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{'item': 'W157 2230869-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW157 2230869-2 Spruch, W157 2230869-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit seiner am XXXX der XXXX (im Folgenden: „belangte Behörde“) übermittelten Säumnisbeschwerde begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Aufhebung von Rückstandsausweisen und die Rückerstattung von EUR 807,75, die vom Drittschuldner im Exekutionsweg gezahlt worden seien.
  2. Mit seiner am römisch 40 der römisch 40 (im Folgenden: „belangte Behörde“) übermittelten Säumnisbeschwerde begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Aufhebung von Rückstandsausweisen und die Rückerstattung von EUR 807,75, die vom Drittschuldner im Exekutionsweg gezahlt worden seien.
  3. Mit Erkenntnis vom XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und wies den Antrag vom XXXX auf Aufhebung von Rückstandsausweisen als unzulässig zurück. Im Übrigen trug es der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.
  4. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und wies den Antrag vom römisch 40 auf Aufhebung von Rückstandsausweisen als unzulässig zurück. Im Übrigen trug es der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.
  5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am XXXX Revision beim Verwaltungsgerichthof.
  6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Revision beim Verwaltungsgerichthof.
  7. Am XXXX erließ die belangte Behörde infolge der „Verurteilung“ zum Erlass eines Bescheides den nunmehr mit Bescheidbeschwerde vom XXXX angefochtenen Bescheid.
  8. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde infolge der „Verurteilung“ zum Erlass eines Bescheides den nunmehr mit Bescheidbeschwerde vom römisch 40 angefochtenen Bescheid.
  9. Die Bescheidbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , vorgelegt.
  10. Die Bescheidbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , vorgelegt.
  11. Mit Erkenntnis vom XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
  12. Mit Erkenntnis vom römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen 1.
  14. Am XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht zur GZ. XXXX der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX statt und wies den Antrag vom XXXX auf Aufhebung von Rückstandsausweisen als unzulässig zurück. Im Übrigen trug es der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.1.
  15. Am römisch 40 gab das Bundesverwaltungsgericht zur GZ. römisch 40 der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 statt und wies den Antrag vom römisch 40 auf Aufhebung von Rückstandsausweisen als unzulässig zurück. Im Übrigen trug es der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. 1.
  16. Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom XXXX , der mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde vom XXXX angefochten wurde.1.
  17. Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom römisch 40 , der mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde vom römisch 40 angefochten wurde. 1.
  18. Am XXXX entschied der Verwaltungsgerichtshof zur GZ. XXXX über die am XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom XXXX erhobene Revision. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufgehoben.1.
  19. Am römisch 40 entschied der Verwaltungsgerichtshof zur GZ. römisch 40 über die am römisch 40 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 erhobene Revision. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufgehoben.
  20. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt, insbesondere aus den zitierten Entscheidungen und Rechtsmitteln.
  21. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  22. Klaglosstellung des Beschwerdeführers 3.1.
  23. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.
  24. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann jedoch in Anlehnung an § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann jedoch in Anlehnung an Paragraph 33, VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (nach § 42 Abs. 2 VwGG) die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind oder mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Fall (Entscheidung in derselben Rechtssache) liegt insbesondere dann vor, wenn ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG) vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird; auf Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft. In gleicher Weise tritt auch ein Bescheid der Verwaltungsbehörde außer Kraft, der auf Basis der „kondemnatorischen“ Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgte (VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0088).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (nach Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind oder mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Fall (Entscheidung in derselben Rechtssache) liegt insbesondere dann vor, wenn ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG) vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird; auf Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft. In gleicher Weise tritt auch ein Bescheid der Verwaltungsbehörde außer Kraft, der auf Basis der „kondemnatorischen“ Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgte (VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0088). 3.1.
  25. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , das der belangten Behörde die Nachholung des versäumten Bescheides auftrug, wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom XXXX vollständig aufgehoben.3.1.
  26. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , das der belangten Behörde die Nachholung des versäumten Bescheides auftrug, wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom römisch 40 vollständig aufgehoben. Dadurch wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom XXXX , der auf Basis des „kondemnatorischen“ Grundsatzerkenntnisses erging, aus dem Rechtsbestand eliminiert und der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen Beschwerde klaglos gestellt.Dadurch wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom römisch 40 , der auf Basis des „kondemnatorischen“ Grundsatzerkenntnisses erging, aus dem Rechtsbestand eliminiert und der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen Beschwerde klaglos gestellt. Das Beschwerdeverfahren war damit gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war damit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. 3.
  27. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG liegen vor, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers infolge der formellen Klaglosstellung wegfiel. Darüber hinaus beantragte der vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine mündliche Verhandlung und ist der Fall der Einstellung wegen Klaglosstellung mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar, für den § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ausdrücklich den Entfall einer Verhandlung erlaubt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG liegen vor, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers infolge der formellen Klaglosstellung wegfiel. Darüber hinaus beantragte der vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine mündliche Verhandlung und ist der Fall der Einstellung wegen Klaglosstellung mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar, für den Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich den Entfall einer Verhandlung erlaubt. Zu B) 3.
  28. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2230869.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.