GVG) abgewiesen.A3) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 28 Tagen.
Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 28 Tagen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A1) 3.2.1.
2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.3.2.1.
Paragraph 46, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung
2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Absatz 2 a, leg. cit).
2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. 3.2.2. §§ 5 und 6 VVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 14/2022 lauteten wie folgt:3.2.2. Paragraphen 5 und 6 VVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022, lauteten wie folgt: „§ 5.
1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (Rückführungs-RL) ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Art. 7 Abs. 4 leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Art. 7 leg. cit. eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. Machen die Mitgliedstaaten — als letztes Mittel — von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Maßnahmen
4 erster Satz Rückführungs-RL verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen.
, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (Rückführungs-RL) ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7, Absatz 4, leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7, leg. cit. eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. Machen die Mitgliedstaaten — als letztes Mittel — von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Maßnahmen
, Absatz 4, erster Satz Rückführungs-RL verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen.
1 erster Satz Rückführungs-RL dürfen die Mitgliedstaaten, sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wennGemäß Artikel 15, Absatz eins, erster Satz Rückführungs-RL dürfen die Mitgliedstaaten, sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
GRC hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Das in Art. 6 GRC normierte Grundrecht entspricht nach den Erläuterungen des Präsidiums zu Art. 6 GRC und Art. 52 GRC den Rechten, die in Art. 5 EMRK garantiert sind und denen diese
3 GRC an Bedeutung und Tragweite gleichkommen (vgl. Schramm in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Art 6 Rz 2).Das in Artikel 6, GRC normierte Grundrecht entspricht nach den Erläuterungen des Präsidiums zu Artikel 6, GRC und Artikel 52, GRC den Rechten, die in Artikel 5, EMRK garantiert sind und denen diese
, Absatz 3, GRC an Bedeutung und Tragweite gleichkommen vergleiche Schramm in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Artikel 6, Rz 2). Das PersFrG zielt darauf ab, eine dem Art. 5 MRK entsprechende nationale Regelung des Schutzes der persönlichen Freiheit zu treffen; es ist auch in seiner Systematik deutlich an Art. 5 MRK orientiert und soll den österreichischen Vorbehalt (BGBl 1958/210) überflüssig machen (vgl. Muzak, B-VG,
FrG darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Artikel eins, Absatz 3, PersFrG darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Der Verfassungsgerichtshof begründete die Verfassungswidrigkeit der genannten Teile der §§ 5 und 6 VVG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 14/2022) wie dargestellt u.a. damit, dass sie das gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG verstoßen. Anders als die sich aus Art. 6 PersFrG ergebende weitere Verfassungswidrigkeit (vgl. Rz 47 des VfGH-E 07.10.2020, Zl. G 164/2020-14*) betrifft dieser Verstoß gegen das PersFrG somit einen Bereich, der sich mit dem Inhalt von § 5 Abs. 1 EMRK deckt.Der Verfassungsgerichtshof begründete die Verfassungswidrigkeit der genannten Teile der Paragraphen 5 und 6 VVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,) wie dargestellt u.a. damit, dass sie das gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot des Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG verstoßen. Anders als die sich aus Artikel 6, PersFrG ergebende weitere Verfassungswidrigkeit vergleiche Rz 47 des VfGH-E 07.10.2020, Zl. G 164/2020-14*) betrifft dieser Verstoß gegen das PersFrG somit einen Bereich, der sich mit dem Inhalt von Paragraph 5, Absatz eins, EMRK deckt. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, weshalb die die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht in gleicher Weise für das Verhältnis der §§ 5 und 6 VVG in der genannten Fassung zu Art. 6 GRC gelten sollten. Es muss daher angenommen werden, dass sie in ihren vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teilen (auch) dem Unionsrecht widersprechen.Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, weshalb die die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht in gleicher Weise für das Verhältnis der Paragraphen 5 und 6 VVG in der genannten Fassung zu Artikel 6, GRC gelten sollten. Es muss daher angenommen werden, dass sie in ihren vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teilen (auch) dem Unionsrecht widersprechen. 3.2.
1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. 3.3.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Das Begriffsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet auch, dass Verwaltungsorgane ohne vorangegangene oder nachfolgende Bescheide in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen eingreifen. Nach diesem Kriterium können Vollstreckungshandlungen von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgegrenzt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 51 ff). Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, gewertet werden (VwGH 26.04.1993, 90/10/0209 mit Hinweis auf Funk, die Anwendung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, in Festschrift Hellbling
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist
Abs. 7 leg. cit. auf Antrag der Partei zu leisten.3.4.1.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist
Absatz 7, leg. cit. auf Antrag der Partei zu leisten. 3.4.2. Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdezurückweisung zwar obsiegende Partei, hat den Zuspruch von Kostenersatz aber nicht beantragt. Daher war der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kostenersatz in Spruchpunkt A3) abzuweisen, nicht aber der belangten Partei Kostenersatz zuzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2200375.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.