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{'item': 'W176 2200375-2'}

Obsah (16)§ 35Art. 133§ 5§ 6§ 1§ 58§ 17Art. 130§ 46§ 97Art. 8Art. 15Art. 6Art. 52Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW176 2200375-2 SpruchW176 2200375-2/6E, , W176 2200375-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bun

§ 35Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.A3) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer, einem iranischen Staatsangehörigen, die Verpflichtung auferlegt, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument vorzulegen und dieses der belangten Behörde vorzulegen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer, einem iranischen Staatsangehörigen, die Verpflichtung auferlegt, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument vorzulegen und dieses der belangten Behörde vorzulegen.
  3. Nachdem dem Beschwerdeführer am XXXX 09., XXXX
  4. und XXXX 12.2018 sowie XXXX 03.2019 – jeweils unter Setzung einer Frist zum Entsprechen – Zwangstrafen von Haft im Ausmaß von 14,
  5. bzw. 28 Tagen angedroht worden und er der Aufforderung auch nach Verbüßung dieser Zwangsstrafen nicht nachgekommen war, verhängte die Behörde mit dem vom 20.05.2019 datierenden angefochtenen Bescheid

§ 5

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 28 Tagen.

  1. Nachdem dem Beschwerdeführer am römisch 40 09., römisch 40
  2. und römisch 40 12.2018 sowie römisch 40 03.2019 – jeweils unter Setzung einer Frist zum Entsprechen – Zwangstrafen von Haft im Ausmaß von 14,
  3. bzw. 28 Tagen angedroht worden und er der Aufforderung auch nach Verbüßung dieser Zwangsstrafen nicht nachgekommen war, verhängte die Behörde mit dem vom 20.05.2019 datierenden angefochtenen Bescheid

Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 28 Tagen.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz zog der Beschwerdeführer zum einen den unter Punkt
  2. dargestellten Bescheid in Beschwerde und stellte darüber hinaus die Anträge, die Festnahme sowie die bisherige und die weitere Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen aufzuerlegen.
  3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die Beschwerde und die vorlegten Verwaltungsunterlagen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A1) 3.2.1.

§ 46Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.3.2.1.

Paragraph 46, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

§ 46Abs.

2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung

§ 46Abs.

2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Absatz 2 a, leg. cit).

§ 46Abs.

2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. 3.2.2. §§ 5 und 6 VVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 14/2022 lauteten wie folgt:3.2.2. Paragraphen 5 und 6 VVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022, lauteten wie folgt: „§ 5.

(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig. § 6.
(1)Die nach § 5 verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.Paragraph 6,
(1)Die nach Paragraph 5, verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.
(2)Bei der Vollziehung der Haft sind die §§ 360 bis 362 und 365 EO sinngemäß anzuwenden. Wird die Haft durch die Gerichte vollzogen, so sind die damit verbundenen Kosten durch die Gerichte nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften vom Verpflichteten einzutreiben.“
(2)Bei der Vollziehung der Haft sind die Paragraphen 360 bis 362 und 365 EO sinngemäß anzuwenden. Wird die Haft durch die Gerichte vollzogen, so sind die damit verbundenen Kosten durch die Gerichte nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften vom Verpflichteten einzutreiben.“ 3.2.
  1. Mit Erkenntnis vom 07.10.2020, Zl. G 164/2020-14*, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „oder durch Haft“ in § 5 Abs. 1 VVG, die Zeichen- und Wortfolge „, an Haft die Dauer von vier Wochen" in § 5 Abs. 3 VVG sowie § 6 Abs. 2 VVG (jeweils in der Novelle BGBl. I Nr. 14/2022) – wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 6 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) – als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31.12.2021 in Kraft treten.3.2.
  2. Mit Erkenntnis vom 07.10.2020, Zl. G 164/2020-14*, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „oder durch Haft“ in Paragraph 5, Absatz eins, VVG, die Zeichen- und Wortfolge „, an Haft die Dauer von vier Wochen" in Paragraph 5, Absatz 3, VVG sowie Paragraph 6, Absatz 2, VVG (jeweils in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,) – wegen Verstoßes gegen Artikel eins und 6 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) – als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31.12.2021 in Kraft treten. Begründend führte er u.a. aus, dass die sich aus den genannten Bestimmungen in Verbindung mit §§ 354 und 355 Exekutionsordnung (EO) ergebende gesetzliche Anordnung, in jedem Fall den zu einer unvertretbaren Handlung Verpflichteten zu eben dieser Handlung durch eine von ihrer Gesamtdauer nicht begrenzte Aneinanderreihung von Zwangsmaßnahmen der Beugehaft zu verhalten, gegen das den Gesetzgeber bindende Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG verstößt. Denn angesichts der Bedeutung des Schutzgutes der persönlichen Freiheit steht es mit Blick auf die typischen Konstellationen verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen, deren Durchsetzung von der Vornahme unvertretbarer Handlungen des Verpflichteten abhängt, außer Verhältnis, wenn der Gesetzgeber in allen Fällen und undifferenziert zur Erzwingung dieser Handlungen und der dahinterstehenden Verpflichtungen eine insgesamt auch mehrjährige, theoretisch sogar unbeschränkte Beugehaft vorsieht, ohne eine Grenze zu bestimmen, ab der die Zwangsmaßnahme nicht mehr durchgeführt werden darf, oder nähere Kriterien festzulegen, wann im Hinblick auf welche Verpflichtungen eine weitere Verhängung der Beugehaft als zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis stehend nicht mehr angeordnet werden darf.Begründend führte er u.a. aus, dass die sich aus den genannten Bestimmungen in Verbindung mit Paragraphen 354 und 355 Exekutionsordnung (EO) ergebende gesetzliche Anordnung, in jedem Fall den zu einer unvertretbaren Handlung Verpflichteten zu eben dieser Handlung durch eine von ihrer Gesamtdauer nicht begrenzte Aneinanderreihung von Zwangsmaßnahmen der Beugehaft zu verhalten, gegen das den Gesetzgeber bindende Verhältnismäßigkeitsgebot des Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG verstößt. Denn angesichts der Bedeutung des Schutzgutes der persönlichen Freiheit steht es mit Blick auf die typischen Konstellationen verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen, deren Durchsetzung von der Vornahme unvertretbarer Handlungen des Verpflichteten abhängt, außer Verhältnis, wenn der Gesetzgeber in allen Fällen und undifferenziert zur Erzwingung dieser Handlungen und der dahinterstehenden Verpflichtungen eine insgesamt auch mehrjährige, theoretisch sogar unbeschränkte Beugehaft vorsieht, ohne eine Grenze zu bestimmen, ab der die Zwangsmaßnahme nicht mehr durchgeführt werden darf, oder nähere Kriterien festzulegen, wann im Hinblick auf welche Verpflichtungen eine weitere Verhängung der Beugehaft als zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis stehend nicht mehr angeordnet werden darf. 3.2.
  3. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die §§ 5 und 6 VVG in den vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teilen überdies in Widerspruch zu unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht stehen. 3.2.
  4. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Paragraphen 5 und 6 VVG in den vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teilen überdies in Widerspruch zu unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht stehen.

Art. 8Abs.

1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (Rückführungs-RL) ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Art. 7 Abs. 4 leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Art. 7 leg. cit. eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. Machen die Mitgliedstaaten — als letztes Mittel — von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Maßnahmen

Art. 8Abs.

4 erster Satz Rückführungs-RL verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen.

Artikel 8

, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (Rückführungs-RL) ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7, Absatz 4, leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7, leg. cit. eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. Machen die Mitgliedstaaten — als letztes Mittel — von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Maßnahmen

Artikel 8

, Absatz 4, erster Satz Rückführungs-RL verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen.

Art. 15Abs.

1 erster Satz Rückführungs-RL dürfen die Mitgliedstaaten, sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wennGemäß Artikel 15, Absatz eins, erster Satz Rückführungs-RL dürfen die Mitgliedstaaten, sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn

  1. a)Fluchtgefahr besteht oder
  2. b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Im gegenständlichen Fall bezweckte die Verhängung der Beugehaft die Ausstellung eines Reisedokumentes/Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach sich aus den Art. 8 Abs. 1 und 4 der Rückführungs-RL klar ergibt, dass sich die darin verwendeten Begriffe „Maßnahmen“ und „Zwangsmaßnahmen" auf jegliches Vorgehen beziehen, das auf wirksame Weise unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur Rückkehr des Betroffenen führt (vgl. EuGH 06.12.2011, Rs Achughbabian, C-329/11, Rz 36) und dem daraus abzuleitenden gebotenen weiten Verständnis dieser Begriffe, muss angenommen werden, dass die Verhängung der Beugehaft gegen den Beschwerdeführer im Anwendungsbereich des Unionsrechtes erfolgte.Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach sich aus den Artikel 8, Absatz eins und 4 der Rückführungs-RL klar ergibt, dass sich die darin verwendeten Begriffe „Maßnahmen“ und „Zwangsmaßnahmen" auf jegliches Vorgehen beziehen, das auf wirksame Weise unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur Rückkehr des Betroffenen führt vergleiche EuGH 06.12.2011, Rs Achughbabian, C-329/11, Rz 36) und dem daraus abzuleitenden gebotenen weiten Verständnis dieser Begriffe, muss angenommen werden, dass die Verhängung der Beugehaft gegen den Beschwerdeführer im Anwendungsbereich des Unionsrechtes erfolgte. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall die Garantien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Beachtung zu finden haben.

Art. 6

GRC hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Artikel 6, GRC hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Das in Art. 6 GRC normierte Grundrecht entspricht nach den Erläuterungen des Präsidiums zu Art. 6 GRC und Art. 52 GRC den Rechten, die in Art. 5 EMRK garantiert sind und denen diese

Art. 52Abs.

3 GRC an Bedeutung und Tragweite gleichkommen (vgl. Schramm in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Art 6 Rz 2).Das in Artikel 6, GRC normierte Grundrecht entspricht nach den Erläuterungen des Präsidiums zu Artikel 6, GRC und Artikel 52, GRC den Rechten, die in Artikel 5, EMRK garantiert sind und denen diese

Artikel 52

, Absatz 3, GRC an Bedeutung und Tragweite gleichkommen vergleiche Schramm in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Artikel 6, Rz 2). Das PersFrG zielt darauf ab, eine dem Art. 5 MRK entsprechende nationale Regelung des Schutzes der persönlichen Freiheit zu treffen; es ist auch in seiner Systematik deutlich an Art. 5 MRK orientiert und soll den österreichischen Vorbehalt (BGBl 1958/210) überflüssig machen (vgl. Muzak, B-VG,

  1. Aufl., Art. 1 PersFrG [Stand 1.10.2020, rdb.at] uHa ErläutRV 134 BlgNR
  2. GP 5; AB 667 BlgNR
  3. GP 1).Das PersFrG zielt darauf ab, eine dem Artikel 5, MRK entsprechende nationale Regelung des Schutzes der persönlichen Freiheit zu treffen; es ist auch in seiner Systematik deutlich an Artikel 5, MRK orientiert und soll den österreichischen Vorbehalt (BGBl 1958/210) überflüssig machen vergleiche Muzak, B-VG,
  4. Aufl., Artikel eins, PersFrG [Stand 1.10.2020, rdb.at] uHa ErläutRV 134 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 5; Ausschussbericht 667 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 1).

Art. 1Abs. 3 Pers

FrG darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Artikel eins, Absatz 3, PersFrG darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Der Verfassungsgerichtshof begründete die Verfassungswidrigkeit der genannten Teile der §§ 5 und 6 VVG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 14/2022) wie dargestellt u.a. damit, dass sie das gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG verstoßen. Anders als die sich aus Art. 6 PersFrG ergebende weitere Verfassungswidrigkeit (vgl. Rz 47 des VfGH-E 07.10.2020, Zl. G 164/2020-14*) betrifft dieser Verstoß gegen das PersFrG somit einen Bereich, der sich mit dem Inhalt von § 5 Abs. 1 EMRK deckt.Der Verfassungsgerichtshof begründete die Verfassungswidrigkeit der genannten Teile der Paragraphen 5 und 6 VVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,) wie dargestellt u.a. damit, dass sie das gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot des Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG verstoßen. Anders als die sich aus Artikel 6, PersFrG ergebende weitere Verfassungswidrigkeit vergleiche Rz 47 des VfGH-E 07.10.2020, Zl. G 164/2020-14*) betrifft dieser Verstoß gegen das PersFrG somit einen Bereich, der sich mit dem Inhalt von Paragraph 5, Absatz eins, EMRK deckt. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, weshalb die die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht in gleicher Weise für das Verhältnis der §§ 5 und 6 VVG in der genannten Fassung zu Art. 6 GRC gelten sollten. Es muss daher angenommen werden, dass sie in ihren vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teilen (auch) dem Unionsrecht widersprechen.Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, weshalb die die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht in gleicher Weise für das Verhältnis der Paragraphen 5 und 6 VVG in der genannten Fassung zu Artikel 6, GRC gelten sollten. Es muss daher angenommen werden, dass sie in ihren vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teilen (auch) dem Unionsrecht widersprechen. 3.2.

  1. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung der genannten Teile der §§ 5 und 6 VVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (vgl. etwa VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 03.09.2015 uHa VfGH E 05.10.2011, G 26/10 ua und B EuGH 13.06.2012 Rs. C-156/12 „GREP GmbH“), sodass sie unangewendet zu bleiben haben.3.2.
  2. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung der genannten Teile der Paragraphen 5 und 6 VVG vor dem Hintergrund des Artikel 47, Absatz 3, GRC irrelevant vergleiche etwa VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 03.09.2015 uHa VfGH E 05.10.2011, G 26/10 ua und B EuGH 13.06.2012 Rs. C-156/12 „GREP GmbH“), sodass sie unangewendet zu bleiben haben. 3.2.6 Da die belangte Behörde die Verhängung der Zwangsstrafe somit auf keine rechtliche Grundlage stützen konnte, war der angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt A1) aufzuheben. 3.2.
  3. Da es sich um eine Beschwerde gegen einen Bescheid handelte, war § 35 VwGVG nicht anwendbar und den Parteien gebührte kein Kostenersatz.3.2.
  4. Da es sich um eine Beschwerde gegen einen Bescheid handelte, war Paragraph 35, VwGVG nicht anwendbar und den Parteien gebührte kein Kostenersatz. 3.
  5. Zu Spruchpunkt A2) 3.3.
  6. In der Beschwerde wird überdies beantragt, die Festnahme sowie die bisherige und die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären, was als Maßnahmenbeschwerde zu deuten ist. 3.3.
  7. Die Verwaltungsgerichte erkennen

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. 3.3.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Das Begriffsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet auch, dass Verwaltungsorgane ohne vorangegangene oder nachfolgende Bescheide in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen eingreifen. Nach diesem Kriterium können Vollstreckungshandlungen von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgegrenzt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 51 ff). Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, gewertet werden (VwGH 26.04.1993, 90/10/0209 mit Hinweis auf Funk, die Anwendung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, in Festschrift Hellbling

(1981)199, unter Hinweis auf VfSlg. 7514/1975; s. auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahren4, 2009, Rz 995).Das Begriffsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet auch, dass Verwaltungsorgane ohne vorangegangene oder nachfolgende Bescheide in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen eingreifen. Nach diesem Kriterium können Vollstreckungshandlungen von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgegrenzt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 a, Rz 51 ff). Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, gewertet werden (VwGH 26.04.1993, 90/10/0209 mit Hinweis auf Funk, die Anwendung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, in Festschrift Hellbling
(1981)199, unter Hinweis auf VfSlg. 7514 aus 1975,; s. auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahren4, 2009, Rz 995). Die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgten somit in Vollzug des Bescheides über die Zwangsstrafe, sodass mangels Unmittelbarkeit keine Maßnahmen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorliegen (vgl. VwGH 25.01.2000, 98/05/0175 und 98/05/0223; 06.10.1999, 99/01/0120). Dass sich der Bescheid über die Zwangsstrafe als rechtswidrig erwies, ändert daran nichts.Die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgten somit in Vollzug des Bescheides über die Zwangsstrafe, sodass mangels Unmittelbarkeit keine Maßnahmen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorliegen vergleiche VwGH 25.01.2000, 98/05/0175 und 98/05/0223; 06.10.1999, 99/01/0120). Dass sich der Bescheid über die Zwangsstrafe als rechtswidrig erwies, ändert daran nichts. 3.3.
  1. Da der Gesetzgeber überdies für die Beugehaft im VVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der BGBl. I Nr. 14/2022 (anders als im Bereich der Schubhaft) keinen speziellen Rechtsschutzmechanismus vorgesehen hatte (vgl. VfGH 07.10.2020, G 164/2020-14*), liegt auch insofern keine zulässige Beschwerde vor.3.3.
  2. Da der Gesetzgeber überdies für die Beugehaft im VVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022, (anders als im Bereich der Schubhaft) keinen speziellen Rechtsschutzmechanismus vorgesehen hatte vergleiche VfGH 07.10.2020, G 164/2020-14*), liegt auch insofern keine zulässige Beschwerde vor. 3.3.
  3. Die Beschwerde war daher in Spruchpunkt A2) insoweit als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  4. Zu Spruchpunkt A3) 3.4.1.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist

Abs. 7 leg. cit. auf Antrag der Partei zu leisten.3.4.1.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist

Absatz 7, leg. cit. auf Antrag der Partei zu leisten. 3.4.2. Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdezurückweisung zwar obsiegende Partei, hat den Zuspruch von Kostenersatz aber nicht beantragt. Daher war der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kostenersatz in Spruchpunkt A3) abzuweisen, nicht aber der belangten Partei Kostenersatz zuzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2200375.2.00

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