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{'item': 'W157 2255161-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW157 2255161-1 Spruch, W157 2255161-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Urkunde des XXXX zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom XXXX ; Urkunde des römisch 40 zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom römisch 40 ; ● Mietvertrag vom XXXX ; Mietvertrag vom römisch 40 ; ● Privathaushaltsbestätigung vom XXXX ; Privathaushaltsbestätigung vom römisch 40 ; ● Wohnbeihilfe (Anspruch von XXXX ; Wohnbeihilfe (Anspruch von römisch 40 ; ● Bescheid über die Mindestsicherung (Anspruch bis zum XXXX ) vom XXXX . Bescheid über die Mindestsicherung (Anspruch bis zum römisch 40 ) vom römisch 40 .
  3. Die belangte Behörde richtete dazu am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin fehlen würden.
  4. Die belangte Behörde richtete dazu am römisch 40 eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin fehlen würden.
  5. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX einen Bescheid über die Mindestsicherung (Abweisung des gestellten Antrages auf Mindestsicherung) vom XXXX und teilte mit, sie seit dem XXXX keine Mindestsicherung mehr beziehe. Zwischenzeitig sei ein neuer Antrag gestellt worden und werde der diesbezügliche Bescheid nach Erhalt sofort weitergeleitet.
  6. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am römisch 40 einen Bescheid über die Mindestsicherung (Abweisung des gestellten Antrages auf Mindestsicherung) vom römisch 40 und teilte mit, sie seit dem römisch 40 keine Mindestsicherung mehr beziehe. Zwischenzeitig sei ein neuer Antrag gestellt worden und werde der diesbezügliche Bescheid nach Erhalt sofort weitergeleitet. Dem Schreiben waren ein aktueller Kontostand und mehrere Kontoauszüge angefügt.
  7. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.
  8. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.
  9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin zunächst mitteilte, dass ihrer Ansicht nach die belangte Behörde den Antrag nicht (formell) zurückweisen, sondern vermutlich (inhaltlich) abweisen habe wollen. Ihrem Antrag hätte ohnehin aufgrund ihrer völligen Einkommens- und nahezu gänzlichen Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung stattgegeben werden müssen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung zuwarten müssen, bis abschließend geklärt gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin wieder Mindestsicherung beziehe oder nicht. Ferner könne es nicht angehen, dass der Beschwerdeführerin die Befreiung von Rundfunkgebühren bewilligt worden wäre, wenn sie monatlich soziale Transferleistungen bezogen und somit mehr Geld zur Verfügung gehabt hätte, nun aber die Befreiung verneint werde, obwohl die Beschwerdeführerin keine solche beziehe und auch kein sonstiges Einkommen habe, ihr also weniger Geld als bei Bezug von Transferleistungen zur Verfügung stehe. Unrichtig sei außerdem, dass keine Nachweise über alle Bezüge der Beschwerdeführerin und aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben würden, erbracht worden seien.
  10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin zunächst mitteilte, dass ihrer Ansicht nach die belangte Behörde den Antrag nicht (formell) zurückweisen, sondern vermutlich (inhaltlich) abweisen habe wollen. Ihrem Antrag hätte ohnehin aufgrund ihrer völligen Einkommens- und nahezu gänzlichen Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung stattgegeben werden müssen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung zuwarten müssen, bis abschließend geklärt gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin wieder Mindestsicherung beziehe oder nicht. Ferner könne es nicht angehen, dass der Beschwerdeführerin die Befreiung von Rundfunkgebühren bewilligt worden wäre, wenn sie monatlich soziale Transferleistungen bezogen und somit mehr Geld zur Verfügung gehabt hätte, nun aber die Befreiung verneint werde, obwohl die Beschwerdeführerin keine solche beziehe und auch kein sonstiges Einkommen habe, ihr also weniger Geld als bei Bezug von Transferleistungen zur Verfügung stehe. Unrichtig sei außerdem, dass keine Nachweise über alle Bezüge der Beschwerdeführerin und aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben würden, erbracht worden seien. Der Beschwerde waren Urkunden des XXXX zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bzw. eines Sachwalters vom XXXX angeschlossen.Der Beschwerde waren Urkunden des römisch 40 zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bzw. eines Sachwalters vom römisch 40 angeschlossen.
  11. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
  12. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen 1.
  14. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt und kein Haushaltsmitglied angegeben.1.
  15. Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt und kein Haushaltsmitglied angegeben. Dem Antrag war u.a. ein Bescheid über die Mindestsicherung (Anspruch bis zum XXXX ) vom XXXX angeschlossen.Dem Antrag war u.a. ein Bescheid über die Mindestsicherung (Anspruch bis zum römisch 40 ) vom römisch 40 angeschlossen. 1.
  16. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin, hin und forderte diese konkret auf, „[…] einen neuen aktuellen Nachweis“ nachzureichen, weil der „übermittelte Bescheid über die Mindestsicherung […] bis XXXX befristet“ gewesen sei.1.
  17. Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin, hin und forderte diese konkret auf, „[…] einen neuen aktuellen Nachweis“ nachzureichen, weil der „übermittelte Bescheid über die Mindestsicherung […] bis römisch 40 befristet“ gewesen sei. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“. 1.
  18. Die Beschwerdeführerin meldete sich hierauf am XXXX per E-Mail mit dem Hinweis, seit dem XXXX keine Mindestsicherung mehr zu beziehen und zwischenzeitig einen neuen Antrag gestellt zu haben; der diesbezügliche Bescheid werde nach Erhalt sofort weitergeleitet.1.
  19. Die Beschwerdeführerin meldete sich hierauf am römisch 40 per E-Mail mit dem Hinweis, seit dem römisch 40 keine Mindestsicherung mehr zu beziehen und zwischenzeitig einen neuen Antrag gestellt zu haben; der diesbezügliche Bescheid werde nach Erhalt sofort weitergeleitet. Dem elektronischen Schreiben war ein Bescheid über die Mindestsicherung (Abweisung des gestellten Antrages auf Mindestsicherung) vom XXXX sowie ein aktueller Kontostand und mehrere Kontoauszüge angefügt. Weitere Unterlagen brachte die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung am XXXX nicht zur Vorlage.Dem elektronischen Schreiben war ein Bescheid über die Mindestsicherung (Abweisung des gestellten Antrages auf Mindestsicherung) vom römisch 40 sowie ein aktueller Kontostand und mehrere Kontoauszüge angefügt. Weitere Unterlagen brachte die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung am römisch 40 nicht zur Vorlage.
  20. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
  21. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  22. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
  23. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  24. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6. […]Paragraph 6, […]
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr einen Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.
  2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr einen Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. 3.
  3. Die belangte Behörde hat zunächst zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird, und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung überschreitet.3.
  4. Die belangte Behörde hat zunächst zu prüfen, ob eine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird, und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung überschreitet. Da sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit des Antrages bzw. dem Nichtbestehen einer Anspruchsgrundlage auseinandersetzte und in keine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für das Absehen von der Rundfunkgebühr wegen der Unterschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens eintrat, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin richtigerweise zurückgewiesen. 3.
  5. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgte. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
  6. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.3.
  7. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde diese deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Der übermittelte Bescheid über die Mindestsicherung war bis XXXX befristet. Bitte reichen Sie einen neuen aktuellen Nachweis nach“.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde diese deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Der übermittelte Bescheid über die Mindestsicherung war bis römisch 40 befristet. Bitte reichen Sie einen neuen aktuellen Nachweis nach“. Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. 3.
  8. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie alle geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen erbracht habe. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:  Ein im Antragszeitpunkt aufrechter Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ist zwingende Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung (vgl. insbesondere den Wortlaut der Ziffern des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung: „Bezieher von Leistungen“ und „Bezieher von Beihilfen“). Eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein führt daher – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung. Zum lediglich geringen Einkommen der Beschwerdeführerin hätte eine Unterstützung aus öffentlicher Hand hinzuzutreten müssen, um in den Genuss einer Gebührenbefreiung kommen zu können.  Ein im Antragszeitpunkt aufrechter Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ist zwingende Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung vergleiche insbesondere den Wortlaut der Ziffern des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung: „Bezieher von Leistungen“ und „Bezieher von Beihilfen“). Eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein führt daher – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung. Zum lediglich geringen Einkommen der Beschwerdeführerin hätte eine Unterstützung aus öffentlicher Hand hinzuzutreten müssen, um in den Genuss einer Gebührenbefreiung kommen zu können.  Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsvorschrift des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, als dem Gesetzgeber bei der Festlegung des Kreises der Anspruchsberechtigten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Der klare Wortlaut der Bestimmung lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Gebührenbefreiung auf Bezieher von sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand (mit einer bestimmten Einkommenshöhe) beschränkt sein soll. Die sich damit deckende Gesetzesauslegung der belangten Behörde ist deshalb nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet – sinnwidrig und gröblich benachteiligend. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsvorschrift des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, als dem Gesetzgeber bei der Festlegung des Kreises der Anspruchsberechtigten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Der klare Wortlaut der Bestimmung lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Gebührenbefreiung auf Bezieher von sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand (mit einer bestimmten Einkommenshöhe) beschränkt sein soll. Die sich damit deckende Gesetzesauslegung der belangten Behörde ist deshalb nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet – sinnwidrig und gröblich benachteiligend.  Die Beschwerdeführerin beantragte eine Gebührenbefreiung ab XXXX . Der dem Antrag auf Gebührenbefreiung beigelegte Bescheid über die Mindestsicherung vom XXXX wies nur einen Anspruch auf Mindestsicherung bis zum XXXX nach. Mit dem am XXXX übermittelten Bescheid über die Mindestsicherung vom XXXX wurde ein von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen. Zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde erfüllte die Beschwerdeführerin sohin nicht die Voraussetzung des § 47 Abs. 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Gebührenbefreiung ab römisch 40 . Der dem Antrag auf Gebührenbefreiung beigelegte Bescheid über die Mindestsicherung vom römisch 40 wies nur einen Anspruch auf Mindestsicherung bis zum römisch 40 nach. Mit dem am römisch 40 übermittelten Bescheid über die Mindestsicherung vom römisch 40 wurde ein von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen. Zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde erfüllte die Beschwerdeführerin sohin nicht die Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, Fernmeldegebührenordnung.  Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Kontext noch vortrug, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung solange zuwarten hätte müssen bis über den neu gestellten Antrag auf Mindestsicherung abgesprochen worden wäre, wird bemerkt, dass die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143). 3.
  9. Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbrachte.3.
  10. Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbrachte. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. 3.
  11. Bei diesem Ergebnis konnte – trotz eines Parteienantrages – eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
  12. Bei diesem Ergebnis konnte – trotz eines Parteienantrages – eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) 3.
  13. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  14. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2255161.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.