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{'item': 'L524 2247636-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 6a§ 24§ 1§ 2§ 14

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlL524 2247636-1 Spruch, L524 2247636-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

TP 1 GGG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 16.08.2021, Zl. Jv 2071/21y-33 (519 Rev 1784/21y), betreffend Pauschalgebühren

TP 1 GGG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 40.000,−) in Höhe von € 1.459,, zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 1.467, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 40.000,−) in Höhe von € 1.459,, zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 1.467, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 04.06.2021 teilte der Beschwerdeführer zum Zahlungsauftrag mit, dass das Verfahren nicht rechtsanhängig sei, es daher auch keine Verfahrenskosten gebe und der Zahlungsauftrag zu stornieren sei. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben des Beschwerdeführers als Vorstellung und leitete das Ermittlungsverfahren ein, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.06.2021 mitgeteilt wurde. Dazu gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen den Beschwerdegegner. Daraufhin setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut über die Sach- und Rechtslage in Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzubringen. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch mehr. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 16.08.2021, Zl. Jv 2071/21y-33 (519 Rev 1784/21y), wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 372,75 (inkl. der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,−) zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben (Spruchpunkt 1.) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 16.08.2021, Zl. Jv 2071/21y-33 (519 Rev 1784/21y), wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 372,75 (inkl. der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−) zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben (Spruchpunkt 1.) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine – trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung – als „Gegenvorstellung“ bezeichnete Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Mahnklage vom 16.11.2020 zur Zl. XXXX beim Landesgericht Wels begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer die Zahlung von € 40.000,. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.Mit Mahnklage vom 16.11.2020 zur Zl. römisch 40 beim Landesgericht Wels begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer die Zahlung von € 40.000,. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 24.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer sollte den behaupteten konkreten Schaden und das Fehlverhalten jener Organe, die den behaupteten Schaden verursacht haben sollen, schriftlich darlegen. Mit einem weiteren Beschluss des Landesgerichts Wels vom 06.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Verbesserungsauftrag erteilt, die Mahnklage von einem Rechtsanwalt im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30.12.2020, XXXX , wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18.02.2021, XXXX , keine Folge gegeben.Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30.12.2020, römisch 40 , wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18.02.2021, römisch 40 , keine Folge gegeben. Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 24.03.2021, XXXX , wurde die Mahnklage vom 16.11.2020 als unzulässig zurückgewiesen, da die Mahnklage nicht wie aufgetragen fristgerecht verbessert wurde.Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 24.03.2021, römisch 40 , wurde die Mahnklage vom 16.11.2020 als unzulässig zurückgewiesen, da die Mahnklage nicht wie aufgetragen fristgerecht verbessert wurde. Die Pauschalgebühr wurde mit Überreichung der Klage nicht entrichtet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Mahnklage, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschlüssen des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz. Unstrittig ist, dass die Pauschalgebühr nicht entrichtet wurde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Anforderungen an einen Bescheid: Die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Der angefochtene Bescheid wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Bescheid enthält keine im Indikativ getroffenen Feststellungen, sondern gibt lediglich den Verfahrensablauf, teils im Konjunktiv, teils im Indikativ, wieder. Es ist weder erforderlich noch ausreichend, jeden einzelnen Verfahrensschritt anzuführen. Notwendig sind vielmehr jene Tatsachenfeststellungen (im Indikativ), auf Basis derer die Pauschalgebühr zu ermitteln ist. Trotz dieser offensichtlichen Schwächen des angefochtenen Bescheides kann aber aus der rechtlichen Beurteilung in Zusammenschau mit dem geschilderten Verfahrensablauf geschlossen werden, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen die Präsidentin des Landesgerichts Wels ausgeht. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 1

GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.

§ 2Z 1 lit.

a) Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anm. 1 zu § 14 GGG).

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anmerkung 1 zu Paragraph 14, GGG). Nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandelt das Gericht den Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht

TP 1 GGG. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge – wegen Fehlens der im Gerichtshofverfahren erforderlichen Anwaltsunterschrift – die Klage (nach erfolglosem Verbesserungsversucht) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, E5 zu TP 1 GGG, Anm. 1).Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandelt das Gericht den Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht

TP 1 GGG. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge – wegen Fehlens der im Gerichtshofverfahren erforderlichen Anwaltsunterschrift – die Klage (nach erfolglosem Verbesserungsversucht) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, E5 zu TP 1 GGG, Anmerkung 1). Weist ein Schriftsatz (der im vorliegenden Fall auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthalten hat) sämtliche Merkmale einer Klage auf, so handelt es sich nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine – wenn auch (infolge Fehlens einer Anwaltsunterschrift) mangelhafte – Klage (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, E7 zu TP 1 GGG, Anm. 1).Weist ein Schriftsatz (der im vorliegenden Fall auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthalten hat) sämtliche Merkmale einer Klage auf, so handelt es sich nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine – wenn auch (infolge Fehlens einer Anwaltsunterschrift) mangelhafte – Klage (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, E7 zu TP 1 GGG, Anmerkung 1). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 18.11.2020 eingebrachten Schriftsatz um das Formular Mahnklage, welcher mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden war. Die Mahnklage wurde vom Landesgericht auch als Klage behandelt, die aber mangelhaft war, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben wurde. Mit der Überreichung der Mahnklage durch den Beschwerdeführer ist aber trotz der fehlenden Anwaltsunterschrift die Gebührenpflicht

TP 1 GGG entstanden. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt € 40.000,.

TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 35.000 Euro bis 70.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz € 1.459,. Nach Anmerkung 3 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.Nach Anmerkung 3 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Mahnklage wurde als unzulässig zurückgewiesen, da diese nicht, wie aufgetragen, fristgerecht verbessert wurde. Damit ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel und beträgt somit € 364,75.

§ 6aAbs.

1 GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von € 372,75 ergibt.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von € 372,75 ergibt. Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, da sich die Ausführungen in der Beschwerde ausschließlich auf das der Gebührenvorschreibung zugrundeliegende Zivilverfahren und auf diverse Exekutionsverfahren beziehen. Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, da sich die Ausführungen in der Beschwerde ausschließlich auf das der Gebührenvorschreibung zugrundeliegende Zivilverfahren und auf diverse Exekutionsverfahren beziehen. Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Im angefochtenen Bescheid wurde auch der im Einbringungsverfahren gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen. Die Beschwerde richtet sich zwar gegen den gesamten Bescheid, erstattet aber hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein Vorbringen. Auch diesbezüglich ist keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ersichtlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2247636.1.00

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