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{'item': 'W170 2253444-2'}

Obsah (7)§§ 7§§ 33Art. 133Art. 130§ 17§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW170 2253444-2 Spruch, W170 2253444-1/10EW170 2253444-2/2EW170 2253444-1/10E, W170 2253444-2/2E BESCHLUSS Das Bun

§§ 7Abs. 4, 31 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 14.03.2022 wird

Paragraphen 7, Absatz 4, 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 10.05.2022 wird

§§ 33Abs. 1 und 3, 31 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 10.05.2022 wird

Paragraphen 33, Absatz eins und 3, 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde vom 14.03.2022 und den Wiedereinsetzungsantrag vom 10.05.2022 erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) wurde Hptm XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) aufgetragen, empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von € 4.996,70 rückzuerstatten.1.
  3. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) wurde Hptm römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) aufgetragen, empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von € 4.996,70 rückzuerstatten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit RSa an dessen Wohnadresse zugestellt, nach einem Zustellversuch am 04.02.2022 wurde der Bescheid seit 07.02.2022 in der Zustellbasis XXXX der Österreichischen Post AG zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 16.02.2022 bei der Hinterlegungsstelle abgeholt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit RSa an dessen Wohnadresse zugestellt, nach einem Zustellversuch am 04.02.2022 wurde der Bescheid seit 07.02.2022 in der Zustellbasis römisch 40 der Österreichischen Post AG zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 16.02.2022 bei der Hinterlegungsstelle abgeholt. Am 16.03.2022 langte bei der Behörde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein. 1.
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 09.02.2022, BHVO-104008/2022-1, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Absonderung mit Wirkung vom 05.02.2022 bis 14.02.2022 angeordnet, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.1.
  5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 09.02.2022, BHVO-104008/2022-1, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Absonderung mit Wirkung vom 05.02.2022 bis 14.02.2022 angeordnet, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. 1.
  6. Mit E-Mail vom 14.03.2022 von Rechtsanwältin Dr. Sabine C. M. DEUTSCH (in Folge: Vertreterin), die mit Einbringung der Beschwerde vom 14.03.2022 für den Beschwerdeführer ihre Vollmacht angezeigt hat, an den Beschwerdeführer übermittelte die Vertreterin dem Beschwerdeführer die Beschwerde zur Durchsicht. Abschließend führte die Vertreterin aus: „Sollten wir eine Abweisung der Beschwerde erhalten, dann können wir binnen 14 Tagen einen Wiedereinsetzungsantrag beantragen, wenn Sie damit einverstanden sind. […]“. 1.
  7. Nach Vorhalt der Verspätung der Beschwerde vom 14.03.2022 durch Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2022, W170 2253444-1/4Z, wurde von der Vertreterin für den Beschwerdeführer am 10.05.2022 ein mit 10.05.2022 datierter Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zu 1.
  10. ergeben sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, hinsichtlich des Zeitpunkt der Abholung des Bescheides aus den nachvollziehbaren Aussagen in der Beschwerde. 2.
  11. Die Feststellung zu 1.
  12. ergibt sich aus dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Bescheid, die Feststellung zu 1.
  13. aus der im Akt einliegenden Kopie dieses E-Mails, die Feststellung zu 1.
  14. aus der Aktenlage.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Zur Zurückweisung der Beschwerde vom 14.03.2022 als verspätet:

§ 7Abs. 4 1. Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen,

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Frist diesfalls dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung; mit diesem Tag ist der Bescheid (abgesehen von der hier nicht relevanten mündlichen Verkündung) erlassen (VwGH 16.10.2013, 2012/04/0159, 0160; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011; VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182, Rz 22).

Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen,

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist diesfalls dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung; mit diesem Tag ist der Bescheid (abgesehen von der hier nicht relevanten mündlichen Verkündung) erlassen (VwGH 16.10.2013, 2012/04/0159, 0160; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011; VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182, Rz 22).

§ 17Abs. 1 Zust

G ist das Dokument, kann es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, kann es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Trotz Vorhalt der Verspätung wurde weder ein Fehler im Rahmen des Zustellvorgangs noch die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vorgebracht, das Dokument wurde ab dem 07.02.2022 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, nämlich der Zustellbasis XXXX der Österreichischen Post AG, zur Abholung bereitgehalten und gilt damit mit diesem Tag als zugestellt. Trotz Vorhalt der Verspätung wurde weder ein Fehler im Rahmen des Zustellvorgangs noch die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vorgebracht, das Dokument wurde ab dem 07.02.2022 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, nämlich der Zustellbasis römisch 40 der Österreichischen Post AG, zur Abholung bereitgehalten und gilt damit mit diesem Tag als zugestellt. Der Argumentation in der Beschwerde und in der Stellungnahme nach Vorhalt der Verspätung der Vertreterin des Beschwerdeführers steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, der bereits ausgeführt hat, dass § 17 Abs. 3 ZustG keine Auslegung dahin ermöglicht, dass in einem Fall, in dem der Betroffene durch eine während des Laufes der Abholfrist eintretende Krankheit an der nicht früher vorgenommenen Abholung innerhalb der Abholfrist gehindert ist, die wirksame Zustellung erst mit dem Ende der Krankheit angenommen wird (VwGH 25.04.2006, 2005/06/0377). Selbiges muss gelten, wenn der Beschwerdeführer schon zu Beginn der Abholfrist erkrankt ist. Der Argumentation in der Beschwerde und in der Stellungnahme nach Vorhalt der Verspätung der Vertreterin des Beschwerdeführers steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, der bereits ausgeführt hat, dass Paragraph 17, Absatz 3, ZustG keine Auslegung dahin ermöglicht, dass in einem Fall, in dem der Betroffene durch eine während des Laufes der Abholfrist eintretende Krankheit an der nicht früher vorgenommenen Abholung innerhalb der Abholfrist gehindert ist, die wirksame Zustellung erst mit dem Ende der Krankheit angenommen wird (VwGH 25.04.2006, 2005/06/0377). Selbiges muss gelten, wenn der Beschwerdeführer schon zu Beginn der Abholfrist erkrankt ist. Daher ist die Beschwerdefrist mit Beginn des 07.02.2022 zu berechnen und endete daher mit Ablauf des 07.03.2022. Die Beschwerde wurde erst am 16.03.2022 bei der Behörde eingebracht und erweist sich daher aus diesem Grund als verspätet bzw. ist als verspätet zurückzuweisen. 3.2. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 10.05.2022 als verspätet:

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist in den Fällen des § 33 Abs. 1 1. Satz VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins,

  1. Satz VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0113; VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030). Dies ist in vorliegenden Fall spätestens der Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer den Bescheid der Behörde vom 03.02.2022, Zl. P865913/99-HPA/2022, in den Händen gehalten hat, also der 16.02.
  2. Damit würde die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag mit Ablauf des 30.03.2022 enden (und somit vor der Beschwerdefrist). Schon alleine aus diesem Grund ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen, weil dessen Frist endete, bevor die versäumte Frist versäumt war. In diesem Zusammenhang ist im Lichte der Anforderungen an die Beschwerde – nach dem Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates zum VwGVG (2112 BlgNR
  3. GP, 7) entsprechen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde

§ 9Abs. 1 Vw

GVG materiell jenen des § 63 Abs. 3 AVG, die Rechtsprechung des VwGH zu § 63 Abs. 3 AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist daher weiter von Bedeutung (vgl. VwGH 11.4.1991, 90/06/0223), es muss die Beschwerde erkennen lassen, welchen Erfolg Partei anstrebt (VwGH 29.3.1995, 92/05/0227) und genügt es, wenn sich aus der Beschwerde mit hinreichender Klarheit auch im Zusammenhang mit Verhalten vor Unterinstanz ergibt, was angestrebt wird (VwGH 22.2.2002, 2001/02/0130), womit ein dezidiert ausformulierter Antrag nicht notwendig ist (VwGH 29.6.2005, 2003/04/0080) – und die Möglichkeit, diese zu ergänzen, nicht zu sehen, inwieweit eine Erkrankung von 8 Tagen am Beginn der Beschwerdefrist von vier Wochen dazu führen kann, dass der Beschwerdeführer alleine aus diesem Grund es unverschuldet nicht geschafft haben will, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen.In diesem Zusammenhang ist im Lichte der Anforderungen an die Beschwerde – nach dem Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates zum VwGVG (2112 BlgNR 24. GP, 7) entsprechen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG materiell jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG, die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist daher weiter von Bedeutung vergleiche VwGH 11.4.1991, 90/06/0223), es muss die Beschwerde erkennen lassen, welchen Erfolg Partei anstrebt (VwGH 29.3.1995, 92/05/0227) und genügt es, wenn sich aus der Beschwerde mit hinreichender Klarheit auch im Zusammenhang mit Verhalten vor Unterinstanz ergibt, was angestrebt wird (VwGH 22.2.2002, 2001/02/0130), womit ein dezidiert ausformulierter Antrag nicht notwendig ist (VwGH 29.6.2005, 2003/04/0080) – und die Möglichkeit, diese zu ergänzen, nicht zu sehen, inwieweit eine Erkrankung von 8 Tagen am Beginn der Beschwerdefrist von vier Wochen dazu führen kann, dass der Beschwerdeführer alleine aus diesem Grund es unverschuldet nicht geschafft haben will, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Selbst wenn man den Wiedereinsetzungsantrag für zulässig erachtet und den Zeitpunkt, an dem der Vertreterin klar wurde, dass ein solcher notwendig sein könnte, als Beginn für die Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG sehen will, ist der Wiedereinsetzungsantrag verspätet. Bereits am 14.03.2022 hat die Vertreterin dem Beschwerdeführer davon informiert, dass ein solcher Antrag notwendig sein könnte, bei kurzer Recherche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie unter 3.1. dargestellt – hätte sie die (zumindest aus advokatorischer Vorsicht bestehende) Notwendigkeit des gegenständlichen Antrages spätestens da erkennen müssen, zumal sie spätestens zu diesem Zeitpunkt alle relevanten Tatsachen, nämlich die Absonderung des Beschwerdeführers und deren Dauer sowie die (aus ihrer Sicht zumindest potentielle) Verspätung des Rechtsmittels, gekannt hat. Dann hätte die Frist

§ 33Abs. 3 Vw

GVG mit 14.03.2022 begonnen und wäre mit Ablauf des 28.03.2022 geendet. Selbst dann erweist sich der am 10.05.2022 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet und wäre somit zurückzuweisen.Selbst wenn man den Wiedereinsetzungsantrag für zulässig erachtet und den Zeitpunkt, an dem der Vertreterin klar wurde, dass ein solcher notwendig sein könnte, als Beginn für die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG sehen will, ist der Wiedereinsetzungsantrag verspätet. Bereits am 14.03.2022 hat die Vertreterin dem Beschwerdeführer davon informiert, dass ein solcher Antrag notwendig sein könnte, bei kurzer Recherche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie unter 3.1. dargestellt – hätte sie die (zumindest aus advokatorischer Vorsicht bestehende) Notwendigkeit des gegenständlichen Antrages spätestens da erkennen müssen, zumal sie spätestens zu diesem Zeitpunkt alle relevanten Tatsachen, nämlich die Absonderung des Beschwerdeführers und deren Dauer sowie die (aus ihrer Sicht zumindest potentielle) Verspätung des Rechtsmittels, gekannt hat. Dann hätte die Frist

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG mit 14.03.2022 begonnen und wäre mit Ablauf des 28.03.2022 geendet. Selbst dann erweist sich der am 10.05.2022 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet und wäre somit zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung dargelegt und anhand dieser entschieden. Es ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2253444.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.