RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW170 2254631-1 Spruch, W170 2254631-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am
- und 08.10.2014 einer Stellung unterzogen und mit mündlich verkündetem Bescheid des Vorsitzenden der Stellungskommission vom 08.10.2014 für tauglich befunden. Hinsichtlich dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am
- und 08.10.2014 einer Stellung unterzogen und mit mündlich verkündetem Bescheid des Vorsitzenden der Stellungskommission vom 08.10.2014 für tauglich befunden. Hinsichtlich dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Am 31.08.2016 langte beim Militärkommando Wien die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers ein, laut der der Beschwerdeführer von 2012 bis zum Zeitpunkt der Zivildiensterklärung die XXXX besucht hat. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 07.09.2016, Zl. 449146/15/ZD/16, wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 31.08.2016 festgestellt, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2016 zugestellt und gegen diesen kein Rechtsmittel erhoben.Am 31.08.2016 langte beim Militärkommando Wien die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers ein, laut der der Beschwerdeführer von 2012 bis zum Zeitpunkt der Zivildiensterklärung die römisch 40 besucht hat. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 07.09.2016, Zl. 449146/15/ZD/16, wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 31.08.2016 festgestellt, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2016 zugestellt und gegen diesen kein Rechtsmittel erhoben. 1.
- Mit Bescheid der Behörde vom 12.03.2018, Zl. 449146/1/ZD/0318, wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ab 02.05.2018 zugewiesen, trat diesen an und wurde, nachdem ein Antrag vom 28.03.2018 auf Aufschiebung der Zivildienstpflicht mit Bescheid vom 18.04.2018, Zl. 449146/18/ZD/0418, am 24.04.2018 zugestellt, abgewiesen wurde, am 15.06.2018 wegen Erkrankung vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Seit der Entlassung ist kein Antrag auf ehestmögliche Neuzuweisung zum Zivildienst des Beschwerdeführers aktenkundig, dass ein solcher eingebracht worden sei, wurde von diesem auch nicht behauptet. 1.
- Mit Bescheid vom 05.01.2022, Zl. 449146/22/ZD/0122, wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ab 02.05.2022 zugewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2022 zugestellt. Am 01.02.2022 langte bei der Behörde der Antrag des Beschwerdeführers ein, den Zivildienst gemäß § 14 ZDG aufzuschieben. Laut dem Antragsformular sei der Beschwerdeführer Student, laut dem Begleitschreiben sei seine Arbeitsleistung als einziger und geschäftsführender Gesellschafter einer Prozessvermittlung GmbH notwendig, da das Unternehmen auf seinen täglichen Arbeitseinsatz angewiesen und ohne dieses nicht überlebensfähig sei und es dem Beschwerdeführer bis zum 02.05.2022 nicht möglich sei, einen geeigneten Vertreter zu organisieren. Auch könne sich die Gesellschaft einen solchen derzeit nicht leisten. Es werde daher um Aufschub bis zum 15.09.2025 ersucht.Am 01.02.2022 langte bei der Behörde der Antrag des Beschwerdeführers ein, den Zivildienst gemäß Paragraph 14, ZDG aufzuschieben. Laut dem Antragsformular sei der Beschwerdeführer Student, laut dem Begleitschreiben sei seine Arbeitsleistung als einziger und geschäftsführender Gesellschafter einer Prozessvermittlung GmbH notwendig, da das Unternehmen auf seinen täglichen Arbeitseinsatz angewiesen und ohne dieses nicht überlebensfähig sei und es dem Beschwerdeführer bis zum 02.05.2022 nicht möglich sei, einen geeigneten Vertreter zu organisieren. Auch könne sich die Gesellschaft einen solchen derzeit nicht leisten. Es werde daher um Aufschub bis zum 15.09.2025 ersucht. Nach einer entsprechenden Belehrung durch die Behörde konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit E-Mail vom 07.02.2022 insoweit, als er den Antrag gemäß § 14 ZDG zurückzog und nur auf seinen Antrag auf befristete Befreiung laut Begleitschreiben verwies.Nach einer entsprechenden Belehrung durch die Behörde konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit E-Mail vom 07.02.2022 insoweit, als er den Antrag gemäß Paragraph 14, ZDG zurückzog und nur auf seinen Antrag auf befristete Befreiung laut Begleitschreiben verwies. Mit Bescheid der Behörde vom 21.04.2022, Zl 449146/26/ZD/0422, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2022 zugestellt. Am 01.05.2022 langte bei der Behörde die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde ein, der Beschwerdeführer führte an, dass man seine Maßnahmen zur Wahrung der Harmonisierungspflicht nicht gewürdigt habe. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX , die er am 29.04.2019 gegründet hat und in der er selbständig vertritt. Das Unternehmen hat keine weiteren Mitarbeiter. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 , die er am 29.04.2019 gegründet hat und in der er selbständig vertritt. Das Unternehmen hat keine weiteren Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer sei – so dieser in seiner Stellungnahme, eingelangt am 22.03.2022 – seiner Harmonisierungspflicht nachgekommen, da er nach der krankheitsbedingten Kündigung im Juni 2018 ausschließlich Dienstverträge von unwesentlichem Zeitausmaß akzeptiert habe, selbst die Tätigkeit als Geschäftsführer im Jahr 2019 wäre neben der Ableistung des Zivildienstes darstellbar gewesen. Erst 2021 sei es zu einem unvermuteten Umsatzanstieg gekommen, daher habe der Beschwerdeführer Mitarbeiter eingestellt, diese aber wirtschaftlich nicht tragen können. Es werde bei aktueller Auftragslage innerhalb der nächsten drei Jahre möglich sein, die finanzielle Situation der GmbH zu konsolidieren, was bis dahin einen Aufschub des Zivildienstes nötig mache, um den Beschwerdeführer vor einem wirtschaftlichen Totalausfall zu bewahren.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
- bis 1.
- ergeben sich aus der Aktenlage, die Feststellungen zu 1.
- aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 22.03.2022 an die Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – auf Antrag des Zivildienstpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hat die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – auf Antrag des Zivildienstpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern. 3.
- Zur einschlägigen Rechtsprechung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266). Es würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber eine Beeinträchtigung des besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interesses des Wehrpflichtigen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen Inhaltsgleich zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG – darstellen, wenn dieser seine seit der Kindheit (über eine Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten könnte, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes – dauerhaft – beeinträchtigt würden (VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187), ebenso liegt ein solches besonders rücksichtwürdiges wirtschaftliches Interesse vor, wenn durch das Ableisten des Zivildienstes die Möglichkeit zur Facharztausbildung dauerhaft genommen wäre (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172).Es würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber eine Beeinträchtigung des besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interesses des Wehrpflichtigen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen Inhaltsgleich zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG – darstellen, wenn dieser seine seit der Kindheit (über eine Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten könnte, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes – dauerhaft – beeinträchtigt würden (VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187), ebenso liegt ein solches besonders rücksichtwürdiges wirtschaftliches Interesse vor, wenn durch das Ableisten des Zivildienstes die Möglichkeit zur Facharztausbildung dauerhaft genommen wäre (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Wenn aber ein Zivildienstpflichtiger, ohne von sich aus eine Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin zu beantragen, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein Unternehmen gegründet und später seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sogar noch ausgebaut hat, hat er neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266, mit Verweis auf: VwGH 01.07.1999, 98/11/0195), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG anzusehen sind (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266).Wenn aber ein Zivildienstpflichtiger, ohne von sich aus eine Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin zu beantragen, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein Unternehmen gegründet und später seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sogar noch ausgebaut hat, hat er neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266, mit Verweis auf: VwGH 01.07.1999, 98/11/0195), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG anzusehen sind (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266). 3.
- Dies bedeutet für den vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer führt gegenständlich an, dass er der Harmonisierungspflicht entsprochen habe, da er seit seiner krankheitsbedingten Entlassung aus dem Zivildienst am 15.06.2018 – also vor etwas weniger als vier Jahren – nur Jobs angenommen habe, die der Ableistung des Zivildienstes nicht entgegengestanden wäre, nunmehr würde seine Tätigkeit aber wegen den Zufälligkeiten des Marktes die Ableistung des Zivildienstes verunmöglichen. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass er seit 15.06.2018 keinerlei Schritte unternommen hat, um seinen Zivildienst abzuleisten, er hat sich weder eine entsprechende Zivildienststelle gesucht noch die abermalige Zuweisung beantragt. Daher ist – im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung – von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, was wiederum zu einer Abweisung des Antrages führen muss. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung dargestellt und diese der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2254631.1.00