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{'item': 'W170 2240747-1'}

Obsah (11)§§ 28Art. 133Artikel 92§ 10§§ 2Art. 10§ 73§ 297§ 111Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW170 2240747-1 Spruch, W170 2240747-1/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 SDG stattgegeben und der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.01.2021, Zl. Pers-9-B-122, ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 2 Absatz 2, 10, Absatz eins, SDG stattgegeben und der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.01.2021, Zl. Pers-9-B-122, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Gegenständlich ist die Frage, ob die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: Behörde) vom 20.01.2021, Zl. Pers-9-B-122, erfolgte Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete, Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie, Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) nur für psychische Störungen der Kindeseltern bzw. Bezugspersonen, Klinische Psychologie und Allgemeine Psychologie des rechtmäßig ist, weil XXXX gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhob.Gegenständlich ist die Frage, ob die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: Behörde) vom 20.01.2021, Zl. Pers-9-B-122, erfolgte Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete, Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie, Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) nur für psychische Störungen der Kindeseltern bzw. Bezugspersonen, Klinische Psychologie und Allgemeine Psychologie des rechtmäßig ist, weil römisch 40 gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhob. Begründet war die Entziehung durch die Behörde ausschließlich mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Athen wegen Verleumdung nach dem griechischen Strafgesetzbuch. Das Bundesverwaltungsgericht hat verfahrensgegenständlich daher – ohne Bindung an die oder Begrenzung durch die Begründung der Behörde – zu entscheiden, ob die Entziehung der gegenständlichen Eigenschaft rechtskonform ist oder nicht (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027), es hat alle Gründe zu prüfen, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können und darf und muss auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die entsprechende, vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: Behörde) geführte Liste für die Fachgebiete 04.70 Verkehrspsychologie, 04.40 Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie, 04.35 Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung), nur für psychische Störungen der Kindeseltern bzw. Bezugspersonen, 04.31 Klinische Psychologie und 04.30 Allgemeine Psychologie eingetragen.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die entsprechende, vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: Behörde) geführte Liste für die Fachgebiete 04.70 Verkehrspsychologie, 04.40 Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie, 04.35 Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung), nur für psychische Störungen der Kindeseltern bzw. Bezugspersonen, 04.31 Klinische Psychologie und 04.30 Allgemeine Psychologie eingetragen. Der Beschwerdeführer ist bis zum Ablauf des 31.12.2021 zertifiziert, die Eintragung ist immer noch aufrecht. 1.
  4. Nachdem der Behörde am 07.12.2020 bekannt geworden war, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mittels rechtskräftigen Urteils des dreiköpfigen Strafkammergerichts Athen vom 27.02.2019 wegen Verleumdung (nach dem griechischen Strafgesetzbuch) zu einer (bedingt nachgesehenen) dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde, wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid der Behörde vom 20.01.2021, Zl. Pers-9-B-122, wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die unter 1.
  5. genannten Fachgebiete entzogen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2021 zugestellt. Mit am 01.03.2021 elektronisch bei der Behörde eingebrachter Beschwerde wurde gegen diesen Bescheid Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 25.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. 1.
  7. Mit mündlich verkündeter Berufungsentscheidung des dreigliedrigen Senates D des Landgerichtes für Strafsachen Athen vom 27.02.2019 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, durch die Begehung mehrerer Handlungen, welche die Fortsetzung eines und desselben Deliktes darstellen würden, schriftlich vor Dritten Umstände über eine andere Person behauptet zu haben, die geeignet gewesen seien, deren Ehre und Ansehen zu schädigen, wobei diese Behauptungen falsch bzw. unwahr gewesen seien und der Beschwerdeführer gewusst habe, dass sie falsch waren. Konkret habe der Beschwerdeführer am 17.07.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte XXXX gesandt, in der er über bzw. gegen den Privatankläger XXXX folgendes behauptete habe:Konkret habe der Beschwerdeführer am 17.07.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte römisch 40 gesandt, in der er über bzw. gegen den Privatankläger römisch 40 folgendes behauptete habe: „Sehr geehrte Frau XXXX , sehr geehrter Herr Mag. XXXX , das Einzige, auf das ich nun warte, ist der Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Darüber hinaus erfolgte eine Meldung (Anzeige) betreffend das Athener Rechtsanwaltsbüro XXXX und Partner bei der Rechtsanwaltskammer Athen. In diesem Fall wurde eine Bestätigung beantragt, in der erläutert werden möge, ob das Verhalten dieses Büros (für die Dauer von fast 20 Jahren) mit den Prinzipien des Rechtsanwaltsberufes und mit den griechischen Gesetzen konform sein kann. Es wurde weiter der Antrag gestellt, dass eine Überprüfung dahingehend vorgenommen werden möge, ob Ihr Klient XXXX und das Büro XXXX und Partner eine ‚kriminelle Vereinigung‘

dem griechischen Gesetz gebildet haben. Obwohl Sie über meine Tätigkeit als Bevollmächtigter für die medizinische Versorgung bzw. Pflege informiert sind, obwohl Sie Kenntnis von der Bestellung Dris. XXXX zum vorläufigen österreichischen Verwalter bzw. Geschäftsführer haben, dennoch führen Sie Gespräche/Transaktionen mit österreichischen Gesellschaften durch, als könnte die vorläufige Bestellung von XXXX durch die griechischen Behörden irgendeine rechtliche Wirksamkeit in Österreich haben. Sobald ich von irgendeiner Behörde die Bestätigung erhalte, dass die Personen, die das Umfeld Ihres Klienten XXXX bilden, eine kriminelle Vereinigung darstellen, werde ich mich an die österreichische Staatsanwaltschaft wenden, die für die Bekämpfung der Korruption zuständig ist.„Sehr geehrte Frau römisch 40 , sehr geehrter Herr Mag. römisch 40 , das Einzige, auf das ich nun warte, ist der Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Darüber hinaus erfolgte eine Meldung (Anzeige) betreffend das Athener Rechtsanwaltsbüro römisch 40 und Partner bei der Rechtsanwaltskammer Athen. In diesem Fall wurde eine Bestätigung beantragt, in der erläutert werden möge, ob das Verhalten dieses Büros (für die Dauer von fast 20 Jahren) mit den Prinzipien des Rechtsanwaltsberufes und mit den griechischen Gesetzen konform sein kann. Es wurde weiter der Antrag gestellt, dass eine Überprüfung dahingehend vorgenommen werden möge, ob Ihr Klient römisch 40 und das Büro römisch 40 und Partner eine ‚kriminelle Vereinigung‘

dem griechischen Gesetz gebildet haben. Obwohl Sie über meine Tätigkeit als Bevollmächtigter für die medizinische Versorgung bzw. Pflege informiert sind, obwohl Sie Kenntnis von der Bestellung Dris. römisch 40 zum vorläufigen österreichischen Verwalter bzw. Geschäftsführer haben, dennoch führen Sie Gespräche/Transaktionen mit österreichischen Gesellschaften durch, als könnte die vorläufige Bestellung von römisch 40 durch die griechischen Behörden irgendeine rechtliche Wirksamkeit in Österreich haben. Sobald ich von irgendeiner Behörde die Bestätigung erhalte, dass die Personen, die das Umfeld Ihres Klienten römisch 40 bilden, eine kriminelle Vereinigung darstellen, werde ich mich an die österreichische Staatsanwaltschaft wenden, die für die Bekämpfung der Korruption zuständig ist. Hochachtungsvoll Mag. Dr. XXXX (sic!)“.Hochachtungsvoll Mag. Dr. römisch 40 (sic!)“. Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass alles, was vom Beschwerdeführer angeführt worden sei, nicht wahr bzw. falsch gewesen sei, was der Beschwerdeführer auch gewusst habe; wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt wurde, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet habe oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalteten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der vorgenannten österreichischen Rechtsanwälte, gelangt seien.Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass alles, was vom Beschwerdeführer angeführt worden sei, nicht wahr bzw. falsch gewesen sei, was der Beschwerdeführer auch gewusst habe; wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253 aus 2012, des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von römisch 40 bestellt wurde, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet habe oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalteten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der vorgenannten österreichischen Rechtsanwälte, gelangt seien. Weiters habe der Beschwerdeführer in Athen am 26.07.2012 eine E-Mail an den Privatankläger gesandt und über bzw. gegen ihn folgendes behauptet: „Herr XXXX , es scheint, dass Sie des Ernstes Ihrer Situation nicht bewusst sind. Nachdem Sie Ihr Opfer, XXXX , nicht besucht haben, sende ich Ihnen einige Fotos von ihr. Wie Sie möglicherweise erkennen können, bleiben ihr sicherlich noch einige Jahre und sie ist (mit Ausnahme des Parkinson, das die Lebenserwartung nicht schmälert) gesund. Sie ist sicherlich nicht die „Pflanze“, als welche sie ihre Töchter beschreiben (sie haben sie seit über 10 Jahren nicht gesehen).

Entscheidung von New York wurden die entwendeten Vermögensbestandteile, die 72 Aktien von Frau XXXX an XXXX , an XXXX , deren Präsident Sie seit dem

  1. September 1994 waren, übertragen. Am
  2. Juni 2001 wurden Sie zum Vizepräsidenten von XXXX . Sie hatten also Zugang zu den Büchern über die Protokolle, nach denen,

den Aussagen in New York des Rechtsanwaltes XXXX , Frau XXXX die einzige Aktionärin sei. Am

  1. Juni 2001 wurden Sie zum Vize-Präsidenten des XXXX . Es war also Ihre Aufgabe, die Nutzung der Villa XXXX durch Herrn XXXX und dessen Kinder aus
  2. Ehe zu stoppen. Dennoch stellten wir im Jahre 2008 fest, dass diese Menschen im Haus waren. Seit dem
  3. Juli 2002 waren Sie Vizepräsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass der Liquidator XXXX den Wert der Villa XXXX mit dem Betrag von € 225,385,40, somit mit einem viel geringeren Wert, als die unabhängige Schätzung von Herrn XXXX (vom 11/2001), bewertete. Seit dem
  4. Februar 2001 waren Sie Vize-Präsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert der Maisonette mit dem geringen Betrag von € 18.723,43 bewertete. Seit dem
  5. Juni 2001 waren Sie Vize-Präsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert der Maisonette B1 mit einem höheren Wert, nämlich von € 37.931,07, bewertete. Seit dem
  6. Februar 2001 waren Sie Vizepräsident der XXXX also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert der alten Schule mit dem geringen Betrag von € 345.121,40 und XXXX mit dem geringen Betrag von € 542.920,48 bewertete. Seit dem
  7. August 1995 waren Sie Präsident der XXXX , also mussten Sie wissen, dass Herr XXXX den Wert des Hauses am Berg mit dem höheren Betrag von € 564.930,87 bewertete.„Herr römisch 40 , es scheint, dass Sie des Ernstes Ihrer Situation nicht bewusst sind. Nachdem Sie Ihr Opfer, römisch 40 , nicht besucht haben, sende ich Ihnen einige Fotos von ihr. Wie Sie möglicherweise erkennen können, bleiben ihr sicherlich noch einige Jahre und sie ist (mit Ausnahme des Parkinson, das die Lebenserwartung nicht schmälert) gesund. Sie ist sicherlich nicht die „Pflanze“, als welche sie ihre Töchter beschreiben (sie haben sie seit über 10 Jahren nicht gesehen).

Entscheidung von New York wurden die entwendeten Vermögensbestandteile, die 72 Aktien von Frau römisch 40 an römisch 40 , an römisch 40 , deren Präsident Sie seit dem

  1. September 1994 waren, übertragen. Am
  2. Juni 2001 wurden Sie zum Vizepräsidenten von römisch 40 . Sie hatten also Zugang zu den Büchern über die Protokolle, nach denen,

den Aussagen in New York des Rechtsanwaltes römisch 40 , Frau römisch 40 die einzige Aktionärin sei. Am

  1. Juni 2001 wurden Sie zum Vize-Präsidenten des römisch 40 . Es war also Ihre Aufgabe, die Nutzung der Villa römisch 40 durch Herrn römisch 40 und dessen Kinder aus
  2. Ehe zu stoppen. Dennoch stellten wir im Jahre 2008 fest, dass diese Menschen im Haus waren. Seit dem
  3. Juli 2002 waren Sie Vizepräsident der römisch 40 , also mussten Sie wissen, dass der Liquidator römisch 40 den Wert der Villa römisch 40 mit dem Betrag von € 225,385,40, somit mit einem viel geringeren Wert, als die unabhängige Schätzung von Herrn römisch 40 (vom 11 aus 2001,), bewertete. Seit dem
  4. Februar 2001 waren Sie Vize-Präsident der römisch 40 , also mussten Sie wissen, dass Herr römisch 40 den Wert der Maisonette mit dem geringen Betrag von € 18.723,43 bewertete. Seit dem
  5. Juni 2001 waren Sie Vize-Präsident der römisch 40 , also mussten Sie wissen, dass Herr römisch 40 den Wert der Maisonette B1 mit einem höheren Wert, nämlich von € 37.931,07, bewertete. Seit dem
  6. Februar 2001 waren Sie Vizepräsident der römisch 40 also mussten Sie wissen, dass Herr römisch 40 den Wert der alten Schule mit dem geringen Betrag von € 345.121,40 und römisch 40 mit dem geringen Betrag von € 542.920,48 bewertete. Seit dem
  7. August 1995 waren Sie Präsident der römisch 40 , also mussten Sie wissen, dass Herr römisch 40 den Wert des Hauses am Berg mit dem höheren Betrag von € 564.930,87 bewertete. All diese Daten sind der österreichischen Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer Athen bekannt. Wenn die österreichische Staatsanwaltschaft ihren Abschlussbericht erstellt, wird dieser in die griechische und in die englische Sprache übersetzt werden. Wenn man in Österreich gegen Sie vorgehen sollte, kann eine europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden. Die englische Version wird samt einer ausführlichen Aussage an die Rechtsanwaltskammer New York sowie an die Staatsanwaltschaft New York übermittelt werden. Dies wird auch die ‚vergessene Angelegenheit‘ des amerikanischen Staatsbürgers XXXX umfassen.Die englische Version wird samt einer ausführlichen Aussage an die Rechtsanwaltskammer New York sowie an die Staatsanwaltschaft New York übermittelt werden. Dies wird auch die ‚vergessene Angelegenheit‘ des amerikanischen Staatsbürgers römisch 40 umfassen. Sie wurden von der griechischen Justiz zum vorläufigen Sachwalter bestellt, also werden Sie als Verantwortlicher für jede und für all Ihre Handlungen gegen XXXX betrachtet werden. Wenn auch Ihre entsprechende Bestellung im April 2011 stattfand, Ihre Verantwortung wird auf den
  8. Februar 1985 zurückreichen, als Sie zum Schriftführer der XXXX bestellt wurden (wo Sie mit dem früheren Rechtsanwalt von XXXX , Herrn XXXX , zusammen tätig waren). Sie haben Ihr ganzes Leben gearbeitet und gelebt von den Interessen der XXXX . Jetzt, in Ihren 80ern, haben Sie gegen die letzte Erbin dieser wichtigen Familie, gegen XXXX , gehandelt und sich auf die Seite der XXXX geschlagen. Sie werden hierfür die Verantwortung bis zu Ihrem letzten Atemzug übernehmen. Jetzt, nachdem Sie keinen österreichischen Rechtsanwalt mehr haben (da die ganze Geschichte inzwischen brenzlig zu werden begann), haben Sie noch die Kosten von Frau XXXX zu decken.

Artikel 92des österreichischen Strafgesetzbuches (das griechische St

GB kann ähnlich sein) können Sie wegen der Vernachlässigung von ihr zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verurteilt werden. Und es kann sein, dass eine österreichische Haftanstalt angenehmer für Ihre letzten Lebensjahre, als ein griechisches Gefängnis ist.Sie wurden von der griechischen Justiz zum vorläufigen Sachwalter bestellt, also werden Sie als Verantwortlicher für jede und für all Ihre Handlungen gegen römisch 40 betrachtet werden. Wenn auch Ihre entsprechende Bestellung im April 2011 stattfand, Ihre Verantwortung wird auf den 5. Februar 1985 zurückreichen, als Sie zum Schriftführer der römisch 40 bestellt wurden (wo Sie mit dem früheren Rechtsanwalt von römisch 40 , Herrn römisch 40 , zusammen tätig waren). Sie haben Ihr ganzes Leben gearbeitet und gelebt von den Interessen der römisch 40 . Jetzt, in Ihren 80ern, haben Sie gegen die letzte Erbin dieser wichtigen Familie, gegen römisch 40 , gehandelt und sich auf die Seite der römisch 40 geschlagen. Sie werden hierfür die Verantwortung bis zu Ihrem letzten Atemzug übernehmen. Jetzt, nachdem Sie keinen österreichischen Rechtsanwalt mehr haben (da die ganze Geschichte inzwischen brenzlig zu werden begann), haben Sie noch die Kosten von Frau römisch 40 zu decken.

Artikel 92des österreichischen Strafgesetzbuches (das griechische St

GB kann ähnlich sein) können Sie wegen der Vernachlässigung von ihr zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verurteilt werden. Und es kann sein, dass eine österreichische Haftanstalt angenehmer für Ihre letzten Lebensjahre, als ein griechisches Gefängnis ist. Hochachtungsvoll XXXX “Hochachtungsvoll römisch 40 “ Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Richtig sei viel mehr, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu deren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die Behauptungen, von denen der Privatankläger am 26.07.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet gewesen, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der New Yorker Rechtsanwälte XXXX , gelangt seien.Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Richtig sei viel mehr, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253 aus 2012, des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von römisch 40 bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu deren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die Behauptungen, von denen der Privatankläger am 26.07.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet gewesen, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der New Yorker Rechtsanwälte römisch 40 , gelangt seien. Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.08.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte XXXX gesandt, in der er über bzw. zu Lasten des Privatanklägers XXXX folgendes behauptet habe:Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.08.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte römisch 40 gesandt, in der er über bzw. zu Lasten des Privatanklägers römisch 40 folgendes behauptet habe: „Sehr geehrte Frau XXXX , sehr geehrter Herr XXXX , sehr geehrte Frau XXXX , sehr geehrte Frau XXXX , Ihr Rechtsanwaltsbüro muss bereits, jedenfalls nach der Klage von XXXX , in Kenntnis darüber sein, dass es sich offensichtlich um einen kriminellen Zusammenschluss handelt, in dessen Rahmen öffentliche Funktionäre (Herr XXXX , aber auch Herr XXXX ) Machtmissbrauch betreiben. Weiters bin ich über den ganzen Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltsbüros mit verschiedenen österreichischen Firmen im Bilde, in welchem Sie behaupten, dass die Bestellung von XXXX als Geschäftsführer in Österreich eine rechtskräftige Entscheidung darstellen würde. In der Tat glaube ich, dass das Vermögen von Frau XXXX durch die Handlungen Ihres Rechtsanwaltsbüros geschädigt wird, und ich behalte mir, als Bevollmächtigter für die medizinische Versorgung und Pflege, vor, Schadenersatzforderungen gegen Ihr Rechtsanwaltsbüro zu erheben. Es sollte nunmehr Ihnen und Ihren Klienten klar sein, dass selbst die Rechtsabteilungen der Unternehmen, mit denen Sie schriftlichen Kontakt hatten, der Meinung sind, dass Herr XXXX über keine Art von rechtlicher Macht in Österreich verfügt. Folglich ist der Umstand, dass Sie jeglichen Kontakt verweigern, möglicherweise nicht anders als ein Hinweis auf omerta zu sehen? Möglicherweise ist omerta etwas Übliches in Griechenland, in Serbien, in Rumänien, in Bulgarien, etc; stellt dies aber in Österreich nicht einen klaren Verstoß gegen die Berufsethikregeln für Rechtsanwälte dar?„Sehr geehrte Frau römisch 40 , sehr geehrter Herr römisch 40 , sehr geehrte Frau römisch 40 , sehr geehrte Frau römisch 40 , Ihr Rechtsanwaltsbüro muss bereits, jedenfalls nach der Klage von römisch 40 , in Kenntnis darüber sein, dass es sich offensichtlich um einen kriminellen Zusammenschluss handelt, in dessen Rahmen öffentliche Funktionäre (Herr römisch 40 , aber auch Herr römisch 40 ) Machtmissbrauch betreiben. Weiters bin ich über den ganzen Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltsbüros mit verschiedenen österreichischen Firmen im Bilde, in welchem Sie behaupten, dass die Bestellung von römisch 40 als Geschäftsführer in Österreich eine rechtskräftige Entscheidung darstellen würde. In der Tat glaube ich, dass das Vermögen von Frau römisch 40 durch die Handlungen Ihres Rechtsanwaltsbüros geschädigt wird, und ich behalte mir, als Bevollmächtigter für die medizinische Versorgung und Pflege, vor, Schadenersatzforderungen gegen Ihr Rechtsanwaltsbüro zu erheben. Es sollte nunmehr Ihnen und Ihren Klienten klar sein, dass selbst die Rechtsabteilungen der Unternehmen, mit denen Sie schriftlichen Kontakt hatten, der Meinung sind, dass Herr römisch 40 über keine Art von rechtlicher Macht in Österreich verfügt. Folglich ist der Umstand, dass Sie jeglichen Kontakt verweigern, möglicherweise nicht anders als ein Hinweis auf omerta zu sehen? Möglicherweise ist omerta etwas Übliches in Griechenland, in Serbien, in Rumänien, in Bulgarien, etc; stellt dies aber in Österreich nicht einen klaren Verstoß gegen die Berufsethikregeln für Rechtsanwälte dar? Hochachtungsvoll XXXX “Hochachtungsvoll römisch 40 “ Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass all das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen habe, noch er eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der oben genannten Rechtsanwälte, gelangt seien.Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass all das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253 aus 2012, des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von römisch 40 bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen habe, noch er eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012 Kenntnis erlangt habe, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der oben genannten Rechtsanwälte, gelangt seien. Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.09.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte XXXX gesandt, in der er über bzw. zu Lasten des Privatanklägers XXXX behauptet habe:Weiters habe der Beschwerdeführer am 20.09.2012 in Österreich eine E-Mail an die österreichischen Rechtsanwälte römisch 40 gesandt, in der er über bzw. zu Lasten des Privatanklägers römisch 40 behauptet habe: „Sehr Herr XXXX , sehr geehrte Frau XXXX , sehr geehrte Frau Mag. XXXX , sehr geehrte Frau XXXX , Herr XXXX ist Präsident der Gesellschaft XXXX , an die der Gewinn aus den 72 Aktien an XXXX übertragen wurde, welche Aktien im Besitz von Frau XXXX waren.„Sehr Herr römisch 40 , sehr geehrte Frau römisch 40 , sehr geehrte Frau Mag. römisch 40 , sehr geehrte Frau römisch 40 , Herr römisch 40 ist Präsident der Gesellschaft römisch 40 , an die der Gewinn aus den 72 Aktien an römisch 40 übertragen wurde, welche Aktien im Besitz von Frau römisch 40 waren. Er schied aus den Aufgaben des Direktors der Gesellschaft XXXX . zum Vorteil von XXXX , sowie von XXXX , aus und anschließend wurde die Liegenschaft „ XXXX “ für welche ein Anbot in Höhe von € 800.000 vorlag, um den Betrag von Euro 455.595,84 veräußert. Ihr Büro vertritt die Interessen von Maria, Tochter des XXXX . Ihre Tätigkeit, in welcher österreichische Bevollmächtigte in Angelegenheit der medizinischen Pflege und Versorgung nicht beinhaltet ist, hat absolut keinen Wert. Sie nutzen aus einem Prozessbetrug (Frau XXXX hat zB. im Vertrag über die Bestellung eines Sachwalters mit keinem Wort die angebliche Schenkung der XXXX -Aktien sowie die angebliche Schenkung von XXXX , nämlich des Eigentums von XXXX , erwähnt).Er schied aus den Aufgaben des Direktors der Gesellschaft römisch 40 . zum Vorteil von römisch 40 , sowie von römisch 40 , aus und anschließend wurde die Liegenschaft „ römisch 40 “ für welche ein Anbot in Höhe von € 800.000 vorlag, um den Betrag von Euro 455.595,84 veräußert. Ihr Büro vertritt die Interessen von Maria, Tochter des römisch 40 . Ihre Tätigkeit, in welcher österreichische Bevollmächtigte in Angelegenheit der medizinischen Pflege und Versorgung nicht beinhaltet ist, hat absolut keinen Wert. Sie nutzen aus einem Prozessbetrug (Frau römisch 40 hat zB. im Vertrag über die Bestellung eines Sachwalters mit keinem Wort die angebliche Schenkung der römisch 40 -Aktien sowie die angebliche Schenkung von römisch 40 , nämlich des Eigentums von römisch 40 , erwähnt). Hochachtungsvoll XXXX “Hochachtungsvoll römisch 40 “ Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch sei und der Angeklagte dies gewusst habe. Wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von Aikaterini XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalteten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 25.09.2012 Kenntnis erlangt habe, als diese ihm von den vorgenannten Rechtsanwälten zur Kenntnis gebracht worden seien, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der oben genannten Rechtsanwälte, gelangt seien.Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch sei und der Angeklagte dies gewusst habe. Wahr sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253 aus 2012, des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von Aikaterini römisch 40 bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalteten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 25.09.2012 Kenntnis erlangt habe, als diese ihm von den vorgenannten Rechtsanwälten zur Kenntnis gebracht worden seien, seien geeignet, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden sei und diese zur Kenntnis dritter Personen, nämlich der oben genannten Rechtsanwälte, gelangt seien. Schließlich habe der Beschwerdeführer am 15.07.2012 in Athen eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer Athen, in der er über bzw. gegen den Privatankläger XXXX behauptet habe:Schließlich habe der Beschwerdeführer am 15.07.2012 in Athen eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer Athen, in der er über bzw. gegen den Privatankläger römisch 40 behauptet habe: „Lieber Herr Präsident! Haben XXXX , Sohn des XXXX (Rechtsanwaltskammer Athen-Reg.-Nr.: 8595), XXXX , zusammen mit XXXX und deren Vater XXXX sowie mit XXXX eine KRIMINELLE VEREINIGUNG, mit dem Zweck, XXXX und mich zu schädigen gegründet?„Lieber Herr Präsident! Haben römisch 40 , Sohn des römisch 40 (Rechtsanwaltskammer Athen-Reg.-Nr.: 8595), römisch 40 , zusammen mit römisch 40 und deren Vater römisch 40 sowie mit römisch 40 eine KRIMINELLE VEREINIGUNG, mit dem Zweck, römisch 40 und mich zu schädigen gegründet? Hochachtungsvoll XXXX “Hochachtungsvoll römisch 40 “ Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Richtig sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253/2012 des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von XXXX bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen habe, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012, mit dem Zustellbericht-Zahl 3149/18-10-2012 des Gerichtsvollziehers im Sprengel Athen, Herrn XXXX , Kenntnis erlangt habe, seien geeignet gewesen, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Athen und des Gerichtsvollziehers, gelangt seien.Hinsichtlich dieses Tatbestandes stellte das griechische Gericht fest, dass das Vorerwähnte falsch gewesen sei und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Richtig sei, dass der Privatankläger, der kraft des Beschlusses-Zahl 4253 aus 2012, des Einzelrichters des Landesgerichtes Athen zum endgültigen Sachwalter von römisch 40 bestellt worden sei, weder die Straftat des Betrugs zu ihren Lasten begangen habe, noch eine kriminelle Vereinigung gebildet oder sich an einer solchen zum Zweck der Begehung von Straftaten zu Lasten der Besachwalterten beteiligt habe. Die vorerwähnten Behauptungen, von denen der Privatankläger am 18.10.2012, mit dem Zustellbericht-Zahl 3149/18-10-2012 des Gerichtsvollziehers im Sprengel Athen, Herrn römisch 40 , Kenntnis erlangt habe, seien geeignet gewesen, seine Ehre und sein Ansehen zu schädigen, nachdem darin sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen, nämlich des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Athen und des Gerichtsvollziehers, gelangt seien. 1.

  1. Bereits am 07.11.2014 war bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck in dieser Causa ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Efeteia Athen eingelangt, in dem um die Einvernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde; dieses wurde am 23.02.2015 erledigt und der Staatsanwaltschaft beim Efeteia Athen rückübermittelt. 1.
  2. Mit Aktenvermerk des zuständigen Richters im Verfahren 66 Cg 63/18v des Landesgerichts Innsbruck vom 02.10.2019 wurde einerseits das „skurrile“ Auftreten des Beschwerdeführers während einer Einvernahme als Zeuge am 23.09.2019 vor dem oben genannten Gericht dokumentiert, der mehrmals gefragt habe, ob Menschenrechte bzw. persönliche Freiheitsrechte des Klägers im dortigen Verfahren gelten würden und mehrmals die Legitimität des dortigen Erwachsenenvertreters und Klagsvertreters sowie die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts als auch des dortigen Gerichts bezweifelt habe. Diese im Aktenvermerk relevierten Vorgänge wurden im Protokoll der oben bezeichneten Amtshandlung nicht vermerkt, es wurde weder im Protokoll noch im Aktenvermerk ein Hinweis aufgenommen, dass der Beschwerdeführer mehr gemacht habe, als gerichtliche Entscheidungen bzw. Zuständigkeiten zu hinterfragen; insbesondere ist nicht zu erkennen, dass er die Amtshandlung verzögert oder behindert habe. In diesem Aktenvermerk wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Privatsachverständiger eine gutachterliche Stellungnahme zu dem im dortigen Pflegschaftsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten erstattet habe, obwohl er Psychologe und kein Arzt sei. Im Akt zum oben genannten Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck findet sich eine Gutachterliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten der DDr. XXXX zu XXXX . Der Beschwerdeführer beruft sich in dem Gutachten auf seine Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Die Stellungnahme befasst sich nach einer Darstellung der Aktenlage mit der äußeren Form, mit dem Inhalt und der Beurteilung des Gutachtens der oben genannten Sachverständigen, trifft Ausführungen zur „Zuständigkeit“ (also, ob das Gutachten in den Wirkungsbereich eines Psychiaters oder eines Psychologen fällt) und stellt die aus Sicht des Beschwerdeführers relevante psychologische Lehrmeinung dar. An dieser wird dann das Gutachten gemessen und diesem teilweise entgegengetreten. Schließlich findet sich eine Literaturliste.Im Akt zum oben genannten Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck findet sich eine Gutachterliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten der DDr. römisch 40 zu römisch 40 . Der Beschwerdeführer beruft sich in dem Gutachten auf seine Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Die Stellungnahme befasst sich nach einer Darstellung der Aktenlage mit der äußeren Form, mit dem Inhalt und der Beurteilung des Gutachtens der oben genannten Sachverständigen, trifft Ausführungen zur „Zuständigkeit“ (also, ob das Gutachten in den Wirkungsbereich eines Psychiaters oder eines Psychologen fällt) und stellt die aus Sicht des Beschwerdeführers relevante psychologische Lehrmeinung dar. An dieser wird dann das Gutachten gemessen und diesem teilweise entgegengetreten. Schließlich findet sich eine Literaturliste. Die Abgabe einer Gutachterlichen Stellungnahme im oben genannten Verfahren zu den dort angefallenen Fragestellungen fällt zumindest denkmöglich in den Bereich der klinischen Neuropsychologie; der Beschwerdeführer war am 24.09.2017 (Zeitpunkt der Erstattung der Gutachterlichen Stellungnahme) für den Fachbereich 04.31 Klinische Psychologie, unter den auch klinische Neuropsychologie fällt, eingetragen, der Bereich der klinischen Neuropsychologie war hievon nicht ausgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.07.2002 auf Grund postgraduierter Qualifikation von der Gesellschaft für NeuroPsychologie Österreich und dem Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen der Titel Klinischer Neuropsychologe verliehen.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zu 1.
  5. ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der den Parteien diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und einer Nachschau in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in der einschlägigen Internetseite (https://justizonline.gv.at/jop/web/exl-suche/sv). 2.
  6. Die Feststellungen zu 1.
  7. gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt. 2.
  8. Die Feststellung zu 1.
  9. gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft. 2.
  10. Die Feststellungen zu 1.
  11. ergeben sich aus der amtswegig beigeschafften (neuerlichen) Übersetzung des gegenständlichen Urteils. Mangels hinreichender Verständlichkeit der von der Behörde herabgezogenen Übersetzung war diese neu zu veranlassen. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Dolmetscherin Dr. XXXX ist eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die Sprache Griechisch und Rechtsanwältin. Trotz Vorhalt der Übersetzung schon vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2022, W170 2240747-1/33Z, der auch die durchführende Dolmetscherin zu entnehmen ist, haben die Parteien die Befangenheit der Dolmetscherin oder eine fehlerhafte Übersetzung nicht behauptet.Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Dolmetscherin Dr. römisch 40 ist eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die Sprache Griechisch und Rechtsanwältin. Trotz Vorhalt der Übersetzung schon vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2022, W170 2240747-1/33Z, der auch die durchführende Dolmetscherin zu entnehmen ist, haben die Parteien die Befangenheit der Dolmetscherin oder eine fehlerhafte Übersetzung nicht behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die vom Beschwerdeführer verschickten E-Mails nicht zu 100% dem oben festgestellten Inhalt entsprechen, zumal diese von den griechischen Behörden von Deutsch auf Griechisch und von der bestellten Dolmetscherin von Griechisch wieder auf Deutsch übersetzt wurden. Da der Beschwerdeführer aber trotz entsprechender Aufforderung nicht in der Lage war, die von ihm verschickten E-Mails vorzulegen, mussten diese Übersetzungen, deren inhaltliche Unrichtigkeit im Verfahren nicht behauptet wurde, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. 2.
  12. Die Feststellungen zu 1.
  13. gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere das Abadressat der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 23.02.2015, 23 HSt 17/14t. 2.
  14. Die Feststellungen zu 1.
  15. gründen sich hinsichtlich des Aktenvermerk des zuständigen Richters im Verfahren 66 Cg 63/18v des Landesgerichts Innsbruck vom 02.10.2019 auf diesem, der im Verwaltungsakt einliegt und den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verfassten Gutachterlichen Stellungnahme auf diese, die im Verwaltungsakt einliegt und den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde. Die Feststellung, dass die Abgabe einer Gutachterlichen Stellungnahme im oben genannten Verfahren zu den dort angefallenen Fragestellungen zumindest denkmöglich in den Bereich der klinischen Neuropsychologie fällt, ergibt sich aus dem Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ.Prof. Dr. XXXX , die darüber hinaus eine Professur an der Universitätsklinik für XXXX innehat und die dortige Ambulanz für XXXX leitet. Die Parteien haben darüber hinaus die Befangenheit der genannten Sachverständigen nicht behauptet.Die Feststellung, dass die Abgabe einer Gutachterlichen Stellungnahme im oben genannten Verfahren zu den dort angefallenen Fragestellungen zumindest denkmöglich in den Bereich der klinischen Neuropsychologie fällt, ergibt sich aus dem Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ.Prof. Dr. römisch 40 , die darüber hinaus eine Professur an der Universitätsklinik für römisch 40 innehat und die dortige Ambulanz für römisch 40 leitet. Die Parteien haben darüber hinaus die Befangenheit der genannten Sachverständigen nicht behauptet. Das Gutachten der genannten Sachverständigen ist vollständig, da es aus Befund und Gutachten im engeren Sinn besteht und schlüssig, da sich die Ergebnisse im Gutachten im engeren Sinne unter Anwendung der Denkgesetze und Logik auf den Befund stützen können; soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Sachverständige Rechtsfragen beantwortet habe, ist er darauf hinzuweisen, dass dies vom Gericht weder beabsichtigt wurde – es wurden nur und ausdrücklich Fragen im tatsächlichen Bereich gestellt – noch diese Meinung geteilt wird; naturgemäß war zur abschließenden Darstellung, was Inhalt der Ausbildung von Psychologen (in den verschiedenen Stufen der Ausbildung) ist, die Darstellung der Rechtslage unerlässlich; diese war und ist dem Gericht aber bekannt und wurde dieser Teil der Ausführungen außer Acht gelassen. Darüber hinaus kann dem Gutachten und den Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten ergänzenden Fragen aber in seinen entscheidungsrelevanten Aussagen gefolgt werden und sind diese daher – ein Gegengutachten wurde nicht erstattet – der Entscheidung zu unterstellen. Dass der Beschwerdeführer am 24.09.2017 für den Fachbereich 04.31 Klinische Psychologie eingetragen war, ergibt sich ebenso aus einer Nachschau in der SV-Liste, deren Ergebnis den Parteien vorgehalten wurde, als auch, dass der Bereich der klinischen Neuropsychologie von dieser Eintragung nicht ausgenommen war. Dass dem Beschwerdeführer am 29.07.2002 auf Grund postgraduierter Qualifikation von der Gesellschaft für NeuroPsychologie Österreich und dem Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen der Titel Klinischer Neuropsychologe verliehen wurde, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch in das Verfahren eingeführten entsprechenden Urkunde.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 10Abs.

1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, (1.) wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind, (2.) wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, (3.) wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder (4.) wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 SDG verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, (1.) wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind, (2.) wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, (3.) wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder (4.) wenn er beharrlich gegen das Verbot des Paragraph 3 a, Absatz 7, SDG verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.

§§ 2Abs.

2, 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist daher (unter anderem) die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, wenn auch nur eine der folgenden Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist:

Paragraphen 2, Absatz 2, 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG ist daher (unter anderem) die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, wenn auch nur eine der folgenden Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist: 1. in der Person des Bewerbers a. Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, b. zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat, c. Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,c. Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB, d. persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben, e. Vertrauenswürdigkeit, f. österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, g. gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und h. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, i. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;i. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;, 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

§ 2Abs.

2 lit e SDG muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet unter anderem die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Einzutragenden gegeben sein. Diese vermisst die Behörde in Bezug auf den Sachverständigen unter Hinweis auf die unter 1.4. festgestellte Verurteilung in Griechenland.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, SDG muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet unter anderem die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Einzutragenden gegeben sein. Diese vermisst die Behörde in Bezug auf den Sachverständigen unter Hinweis auf die unter 1.

  1. festgestellte Verurteilung in Griechenland. 3.
  2. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte wird im Bescheidbeschwerdeverfahren durch die Sache, die den Inhalt des Verfahrens vor der Behörde gebildet hat, begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), die allerdings nur durch den Inhalt des Spruches, nicht durch den Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, also durch die Begründung, definiert wird (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Was „Sache“ des Verwaltungsverfahrens war, ist nur an Hand der Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, zu beurteilen (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen und dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093), es hat alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen und darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025). Gegenständlich hat die Behörde die Aberkennung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im verfahrensgegenständlichen Bescheid mit dem Verlust seiner Vertrauenswürdigkeit, wegen der unter 1.
  3. festgestellten Verurteilung in Griechenland begründet; nach dem oben ausgeführten hat das Bundesverwaltungsgericht (auf Grund der Beschwerde) zu prüfen, ob dieser Aberkennungstatbestand vorliegt, aber auch, ob andere Tatbestände vorliegen, die zum von der Behörde herangezogenen Ergebnis führen können. 3.
  4. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was dafür spricht, dass dem Beschwerdeführer (unter Bedachtnahme auf die Rechtskraftwirkung des Eintragungsbescheides)
  5. die Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
  6. die zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
  7. die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
  8. die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
  9. die persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
  10. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  11. der gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt,
  12. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  13. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
  14. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;
  15. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung nicht mehr zukommen würde. 3.
  16. Im Wesentlichen ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer noch die notwenige Vertrauenswürdigkeit für einen Sachverständigen zukommt. Das SDG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinne des SDG betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 23.3.1999, 96/19/1229; VwGH 3.7.2000, 98/10/0368; VwGH 26.7.2008, 2008/06/0033 sowie zuletzt VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094). Ob Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiters – mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Ausdrücklich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass "Vertrauenswürdigkeit" nichts mit der fachlichen Eignung des Sachverständigen zu tun hat, sondern nur die persönliche Eignung einer Person betrifft (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus: ● die einmalige Erstattung eines Gutachtens unter Hinweis auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger außerhalb des Gebiets, für das der Sachverständige bestellt ist (VwGH 21.02.2007, 2003/06/0083); ● eine einmalige Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422); ● ein einmaliges, versehentliches Verwenden einer Rundstampiglie eines anderen, verstorbenen Sachverständigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229) und ● die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422). Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist (VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033); der Behörde kommt hier kein Ermessen zu (arg.: "ist zu entziehen"). Bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (VwGH 01.04.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist (VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033); der Behörde kommt hier kein Ermessen zu (arg.: "ist zu entziehen"). Bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (VwGH 01.04.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen

§ 2

Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als "aktuellen" Verstößen (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321).Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als "aktuellen" Verstößen (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321). 3.5. Gegenständlich ist auf Grund der Aktenlage daher zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer wegen der Verurteilung in Griechenland oder wegen der von einem Richter des Landesgerichts Innsbruck angezeigten Erstattung eines Gutachtens außerhalb des Gebiets, für das der Sachverständige bestellt gewesen sei, seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat; andere Anhaltspunkte für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit sind nicht zu finden. Nur der Vollständigkeit halber merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass das „skurrile“ Auftreten des Beschwerdeführers während einer gerichtlichen Amtshandlung, festgehalten im Aktenvermerk des zuständigen Richters im Verfahren 66 Cg 63/18v des Landesgerichts Innsbruck vom 02.10.2019 (siehe 1.5.), im Lichte der Freiheit der Meinungsäußerung

Art. 10

EMRK nicht hinreichend ist, um den Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit zu entziehen, weil dem Aktenvermerk keine Behinderung oder Verzögerung der Amtshandlung zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer dort nicht als gerichtlich bestellter Sachverständiger aufgetreten ist – dieser hat sich als Gerichtsorgan weitgehend einer Kritik am Gericht vor den Parteien zu enthalten – und durch den Aktenvermerk zwar die Unrichtigkeit, nicht aber die Unsachlichkeit der Äußerungen – vermögen diese beim in der dortigen Rechtssache erkennenden Richter auch zu Verwunderung oder gar Verärgerung geführt haben – zu erkennen ist.Nur der Vollständigkeit halber merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass das „skurrile“ Auftreten des Beschwerdeführers während einer gerichtlichen Amtshandlung, festgehalten im Aktenvermerk des zuständigen Richters im Verfahren 66 Cg 63/18v des Landesgerichts Innsbruck vom 02.10.2019 (siehe 1.5.), im Lichte der Freiheit der Meinungsäußerung

Artikel 10

, EMRK nicht hinreichend ist, um den Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit zu entziehen, weil dem Aktenvermerk keine Behinderung oder Verzögerung der Amtshandlung zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer dort nicht als gerichtlich bestellter Sachverständiger aufgetreten ist – dieser hat sich als Gerichtsorgan weitgehend einer Kritik am Gericht vor den Parteien zu enthalten – und durch den Aktenvermerk zwar die Unrichtigkeit, nicht aber die Unsachlichkeit der Äußerungen – vermögen diese beim in der dortigen Rechtssache erkennenden Richter auch zu Verwunderung oder gar Verärgerung geführt haben – zu erkennen ist. 3.6. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Griechenland ist vorerst darauf hinzuweisen, dass

§ 73St

GB, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich stehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (VwGH 15.07.2015, Ro 2014/09/0064).3.6. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Griechenland ist vorerst darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 73, StGB, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich stehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (VwGH 15.07.2015, Ro 2014/09/0064). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die – inländischen Verurteilungen zukommende (VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133) – Bindungswirkung bei ausländischen Urteilen nur, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können und wenn ihnen auch nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgte, die Wirkung zukommt, dass sich ein rechtskräftig Verurteilter in einem nachfolgenden Verfahren nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben. Eine österreichische Verwaltungsbehörde kann nämlich nicht in größerem Umfang an die materielle Rechtskraft eines ausländischen Strafurteils gebunden sein als eine ausländische Verwaltungsbehörde (VwGH 20.01.2009, 2008/18/0575). Allerdings verlangt der in Art. 54 SDÜ 1990 aufgestellte Grundsatz ne bis in idem zwangsläufig, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einer anderen Lösung führen würde (EuGH 11.02.2003, C-187/01 und C-385/01, Gözütok und Brügge; EuGH 09.03.2006, C-436/04, Van Esbroeck, VwGH 15.07.2015, Ro 2014/09/0064).Allerdings verlangt der in Artikel 54, SDÜ 1990 aufgestellte Grundsatz ne bis in idem zwangsläufig, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einer anderen Lösung führen würde (EuGH 11.02.2003, , C-187/01 und C-385/01, Gözütok und Brügge; EuGH 09.03.2006, C-436/04, Van Esbroeck, VwGH 15.07.2015, Ro 2014/09/0064). Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof noch aus, dass es hinsichtlich der Vergleichbarkeit der im Ausland erfolgten Verurteilung im Hinblick auf die gerichtliche Strafbarkeit nach österreichischem Recht nicht darauf ankommt, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung hätte führen müssen und verweist insoweit zum „Prinzip der identen Norm“ auf Kathrein in Wiener Kommentar zum StGB

(2006), § 73, Rz. 8 und 9, und Korn in Salzburger Kommentar zum StGB
(2003), § 73, Rz. 8 (VwGH 23.05.2007, 2005/04/0196).Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof noch aus, dass es hinsichtlich der Vergleichbarkeit der im Ausland erfolgten Verurteilung im Hinblick auf die gerichtliche Strafbarkeit nach österreichischem Recht nicht darauf ankommt, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung hätte führen müssen und verweist insoweit zum „Prinzip der identen Norm“ auf Kathrein in Wiener Kommentar zum StGB
(2006), Paragraph 73,, Rz. 8 und 9, und Korn in Salzburger Kommentar zum StGB
(2003), Paragraph 73,, Rz. 8 (VwGH 23.05.2007, 2005/04/0196). Gegenständlich stellt sich daher die Frage, ob die Handlungen, für die der Beschwerdeführer in Griechenland bestraft wurde, auch in Österreich strafbar sind und – wenn das der Fall ist – ob das griechische Verfahren im Einzelfall – dass das griechische Justizsystem im Generellen Art. 6 EMRK entspricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Griechenland Mitglied im SDÜ ist und anderes nicht hervorgekommen ist – Art. 6 EMRK entsprochen hat.Gegenständlich stellt sich daher die Frage, ob die Handlungen, für die der Beschwerdeführer in Griechenland bestraft wurde, auch in Österreich strafbar sind und – wenn das der Fall ist – ob das griechische Verfahren im Einzelfall – dass das griechische Justizsystem im Generellen Artikel 6, EMRK entspricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Griechenland Mitglied im SDÜ ist und anderes nicht hervorgekommen ist – Artikel 6, EMRK entsprochen hat. 3.7. Zur Einordnung der Straftaten ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen im Bescheid der Beschwerdeführer in Griechenland wegen Verleumdung verurteilt worden sei; dabei übersieht die Behörde aber die nähere Urteilsbegründung.

§ 297St

GB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist; wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre.

Paragraph 297, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist; wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre.

§ 111St

GB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

Paragraph 111, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Gegenständlich stellt das Gericht in Griechenland aber zu allen Schuldsprüchen fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich geeignet gewesen sei, die Ehre und sein Ansehen des dortigen Privatanklägers zu schädigen, nachdem darin jeweils sein sozialer und ethischer Wert angezweifelt worden und diese Behauptungen zur Kenntnis dritter Personen gelangt seien, eine drohende Strafverfolgung des dortigen Privatanklägers wird nicht einmal thematisiert und ist im Licht der Adressaten der E-Mails auch nicht zu erkennen. Das bedeutet, dass der festgestellte Tatbestand – auch mangels konkreter Beschuldigung einer strafbaren Handlung durch den Beschwerdeführer – in Österreich nicht unter § 297 StGB, sondern unter § 111 StGB zu subsumieren gewesen wäre.Das bedeutet, dass der festgestellte Tatbestand – auch mangels konkreter Beschuldigung einer strafbaren Handlung durch den Beschwerdeführer – in Österreich nicht unter Paragraph 297, StGB, sondern unter Paragraph 111, StGB zu subsumieren gewesen wäre. 3.8.

Art. 6

EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.3.8.

Artikel 6

, EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang. Gegenständlich zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass die gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Gerichte in Griechenland auf dem dortigen Gesetz beruhen und diese die gegenständliche Sache in billiger Weise öffentlich gehört haben. Allerdings wirft die Verfahrensdauer Zweifel beim Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 6 EMRK auf, der jedermann das Recht einräumt, dass seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird.Allerdings wirft die Verfahrensdauer Zweifel beim Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Artikel 6, EMRK auf, der jedermann das Recht einräumt, dass seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Einzelumstände des Falles unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgelegten Kriterien zu beurteilen. Diese Kriterien sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten der Parteien und das Verhalten der staatlichen Behörden (EGMR 23.09.1998, Bsw 28213/95). Grundsätzlich sind die Konventionsstaaten verpflichtet, ihr Rechtssystem so zu gestalten, dass die Gerichte in der Lage sind, die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens zu gewährleisten. Eine Verfahrensdauer von über fünf Jahren in einem Zivilverfahren wegen Werklohn und Konventionalstrafe ist nicht mehr angemessen, auch wenn das Verfahren durch Gesetzesänderungen im Rahmen des Übergangs von einem staatlich kontrollierten Markt zur freien Marktwirtschaft (postkommunistisches Polen) erschwert wurde (EGMR 30.10.1998, Bsw 27916/95, Podbielski gegen Polen). Die Dauer von vier Jahren und beinahe zwei Monaten eines baurechtlichen Verfahrens, dass weder besonders komplex war und bei dem der Bf. nicht zur Dauer beigetragen hat, ist angesichts des Fehlens einer Erklärung für diesen Zeitraum als unangemessen zu beurteilen (EGMR 03.05.2007, Bsw 17912/05, Bösch gegen Österreich) Gegenständlich hat das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in Griechenland wegen Straftaten, die allesamt im Juli, August oder September 2012 begangen wurden und dem Privatankläger spätestens am 18.10.2012 bekannt geworden sind und hinsichtlich der die in Österreich durchzuführenden Ermittlungen am 23.02.2015 erledigt waren, bis zum 27.02.2019 gedauert. Die Angelegenheit war im Lichte der Möglichkeit, in Griechenland in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu verhandeln und im Lichte dessen, dass lediglich über Aussagen in E-Mails, die also beweissicher vorhanden waren, nicht komplex, sondern im Beweisverfahren und in der rechtlichen Würdigung durchaus einfach. Daher erscheint dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren, drei Monaten und zwanzig Tagen – das ist die Zeit ab Rückmittlung der Ergebnisse er Erhebungen in Österreich – als unangemessen lange, auch wenn es sich bei der rechtskräftigen Entscheidung um eine Berufungsentscheidung handelt; Illustrierend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verfahrensdauer in Griechenland immer wieder bemängelt und Verletzungen des Art. 6 EMRK aus diesem Grund feststellte. Dies ist etwa der Entscheidung vom 03.04.2012, Michelioudakis gegen Griechenland hinsichtlich der Strafgerichte (hier betonte der EGMR ein bestehendes strukturelles Problem und stellte Mängel im Justizsystem als Grund für die übermäßige Verfahrensdauer fest) und der Entscheidung vom 30.10.2012, Glykantzi gegen Griechenland hinsichtlich der Zivilgerichte, zu entnehmen.Illustrierend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verfahrensdauer in Griechenland immer wieder bemängelt und Verletzungen des Artikel 6, EMRK aus diesem Grund feststellte. Dies ist etwa der Entscheidung vom 03.04.2012, Michelioudakis gegen Griechenland hinsichtlich der Strafgerichte (hier betonte der EGMR ein bestehendes strukturelles Problem und stellte Mängel im Justizsystem als Grund für die übermäßige Verfahrensdauer fest) und der Entscheidung vom 30.10.2012, Glykantzi gegen Griechenland hinsichtlich der Zivilgerichte, zu entnehmen. Daher bildet das gegenständliche griechische Urteil keine Grundlage für die Aberkennung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger wegen Verlust der Vertrauenswürdigkeit, da es nicht Art. 6 EMRK und somit nicht § 73 StGB entspricht.Daher bildet das gegenständliche griechische Urteil keine Grundlage für die Aberkennung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger wegen Verlust der Vertrauenswürdigkeit, da es nicht Artikel 6, EMRK und somit nicht Paragraph 73, StGB entspricht. 3.9. Zwar wären die Tathandlungen, derer der Beschwerdeführer in Griechenland verurteilt worden ist, an und für sich – das heißt auch ohne Zutreten einer Verurteilung – geeignet, dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen, aber steht deren Verwertung einerseits die Rechtskraftwirkung des Bescheides, mit dem die Zertifizierung im Jahr 2016 verlängert wurde, entgegen – hier müsste die Behörde mit einem Wiederaufnahmeverfahren vorgehen, das aber wegen Zeitablaufs ausgeschlossen erscheint – und andererseits finden sich – die Original E-Mails liegen nicht vor – keine klaren Beweise für dieses Verhalten. Außerdem wäre zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Verhalten nunmehr (fast) zehn Jahre zurückliegt, in denen der Beschwerdeführer eingetragen war und sich nach der Aktenlage nichts zu Schulden kommen hat lassen. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die „Vertrauenswürdigkeit“

§ 2Abs 2 Z 1 lit e SDG vom Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung zu beurteilen ist (Vw

GH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern – unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens – auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 24.03.1999, 98/11/0091; VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; VwGH 21.12.2016, Ro 2015/04/0019; VwGH 03.06.2019; Ra 2019/03/0060). Ob die „Vertrauenswürdigkeit“ im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (ebenso VwGH 03.06.2019; Ra 2019/03/0060).3.9. Zwar wären die Tathandlungen, derer der Beschwerdeführer in Griechenland verurteilt worden ist, an und für sich – das heißt auch ohne Zutreten einer Verurteilung – geeignet, dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen, aber steht deren Verwertung einerseits die Rechtskraftwirkung des Bescheides, mit dem die Zertifizierung im Jahr 2016 verlängert wurde, entgegen – hier müsste die Behörde mit einem Wiederaufnahmeverfahren vorgehen, das aber wegen Zeitablaufs ausgeschlossen erscheint – und andererseits finden sich – die Original E-Mails liegen nicht vor – keine klaren Beweise für dieses Verhalten. Außerdem wäre zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Verhalten nunmehr (fast) zehn Jahre zurückliegt, in denen der Beschwerdeführer eingetragen war und sich nach der Aktenlage nichts zu Schulden kommen hat lassen. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die „Vertrauenswürdigkeit“

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG vom Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung zu beurteilen ist (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern – unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens – auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 24.03.1999, 98/11/0091; VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; VwGH 21.12.2016, Ro 2015/04/0019; VwGH 03.06.2019; Ra 2019/03/0060). Ob die „Vertrauenswürdigkeit“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (ebenso VwGH 03.06.2019; Ra 2019/03/0060). Im Lichte des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit September 2012 und im Lichte des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts wäre daher – selbst wenn die Versendung der E-Mails und deren genauer Wortlaut feststellbar wäre – derzeit aus diesem Grund keine Vertrauensunwürdigkeit zu erkennen. 3.

  1. Auch hat das Ermittlungsverfahren gezeigt, dass die Erstattung der Gutachterlichen Stellungnahme durch den Beschwerdeführer zum psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten der DDr. XXXX im Verfahren XXXX vor dem Landesgericht Innsbruck keinen Umstand darstellt, der seiner Vertrauenswürdigkeit entgegensteht, weil die Abgabe der gegenständlichen Gutachterlichen Stellungnahme zu den dort angefallenen Fragestellungen zumindest denkmöglich in den Bereich der klinischen Neuropsychologie fällt und der Beschwerdeführer am 24.09.2017, also zum Zeitpunkt der Erstattung der Gutachterlichen Stellungnahme für den Fachbereich 04.31 Klinische Psychologie, unter den auch klinische Neuropsychologie fällt, eingetragen war, sowie der Bereich der klinischen Neuropsychologie von der Eintragung nicht ausgenommen war.3.
  2. Auch hat das Ermittlungsverfahren gezeigt, dass die Erstattung der Gutachterlichen Stellungnahme durch den Beschwerdeführer zum psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten der DDr. römisch 40 im Verfahren römisch 40 vor dem Landesgericht Innsbruck keinen Umstand darstellt, der seiner Vertrauenswürdigkeit entgegensteht, weil die Abgabe der gegenständlichen Gutachterlichen Stellungnahme zu den dort angefallenen Fragestellungen zumindest denkmöglich in den Bereich der klinischen Neuropsychologie fällt und der Beschwerdeführer am 24.09.2017, also zum Zeitpunkt der Erstattung der Gutachterlichen Stellungnahme für den Fachbereich 04.31 Klinische Psychologie, unter den auch klinische Neuropsychologie fällt, eingetragen war, sowie der Bereich der klinischen Neuropsychologie von der Eintragung nicht ausgenommen war. 3.
  3. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht keine Umstände erkennen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen bzw. gibt es keine Hinweise, dass Umstände vorliegen, die dagegen sprechen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen bleibt. Es ist daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und sich an dieser orientiert; es kann daher keine grundsätzliche Rechtsfrage erkennen und ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2240747.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.