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{'item': 'W129 1436956-3'}

Obsah (28)§ 52§§ 54Art. 133§ 46§ 18§ 55§ 53§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 75§ 68§ 4§ 7§ 10§ 57§ 14a§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 14§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW129 1436956-3 Spruch, W129 1436956-3/14E W129 1436957-3/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.V.m.

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch eins. In Stattgebung der Beschwerde wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. II.

§§ 54und 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 i.d.g.F. wird 1.) XXXX und 2.) XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.römisch zwei.

Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. wird 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beiden Beschwerdeführer (in der Folge BF) sind iranische Staatsangehörige und befinden sich seit spätestens 18.06.2012 im Bundesgebiet. Sie sind verheiratet und haben drei Kinder.
  2. Ihre Asylanträge vom selben Tag wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.07.2013 bzw. des (zwischenzeitig zuständigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017 abgewiesen und es wurde kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erlassen. Gegen die beiden BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG zulässig sei.

Ihnen wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2019 wurde ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 26.02.2020 zurückgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen daher mit 26.02.2020 in Rechtskraft. 2. Ihre Asylanträge vom selben Tag wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.07.2013 bzw. des (zwischenzeitig zuständigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017 abgewiesen und es wurde kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erlassen. Gegen die beiden BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ihnen wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2019 wurde ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 26.02.2020 zurückgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen daher mit 26.02.2020 in Rechtskraft.

  1. Mit Schreiben vom 18.03.2020 wurde den beiden BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Am 27.03.2020 langte eine Stellungnahme beim Bundesamt ein.
  2. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde den beschwerdeführenden Parteien kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.).

§°10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien

§ 46FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.). Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und nicht in der Lage seien, die finanziellen Mittel für ihren Unterhalt nachzuweisen. 4. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde den beschwerdeführenden Parteien kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

§°10 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt wurde ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und nicht in der Lage seien, die finanziellen Mittel für ihren Unterhalt nachzuweisen.

  1. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Dieser ist zu entnehmen, dass ihnen bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden hätte müssen. Die gleichzeitig übermittelten Unterlagen würden nämlich zeigen, dass eine Rückkehr der Familie in den Iran einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, da eine herausragende Integration der Familie in Österreich vorliegen würde. Andererseits würden die Bestätigungen zeigen, dass der ErstBF im Rahmen der oppositionellen kurdischen Partei im Bundesgebiet exilpolitisch tätig und daher im Falle einer Rückkehr in den Iran ernsthaft bedroht sei. Weiters würde die ärztliche Befundbestätigung die schwere psychische Angeschlagenheit der ZweitBF bestätigen. Bei einer Abschiebung in den Iran wäre mit einer schweren Retraumatisierung und einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. Unter einem legten sie ein Konvolut an Unterlagen vor.
  2. Mit Schreiben vom 14.07.2020 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo das Konvolut am 14.07.2020 einlangte.
  3. Mit Beschlüssen des BVwG jeweils vom 17.07.2020, W129 1436956-3, W129 1436957-3, wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  4. Am 01.09.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der die beiden BF, deren Rechtsvertreter, eine Zeugin sowie ein Dolmetscher für die kurdische Sprache teilnahmen. Zur Untermauerung ihrer Angaben wurden seitens der BF mehrere Schriftstücke vorgelegt (vgl. Anlage /1). Neben einer Anmeldebestätigung der ZweitBF zum Kurs für die ÖIF-Integrationsprüfung Deutsch B1 vom 30.08.2021 handelt es sich um zwei dem ErstBF in Aussicht gestellte Arbeitsverträge, eine Schulbesuchsbestätigung bezüglich ihrer drei Kinder vom 30.08.2021, eine Bestätigung des ZIMT-Begegnungszentrums vom 24.08.2021, eine fachärztliche Bestätigung über die regelmäßige Behandlung der ZweitBF vom 23.08.2021 (depressive Episode [ICD-10: F32.1] und posttraumatische Belastungsstörung [F43.1]), eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten des ErstBF, mehrere Unterstützungsschreiben, die Kopie des österreichischen Führerschein des ErstBF, eine Aufnahmebestätigung für den Kindergarten vom 11.06.2021, ein Schreiben des Pfarrgemeinderates und eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des ErstBF in der demokratischen Partei Kurdistan Iran vom 20.06.
  5. Am 01.09.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der die beiden BF, deren Rechtsvertreter, eine Zeugin sowie ein Dolmetscher für die kurdische Sprache teilnahmen. Zur Untermauerung ihrer Angaben wurden seitens der BF mehrere Schriftstücke vorgelegt vergleiche Anlage /1). Neben einer Anmeldebestätigung der ZweitBF zum Kurs für die ÖIF-Integrationsprüfung Deutsch B1 vom 30.08.2021 handelt es sich um zwei dem ErstBF in Aussicht gestellte Arbeitsverträge, eine Schulbesuchsbestätigung bezüglich ihrer drei Kinder vom 30.08.2021, eine Bestätigung des ZIMT-Begegnungszentrums vom 24.08.2021, eine fachärztliche Bestätigung über die regelmäßige Behandlung der ZweitBF vom 23.08.2021 (depressive Episode [ICD-10: F32.1] und posttraumatische Belastungsstörung [F43.1]), eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten des ErstBF, mehrere Unterstützungsschreiben, die Kopie des österreichischen Führerschein des ErstBF, eine Aufnahmebestätigung für den Kindergarten vom 11.06.2021, ein Schreiben des Pfarrgemeinderates und eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des ErstBF in der demokratischen Partei Kurdistan Iran vom 20.06.
  6. Am 15.09.2021 langte eine Stellungnahme samt Konvolut an Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Stellungnahme einer mit der ZweitBF gut bekannten Person, um mehrere Bestätigungen über finanzielle Unterstützungsleistungen und eine Unterschriftenliste samt Begleitschreiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die beiden BF sind iranische Staatsbürger, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Ihre Identitäten stehen fest. Sie sind verheiratet und Eltern von drei mj. Kindern. Sie sind spätestens am 18.06.2012 ins Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2019 (L506 1436957-2/27E) rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. Beschlüsse des VwGH vom 26.02.2020, GZ: Ra 2019/20/0526 und 0527-6). Die beiden BF erhielten eine Ausreisefrist von zwei Wochen, welcher sie jedoch nicht nachgekommen sind. Die beiden BF sind iranische Staatsbürger, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Ihre Identitäten stehen fest. Sie sind verheiratet und Eltern von drei mj. Kindern. Sie sind spätestens am 18.06.2012 ins Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2019 (L506 1436957-2/27E) rechtskräftig abgewiesen wurde vergleiche Beschlüsse des VwGH vom 26.02.2020, GZ: Ra 2019/20/0526 und 0527-6). Die beiden BF erhielten eine Ausreisefrist von zwei Wochen, welcher sie jedoch nicht nachgekommen sind. In Österreich haben die BF außerhalb der Kernfamilie (drei mj. Kinder) keine Familienangehörigen. Die BF haben sich während ihres Aufenthaltes in Österreich einen umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sind als sozial integriert anzusehen. Sie nehmen aktiv am Dorf- und Gesellschaftsleben ihrer Heimatgemeinde teil. Die BF befinden sich seit ihren Antragsstellungen auf internationalen Schutz durchgängig – bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig – im Bundesgebiet. Die BF beziehen aktuell (seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens) keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, sondern haben eine Wohnmöglichkeit in einer namentlich bekannten Pfarre gefunden und werden durch ein eigens für sie eingerichtetes Spendenkonto finanziell unterstützt. Sie verfügen über eine aufrechte Meldeadresse. Die BF sind grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Sie gehen derzeit jedoch keiner legalen Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der ErstBF verfügt jedoch über zwei Arbeitsplatzzusagen. Er hat bereits zwei Jahre für die Heimatgemeinde gearbeitet und ist aktuell ehrenamtlich für die „Tafel“ und die Heimatpfarre tätig. In der Heimat hat er langjährige Erfahrungen als Autolackierer bzw. auf Baustellen und als Chauffeur erworben. Die ZweitBF kümmert sich vorwiegend um ihre mj. Kinder, arbeitet aber auch ehrenamtlich in der Heimatpfarre und hat u.a. im Rahmen der Coronapandemie auch Masken genäht und verschenkt. Der Erst- und die ZweitBF besuchten wiederholt Deutschkurse (vgl. Bescheid des ErstBF vom 25.05.2020: „Sie haben mehrere Deutschkurse in Österreich besucht und sind der Deutschen Sprache auf dem Niveau A2 mächtig.“), haben regelmäßige Konversationen auf Deutsch (vgl. Stellungnahme Frau XXXX vom 06.09.2021: „[Die ZweitBF] besucht seit Beginn den Frauentreff regelmäßig und ist sehr interessiert an den Angeboten wie zB: Erste Hilfe für Kinder, Vortrag einer Frauenärztin, Jahreszeiten und Bräuche in Österreich, Faschingsfeiern, gemeinsam deutsch sprechen und vieles mehr. […] Durch die vielen verschiedenen Kulturen, aus denen die Frauen zum Treffen kommen, ergibt es sich, dass vorwiegend in der deutschen Sprache kommuniziert wird. Auch ich unterhalte mich mit der Familie [der beiden BF] ausschließlich in der deutschen Sprache.“) und sprechen somit zumindest auf dem Niveau A2 Deutsch.Der Erst- und die ZweitBF besuchten wiederholt Deutschkurse vergleiche Bescheid des ErstBF vom 25.05.2020: „Sie haben mehrere Deutschkurse in Österreich besucht und sind der Deutschen Sprache auf dem Niveau A2 mächtig.“), haben regelmäßige Konversationen auf Deutsch vergleiche Stellungnahme Frau römisch 40 vom 06.09.2021: „[Die ZweitBF] besucht seit Beginn den Frauentreff regelmäßig und ist sehr interessiert an den Angeboten wie zB: Erste Hilfe für Kinder, Vortrag einer Frauenärztin, Jahreszeiten und Bräuche in Österreich, Faschingsfeiern, gemeinsam deutsch sprechen und vieles mehr. […] Durch die vielen verschiedenen Kulturen, aus denen die Frauen zum Treffen kommen, ergibt es sich, dass vorwiegend in der deutschen Sprache kommuniziert wird. Auch ich unterhalte mich mit der Familie [der beiden BF] ausschließlich in der deutschen Sprache.“) und sprechen somit zumindest auf dem Niveau A2 Deutsch. Ihre drei mj. Kinder sind im Bundesgebiet geboren. Ihre Tochter kommt in den Kindergarten, der jüngere Sohn in die erste Klasse und der ältere Sohn in die dritte Klasse Volksschule. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  8. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BF wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinen Bescheiden festgestellt und beruht auf den glaubhaften Angaben der BF. Ihre Identität wurde ebenso bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Der Wohnsitz der BF ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die BF seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylverfahrens nicht mehr von der Grundversorgung des Bundes, sondern durch private Spender unterstützt werden, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der BF. Die Deutschkenntnisse der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere den Feststellungen des Bundesamtes und den Unterstützungsschreiben bzw. Stellungnahmen von mit den beiden BF näher bekannten Personen) und dem Eindruck bzw. der Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlung vom 01.09.2021: „BF1: Ich habe den A1 und A2 Kurs absolviert, den B1 Kurs habe ich zwar gemacht, aber noch keine Prüfung gehabt. BF2: Ich habe den A1 und A2 Kurs absolviert. […] R stellt fest, dass BF1 und BF2 passable Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen, der Kenntnisstand entspricht offenkundig den genannten Niveaus.“).Die Deutschkenntnisse der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere den Feststellungen des Bundesamtes und den Unterstützungsschreiben bzw. Stellungnahmen von mit den beiden BF näher bekannten Personen) und dem Eindruck bzw. der Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlung vom 01.09.2021: „BF1: Ich habe den A1 und A2 Kurs absolviert, den B1 Kurs habe ich zwar gemacht, aber noch keine Prüfung gehabt. BF2: Ich habe den A1 und A2 Kurs absolviert. […] R stellt fest, dass BF1 und BF2 passable Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen, der Kenntnisstand entspricht offenkundig den genannten Niveaus.“). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass die beiden BF bereits über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben. Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen (körperlichen) Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Erst- und der ZweitBF. Insoweit bei der ZweitBF eine reaktiv mittelgradig depressive Episode (F32.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert wurden (vgl. psychiatrischer Befundbericht vom 17.06.2020), befindet sie sich bereits in fachärztlicher Behandlung und wurde mit einer (u.a. medikamentösen) Therapie begonnen (vgl. Verhandlung vom 01.09.2021: „BF2: […] Ich stehe auch in psychotherapeutischer Behandlung.“). Außerdem ist vor dem Hintergrund der Zuerkennung des gegenständlichen Aufenthaltstitels an die BF mit einer Entspannung des Leidensdruckes der ZweitBF und einer Besserung ihres Zustandes zu rechnen. Der ErstBF verfügt über zwei Arbeitsplatzzusagen und hat auch im Bundesgebiet schon erste Berufserfahrungen gesammelt. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten der beiden BF ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Bestätigungen.Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen (körperlichen) Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Erst- und der ZweitBF. Insoweit bei der ZweitBF eine reaktiv mittelgradig depressive Episode (F32.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert wurden vergleiche psychiatrischer Befundbericht vom 17.06.2020), befindet sie sich bereits in fachärztlicher Behandlung und wurde mit einer (u.a. medikamentösen) Therapie begonnen vergleiche Verhandlung vom 01.09.2021: „BF2: […] Ich stehe auch in psychotherapeutischer Behandlung.“). Außerdem ist vor dem Hintergrund der Zuerkennung des gegenständlichen Aufenthaltstitels an die BF mit einer Entspannung des Leidensdruckes der ZweitBF und einer Besserung ihres Zustandes zu rechnen. Der ErstBF verfügt über zwei Arbeitsplatzzusagen und hat auch im Bundesgebiet schon erste Berufserfahrungen gesammelt. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten der beiden BF ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Bestätigungen.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins 100 idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid

§ 4

des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

§ 4

folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

§ 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9

aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes (Ziffer 2,), den zurückweisenden Bescheid

Paragraph 4, des Bundesasylamtes (Ziffer 3,), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes (Ziffer 4,), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 5,), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, aberkannt wird (Ziffer 6,), so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: „§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.“ § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: „§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: „§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitel

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: „§ 46

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.“
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.“ § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen vergleiche Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 Paragraph 75, Anmerkung 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG in substantiierter Weise behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG in substantiierter Weise behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Die BF wären als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, eine Rückkehrentscheidung würde demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Die BF halten sich seit spätestens 18.06.2012, somit seit knapp zehn Jahren durchgängig – bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig – im Bundesgebiet auf. Ihre drei mj. Kinder sind in Österreich geboren. Die BF stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren übersteigt das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es nach der Behebung der bekämpften Bescheide vom 15.07.2013, durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2014, erst am 08.02.2017, somit über zwei Jahre später zu einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt gekommen ist, bzw. dass es über die Beschwerde gegen die neuerlichen Entscheidungen des Bundesamtes vom 10.07.2017 abermals erst über zwei Jahre danach zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Erkenntnisse vom 22.10.2019) gekommen ist. Auch wenn es zwischenzeitlich insbesondere durch den Syrienkonflikt zu einer übermäßigen Belastung der Asylbehörden gekommen ist, kann im konkreten Fall durchaus von einer ungewöhnlich langen Dauer der konkreten Verfahren gesprochen werden. Die BF halten sich seit spätestens 18.06.2012, somit seit knapp zehn Jahren durchgängig – bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig – im Bundesgebiet auf. Ihre drei mj. Kinder sind in Österreich geboren. Die BF stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren übersteigt das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es nach der Behebung der bekämpften Bescheide vom 15.07.2013, durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2014, erst am 08.02.2017, somit über zwei Jahre später zu einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt gekommen ist, bzw. dass es über die Beschwerde gegen die neuerlichen Entscheidungen des Bundesamtes vom 10.07.2017 abermals erst über zwei Jahre danach zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche Erkenntnisse vom 22.10.2019) gekommen ist. Auch wenn es zwischenzeitlich insbesondere durch den Syrienkonflikt zu einer übermäßigen Belastung der Asylbehörden gekommen ist, kann im konkreten Fall durchaus von einer ungewöhnlich langen Dauer der konkreten Verfahren gesprochen werden. Es liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit auch ein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Es liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit auch ein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Dass die BF strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Beide BF verfügen auch noch über Bindungen zum Herkunftsstaat, ihre jeweiligen Familien leben noch dort. Der Erst- sowie die ZweitBF haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise im Iran verbracht. Sie beherrschen die kurdische Sprache, erfuhren dort ihre Schul- bzw. Berufsausbildung und der ErstBF arbeitete lange als Autolackierer bzw. auf Baustellen und als Chauffeur. Der Erst- sowie die ZweitBF haben sich aber in den knapp zehn Jahren, die sie nunmehr im österreichischen Bundesgebiet leben, bereits in Österreich integriert: Der Erst- sowie die ZweitBF verfügen über gute Deutschkenntnisse, welche zumindest die Niveaustufe A2 erreichen. Sie verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht, und engagieren sich ehrenamtlich bzw. nehmen aktiv am kulturellen und gesellschaftlichen Leben ihrer Heimatgemeinde teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte insbesondere der Erstbeschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt (und den der Familie) aufzukommen. Für den Fall, dass er in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, hat der ErstBF zwei Einstellungszusagen, was auch sein Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt. Darüber hinaus konnten der Erst- und die ZweitBF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen, dass sie sich mit österreichischer Geschichte, Kultur und Politik auseinandergesetzt haben bzw. dass sie sich für ihre neue Heimat und deren kulturelle Eigenheiten interessieren. Das Interesse der beiden BF an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zwar nach der Rechtsprechung dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013), doch sind ihre in Österreich in knapp zehn Jahren gesetzten integrativen Schritte hervorhebenswert.Das Interesse der beiden BF an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zwar nach der Rechtsprechung dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,), doch sind ihre in Österreich in knapp zehn Jahren gesetzten integrativen Schritte hervorhebenswert. Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Kindern der beiden BF der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Kindern der beiden BF der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua.). Ihre drei mj. Kinder besuchen die Volksschule bzw. einen Kindergarten und haben ebenso bereits einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis erworben. Ferner befinden sie sich gerade nicht mehr im anpassungsfähigen Klein(st)kindalter. Eine Eingliederung in die iranische Gesellschaft wäre somit auch nicht mehr ohne weiteres zu erwarten bzw. zumutbar. Zusammengefasst erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung insbesondere aufgrund der genannten privaten Interessen der beiden BF als unverhältnismäßig. Da sich ihre drei, im Bundesgebiet geborenen mj. Kinder im Familienverband mit dem Erst- und der ZweitBF befinden, wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens. Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. Zu 2.) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die BF erfüllen die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die BF erfüllen die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 14aAbs.

4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Das Modul 1 dient

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat

§ 14Abs.

3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist

§ 7Abs.

1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet

§ 7Abs.

2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§§ 14aAbs.

4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten

§ 9Abs.

4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Das Modul 1 dient

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat

Paragraph 14, Absatz 3, NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist

Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet

Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten

Paragraph 9, Absatz 4, IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die beiden BF haben keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss. Sie haben auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „Goethe-Institut e.V.“ oder der „Telc GmbH“ (§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt. Sie erfüllen daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG.Die beiden BF haben keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG). Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG (Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, NAG), noch über einen Schulabschluss. Sie haben auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „Goethe-Institut e.V.“ oder der „Telc GmbH“ (Paragraph 9, Absatz 2, IV-V) vorgelegt. Sie erfüllen daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG. Es ist ihnen somit

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Es ist ihnen somit

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, die BF haben hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere, den Beschwerdeführern verständliche Sprache abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) 4.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. 4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.1436956.3.01

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