GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 14.03.2022 wird
Paragraphen 7, Absatz 4, 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 10.05.2022 wird
GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 10.05.2022 wird
Paragraphen 33, Absatz eins und 3, 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde vom 14.03.2022 und den Wiedereinsetzungsantrag vom 10.05.2022 erwogen:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen,
GVG beginnt die Frist diesfalls dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung; mit diesem Tag ist der Bescheid (abgesehen von der hier nicht relevanten mündlichen Verkündung) erlassen (VwGH 16.10.2013, 2012/04/0159, 0160; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011; VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182, Rz 22).
Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen,
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist diesfalls dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung; mit diesem Tag ist der Bescheid (abgesehen von der hier nicht relevanten mündlichen Verkündung) erlassen (VwGH 16.10.2013, 2012/04/0159, 0160; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011; VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182, Rz 22).
G ist das Dokument, kann es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, kann es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Trotz Vorhalt der Verspätung wurde weder ein Fehler im Rahmen des Zustellvorgangs noch die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vorgebracht, das Dokument wurde ab dem 07.02.2022 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, nämlich der Zustellbasis XXXX der Österreichischen Post AG, zur Abholung bereitgehalten und gilt damit mit diesem Tag als zugestellt. Trotz Vorhalt der Verspätung wurde weder ein Fehler im Rahmen des Zustellvorgangs noch die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vorgebracht, das Dokument wurde ab dem 07.02.2022 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, nämlich der Zustellbasis römisch 40 der Österreichischen Post AG, zur Abholung bereitgehalten und gilt damit mit diesem Tag als zugestellt. Der Argumentation in der Beschwerde und in der Stellungnahme nach Vorhalt der Verspätung der Vertreterin des Beschwerdeführers steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, der bereits ausgeführt hat, dass § 17 Abs. 3 ZustG keine Auslegung dahin ermöglicht, dass in einem Fall, in dem der Betroffene durch eine während des Laufes der Abholfrist eintretende Krankheit an der nicht früher vorgenommenen Abholung innerhalb der Abholfrist gehindert ist, die wirksame Zustellung erst mit dem Ende der Krankheit angenommen wird (VwGH 25.04.2006, 2005/06/0377). Selbiges muss gelten, wenn der Beschwerdeführer schon zu Beginn der Abholfrist erkrankt ist. Der Argumentation in der Beschwerde und in der Stellungnahme nach Vorhalt der Verspätung der Vertreterin des Beschwerdeführers steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, der bereits ausgeführt hat, dass Paragraph 17, Absatz 3, ZustG keine Auslegung dahin ermöglicht, dass in einem Fall, in dem der Betroffene durch eine während des Laufes der Abholfrist eintretende Krankheit an der nicht früher vorgenommenen Abholung innerhalb der Abholfrist gehindert ist, die wirksame Zustellung erst mit dem Ende der Krankheit angenommen wird (VwGH 25.04.2006, 2005/06/0377). Selbiges muss gelten, wenn der Beschwerdeführer schon zu Beginn der Abholfrist erkrankt ist. Daher ist die Beschwerdefrist mit Beginn des 07.02.2022 zu berechnen und endete daher mit Ablauf des 07.03.2022. Die Beschwerde wurde erst am 16.03.2022 bei der Behörde eingebracht und erweist sich daher aus diesem Grund als verspätet bzw. ist als verspätet zurückzuweisen. 3.2. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 10.05.2022 als verspätet:
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist in den Fällen des § 33 Abs. 1 1. Satz VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins,
GVG materiell jenen des § 63 Abs. 3 AVG, die Rechtsprechung des VwGH zu § 63 Abs. 3 AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist daher weiter von Bedeutung (vgl. VwGH 11.4.1991, 90/06/0223), es muss die Beschwerde erkennen lassen, welchen Erfolg Partei anstrebt (VwGH 29.3.1995, 92/05/0227) und genügt es, wenn sich aus der Beschwerde mit hinreichender Klarheit auch im Zusammenhang mit Verhalten vor Unterinstanz ergibt, was angestrebt wird (VwGH 22.2.2002, 2001/02/0130), womit ein dezidiert ausformulierter Antrag nicht notwendig ist (VwGH 29.6.2005, 2003/04/0080) – und die Möglichkeit, diese zu ergänzen, nicht zu sehen, inwieweit eine Erkrankung von 8 Tagen am Beginn der Beschwerdefrist von vier Wochen dazu führen kann, dass der Beschwerdeführer alleine aus diesem Grund es unverschuldet nicht geschafft haben will, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen.In diesem Zusammenhang ist im Lichte der Anforderungen an die Beschwerde – nach dem Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates zum VwGVG (2112 BlgNR 24. GP, 7) entsprechen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG materiell jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG, die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist daher weiter von Bedeutung vergleiche VwGH 11.4.1991, 90/06/0223), es muss die Beschwerde erkennen lassen, welchen Erfolg Partei anstrebt (VwGH 29.3.1995, 92/05/0227) und genügt es, wenn sich aus der Beschwerde mit hinreichender Klarheit auch im Zusammenhang mit Verhalten vor Unterinstanz ergibt, was angestrebt wird (VwGH 22.2.2002, 2001/02/0130), womit ein dezidiert ausformulierter Antrag nicht notwendig ist (VwGH 29.6.2005, 2003/04/0080) – und die Möglichkeit, diese zu ergänzen, nicht zu sehen, inwieweit eine Erkrankung von 8 Tagen am Beginn der Beschwerdefrist von vier Wochen dazu führen kann, dass der Beschwerdeführer alleine aus diesem Grund es unverschuldet nicht geschafft haben will, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Selbst wenn man den Wiedereinsetzungsantrag für zulässig erachtet und den Zeitpunkt, an dem der Vertreterin klar wurde, dass ein solcher notwendig sein könnte, als Beginn für die Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG sehen will, ist der Wiedereinsetzungsantrag verspätet. Bereits am 14.03.2022 hat die Vertreterin dem Beschwerdeführer davon informiert, dass ein solcher Antrag notwendig sein könnte, bei kurzer Recherche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie unter 3.1. dargestellt – hätte sie die (zumindest aus advokatorischer Vorsicht bestehende) Notwendigkeit des gegenständlichen Antrages spätestens da erkennen müssen, zumal sie spätestens zu diesem Zeitpunkt alle relevanten Tatsachen, nämlich die Absonderung des Beschwerdeführers und deren Dauer sowie die (aus ihrer Sicht zumindest potentielle) Verspätung des Rechtsmittels, gekannt hat. Dann hätte die Frist
GVG mit 14.03.2022 begonnen und wäre mit Ablauf des 28.03.2022 geendet. Selbst dann erweist sich der am 10.05.2022 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet und wäre somit zurückzuweisen.Selbst wenn man den Wiedereinsetzungsantrag für zulässig erachtet und den Zeitpunkt, an dem der Vertreterin klar wurde, dass ein solcher notwendig sein könnte, als Beginn für die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG sehen will, ist der Wiedereinsetzungsantrag verspätet. Bereits am 14.03.2022 hat die Vertreterin dem Beschwerdeführer davon informiert, dass ein solcher Antrag notwendig sein könnte, bei kurzer Recherche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie unter 3.1. dargestellt – hätte sie die (zumindest aus advokatorischer Vorsicht bestehende) Notwendigkeit des gegenständlichen Antrages spätestens da erkennen müssen, zumal sie spätestens zu diesem Zeitpunkt alle relevanten Tatsachen, nämlich die Absonderung des Beschwerdeführers und deren Dauer sowie die (aus ihrer Sicht zumindest potentielle) Verspätung des Rechtsmittels, gekannt hat. Dann hätte die Frist
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG mit 14.03.2022 begonnen und wäre mit Ablauf des 28.03.2022 geendet. Selbst dann erweist sich der am 10.05.2022 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet und wäre somit zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung dargelegt und anhand dieser entschieden. Es ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2253444.1.00
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