W157 2253924-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW157 2253924-1 Spruch, W157 2253924-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.1. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Meldebestätigung; ● Personalausweis; ● Beschluss des XXXX (u.a. Bestellung von RA XXXX zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin) vom XXXX ; Beschluss des römisch 40 (u.a. Bestellung von RA römisch 40 zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin) vom römisch 40 ; ● Anmeldung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen vom XXXX . Anmeldung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen vom römisch 40 .
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigefügt: ● Urkunde des XXXX (Bestellung von RA XXXX zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin) vom XXXX ; Urkunde des römisch 40 (Bestellung von RA römisch 40 zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin) vom römisch 40 ; ● Mindestsicherungsbescheid (Anspruch bis zum XXXX ) vom XXXX ; Mindestsicherungsbescheid (Anspruch bis zum römisch 40 ) vom römisch 40 ; ● Mindestsicherungsbescheid (Anspruch vom XXXX bis zum XXXX ) vom XXXX ; Mindestsicherungsbescheid (Anspruch vom römisch 40 bis zum römisch 40 ) vom römisch 40 ; ● E-Mail, ohne ersichtlichem Datum (laut „Betreff“ waren fünf PDF-Dateien angehängt).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Antrag waren eine Meldebestätigung, ein Personalausweis, ein Beschluss des XXXX (u.a. Bestellung von RA XXXX zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin) vom XXXX und eine Anmeldung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen vom XXXX angeschlossen.Dem Antrag waren eine Meldebestätigung, ein Personalausweis, ein Beschluss des römisch 40 (u.a. Bestellung von RA römisch 40 zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin) vom römisch 40 und eine Anmeldung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen vom römisch 40 angeschlossen.
1.2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von einer Meldebestätigung und von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über alle Bezüge der Beschwerdeführerin, hin und forderte diese konkret auf, „Anspruch(z.B Mindestsicherung)gesamtes Einkommen“ nachzureichen. 1.2. Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von einer Meldebestätigung und von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über alle Bezüge der Beschwerdeführerin, hin und forderte diese konkret auf, „Anspruch(z.B Mindestsicherung)gesamtes Einkommen“ nachzureichen.
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.
1.3. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX und damit vor der Bescheiderlassung am XXXX eine Meldebestätigung, einen Behindertenpass und eine Urkunde des XXXX (Bestellung von RA XXXX zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin) vom XXXX zur Vorlage; ein Mindestsicherungsbescheid (Anspruch bis zum XXXX ) vom XXXX langte bei der belangten Behörde nicht ein.1.3. Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 und damit vor der Bescheiderlassung am römisch 40 eine Meldebestätigung, einen Behindertenpass und eine Urkunde des römisch 40 (Bestellung von RA römisch 40 zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin) vom römisch 40 zur Vorlage; ein Mindestsicherungsbescheid (Anspruch bis zum römisch 40 ) vom römisch 40 langte bei der belangten Behörde nicht ein.
1.4. Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin erneut die Urkunde des XXXX (Bestellung von RA XXXX zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin) vom XXXX vor. Darüber hinaus war der Mindestsicherungsbescheid (Anspruch bis zum XXXX ) vom XXXX , ein Mindestsicherungsbescheid (Anspruch vom XXXX bis zum XXXX ) vom XXXX und eine E-Mail, ohne ersichtlichem Datum (unter „Betreff“ waren fünf PDF-Dateien angehängt), dem Rechtsmittel beigeschlossen.1.4. Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin erneut die Urkunde des römisch 40 (Bestellung von RA römisch 40 zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin) vom römisch 40 vor. Darüber hinaus war der Mindestsicherungsbescheid (Anspruch bis zum römisch 40 ) vom römisch 40 , ein Mindestsicherungsbescheid (Anspruch vom römisch 40 bis zum römisch 40 ) vom römisch 40 und eine E-Mail, ohne ersichtlichem Datum (unter „Betreff“ waren fünf PDF-Dateien angehängt), dem Rechtsmittel beigeschlossen.
1.5. Da der der Beschwerde beigelegten Urkunde zur Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin vom XXXX nur eine Befugnis zur Besorgung dringender Angelegenheiten in der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, in der Vertretung vor Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie in der Vertretung bei nicht alltäglichen Rechtsgeschäften zu entnehmen war, erteilte das Bundesverwaltungsgerichts am XXXX einen Mängelbehebungsauftrag an RA XXXX .1.5. Da der der Beschwerde beigelegten Urkunde zur Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin vom römisch 40 nur eine Befugnis zur Besorgung dringender Angelegenheiten in der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, in der Vertretung vor Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie in der Vertretung bei nicht alltäglichen Rechtsgeschäften zu entnehmen war, erteilte das Bundesverwaltungsgerichts am römisch 40 einen Mängelbehebungsauftrag an RA römisch 40 .
1.6. XXXX übermittelte daraufhin am XXXX eine Vollmacht vom XXXX , die sie zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor allen Verwaltungsbehörden und Gerichten ermächtigte.1.6. römisch 40 übermittelte daraufhin am römisch 40 eine Vollmacht vom römisch 40 , die sie zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor allen Verwaltungsbehörden und Gerichten ermächtigte.
3.2.2. Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter ist mit Beschluss zu bestellen. Gemäß § 120 Abs. 3 vierter Satz AußStrG gilt für einen solchen Beschluss sinngemäß § 123 AußStrG (ausgenommen § 123 Abs. 1 Z 4 und 5).3.2.2. Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter ist mit Beschluss zu bestellen. Gemäß Paragraph 120, Absatz 3, vierter Satz AußStrG gilt für einen solchen Beschluss sinngemäß Paragraph 123, AußStrG (ausgenommen Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 und 5).
Es muss daher aus dem Beschluss hervorgehen, dass ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt und welche Person eingesetzt wird. Zudem müssen die Angelegenheiten konkret genannt werden. Der Wirkungsbereich hat sich sinngemäß an § 272 Abs. 1 ABGB zu orientieren, das bedeutet, dass der einstweilige Erwachsenenvertreter nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig – und hier auch dringlich – zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden kann (Fritz in Schneider/Verweijen, AußStrG, § 120, Rz 8).Es muss daher aus dem Beschluss hervorgehen, dass ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt und welche Person eingesetzt wird. Zudem müssen die Angelegenheiten konkret genannt werden. Der Wirkungsbereich hat sich sinngemäß an Paragraph 272, Absatz eins, ABGB zu orientieren, das bedeutet, dass der einstweilige Erwachsenenvertreter nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig – und hier auch dringlich – zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden kann (Fritz in Schneider/Verweijen, AußStrG, Paragraph 120,, Rz 8).
Mit „gegenwärtig zu besorgen“ und „bestimmt bezeichnet“ soll verdeutlicht werden, dass konkrete Angelegenheiten zur Regelung anstehen müssen (sie müssen aktuell zu besorgen sein), die rein vorsorgliche Bestellung und die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft ein Vertreter benötigt werden wird, reicht nicht aus (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB (MTK)26, § 272 ABGB). Grundsätzlich sind alle Aufgaben umfasst, die ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die volljährige Person erledigen kann, wie etwa der Abschluss von Rechtsgeschäften, die Vornahme von anderen Rechtshandlungen und die Vertretung vor Gerichten oder Behörden (Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, § 272, Rz 16; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.02.2018, Ra 2017/02/0168, aus dem hervorgeht, dass zwischen einer Ermächtigung zur Vertretung vor Behörden und vor Gerichten zu unterscheiden ist).Mit „gegenwärtig zu besorgen“ und „bestimmt bezeichnet“ soll verdeutlicht werden, dass konkrete Angelegenheiten zur Regelung anstehen müssen (sie müssen aktuell zu besorgen sein), die rein vorsorgliche Bestellung und die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft ein Vertreter benötigt werden wird, reicht nicht aus (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB (MTK)26, Paragraph 272, ABGB).
Grundsätzlich sind alle Aufgaben umfasst, die ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die volljährige Person erledigen kann, wie etwa der Abschluss von Rechtsgeschäften, die Vornahme von anderen Rechtshandlungen und die Vertretung vor Gerichten oder Behörden (Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, Paragraph 272,, Rz 16; vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.02.2018, Ra 2017/02/0168, aus dem hervorgeht, dass zwischen einer Ermächtigung zur Vertretung vor Behörden und vor Gerichten zu unterscheiden ist).
3.3.3. Dementsprechend erteilte das Bundesverwaltungsgericht am XXXX einen Mängelbehebungsauftrag.3.3.3. Dementsprechend erteilte das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 einen Mängelbehebungsauftrag.
3.2.4. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte RA XXXX eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vom XXXX , mit der sie u.a. zur Einschreitung in Angelegenheiten vor Gerichten berechtigt wurde. Damit ist die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin, die gültige Vollmachten erteilen darf, zuzurechnen.3.2.4. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte RA römisch 40 eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , mit der sie u.a. zur Einschreitung in Angelegenheiten vor Gerichten berechtigt wurde. Damit ist die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin, die gültige Vollmachten erteilen darf, zuzurechnen.
Vollständigkeitshalber wird an dieser Stelle noch auf Folgendes hingewiesen:
Die vorgelegte Vollmachtsurkunde datiert zwar erst mit dem XXXX , aus der Datierung von Bevollmächtigungsurkunden kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass erst ab dieser Datierung ein Vollmachtsverhältnis entstanden wäre. Vielmehr wird der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw. durch seitens des Vollmachtgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 AVG, Rz 9, mit zahlreichen Judikaturverweisen).Die vorgelegte Vollmachtsurkunde datiert zwar erst mit dem römisch 40 , aus der Datierung von Bevollmächtigungsurkunden kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass erst ab dieser Datierung ein Vollmachtsverhältnis entstanden wäre. Vielmehr wird der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw. durch seitens des Vollmachtgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 10, AVG, Rz 9, mit zahlreichen Judikaturverweisen).
Angesichts des Umstandes, dass von RA XXXX für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes bereits in der Funktion als einstweilige Erwachsenenvertreterin dringende Angelegenheiten wie z.B. eine Vertretung vor Behörden und Sozialversicherungsträgern wahrgenommen werden, besteht kein Zweifel darüber, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (auch) eine Vertretung vor Gerichten von der Beschwerdeführerin erwünscht war.Angesichts des Umstandes, dass von RA römisch 40 für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes bereits in der Funktion als einstweilige Erwachsenenvertreterin dringende Angelegenheiten wie z.B. eine Vertretung vor Behörden und Sozialversicherungsträgern wahrgenommen werden, besteht kein Zweifel darüber, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (auch) eine Vertretung vor Gerichten von der Beschwerdeführerin erwünscht war.
3.3. Keine fristgerechte Nachreichung der geforderten Unterlagen 3.3.1. Die Fernmeldegebührenordnung enthält die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr einen Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.3.1. Die Fernmeldegebührenordnung enthält die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr einen Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
3.3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3.3. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.3.3.3. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde diese deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Anspruch(z.B Mindestsicherung) [...] nachreichen“.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde diese deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Anspruch(z.B Mindestsicherung) [...] nachreichen“.
Da bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht bei der belangten Behörde einlangten, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
3.3.4. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie alle geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Abgesehen davon, dass eine Partei die Gefahr des Verlustes einer Eingabe trägt (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043), endete der im Bescheid der XXXX vom XXXX ausgewiesene Anspruch auf Mindestsicherung schon wieder am XXXX und wäre somit insgesamt für gerade einmal einen Monat eine Anspruchsgrundlage nachgewiesen worden (die Beschwerdeführerin hätte frühestens XXXX von den Rundfunkgebühren befreit werden können). Zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde am XXXX bestand laut dem Bescheid der XXXX vom XXXX überhaupt kein Anspruch mehr.Abgesehen davon, dass eine Partei die Gefahr des Verlustes einer Eingabe trägt (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043), endete der im Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 ausgewiesene Anspruch auf Mindestsicherung schon wieder am römisch 40 und wäre somit insgesamt für gerade einmal einen Monat eine Anspruchsgrundlage nachgewiesen worden (die Beschwerdeführerin hätte frühestens römisch 40 von den Rundfunkgebühren befreit werden können). Zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde am römisch 40 bestand laut dem Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 überhaupt kein Anspruch mehr.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Kontext noch vortrug, dass der aktuelle Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung vom XXXX (Anspruch bis zum XXXX ) erst am XXXX eingelangt sei und die Beschwerdeführerin die Bearbeitungsdauer der XXXX nicht habe beeinflussen können, wird bemerkt, dass die von der Behörde gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Kontext noch vortrug, dass der aktuelle Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung vom römisch 40 (Anspruch bis zum römisch 40 ) erst am römisch 40 eingelangt sei und die Beschwerdeführerin die Bearbeitungsdauer der römisch 40 nicht habe beeinflussen können, wird bemerkt, dass die von der Behörde gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).
Zur Nachreichung des Mindestsicherungsbescheides vom XXXX im Rahmen der Beschwerde ist festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, ist das von der Beschwerdeführerin übermittelte Dokument nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.Zur Nachreichung des Mindestsicherungsbescheides vom römisch 40 im Rahmen der Beschwerde ist festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, ist das von der Beschwerdeführerin übermittelte Dokument nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.
3.3.5. Die von der belangten Behörde gesetzte mehrwöchige Verbesserungsfrist war ausreichend und der Verbesserungsauftrag ausreichend bestimmt. Aus der demonstrativen Aufzählung möglicher Nachweise im Mängelbehebungsauftrag ergab sich zweifelsfrei, dass aktuelle Nachweise erforderlich waren. Es ist auch nachvollziehbar, dass für eine Gebührenbefreiung, die für einen längeren Zeitraum gewährt wird, der Nachweis eines Anspruches für einen Monat nicht ausreichend sein kann.
3.3.6. Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbrachte.3.3.6. Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbrachte.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2253924.1.00