Waffenstillstand am 09.11.2020 beendete den kriegerischen Konflikt. Teil des Übereinkommens ist auch, dass Russland mit eigenen Friedenstruppen die Vereinbarung militärisch absichert. Mittlerweile sind rund 2.000 russische Soldaten entlang der Waffenstillstandslinie stationiert worden. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor postiert, der Armenien mit Berg-Karabach verbindet. Auch wenn der Waffenstillstand überwiegend eingehalten wird, kommt es vereinzelt immer wieder zu Grenzzwischenfällen, wodurch es bereits Tote und Verletzte auf beiden Seiten gegeben haben soll. Armeniens Ministerpräsident Paschinjan sprach sich deshalb für eine Ausweitung des Einsatzes russischer Grenzschützer aus, um die Festlegung einer Demarkationslinie ohne militärische Zusammenstöße zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Berg- Karabach-Konflikt soll es vereinzelt auch zu Misshandlungen und Kriegsverbrechen gegenüber armenischen Volkszugehörigen in Berg-Karabach gekommen sein. Insgesamt bleibt die humanitäre und wirtschaftliche Lage dort schwierig. Die Infrastruktur, insbesondere in mehreren Grenzdörfern, ist zum Teil komplett zerstört worden und die Versorgung der Menschen problematisch. Schätzungen gehen davon aus, dass von den bislang rund 150.000 in Berg-Karabach lebenden Menschen bis Ende 2020 rund 100.000 nach Armenien geflüchtet waren. Inzwischen sollen davon rund 50.000 Menschen wieder nach Berg-Karabach zurückgekehrt sein, insbesondere in die Hauptstadt Stepanakert. Mehrere armenische und ausländische Hilfsorganisationen sind in Berg-Karabach für den Wiederaufbau unterstützend tätig (BAMF 30.8.2021; vgl. USDOSArmenien und Aserbaidschan hatten sich seit dem 27.09.2020 sechs Wochen lang schwere Kämpfe um Berg-Karabach geliefert. Dabei starben auf armenischer Seite nach offiziellen Angaben 3.773 Soldaten, auf aserbaidschanischer Seite 2.783 Soldaten. Hinzu kommen noch insgesamt etwa 200 getötete Zivilisten auf beiden Seiten. Erst ein unter Vermittlung des russischen Präsidenten Putin vereinbarter Waffenstillstand am 09.11.2020 beendete den kriegerischen Konflikt. Teil des Übereinkommens ist auch, dass Russland mit eigenen Friedenstruppen die Vereinbarung militärisch absichert. Mittlerweile sind rund 2.000 russische Soldaten entlang der Waffenstillstandslinie stationiert worden. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor postiert, der Armenien mit Berg-Karabach verbindet. Auch wenn der Waffenstillstand überwiegend eingehalten wird, kommt es vereinzelt immer wieder zu Grenzzwischenfällen, wodurch es bereits Tote und Verletzte auf beiden Seiten gegeben haben soll. Armeniens Ministerpräsident Paschinjan sprach sich deshalb für eine Ausweitung des Einsatzes russischer Grenzschützer aus, um die Festlegung einer Demarkationslinie ohne militärische Zusammenstöße zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Berg- Karabach-Konflikt soll es vereinzelt auch zu Misshandlungen und Kriegsverbrechen gegenüber armenischen Volkszugehörigen in Berg-Karabach gekommen sein. Insgesamt bleibt die humanitäre und wirtschaftliche Lage dort schwierig. Die Infrastruktur, insbesondere in mehreren Grenzdörfern, ist zum Teil komplett zerstört worden und die Versorgung der Menschen problematisch. Schätzungen gehen davon aus, dass von den bislang rund 150.000 in Berg-Karabach lebenden Menschen bis Ende 2020 rund 100.000 nach Armenien geflüchtet waren. Inzwischen sollen davon rund 50.000 Menschen wieder nach Berg-Karabach zurückgekehrt sein, insbesondere in die Hauptstadt Stepanakert. Mehrere armenische und ausländische Hilfsorganisationen sind in Berg-Karabach für den Wiederaufbau unterstützend tätig (BAMF 30.8.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, ICG 9.6.2021). Während des jüngsten 6-wöchigen Krieges wurden über 3.900 armenische und 2.900 aserbaidschanische Soldaten getötet oder vermisst, und es gab viele Opfer unter der Zivilbevölkerung. Über 91.000 Armenier und 84.000 Aserbaidschaner wurden zunächst vertrieben (CoE-PACE 13.9.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • AI - Amnesty International (7.4.2021): Aserbaidschan 2020, https://www.amnesty.de/infor mieren/amnesty-report/aserbaidschan-2020, Zugriff 25.5.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.8.2021): Briefing Notes, Armenien/Aserbaidschan, Zugriff 31.8.2021 • ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-di verge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020 • CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (13.9.2021): Humanitarian consequences of the conflict between Armenia and Azerbaijan [Doc. 15363], https://www.ec oi.net/en/file/local/2060650/doc.+15363.pdf , Zugriff 1.10.2021 • CW – Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatc h.de/news/2623.html , Zugriff 23.4.2020 • EN – Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasian et.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round , Zugriff 23.4.2020 • FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 – Nagorno Karabakh,https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020 , Zugriff 5.6.2020 • HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-1 9-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe , Zugriff 23.4.2020 • ICG - International Crisis Group (9.6.2021): Post-war Prospects for Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053478/264-nagorno-karabakh.pdf, Zugriff 22.6.2021 • RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (30.1.2021): Turkish-Russian Center Begins Monitoring Nagorno-Karabakh Truce, https://www.ecoi.net/de/dokument/2044432.html, Zugriff 15.2.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 • Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 06.10.2021 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist inArt. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in"Art". 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist (AA 20.6.2021). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Nach Angaben von Rechtsexperten hatten Verdächtige keine praktischen Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme anzufechten (USDOS 30.3.2021). Nach dem Gesetz muss eine Ermittlungsbehörde Personen innerhalb von drei Stunden nach der Ingewahrsamnahme entweder festnehmen oder freilassen. Innerhalb von 72 Stunden muss die Ermittlungsbehörde die festgenommene Person freilassen oder Anklage erheben und einen Haftbefehl von einem Richter einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung sowie über ihre Rechte zu schweigen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und ein Telefonat zu führen, informieren muss. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern waren sich nur wenige Inhaftierte ihres Rechts auf rechtliche Vertretung bewusst. Beobachter wiesen darauf hin, dass die Polizei es manchmal vermied, Personen ihr Recht auf ein ordentliches Verfahren zu gewähren, indem sie sie unter dem Vorwand, sie seien keine Verdächtigen, sondern wichtige Zeugen, vorlud und festhielt, anstatt sie formell zu verhaften. Auf diese Weise war die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne ihnen einen Verteidiger zur Seite zu stellen (USDOS 30.3.2021). Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut begründete Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs-Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft. (USDOS 30.3.2021).Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut begründete Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs-Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft. (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte sind einer systemischen politischen Einflussnahme ausgesetzt, und die gerichtlichen Institutionen werden durch Korruption unterminiert. Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Gesetz selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen garantiert (FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und den Behördenakt im Vorfeld eines Prozesses einsehen können, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten nur sehr wenige Möglichkeiten, Behördenzeugen oder die Polizei anzufechten, während die Gerichte dazu neigten, das Beweismaterial der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Insbesondere verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer in einem Fall. Angeklagte, Staatsanwälte und Geschädigte haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten hatten, um Schadensersatz für angebliche Menschenrechtsverletzungen einzuklagen, wurden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 • Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 06.10.2021 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vgl. AA 27.4.2020).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vergleiche AA 27.4.2020). Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD (Nationaler Sicherheitsdienst) dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 20.6.2021). Im April verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan zur Polizeireform für 2020-
- Der Plan beinhaltet die Wiedereinführung eines Innenministeriums und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei. Die Reformen sehen auch die Schaffung einer neuen Patrouillenpolizei und die Gewährung von Ermittlungsbefugnissen für die Polizei vor (HRW 13.1.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend. Laut Menschenrechtsanwälten war die Videoaufzeichnung in den Polizeistationen kein wirksamer Schutz gegen Missbrauch, da dieselben Polizeistationen die Kontrolle über die Server hatten, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, und diese manipulieren konnten. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043515.html , Zugriff 22.1.2021 • SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc. am/en/1428926241 , Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html , Zugriff 7.4.2021 • Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 06.10.2021 Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, nicht aber andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Auch nach der „Samtenen Revolution“ sollen körperliche Misshandlungen vereinzelt vorkommen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 20.6.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 20.6.2021).Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Auch nach der „Samtenen Revolution“ sollen körperliche Misshandlungen vereinzelt vorkommen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 20.6.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 20.6.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 30.3.2021). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
- und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019ar m-2.pdf , Zugriff 24.6.2020 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 • Korruption Letzte Änderung: 06.10.2021 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen. Die Bekämpfung der Korruption hatte für die Regierung weiterhin oberste Priorität, und die Regierung ergriff im Laufe des Jahres weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption. Die Behörden verabschiedeten weiterhin gesetzliche Maßnahmen um Antikorruptionsmaßnahmen zu institutionalisieren (USDOS 30.3.2021). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen. Anfang Dezember legte das Kabinett einen Gesetzesentwurf vor, der die Einrichtung des Anti-Korruptionskomitees (ACC) abschließt, das ursprünglich für 2019 als Teil eines Dreijahresplans zur Korruptionsbekämpfung vorgesehen war. Das ACC sowie ein spezialisiertes Anti-Korruptionsgericht sollen 2021 ihre Arbeit aufnehmen (FH 3.3.2021). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. 2014 wurden eine Ethik-Kommission für hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte sowie eine Kommission zur Bekämpfung der Korruption unter Vorsitz des Premierministers eingerichtet. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung plant im Jahr 2021 die Gründung einer Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung (AA 20.6.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte Armenien Rang 60 von 180 untersuchten Ländern (TI 28.1.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021 • TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https: //images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf , Zugriff 29.1.2021 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 • NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 06.10.2021 Es gab keine starke Unterstützung der Regierung für die Rolle von Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne, aber es gab gelegentliche Bemühungen der Regierung, sich gegen Angriffe auf die Zivilgesellschaft zu wehren. Im Dezember stellte der Ombudsmann die Zunahme von „Beleidigungen“ gegen die Zivilgesellschaft insgesamt fest und forderte die Regierung auf, sie zu schützen. Aktivisten und NGOs, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs wurden bei den Wahlen im Dezember 2018 erstmals in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 20.6.2021). Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?New sID=23882&LangID=E , Zugriff 29.3.2019 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 • Ombudsperson Letzte Änderung: 06.10.2021 Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 20.6.2021). Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat das Mandat, Menschenrechte und Grundfreiheiten vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro verbesserte seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsschutzorganisationen. Das Büro meldete weiterhin einen deutlichen Anstieg der Anzahl von Bürgerbeschwerden und Besuchen, was es auf die gestiegenen Erwartungen der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Institution zurückführte. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie für den Menschenrechtsschutz 2020-22 und den dazugehörigen Aktionsplan und startete das Portal e-rights.am als öffentliches Kontrollinstrument (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 • Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 06.10.2021 Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
- bis zum
- Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum
- Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem
- Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 20.6.2021). Armenische Rekruten werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Nach dem verlorenen Krieg von 2020 werden sie auch an der Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
- Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 20.6.2021). Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 20.6.2021). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council“ des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018). Es gab keine Berichte über das Ausmaß der militärischen Schikanen in der Armee und darüber, ob es sich dabei um Folter handelt. Laut der NGO Peace Dialogue ermöglichte die fehlende gesetzliche Klarheit bezüglich der Funktionen und Befugnisse der Militärpolizei sowie das Fehlen ziviler Aufsichtsmechanismen der Militärpolizei, Folter und andere Formen der Misshandlung sowohl gegen Zeugen als auch gegen Verdächtige in Strafverfahren anzuwenden (USDOS 30.3.2021). Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen weiterhin vor (AA 20.6.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (15.4.2019): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/418040?downl oad=true , Zugriff 7.5.2019 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.201): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 • VP – Vertrauensperson des BFA in Armenien (6.2.2020): Auskunft per E-Mail. • Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 06.10.2021 Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des
- Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 20.6.2021). Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten,Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten,Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 20.6.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Das armenische Parlament beschloss am
- Oktober 2020 eine drastische Erhöhung der Haftstrafen bei Militärdienstentziehung oder Desertion im Kriegsfall. Bei Nichtbefolgung der Einberufung oder Mobilisierung in Kriegszeiten ist nun eine Haftstrafe von sechs bis zwölf Jahren möglich. Zuvor war diese Straftat mit vier bis acht Jahren Haft bewehrt. Militärdienstentziehung unter Kriegsrecht oder Nichtzahlung der Steuer während eines Krieges kann mit einer Haftstrafe von eins bis fünf Jahren verfolgt werden. Zuvor waren es bis zu vier Jahre. Desertion unter Kriegsrecht oder aus dem Kampfgebiet soll nun mit acht bis 15 Jahren Haft verfolgt werden, statt sechs bis zwölf Jahren (Connection e.V. 1.11.2020). Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 20.6.2021). Offen homosexuelle Männer fürchten um ihre körperliche Sicherheit beim Militär und einige versuchen, sich von der Wehrpflicht befreien zu lassen (HRW 13.1.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021 • Connection e.V. - Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure (1.11.2020): Armenien, Aserbaidschan und Nagorny-Karabach: Zu Kriegsdienstverweigerung und Desertion, https://de.connection-ev.org/article:armenien-aserbaidschan-und-n agorny-karabach-zu-kriegsdienstverweigerung-und-desertion, Zugriff 25.5.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043515.html, Zugriff 15.2.2021 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051506.html , Zugriff 18.5.2021 • Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 06.10.2021 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.
Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).–freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 20.6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 20.6.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten: Folter, willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten als 2019, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Menschenhandel, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Personen der Zivilgesellschaft und sexueller Minderheiten sowie Kinderarbeit. Die Regierung unternahm Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Verstöße durch ehemalige und aktuelle Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Andere Gesetze und Vorschriften verbieten ausdrücklich die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund des Geschlechts. Die Regierung setzte die geltenden Gesetze nicht effektiv durch, und es gab keine wirksamen rechtlichen Mechanismen zur Umsetzung der geltenden Vorschriften (USDOS 30.3.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straflosigkeit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei. Darüber hinaus behaupteten Beobachter, dass das Versäumnis, vergangene Fälle strafrechtlich zu verfolgen, mit der mangelnden Veränderung in der Zusammensetzung der Strafverfolgungsbehörden seit dem politischen Übergang 2018 zusammenhängt (USDOS 30.3.2021). Die RegierungArmeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit ein