GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Die angefochtenen Bescheide werden betreffend Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF1“) ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: „BF2“ bis „BF5“). Die BF1 stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder am 29.04.2021 bei der österreichischen Botschaft Islamabad jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Nach Prüfung der von der Botschaft übermittelten Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) zur Feststellung der Familienzugehörigkeit erfolgte eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA an die Botschaft Islamabad. Die Beschwerdeführer reisten am 28.01.2022 legal und im Besitz österreichischer Visa nach Stattgebung ihrer Einreiseanträge
G in Österreich ein.Die Beschwerdeführer reisten am 28.01.2022 legal und im Besitz österreichischer Visa nach Stattgebung ihrer Einreiseanträge
Paragraph 35, AsylG in Österreich ein. Am 31.01.2022 brachte die BF1 für sich und die minderjährigen BF2 bis BF5 Anträge auf Gewährung internationalen Schutz ein, zu welchen die BF1 am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Im Rahmen ihrer Erstbefragung gab die BF1 an, dass sie und die minderjährigen BF2 bis BF5 keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie stelle den Antrag, weil ihr Sohn XXXX in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie den selben Schutz wie ihr Sohn beantrage.Im Rahmen ihrer Erstbefragung gab die BF1 an, dass sie und die minderjährigen BF2 bis BF5 keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie stelle den Antrag, weil ihr Sohn römisch 40 in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie den selben Schutz wie ihr Sohn beantrage. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2023 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – aus, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliege. Der Beschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Da keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nicht in Betracht. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2023 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – aus, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Der Beschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Da keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nicht in Betracht. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde auch unterlassen, die Beschwerdeführer, konkret die BF1 einzuvernehmen. Diesfalls hätte die BF1 ausführen können, dass sie mit ihren Kindern ihr Heimatland verlassen hätte, da sie ihr Leben in Gefahr gesehen habe. Der Ehemann der BF1 sei privater Taxifahrer in Afghanistan gewesen und habe er in dieser Funktion Staatsbeamte und hochrangige Ingenieure chauffiert. Die Familie sei sehr wohlhabend gewesen, weshalb sie auch viele Feinde gehabt hätten. Der Ehemann der BF1 sei im Jahr 2014 das erste Mal von den Taliban entführt worden. Im Jahr 2015 sei er wiederholt von diesen entführt worden, seither sei er verschollen. Als die Familie eine Moschee besucht habe, sei ihr mitgeteilt worden, dass der Ehemann der BF1 von den Taliban ermordet worden sei. Daraufhin habe die Familie im Jahr 2015 das Heimatland verlassen und sei nach Pakistan geflüchtet. Da der Ehemann der BF1 bzw. der Vater der BF2 bis BF5 von den Taliban entführt worden sei, würden die Beschwerdeführer fürchten, auch von den Taliban besonders intensiv verfolgt zu werden. Die BF1 wolle auch, dass ihre Töchter ein Leben in Freiheit leben, was ihnen in Afghanistan nicht möglich sei. Wäre die belangte Behörde ihrer gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nachgekommen und hätte sie den Sachverhalt korrekt ermittelt, hätte die Behörde den Asylanträgen der Beschwerdeführer stattgeben und feststellen müssen, dass diese Flüchtlinge iSd Art. 1 Abschnitt A der GFK seien.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde auch unterlassen, die Beschwerdeführer, konkret die BF1 einzuvernehmen. Diesfalls hätte die BF1 ausführen können, dass sie mit ihren Kindern ihr Heimatland verlassen hätte, da sie ihr Leben in Gefahr gesehen habe. Der Ehemann der BF1 sei privater Taxifahrer in Afghanistan gewesen und habe er in dieser Funktion Staatsbeamte und hochrangige Ingenieure chauffiert. Die Familie sei sehr wohlhabend gewesen, weshalb sie auch viele Feinde gehabt hätten. Der Ehemann der BF1 sei im Jahr 2014 das erste Mal von den Taliban entführt worden. Im Jahr 2015 sei er wiederholt von diesen entführt worden, seither sei er verschollen. Als die Familie eine Moschee besucht habe, sei ihr mitgeteilt worden, dass der Ehemann der BF1 von den Taliban ermordet worden sei. Daraufhin habe die Familie im Jahr 2015 das Heimatland verlassen und sei nach Pakistan geflüchtet. Da der Ehemann der BF1 bzw. der Vater der BF2 bis BF5 von den Taliban entführt worden sei, würden die Beschwerdeführer fürchten, auch von den Taliban besonders intensiv verfolgt zu werden. Die BF1 wolle auch, dass ihre Töchter ein Leben in Freiheit leben, was ihnen in Afghanistan nicht möglich sei. Wäre die belangte Behörde ihrer gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nachgekommen und hätte sie den Sachverhalt korrekt ermittelt, hätte die Behörde den Asylanträgen der Beschwerdeführer stattgeben und feststellen müssen, dass diese Flüchtlinge iSd Artikel eins, Abschnitt A der GFK seien. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A)
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im vorliegenden Fall hat die BF1 für sich und als gesetzliche Vertretung für die minderjährigen B2 bis BF5 und damit für Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Im vorliegenden Fall hat die BF1 für sich und als gesetzliche Vertretung für die minderjährigen B2 bis BF5 und damit für Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. In Bezug auf die Ermittlung von Fluchtgründen ordnet § 19 Abs. 2 AsylG eine verpflichtende Einvernahme des Asylwerbers durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter an. Damit soll – nach den Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP – ein Asylwerber die Möglichkeit erhalten, von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört zu werden. In Bezug auf die Ermittlung von Fluchtgründen ordnet Paragraph 19, Absatz 2, AsylG eine verpflichtende Einvernahme des Asylwerbers durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter an. Damit soll – nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode – ein Asylwerber die Möglichkeit erhalten, von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört zu werden. Von einer solchen Einvernahme kann – wie aus § 19 Abs. 2 AsylG hervorgeht – grundsätzlich nur in jenen Fällen abgesehen werden, in denen der Asylwerber auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Von einer solchen Einvernahme kann – wie aus Paragraph 19, Absatz 2, AsylG hervorgeht – grundsätzlich nur in jenen Fällen abgesehen werden, in denen der Asylwerber auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer in keiner Weise gesondert auseinandergesetzt. Jedenfalls kann weder den vorlegten Verwaltungsakten, noch den angefochtenen Bescheiden entnommen werden, dass die belangte Behörde diesbezügliche Erhebungen, wie z.B. eine Einvernahme der BF1, in irgendeiner Form durchgeführt hat. Der in der Begründung enthaltene Hinweis in den angefochtenen Bescheiden, die BF1 habe im Verlauf des Verfahrens eine individuelle und aktuelle Verfolgung ihre Person bzw. jene ihrer Kinder betreffend nicht geltend gemacht, sondern lediglich begehrt, denselben Schutzstatus wie ihr (erwachsener) Sohn zu erhalten, kann vor dem Hintergrund dieser fehlenden Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Dabei wird nicht übersehen, dass die BF in der Erstbefragung „eigene“ Asylgründe ausgeschlossen hat. Dass die Beschwerdeführer keine – sich aus dem Verfahren des Sohnes der BF1, von welchem die Ableitung des Schutzstatus begehrt wurde – allfällig ergebende Asylgründe haben, wurde allerdings nicht ausgeführt. Davon abgesehen kann ein im Rahmen der Erstbefragung getätigter Hinweis, wonach die BF1 und ihre Kinder über keine eigenen Fluchtgründe verfügen würden, die belangte Behörde ohnedies nicht von ihrer gesetzlichen Verpflichtung, von sich aus tätig zu werden, entbinden. Vor dem Hintergrund der obigen Rechtslage wäre die belangte Behörde demnach verpflichtet gewesen, sich (und zwar auch von sich aus) mit den Anträgen der Beschwerdeführer, insbesondere mit ihren Fluchtgründen gesondert auseinanderzusetzen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten, weil – wie in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid ausgeführt – auch keinem sonstigen Familienangehörigen dieser Status zuerkannt wurde, vermag eine ordentliche gesonderte Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt – jedenfalls nicht hinreichend aufzuzeigen. Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte und sich insofern in keiner Weise mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer (gesondert) auseinandergesetzt hat, wurde den Beschwerdeführern aber die Möglichkeit einer eingehenden und gesonderten Auseinandersetzung mit ihren Fluchtgründen genommen. Da somit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Da somit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer gesondert auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte Befragung der BF1 (auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF2 bis BF5), durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich waren die Verfahren betreffend die Beschwerdeführer zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich waren die Verfahren betreffend die Beschwerdeführer zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ungeeignete Ermittlungen gesetzt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ungeeignete Ermittlungen gesetzt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2253022.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.