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{'item': 'W170 2254405-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW170 2254405-1 Spruch, W170 2254405-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde auf Grund des Vorlageantrags erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Militärkommandanten von Oberösterreich (in Folge: Behörde) vom 04.03.2022, Zl. P1728246/1-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2021

(5), wurde ein Antrag des XXXX auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen. Mit Bescheid des Militärkommandanten von Oberösterreich (in Folge: Behörde) vom 04.03.2022, Zl. P1728246/1-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2021
(5), wurde ein Antrag des römisch 40 auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.03.2022 durch Übernahme ausgefolgt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit am 07.04.2022 bei der Behörde eingelangtem E-Mail Beschwerde („Einspruch“) erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 12.04.2022, Zl. P1728246/1-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2021
(6), wurde die Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 14.04.2022 durch Übernahme ausgefolgt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer mit am 26.04.2022 bei der Behörde eingelangtem E-Mail ein Vorlageantrag eingebracht.
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Soweit oben der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und der Einbringung der Beschwerde festgestellt wird, wurden die diesbezüglich relevanten Beweismittel, nämlich der Zustellnachweis des Bescheides und das E-Mail, mit dem der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hat, dem Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2022, W170 2254405-1/2Z, vorgehalten und ist er diesen in seiner Antwort mit E-Mail vom 18.05.2022 nicht entgegengetreten, sondern hat seine Verspätung eingestanden („Ich konnte die Frist meiner Beschwerde leider nicht einhalten, …“), wenn auch erklärt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 7 Abs. 4
  3. Satz
  4. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt diese Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4,
  5. Satz
  6. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt diese Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gegenständlich wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer unbestritten am 09.03.2022 ausgefolgt und somit zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 2
  7. Fall AVG – der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG anwendbar ist – endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2,
  8. Fall AVG – der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG anwendbar ist – endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Der 09.03.2022 war ein Mittwoch, daher endete die Frist nach Ablauf des Mittwochs vier Wochen später, also nach Ablauf des 06.04.
  9. Die Beschwerde wurde am 07.04.2022 bei der Behörde eingebracht und erweist sich daher als verspätet. Als gesetzliche Frist ist die Beschwerdefrist auch nicht erstreckbar, siehe hiezu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor der Einführung der Verwaltungsgerichte zur (inhaltsgleichen) Berufung (VwGH 30.06.2004, 2004/09/0073) oder Revisionen (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0049) bzw. die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof zu Erkenntnisbeschwerden (VfGH 11.03.2021, E 406/2020). Daher kommt auch eine Erstreckung im vorliegenden Fall nicht in Betracht, das Bundesverwaltungsgericht kann und darf das vom Beschwerdeführer erhoffte Verständnis nicht zeigen.Als gesetzliche Frist ist die Beschwerdefrist auch nicht erstreckbar, siehe hiezu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor der Einführung der Verwaltungsgerichte zur (inhaltsgleichen) Berufung (VwGH 30.06.2004, 2004/09/0073) oder Revisionen (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0049) bzw. die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof zu Erkenntnisbeschwerden (VfGH 11.03.2021, E 406 aus 2020,). Daher kommt auch eine Erstreckung im vorliegenden Fall nicht in Betracht, das Bundesverwaltungsgericht kann und darf das vom Beschwerdeführer erhoffte Verständnis nicht zeigen. Daher ist die Beschwerde verspätet und wurde als solche von der Behörde bereits zurückgewiesen. Der Bescheid der Behörde vom 04.03.2022, Zl. P1728246/1-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2021
(5), ist daher in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage findet sich keine grundsätzliche Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2254405.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.