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{'item': 'W118 2228676-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW118 2228676-1 SpruchW118 2228676-1/21E, W118 2228676-1/21E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Antrag vom 28.02.2019, ergänzt mit Datum vom 26.05.2019, beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Projektwerber) die abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung einer Aufbereitungsanlage für maximal 500.000 t/a Jahresdurchsatz an nicht gefährlichen Abfällen gemäß §§ 37 ff. AWG 2002. 1. Mit Antrag vom 28.02.2019, ergänzt mit Datum vom 26.05.2019, beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Projektwerber) die abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung einer Aufbereitungsanlage für maximal 500.000 t/a Jahresdurchsatz an nicht gefährlichen Abfällen gemäß Paragraphen 37, ff. AWG 2002. Das Vorhaben sollte die Errichtung und den Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend aus - der Zwischenlagerung von maximal 500.000 t/a nicht gefährlichen Abfällen sowie - der Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer maximalen Kapazität von 199.500 t/a und - der stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d bzw. der reinen Behandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d, umfassen. 2. Mit Schreiben vom 15.10.2019 beantragte die Landeshauptfrau von Niederösterreich als zuständige AWG-Behörde die Feststellung, ob für das angeführte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In der Folge führte die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) als UVP-Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Im Rahmen des Verfahrens gaben das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde XXXX , der Magistrat der Stadt XXXX sowie der Projektwerber Stellungnahmen ab.In der Folge führte die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) als UVP-Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Im Rahmen des Verfahrens gaben das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde römisch 40 , der Magistrat der Stadt römisch 40 sowie der Projektwerber Stellungnahmen ab. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben den Tatbestand des § 3 UVP-G 2000 iVm Anhang II Z 11 lit.

  1. b)der Richtlinie 2011/92/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU verwirkliche und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege.3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben den Tatbestand des Paragraph 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang römisch zwei Ziffer 11, Litera b,) der Richtlinie 2011/92/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU verwirkliche und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege. Zwar seien die einzelnen Tatbestände des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht erfüllt, der österreichische Gesetzgeber habe aber für zwischenzeitige Lagerungen keinen UVP-Tatbestand geschaffen, wohingegen verschiedene Typen von Deponien in Anhang I Z 1 und Z 2 UVP-G 2000 der UVP-Pflicht unterstellt würden. Somit fehle ein Tatbestand im innerstaatlichen Umweltverträglichkeitsrecht, der auf solche zwischenzeitige Lagerungen abstelle.Zwar seien die einzelnen Tatbestände des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht erfüllt, der österreichische Gesetzgeber habe aber für zwischenzeitige Lagerungen keinen UVP-Tatbestand geschaffen, wohingegen verschiedene Typen von Deponien in Anhang römisch eins Ziffer eins und Ziffer 2, UVP-G 2000 der UVP-Pflicht unterstellt würden. Somit fehle ein Tatbestand im innerstaatlichen Umweltverträglichkeitsrecht, der auf solche zwischenzeitige Lagerungen abstelle. Heranzuziehen seien im Ergebnis bei der gebotenen unmittelbaren Anwendung der UVP-RL die Schwellenwerte nach Anhang 1 Z 2 lit.
  2. a)und Z 2 lit.
  3. d)UVP-G 2000. Da das Vorhaben diese Schwellenwerte überschreite, unterliege das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000.Heranzuziehen seien im Ergebnis bei der gebotenen unmittelbaren Anwendung der UVP-RL die Schwellenwerte nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera a,) und Ziffer 2, Litera d,) UVP-G 2000. Da das Vorhaben diese Schwellenwerte überschreite, unterliege das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000. 4. Mit Schriftsatz vom 12.02.2020 erhob der Projektwerber Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die UVP-Richtlinie sei aus näheren Gründen nicht unmittelbar anwendbar. 5. Mit Beschluss des BVwG vom 18.05.2020, W118 2228676 1/5E, gab das BVwG der Beschwerde statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Dabei ging das BVwG im Wesentlichen davon aus, dass die UVP-RL nicht unmittelbar anwendbar sei, da Zwischenlagerungen von der UVP-RL nicht erfasst seien. Allerdings sei in einem Fall wie dem vorliegenden bei richtlinienkonformer Interpretation von der belangten Behörde eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. 6. Gegen diesen Beschluss erhoben die belangte Behörde und die Standortgemeinde ordentliche Revisionen an den VwGH. 7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023-4, hob der VwGH die Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Begründend führte der VwGH nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des EuGH sei der Begriff der Abfallbeseitigung im Sinn der RL 85/337 (Vorgänger-RL zur UVP-RL) ein eigenständiger Begriff, dem eine Bedeutung beizumessen sei, die geeignet sei, den Zweck der Richtlinie in vollem Umfang zu erfüllen. Folglich müsse der Begriff, der nicht gleichbedeutend sei mit dem der RL 75/442 (Vorgänger-RL zur Abfallrahmen-RL), in einem weiten Sinn dahin verstanden werden, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasse, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen. Dies gelte auch für die aktuellen RLen. Im Ergebnis sei die Zwischenlagerung potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangehe. Sie sei somit - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage iSd UVP-RL umfasst. Das Verwaltungsgericht habe zwar die richtlinienkonforme Umsetzung in Bezug auf Abfallbeseitigungsanlagen geprüft, es habe dabei aber in Verkennung der Rechtslage Zwischenlagerungen als nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen fallend unberücksichtigt gelassen. Es wäre aber zu beurteilen gewesen, ob Österreich durch die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagern im Anhang 1 UVP-G 2000 seinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der UVP-RL iSd der Rechtsprechung des EuGH überschritten habe oder ob Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden könne.Das Verwaltungsgericht habe zwar die richtlinienkonforme Umsetzung in Bezug auf Abfallbeseitigungsanlagen geprüft, es habe dabei aber in Verkennung der Rechtslage Zwischenlagerungen als nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen fallend unberücksichtigt gelassen. Es wäre aber zu beurteilen gewesen, ob Österreich durch die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagern im Anhang 1 UVP-G 2000 seinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der UVP-RL iSd der Rechtsprechung des EuGH überschritten habe oder ob Anhang 1 Ziffer 2, UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden könne. 8. Mit Schreiben des BVwG vom 04.04.2022 forderte dieses den Projektwerber aufgrund von Medienberichten dazu auf, binnen zwei Wochen zur Frage Stellung zu nehmen, ob in Bezug auf das im Betreff angeführte Vorhaben nach wie vor ein aufrechter Projektverwirklichungswille bestehe. 9. Mit Schreiben vom 18.05.2022 teilte der Projektwerber im Wesentlichen mit, aufgrund zwischenzeitlich vorgenommener Veräußerungen von Teilen jener Liegenschaften, auf der die genannte Abfallbehandlungsanlage realisiert hätte werden sollen, sei eine Realisierung einer solchen Abfallbehandlungsanlage in gleicher Art und Weise wie bisher projektiert und auch den administrativbehördlichen Verfahren zu Grunde gelegen, nicht mehr möglich. Zugleich seien für Teile der gleichen Liegenschaft Projektierungsarbeiten zur Errichtung einer Photovoltaikanlage aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund bestehe für das geplante Vorhaben keine Projektverwirklichungsmöglichkeit mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Projektwerber beabsichtigte, auf dem Grundstück XXXX , XXXX , eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle zu errichten und zu betreiben.Der Projektwerber beabsichtigte, auf dem Grundstück römisch 40 , römisch 40 , eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle zu errichten und zu betreiben. Auf dem geplanten Umschlagplatz sollten nicht gefährliche Abfälle übernommen, zwischengelagert, teilweise behandelt und nach Erreichen frachtbarer Mengen zur stofflichen Verwertung bzw. Beseitigung an befugte Abfallsammler und -behandler (Verbrennungsanlagen, Altholzverwerter) übergeben werden. Es sollte eine mobile Zerkleinerungsanlage sowie eine mobile Siebanlage für Holz aufgestellt werden, mit denen die Holzabfälle vor Übergabe an den befugten Abfallsammler und -behandler zu Zwecken der späteren Verwertung vorbehandelt werden. Zur Aufbereitung von Bauschutt, Beton und Erdaushub sollten eine mobile Zerkleinerungsanlage sowie eine mobile Siebanlage betrieben werden. Folgende Kapazitäten waren geplant: - Zwischenlagerung von maximal 500.000 t/a von nicht gefährlichen Abfällen, - Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer Kapazität von 199.500 t/a und - stoffliche Verwertung aller anderen nicht gefährlichen Abfälle von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d [stoffliche Verwertung von Kunststoffen oder Holz) bzw. reine Abfallbehandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d (Erzeugung von EBS/RDF Produkten (Ersatzbrennstoffe, Refuse Derived Fuel)]. Dabei sollten die zwischenzulagernden, im Folgenden aufgelisteten Stoffströme die jeweils angegebene Höchstmenge nicht überschreiten: Stoffstrom (Zwischenlagerung) Höchstmenge nicht gefährlicher Siedlungs-/Gewerbeabfall bis zu 200.000 t/a Baumischabfälle/Baustellenabfälle und Bauschutt bis zu 500.000 t/a Bodenaushub bis zu 500.000 t/a Holzabfälle bis zu 100.000 t/a Papier- und Pappeabfälle bis zu 150.000 t/a Altreifen bis zu 35.000 t/a Eisenschrott bis zu 25.000 t/a Baum- und Strauchschnitt bis zu 50.000 t/a Bauprodukte bis zu 200.000 t/a Die Menge an zwischengelagerten Abfällen sollte zu keinem Zeitpunkt mehr als 500.000 t betragen. Abfälle zur späteren Verwertung sollten maximal für eine Dauer von drei

(3)Jahren zwischengelagert werden. Abfälle zur späteren Beseitigung sollten maximal für eine Dauer von einem
(1)Jahr zwischengelagert werden. Für das geplante Vorhaben besteht in dieser Form keine Projektverwirklichungsmöglichkeit mehr.
  1. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und sowie aus der Stellungnahme des Projektwerbers vom 18.05.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000). Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000). 3.
  4. Zur ersatzlosen Behebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens: Auf Basis der Mitteilung des Projektwerbers vom 18.05.2022 erweist sich das zur Feststellung beantragte Vorhaben als überholt. Erweist sich aber die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens als unzulässig, weil, wie aus den Umständen des Einzelfalles hervorgeht, die Antragstellerin das Vorhaben in der geplanten Form überhaupt nicht mehr verwirklichen will/kann, so ist der Feststellungsbescheid erster Instanz ersatzlos zu beheben, und das Verfahren einzustellen; vgl. US 18.02.2005, US 5A/2003/10-24, Wels Maximarkt, sowie jüngst BVwG 21.02.2022, W113 2250807-1/5E. Auf Basis der Mitteilung des Projektwerbers vom 18.05.2022 erweist sich das zur Feststellung beantragte Vorhaben als überholt. Erweist sich aber die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens als unzulässig, weil, wie aus den Umständen des Einzelfalles hervorgeht, die Antragstellerin das Vorhaben in der geplanten Form überhaupt nicht mehr verwirklichen will/kann, so ist der Feststellungsbescheid erster Instanz ersatzlos zu beheben, und das Verfahren einzustellen; vergleiche US 18.02.2005, US 5A/2003/10-24, Wels Maximarkt, sowie jüngst BVwG 21.02.2022, W113 2250807-1/5E. Der Wegfall der Verwirklichungsabsicht bewirkt in solch einem Fall den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Feststellungsbescheids und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235). Der Bescheid vom XXXX wurde somit von einer (nachträglich) unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 E4; vgl. – zur Berufungsentscheidung – VwGH 03.07.1984, 82/07/0020; 23.01.1995, 92/06/0084; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 845). Wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unzulässig geworden ist, kann allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833).Der Wegfall der Verwirklichungsabsicht bewirkt in solch einem Fall den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Feststellungsbescheids und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235). Der Bescheid vom römisch 40 wurde somit von einer (nachträglich) unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, E4; vergleiche – zur Berufungsentscheidung – VwGH 03.07.1984, 82/07/0020; 23.01.1995, 92/06/0084; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 845). Wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unzulässig geworden ist, kann allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833). Eine reformatorische Entscheidung in der Verwaltungssache besteht diesfalls in der Zurückweisung des bei der Behörde eingebrachten Antrags (vgl. dazu allgemein VfSlg 19.882/2014) bzw. - bei amtswegig eingeleiteten Verfahren - in der Einstellung des Verwaltungsverfahrens. Da gegenständlich ein antragsgebundenes Verfahren vorlag, war der Antrag (auf Feststellung) zurückzuweisen.Eine reformatorische Entscheidung in der Verwaltungssache besteht diesfalls in der Zurückweisung des bei der Behörde eingebrachten Antrags vergleiche dazu allgemein VfSlg 19.882 aus 2014,) bzw. - bei amtswegig eingeleiteten Verfahren - in der Einstellung des Verwaltungsverfahrens. Da gegenständlich ein antragsgebundenes Verfahren vorlag, war der Antrag (auf Feststellung) zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren war schließlich einzustellen, da der angefochtene Bescheid behoben wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Im Übrigen erweist sich die Rechtslage als hinreichend eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Im Übrigen erweist sich die Rechtslage als hinreichend eindeutig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W118.2228676.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.