Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 50§ 7Art. 130§ 26§ 51§ 13§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW157 2251571-1 Spruch, W157 2251571-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX und XXXX ) leben würden.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) leben würden. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Ergebnis der Befreiungsvorabrechnung; ● Bestätigung der Rundfunkmeldung vom XXXX . Bestätigung der Rundfunkmeldung vom römisch 40 .
- Die belangte Behörde richtete dazu am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Meldebestätigungen sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen fehlen würden.
- Die belangte Behörde richtete dazu am römisch 40 eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Meldebestätigungen sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen fehlen würden.
- Hierauf langten bei der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen ein.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Meldebestätigungen sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Meldebestätigungen sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Rundfunkgebühren für die Monate XXXX unter Beischluss eines Zahlscheines mit.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Rundfunkgebühren für die Monate römisch 40 unter Beischluss eines Zahlscheines mit.
- Am XXXX gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, ihre Rundfunkempfangseinrichtungen abzumelden.
- Am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, ihre Rundfunkempfangseinrichtungen abzumelden.
- Mit Mahnschreiben vom XXXX erinnerte die belangte Behörde unter Beischluss eines Zahlscheines die Beschwerdeführerin an die Zahlung der Rundfunkgebühren für die Monate XXXX , wobei ein Säumniszuschlag erhoben und eine Gutschrift gewährt wurde.
- Mit Mahnschreiben vom römisch 40 erinnerte die belangte Behörde unter Beischluss eines Zahlscheines die Beschwerdeführerin an die Zahlung der Rundfunkgebühren für die Monate römisch 40 , wobei ein Säumniszuschlag erhoben und eine Gutschrift gewährt wurde.
- Mit Mahnschreiben vom XXXX erinnerte die belangte Behörde unter Beischluss eines Zahlscheines die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an die Zahlung der Rundfunkgebühren für die Monate XXXX zuzüglich eines Säumniszuschlages und abzüglich einer Gutschrift. Angefügt war ein vollstreckbarer Rückstandsausweis der belangten Behörde vom XXXX über die aushaftende Forderung
§ 3Abs.
2 VVG.8. Mit Mahnschreiben vom römisch 40 erinnerte die belangte Behörde unter Beischluss eines Zahlscheines die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an die Zahlung der Rundfunkgebühren für die Monate römisch 40 zuzüglich eines Säumniszuschlages und abzüglich einer Gutschrift. Angefügt war ein vollstreckbarer Rückstandsausweis der belangten Behörde vom römisch 40 über die aushaftende Forderung
Paragraph 3, Absatz 2, VVG.
- Die Beschwerdeführerin erhob am XXXX , 11:27:56 Uhr, gegen den Bescheid vom XXXX und die Zahlungserinnerung vom XXXX per E-Mail an „kundenservice@gis.at“ Beschwerde.
- Die Beschwerdeführerin erhob am römisch 40 , 11:27:56 Uhr, gegen den Bescheid vom römisch 40 und die Zahlungserinnerung vom römisch 40 per E-Mail an „kundenservice@gis.at“ Beschwerde. Im Rechtsmittel teilte die Beschwerdeführerin mit, die geforderten Unterlagen – entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid – postalisch übermittelt zu haben. Zudem sei die Beschwerde vom XXXX ignoriert worden und sei im Anhang nochmals der Einkommensbescheid der Beschwerdeführerin angefügt, dem zu entnehmen sei, dass sie und ihre beiden Kinder seit XXXX von der Mindestsicherung leben würden.Im Rechtsmittel teilte die Beschwerdeführerin mit, die geforderten Unterlagen – entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid – postalisch übermittelt zu haben. Zudem sei die Beschwerde vom römisch 40 ignoriert worden und sei im Anhang nochmals der Einkommensbescheid der Beschwerdeführerin angefügt, dem zu entnehmen sei, dass sie und ihre beiden Kinder seit römisch 40 von der Mindestsicherung leben würden. Der Beschwerde war eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX an „kundenservice@gis.at“ (= Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX ) angehängt.Der Beschwerde war eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 an „kundenservice@gis.at“ (= Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 ) angehängt.
- Mit E-Mail vom XXXX an „mahnung@gis.at“ erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .
- Mit E-Mail vom römisch 40 an „mahnung@gis.at“ erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 . Der Beschwerde waren eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX , 11:27 Uhr, an „kundenservice@gis.at“ (= Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , die Zahlungserinnerung vom XXXX , und den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom XXXX ) mit dem Hinweis, dass die Beschwerden vom XXXX und XXXX ignoriert worden seien) und nochmals die E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX an „kundenservice@gis.at“ angehängt.Der Beschwerde waren eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , 11:27 Uhr, an „kundenservice@gis.at“ (= Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , die Zahlungserinnerung vom römisch 40 , und den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom römisch 40 ) mit dem Hinweis, dass die Beschwerden vom römisch 40 und römisch 40 ignoriert worden seien) und nochmals die E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 an „kundenservice@gis.at“ angehängt.
- Am XXXX antwortete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit der E-Mail-Adresse „mahnung@gis.at“, dass ihre Beschwerde vom XXXX , 11:27 Uhr, an die zuständige Abteilung weitergeleitet worden sei.
- Am römisch 40 antwortete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit der E-Mail-Adresse „mahnung@gis.at“, dass ihre Beschwerde vom römisch 40 , 11:27 Uhr, an die zuständige Abteilung weitergeleitet worden sei.
- Am XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin postalisch eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , die Zahlungserinnerung vom XXXX und den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom XXXX , wobei erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerden vom XXXX sowie XXXX ignoriert worden seien und der Einkommensbescheid der Beschwerdeführerin übermittelt werde.
- Am römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin postalisch eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , die Zahlungserinnerung vom römisch 40 und den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom römisch 40 , wobei erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerden vom römisch 40 sowie römisch 40 ignoriert worden seien und der Einkommensbescheid der Beschwerdeführerin übermittelt werde.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass weder die E-Mail vom XXXX , noch die von der Beschwerdeführerin erwähnten „postalisch übermittelten Unterlagen“ nachweisbar seien. Ferner hätten die E-Mails vom XXXX und XXXX keine Anhänge enthalten. Die gegenständliche Teilnehmernummer sei mit XXXX beendet worden und sei der Betrag iHv EUR 117,62 (Rundfunkgebühren für die Monate XXXX inklusive Säumniszuschlag) am XXXX eingegangen.Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass weder die E-Mail vom römisch 40 , noch die von der Beschwerdeführerin erwähnten „postalisch übermittelten Unterlagen“ nachweisbar seien. Ferner hätten die E-Mails vom römisch 40 und römisch 40 keine Anhänge enthalten. Die gegenständliche Teilnehmernummer sei mit römisch 40 beendet worden und sei der Betrag iHv EUR 117,62 (Rundfunkgebühren für die Monate römisch 40 inklusive Säumniszuschlag) am römisch 40 eingegangen.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am XXXX auf, einen tauglichen Nachweis für das Einlangen der Beschwerde vom XXXX bei der belangten Behörde vor dem XXXX vorzulegen und sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden vom XXXX zu äußern.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am römisch 40 auf, einen tauglichen Nachweis für das Einlangen der Beschwerde vom römisch 40 bei der belangten Behörde vor dem römisch 40 vorzulegen und sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden vom römisch 40 zu äußern.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin am XXXX Ausdrucke ihrer E-Mail-Korrespondenz mit der belangten Behörde (Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX samt Übermittlungsbestätigung der belangten Behörde und Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX und die Zahlungserinnerung vom XXXX samt Übermittlungsbestätigung der belangten Behörde).
- Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin am römisch 40 Ausdrucke ihrer E-Mail-Korrespondenz mit der belangten Behörde (Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 samt Übermittlungsbestätigung der belangten Behörde und Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 und die Zahlungserinnerung vom römisch 40 samt Übermittlungsbestätigung der belangten Behörde).
- Mit Schreiben vom XXXX bat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, das tatsächliche Einlangen sämtlicher mit Schreiben vom XXXX angeforderter Unterlagen bei der belangten Behörde unter Beweis zu stellen und das/die damals übersendete/n Dokument/e zum Nachweis für ihren Anspruch vorzulegen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 bat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, das tatsächliche Einlangen sämtlicher mit Schreiben vom römisch 40 angeforderter Unterlagen bei der belangten Behörde unter Beweis zu stellen und das/die damals übersendete/n Dokument/e zum Nachweis für ihren Anspruch vorzulegen.
- Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin in einer Stellungnahme vom XXXX mit, dass den bereits vorgelegten E-Mails zu entnehmen sei, dass die nötigen Unterlagen per Post versendet worden seien. Daher sei es nicht möglich, den Erhalt eindeutig zu beweisen, jedoch werde der Beschwerdeführerin durch die Nichtbearbeitung die Möglichkeit genommen, den Antrag nachzubessern oder neu einzureichen.
- Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin in einer Stellungnahme vom römisch 40 mit, dass den bereits vorgelegten E-Mails zu entnehmen sei, dass die nötigen Unterlagen per Post versendet worden seien. Daher sei es nicht möglich, den Erhalt eindeutig zu beweisen, jedoch werde der Beschwerdeführerin durch die Nichtbearbeitung die Möglichkeit genommen, den Antrag nachzubessern oder neu einzureichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX bei der belangten Behörde Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein. Im Antragsformular wurden zwei Haushaltsmitglieder ( XXXX und XXXX ) angegeben und hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt.1.
- Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 bei der belangten Behörde Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein. Im Antragsformular wurden zwei Haushaltsmitglieder ( römisch 40 und römisch 40 ) angegeben und hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt. Dem Antrag waren das Ergebnis der Befreiungsvorabrechnung und eine Bestätigung der Rundfunkmeldung vom XXXX angeschlossen.Dem Antrag waren das Ergebnis der Befreiungsvorabrechnung und eine Bestätigung der Rundfunkmeldung vom römisch 40 angeschlossen. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Meldebestätigungen sowie von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diese konkret auf, „Anspruch(z.B Mindestsicheurng laufend ab XXXX ) und Alimente für beide Kinder“ nachzureichen.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Meldebestätigungen sowie von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diese konkret auf, „Anspruch(z.B Mindestsicheurng laufend ab römisch 40 ) und Alimente für beide Kinder“ nachzureichen. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“. 1.
- Da bis zur Bescheiderlassung am XXXX bei der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen einlangten, wies diese die Anträge der Beschwerdeführerin zurück.1.
- Da bis zur Bescheiderlassung am römisch 40 bei der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen einlangten, wies diese die Anträge der Beschwerdeführerin zurück. 1.
- Die Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Bescheid am XXXX wirksam eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.1.
- Die Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Bescheid am römisch 40 wirksam eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Der Bescheid vom XXXX wurde zudem mit den Beschwerden vom XXXX (E-Mail vom XXXX , 11:27:56 Uhr, an „kundenservice@gis.at“), XXXX (E-Mail vom XXXX an „mahnung@gis.at“ und E-Mail vom XXXX , 11:27 Uhr, an „kundenservice@gis.at“, die durch „mahnung@gis.at“ am XXXX weitergeleitet wurde) und XXXX (postalisches Schreiben an die belangte Behörde) angefochten.Der Bescheid vom römisch 40 wurde zudem mit den Beschwerden vom römisch 40 (E-Mail vom römisch 40 , 11:27:56 Uhr, an „kundenservice@gis.at“), römisch 40 (E-Mail vom römisch 40 an „mahnung@gis.at“ und E-Mail vom römisch 40 , 11:27 Uhr, an „kundenservice@gis.at“, die durch „mahnung@gis.at“ am römisch 40 weitergeleitet wurde) und römisch 40 (postalisches Schreiben an die belangte Behörde) angefochten. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX erinnerte die belangte Behörde unter Beischluss eines Zahlscheines die Beschwerdeführerin an die Zahlung der Rundfunkgebühren für die Monate XXXX , wobei ein Säumniszuschlag erhoben und eine Gutschrift gewährt wurde; insgesamt wurde ein Betrag iHv EUR 117,62 gefordert.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erinnerte die belangte Behörde unter Beischluss eines Zahlscheines die Beschwerdeführerin an die Zahlung der Rundfunkgebühren für die Monate römisch 40 , wobei ein Säumniszuschlag erhoben und eine Gutschrift gewährt wurde; insgesamt wurde ein Betrag iHv EUR 117,62 gefordert. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Zahlungserinnerung mit den Beschwerden vom jeweils XXXX , 11:27:56 Uhr und 17:25 Uhr (zwei E-Mails an „kundenservice@gis.at“, wobei die E-Mai um 17:25 Uhr durch „mahnung@gis.at“ am XXXX weitergeleitet wurde) XXXX (postalisches Schreiben).Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Zahlungserinnerung mit den Beschwerden vom jeweils römisch 40 , 11:27:56 Uhr und 17:25 Uhr (zwei E-Mails an „kundenservice@gis.at“, wobei die E-Mai um 17:25 Uhr durch „mahnung@gis.at“ am römisch 40 weitergeleitet wurde) römisch 40 (postalisches Schreiben). 1.
- Am XXXX erging an die Beschwerdeführerin eine weitere Mahnung samt Gebührenvorschreibung für die Monate XXXX seitens der belangten Behörde. Der Mahnung war ein vollstreckbarer Rückstandsausweis über die aushaftende Forderung (Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte zuzüglich Säumniszuschlag; insgesamt ein Betrag iHv EUR 117,62)
§ 3Abs.
2 VVG vom XXXX beigeschlossen.1.6. Am römisch 40 erging an die Beschwerdeführerin eine weitere Mahnung samt Gebührenvorschreibung für die Monate römisch 40 seitens der belangten Behörde. Der Mahnung war ein vollstreckbarer Rückstandsausweis über die aushaftende Forderung (Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte zuzüglich Säumniszuschlag; insgesamt ein Betrag iHv EUR 117,62)
Paragraph 3, Absatz 2, VVG vom römisch 40 beigeschlossen. Die Beschwerdeführerin griff den vollstreckbaren Rückstandsausweis mit den Beschwerden vom XXXX , 11:27 Uhr (E-Mail an „kundenservice@gis.at“, wobei diese durch „mahnung@gis.at“ am XXXX weitergeleitet wurde) und XXXX (postalisches Schreiben) an.Die Beschwerdeführerin griff den vollstreckbaren Rückstandsausweis mit den Beschwerden vom römisch 40 , 11:27 Uhr (E-Mail an „kundenservice@gis.at“, wobei diese durch „mahnung@gis.at“ am römisch 40 weitergeleitet wurde) und römisch 40 (postalisches Schreiben) an. 1.
- Die Beschwerdeführerin meldete ihre Rundfunkempfangseinrichtungen am XXXX ab.1.
- Die Beschwerdeführerin meldete ihre Rundfunkempfangseinrichtungen am römisch 40 ab.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Festgehalten wird, dass sich das tatsächliche Einlangen der Beschwerde vom XXXX bei der belangten Behörde aus der von der Beschwerdeführerin am XXXX vorgelegten Übermittlungsbestätigung ergibt.Festgehalten wird, dass sich das tatsächliche Einlangen der Beschwerde vom römisch 40 bei der belangten Behörde aus der von der Beschwerdeführerin am römisch 40 vorgelegten Übermittlungsbestätigung ergibt.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- RECHTSGRUNDLAGEN 3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. […] Gebührenpflicht, Meldepflicht
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. […]
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist. […] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(4)Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft). […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]
(3)Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]“ 3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.2. (UN-)ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDEN A. Anfechtung des Bescheides vom XXXX A. Anfechtung des Bescheides vom römisch 40 3.2.1.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.2.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die Frist beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 3.2.2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte nach der Aktenlage und dem hg. Amtswissen ohne Zustellnachweis.
§ 26Abs. 2 Zust
G gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.3.2.2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte nach der Aktenlage und dem hg. Amtswissen ohne Zustellnachweis.
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der Bescheid vom XXXX galt damit (bei einem Versand am selben Tag) am XXXX als zugestellt.Der Bescheid vom römisch 40 galt damit (bei einem Versand am selben Tag) am römisch 40 als zugestellt. 3.2.
- Gegenständlich ist unstrittig, dass der Bescheid vom XXXX der Beschwerdeführerin zuging. Umstritten ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt Beschwerde gegen den genannten Bescheid bei der belangten Behörde eingebracht wurde.3.2.
- Gegenständlich ist unstrittig, dass der Bescheid vom römisch 40 der Beschwerdeführerin zuging. Umstritten ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt Beschwerde gegen den genannten Bescheid bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Während die Beschwerdeführerin behauptet, eine Beschwerde bereits mittels E-Mail am XXXX erhoben zu haben, langte
den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage und dem Inhalt des Verwaltungsaktes das Rechtsmittel jedoch erst am XXXX (zusammen mit der Beschwerde vom XXXX , 11:27 Uhr) ein.Während die Beschwerdeführerin behauptet, eine Beschwerde bereits mittels E-Mail am römisch 40 erhoben zu haben, langte
den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage und dem Inhalt des Verwaltungsaktes das Rechtsmittel jedoch erst am römisch 40 (zusammen mit der Beschwerde vom römisch 40 , 11:27 Uhr) ein. 3.2.
- Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt (VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077; 15.09.2011, 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig (VwGH 26.1.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zur Post gegebenen) Eingabe (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043). Auch ein technisch übermitteltes Anbringen (z.B. ein Fax oder eine E-Mail) kommt nach der Sphärentheorie nicht schon im Zeitpunkt des Absendens, sondern erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich (z.B. zum Faxgerät oder Server der Behörde) gelangt sind (VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077; 30.04.2013, 2012/05/009). Eine „Sendebestätigung“ für eine E-Mail allein lässt nur erkennen, dass diese versendet wurde; diese lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass die E-Mail tatsächlich bei der Behörde einlangte. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger bzw. eine vom System automatisch generierte „Übermittlungsbestätigung“ erforderlich (VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 19.03.2013, 2011/02/0333; 08.10.2014, 2012/10/0100). 3.2.
- Von der Beschwerdeführerin wurde am XXXX mit der vorgelegten Übermittlungsbestätigung ein Nachweis, dass die Beschwerde vom XXXX dem Postfach der belangten Behörde am selben Tag zugestellt wurde, erbracht.3.2.
- Von der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 mit der vorgelegten Übermittlungsbestätigung ein Nachweis, dass die Beschwerde vom römisch 40 dem Postfach der belangten Behörde am selben Tag zugestellt wurde, erbracht. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom XXXX rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde.Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom römisch 40 rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde. 3.2.
- Die (elektronische) Beschwerde vom XXXX , 11:27:56 Uhr, soweit sie sich gegen den Bescheid vom XXXX richtet, die (elektronische) Beschwerde vom XXXX , die (elektronische) Beschwerde vom XXXX , 11:27 Uhr (die durch „mahnung@gis.at“ am XXXX weitergeleitet wurde), soweit sie sich gegen den Bescheid vom XXXX richtet, und die (postalische) Beschwerde vom XXXX soweit sie sich gegen den Bescheid vom XXXX richtet, stellen Beschwerdeergänzungen dar: Werden im Berufungsverfahren von einer Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze eingebracht, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, so sind diese als eine Berufung anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002). Dies gilt im Übrigen, falls – so wie hier – rechtzeitig ein begründeter Berufungsantrag gestellt wurde, auch für spätere, aber noch vor der Entscheidung der Berufungsbehörde eingebrachte Ergänzungen (VwGH 19.11.1985, 83/05/0134). Eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze ist (auch) dem VwGVG 2014 fremd (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002).3.2.
- Die (elektronische) Beschwerde vom römisch 40 , 11:27:56 Uhr, soweit sie sich gegen den Bescheid vom römisch 40 richtet, die (elektronische) Beschwerde vom römisch 40 , die (elektronische) Beschwerde vom römisch 40 , 11:27 Uhr (die durch „mahnung@gis.at“ am römisch 40 weitergeleitet wurde), soweit sie sich gegen den Bescheid vom römisch 40 richtet, und die (postalische) Beschwerde vom römisch 40 soweit sie sich gegen den Bescheid vom römisch 40 richtet, stellen Beschwerdeergänzungen dar: Werden im Berufungsverfahren von einer Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze eingebracht, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, so sind diese als eine Berufung anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002). Dies gilt im Übrigen, falls – so wie hier – rechtzeitig ein begründeter Berufungsantrag gestellt wurde, auch für spätere, aber noch vor der Entscheidung der Berufungsbehörde eingebrachte Ergänzungen (VwGH 19.11.1985, 83/05/0134). Eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze ist (auch) dem VwGVG 2014 fremd (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002). 3.2.
- Die (elektronische) Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX ist daher zulässig (für die inhaltliche Prüfung s. Pkt. II.3.
- unten).3.2.
- Die (elektronische) Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 ist daher zulässig (für die inhaltliche Prüfung s. Pkt. römisch zwei.3.
- unten). B. Anfechtung der Zahlungserinnerung vom XXXX B. Anfechtung der Zahlungserinnerung vom römisch 40 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.8. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Eine Bescheidbeschwerde setzt demnach naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, wie folgt aus: „Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.„Bescheide nach Paragraph 56, AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in Paragraphen 58, ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält.“ 3.2.
- Die Zahlungserinnerung vom XXXX weist keine Bezeichnung als „Bescheid“ auf. Die Gebührenvorschreibung enthält aber auch weder eine Unterschrift, noch eine Beglaubigung oder Amtssignatur, weshalb diese schon deshalb kein Bescheid ausweislich § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG ist.3.2.
- Die Zahlungserinnerung vom römisch 40 weist keine Bezeichnung als „Bescheid“ auf. Die Gebührenvorschreibung enthält aber auch weder eine Unterschrift, noch eine Beglaubigung oder Amtssignatur, weshalb diese schon deshalb kein Bescheid ausweislich Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Lastschriftanzeige, d.h. um eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (einer solchen Verständigung kommt kein Bescheidcharakter zu, vgl. VwGH 25.04.2005, 2004/17/0215).Es handelt sich dabei vielmehr um eine Lastschriftanzeige, d.h. um eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (einer solchen Verständigung kommt kein Bescheidcharakter zu, vergleiche VwGH 25.04.2005, 2004/17/0215). Die Beschwerde, die mit E-Mail vom XXXX , 11:27:56 Uhr, eingebracht wurde, ist daher, soweit sie sich gegen die Zahlungserinnerung vom XXXX richtet, mangels Anfechtungsobjekt zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).Die Beschwerde, die mit E-Mail vom römisch 40 , 11:27:56 Uhr, eingebracht wurde, ist daher, soweit sie sich gegen die Zahlungserinnerung vom römisch 40 richtet, mangels Anfechtungsobjekt zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.2.
- Die (elektronische) Beschwerde XXXX , 11:27 Uhr, soweit sie sich gegen die Zahlungserinnerung vom XXXX richtet, ist als Beschwerdeergänzung zu behandeln (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002)..3.2.
- Die (elektronische) Beschwerde römisch 40 , 11:27 Uhr, soweit sie sich gegen die Zahlungserinnerung vom römisch 40 richtet, ist als Beschwerdeergänzung zu behandeln (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002).. 3.2.
- Die (postalische) Beschwerde vom XXXX , soweit sie sich gegen die Zahlungserinnerung vom XXXX richtet, stellt hingegen keine Beschwerdeergänzung dar, weil sie außerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002; die Zahlungserinnerung galt
§ 26Abs. 2 Zust
G am XXXX als zugestellt, womit die Beschwerdefrist am XXXX endete).3.2.12. Die (postalische) Beschwerde vom römisch 40 , soweit sie sich gegen die Zahlungserinnerung vom römisch 40 richtet, stellt hingegen keine Beschwerdeergänzung dar, weil sie außerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002; die Zahlungserinnerung galt
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am römisch 40 als zugestellt, womit die Beschwerdefrist am römisch 40 endete). Auch diese Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zahlungserinnerung vom XXXX richtet, demgemäß mangels Anfechtungsobjekt zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).Auch diese Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zahlungserinnerung vom römisch 40 richtet, demgemäß mangels Anfechtungsobjekt zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch zwei.). C. Anfechtung des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom XXXX C. Anfechtung des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom römisch 40 3.2.
- Auch Rückstandsausweise über Geldleistungsverpflichtungen sind keine Bescheide, sondern Auszüge aus den Rechnungsbehelfen, mit denen von der Behörde eine – sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden – ergebende Zahlungsverpflichtung bekannt gegeben wird. Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den offenen Anspruch selbst – und nicht über die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises, die kein zulässiger Entscheidungsgegenstand ist – in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen (VwGH 09.12.2020, Ra 2016/08/0059). Zur Entscheidung darüber ist die Behörde zuständig, von der der Rückstandsausweis ausging (VwGH 19.04.2012, 2012/01/0049). Die (elektronische) Beschwerde vom XXXX , 11:27 Uhr, soweit sie sich gegen den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom XXXX richtet, ist sohin mangels Bescheid und Zuständigkeit des Gerichtes zurückzuweisen (Spruchpunkt III.); vielmehr liegt es an der belangten Behörde, hier einen bekämpfbaren Bescheid zu erlassen.Die (elektronische) Beschwerde vom römisch 40 , 11:27 Uhr, soweit sie sich gegen den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom römisch 40 richtet, ist sohin mangels Bescheid und Zuständigkeit des Gerichtes zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch drei.); vielmehr liegt es an der belangten Behörde, hier einen bekämpfbaren Bescheid zu erlassen. 3.2.
- Die (postalische) Beschwerde vom XXXX ist unter einem mit der Beschwerde vom XXXX , 11:27 Uhr, zu behandeln (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002).3.2.
- Die (postalische) Beschwerde vom römisch 40 ist unter einem mit der Beschwerde vom römisch 40 , 11:27 Uhr, zu behandeln (VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002). 3.
- KEINE FRISTGERECHTE NACHREICHUNG DER GEFORDERTEN UNTERLAGEN 3.3.
- Die Fernmeldegebührenordnung enthält die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis ist
§ 51Abs.
1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.3.1. Die Fernmeldegebührenordnung enthält die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis ist
Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. § 4 Abs. 2 FeZG enthält die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen.Paragraph 4, Absatz 2, FeZG enthält die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen. 3.3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung der Anträge durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes zu Recht erfolgte.
§ 13Abs.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.3.
- Von der Beschwerdeführerin wurde zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die erforderlichen Nachweise eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde diese deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Anspruch(z.B Mindestsicheurng laufend ab XXXX ) […] nachreichen“.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde diese deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Anspruch(z.B Mindestsicheurng laufend ab römisch 40 ) […] nachreichen“. Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht bei der belangten Behörde einlangten, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. 3.3.
- In der vorliegenden Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie alle geforderten Unterlagen, insbesondere einen Einkommensbescheid, dem ein Mindestsicherungsbezug seit XXXX zu entnehmen sei, innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe.3.3.
- In der vorliegenden Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie alle geforderten Unterlagen, insbesondere einen Einkommensbescheid, dem ein Mindestsicherungsbezug seit römisch 40 zu entnehmen sei, innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie oben unter Pkt. II.3.2.
- dargelegt, gilt ein Anbringen in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Hinsichtlich der Beweispflicht der Partei zum Einlangen einer Eingabe ist zu beachten, dass der Beweis einer Postaufgabe nicht hinreicht; auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (VwGH 06.07.2011, 2008/13/0149).Wie oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
- dargelegt, gilt ein Anbringen in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Hinsichtlich der Beweispflicht der Partei zum Einlangen einer Eingabe ist zu beachten, dass der Beweis einer Postaufgabe nicht hinreicht; auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (VwGH 06.07.2011, 2008/13/0149). Die Beschwerdeführerin erbrachte trotz Parteiengehör vom XXXX nicht den Nachweis, dass die fehlenden Unterlagen tatsächlich bei der belangten Behörde einlangten.Die Beschwerdeführerin erbrachte trotz Parteiengehör vom römisch 40 nicht den Nachweis, dass die fehlenden Unterlagen tatsächlich bei der belangten Behörde einlangten. Damit ist vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht bzw. nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde einlangten. 3.3.
- Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung, die erforderlichen Nachweise eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbrachte. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. 3.
- ENTFALL EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Hinsichtlich der (elektronischen) Beschwerde vom XXXX , 11:27:56 Uhr, und der (postalischen) Beschwerde vom XXXX , soweit sie sich jeweils gegen die Zahlungserinnerung vom XXXX richten, kann eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 zweiter Fall Vw
GVG (Zurückweisung der Beschwerde) entfallen. Dies gilt auch für die (elektronische) Beschwerde vom XXXX , 11:27 Uhr, soweit sie sich gegen den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom XXXX richtet.Hinsichtlich der (elektronischen) Beschwerde vom römisch 40 , 11:27:56 Uhr, und der (postalischen) Beschwerde vom römisch 40 , soweit sie sich jeweils gegen die Zahlungserinnerung vom römisch 40 richten, kann eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG (Zurückweisung der Beschwerde) entfallen. Dies gilt auch für die (elektronische) Beschwerde vom römisch 40 , 11:27 Uhr, soweit sie sich gegen den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom römisch 40 richtet. Bezüglich der (elektronische) Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX kann eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw
GVG (Zurückweisung des das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages der Partei) unterbleiben.Bezüglich der (elektronische) Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 kann eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG (Zurückweisung des das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages der Partei) unterbleiben. Zu B) 3.
- UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION GEGEN DIE SPRUCHPUNKTE I., II. UND III.3.
- UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION GEGEN DIE SPRUCHPUNKTE römisch eins., römisch zwei. UND römisch drei.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegenden Entscheidungen folgen – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegenden Entscheidungen folgen – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2251571.1.00