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{'item': 'W170 2253090-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW170 2253090-1 Spruch, W170 2253090-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Wm XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat und wurde mit Einberufungsbefehl des Militärkommandanten von Salzburg (in Folge: Behörde) vom 22.12.2021 für den Zeitraum 28.03.2022 bis 09.04.2022 zu einer Milizübung einberufen; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2021 zugestellt und blieb unbekämpft.1.
  3. Wm römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat und wurde mit Einberufungsbefehl des Militärkommandanten von Salzburg (in Folge: Behörde) vom 22.12.2021 für den Zeitraum 28.03.2022 bis 09.04.2022 zu einer Milizübung einberufen; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2021 zugestellt und blieb unbekämpft. Mit (undatiertem) Antrag, beim Militärkommando Salzburg am 21.02.2022 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer von dieser Milizübung freigestellt zu werden. Mit Bescheid der Behörde vom 15.03.2022, Zl. P870686/8-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022

(5), wurde der Antrag abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2022 zugestellt. Mit E-Mail vom 21.03.2022 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2022 zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  1. Der Beschwerdeführer hat die Milizübung, zu der er einberufen wurde, am 28.03.2022 angetreten und diese bis zum 09.04.2022 ordnungsgemäß abgeleistet.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen unter 1.
  4. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2022, W170 2253090-1/2Z, zugestellt am 30.03.2022, vorgehalten und blieb unwidersprochen. 2.
  5. Die Feststellung unter 1.
  6. ergibt sich aus dem Schreiben der Behörde vom 12.04.2022, Zl. P870686/10-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022
(1), das dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253090-1/4Z, zugestellt am 25.04.2022, vorgehalten wurde und unwidersprochen blieb.
  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.
  3. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014). 3.
  4. Die offene Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Antrages auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung vom 28.03.2022 bis 09.04.2022 – also eines nunmehr in der Vergangenheit liegenden Zeitraums – an der der Beschwerdeführer, wie angeordnet, teilgenommen hat, sodass ihm diesbezüglich auch keine Strafe droht. Daher kommt der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit mangels zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der unter 3.
  5. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Daher kommt der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit mangels zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der unter 3.
  6. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter 3.1. dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2253090.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.