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{'item': 'W182 2248682-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 28Art. 130§§ 4§ 74§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW182 2248682-1 SpruchW182 2248682-1/8E, W182 2248682-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 27.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.06.2021 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er wegen des Krieges und obligatorischen Einziehungen zum Militär sein Heimatland verlassen habe. Er wolle nicht kämpfen, niemanden töten und auch nicht getötet werden. Er wolle in einem sicheren Land leben. Bei einer Rückkehr in den Jemen würde er sofort zum Militär eingezogen werden. Die Frage, ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktion rechnen würde oder ihm dort unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafen oder die Todesstrafe drohen würden, verneinte der BF. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 09.09.2021 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Jänner 2021 gegen seinen Willen in ein militärisches Ausbildungslager der Houthi verschleppt worden sei, wobei es ihm nach etwa 10 Tagen gelungen sei, zu flüchten. Danach sei er jedoch von den Houthi gefangen genommen und geschlagen worden. Nach etwa einer Woche sei er auf Intervention von Vermittlern freigelassen worden, um seine Familie zu besuchen. Dies sei unter der Bedingung erfolgt, dass er sich am nächsten Tag bei den Houthi freiwillig zur Front melde. Der BF habe die Bedingung nicht eingehalten, sondern sei am nächsten Tag, nachdem die Houthi bereits bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten, nach Aden geflüchtet. Dies sei Anfang Februar 2021 gewesen. Über den Flughafen in Aden sei er dann am 22.02.2021 legal ausgereist. Der BF habe im Jemen in der Stadt XXXX (im Gouvernement XXXX ) gelebt. Bei einer Rückkehr befürchte er wieder inhaftiert oder getötet zu werden. Er konnte u.a. einen am 01.12.2020 in Aden ausgestellten jemenitischen Reisepass vorlegen. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 09.09.2021 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Jänner 2021 gegen seinen Willen in ein militärisches Ausbildungslager der Houthi verschleppt worden sei, wobei es ihm nach etwa 10 Tagen gelungen sei, zu flüchten. Danach sei er jedoch von den Houthi gefangen genommen und geschlagen worden. Nach etwa einer Woche sei er auf Intervention von Vermittlern freigelassen worden, um seine Familie zu besuchen. Dies sei unter der Bedingung erfolgt, dass er sich am nächsten Tag bei den Houthi freiwillig zur Front melde. Der BF habe die Bedingung nicht eingehalten, sondern sei am nächsten Tag, nachdem die Houthi bereits bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten, nach Aden geflüchtet. Dies sei Anfang Februar 2021 gewesen. Über den Flughafen in Aden sei er dann am 22.02.2021 legal ausgereist. Der BF habe im Jemen in der Stadt römisch 40 (im Gouvernement römisch 40 ) gelebt. Bei einer Rückkehr befürchte er wieder inhaftiert oder getötet zu werden. Er konnte u.a. einen am 01.12.2020 in Aden ausgestellten jemenitischen Reisepass vorlegen.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs.

4 leg. cit (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF geltend gemachten Fluchtgründe bezüglich einer Bedrohungssituation durch die Houthi aufgrund einer Zwangsrekrutierung und Inhaftierung nicht glaubhaft seien. Dazu wurde argumentiert, dass der BF sein Vorbringen nicht nur absolut unsubstantiiert sowie unplausibel erstattet habe, sondern im Zuge seiner niederschriftlichen Befragungen eine durchwegs einsilbig gehaltene und verspätet gesteigerte Rahmengeschichte vorgebracht habe, sodass sich der Schluss aufdränge, er bediene sich eines asylzweckbezogenen Konstrukts, um seine Chancen im Verfahren auf internationalen Schutz zu verbessern. So habe er trotz hartnäckigen Nachfragens weder ein konkretes Datum noch detaillierte Umstände der angeblichen Inhaftierung durch die Houthi nennen können. Bei der Beschreibung der militärischen Ausbildungen und Abläufe im Trainingslager der Houthi habe er sich lediglich auf Gemeinplätze beschränkt. So habe der BF absolut unsubstantiiert dazu angegeben, dass er nur gelernt hätte, die Waffe zu tragen und wie man diese reinige und hätte im Trainingslager Sport betrieben. Eine genauere Beschreibung der Waffe und welche Teile er beim Reinigen auseinandernehmen habe müssen oder diese Teile auch benennen, habe er nicht zu Protokoll geben können und sich ausweichend damit gerechtfertigt, dass er nur die einfachsten Grundlagen gelernt hätte. Eine aufklärende Antwort, weshalb er scheinbar bis zu seiner Ausreise unbehelligt als selbstständiger Automechaniker seine Kunden im Umkreis von einer Stunde Fahrzeit betreuen hätte können, obwohl die Houthi in seinem Heimatort XXXX überall präsent gewesen wären, sei er durchwegs schuldig geblieben, weshalb seine behauptete Bedrohungssituation nicht nachvollzogen werden habe können und folglich nicht davon auszugehen gewesen sei, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF geltend gemachten Fluchtgründe bezüglich einer Bedrohungssituation durch die Houthi aufgrund einer Zwangsrekrutierung und Inhaftierung nicht glaubhaft seien. Dazu wurde argumentiert, dass der BF sein Vorbringen nicht nur absolut unsubstantiiert sowie unplausibel erstattet habe, sondern im Zuge seiner niederschriftlichen Befragungen eine durchwegs einsilbig gehaltene und verspätet gesteigerte Rahmengeschichte vorgebracht habe, sodass sich der Schluss aufdränge, er bediene sich eines asylzweckbezogenen Konstrukts, um seine Chancen im Verfahren auf internationalen Schutz zu verbessern. So habe er trotz hartnäckigen Nachfragens weder ein konkretes Datum noch detaillierte Umstände der angeblichen Inhaftierung durch die Houthi nennen können. Bei der Beschreibung der militärischen Ausbildungen und Abläufe im Trainingslager der Houthi habe er sich lediglich auf Gemeinplätze beschränkt. So habe der BF absolut unsubstantiiert dazu angegeben, dass er nur gelernt hätte, die Waffe zu tragen und wie man diese reinige und hätte im Trainingslager Sport betrieben. Eine genauere Beschreibung der Waffe und welche Teile er beim Reinigen auseinandernehmen habe müssen oder diese Teile auch benennen, habe er nicht zu Protokoll geben können und sich ausweichend damit gerechtfertigt, dass er nur die einfachsten Grundlagen gelernt hätte. Eine aufklärende Antwort, weshalb er scheinbar bis zu seiner Ausreise unbehelligt als selbstständiger Automechaniker seine Kunden im Umkreis von einer Stunde Fahrzeit betreuen hätte können, obwohl die Houthi in seinem Heimatort römisch 40 überall präsent gewesen wären, sei er durchwegs schuldig geblieben, weshalb seine behauptete Bedrohungssituation nicht nachvollzogen werden habe können und folglich nicht davon auszugehen gewesen sei, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und dazu ausgeführt, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wohlbegründet eine Verfolgung durch die Houthi-Milizen aufgrund seiner (zumindest) unterstellten politischen oppositionellen Gesinnung befürchte. Durch die Teilnahme an Kämpfen wäre der BF im Jemen einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Der BF lehne es ab, an solchen Handlungen teilzunehmen. Das Bundesamt habe es in diesem Zusammenhang verabsäumt festzustellen, ob dem BF bei einer Rückkehr nach Jemen eine Zwangsrekrutierung durch die Houthi drohe. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr gehe aus Länderberichten wie der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere vom 04.10.2021 hervor. Aufgrund seiner körperlich und psychisch guten Verfassung sowie der Tatsache, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde, habe der BF eine wohlbegründete Befürchtung einer Zwangsrekrutierung. Damit im Zusammenhang befürchte er schwere Menschenrechtsverletzungen im Fall einer Zwangsrekrutierung oder Festnahme durch die Houthi-Milizen. Diese Annahme decke sich im Übrigen auch mit den von der Behörde verwendeten Länderberichten. Im Bescheid werde vorgebracht, dass die Houthi neue Kämpfer mit verschiedensten Methoden rekrutieren und dabei je nach Einzelfall unterschiedliche Grade von Zwang einsetzen. Außerdem habe es die Behörde verabsäumt, die persönlichen Umstände des BF, wie beispielsweise die genaue Gegend, aus der er stammt, individuell zu bewerten. Der BF sei auch nicht in der Lage gewesen seine Erlebnisse im Jemen, welche als traumatisch einzustufen seien, selbstständig und ungefragt preiszugeben. So sei es offensichtlich, weshalb eine Person nicht von sich aus über traumatische Erlebnisse sprechen wolle. Der belangten Behörde sei aber in erster Linie vorzuwerfen, das Vorbringen des BF nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener aktueller Länderberichte zu Jemen bzw. nicht unter Heranziehung ihres eigenen Amtswissens gewürdigt zu haben. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedürfe vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutiert werde, ergebe sich daraus, dass er ein junger Mann im wehrpflichtigen Alter sei. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und dazu ausgeführt, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wohlbegründet eine Verfolgung durch die Houthi-Milizen aufgrund seiner (zumindest) unterstellten politischen oppositionellen Gesinnung befürchte. Durch die Teilnahme an Kämpfen wäre der BF im Jemen einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Der BF lehne es ab, an solchen Handlungen teilzunehmen. Das Bundesamt habe es in diesem Zusammenhang verabsäumt festzustellen, ob dem BF bei einer Rückkehr nach Jemen eine Zwangsrekrutierung durch die Houthi drohe. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr gehe aus Länderberichten wie der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere vom 04.10.2021 hervor. Aufgrund seiner körperlich und psychisch guten Verfassung sowie der Tatsache, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde, habe der BF eine wohlbegründete Befürchtung einer Zwangsrekrutierung. Damit im Zusammenhang befürchte er schwere Menschenrechtsverletzungen im Fall einer Zwangsrekrutierung oder Festnahme durch die Houthi-Milizen. Diese Annahme decke sich im Übrigen auch mit den von der Behörde verwendeten Länderberichten. Im Bescheid werde vorgebracht, dass die Houthi neue Kämpfer mit verschiedensten Methoden rekrutieren und dabei je nach Einzelfall unterschiedliche Grade von Zwang einsetzen. Außerdem habe es die Behörde verabsäumt, die persönlichen Umstände des BF, wie beispielsweise die genaue Gegend, aus der er stammt, individuell zu bewerten. Der BF sei auch nicht in der Lage gewesen seine Erlebnisse im Jemen, welche als traumatisch einzustufen seien, selbstständig und ungefragt preiszugeben. So sei es offensichtlich, weshalb eine Person nicht von sich aus über traumatische Erlebnisse sprechen wolle. Der belangten Behörde sei aber in erster Linie vorzuwerfen, das Vorbringen des BF nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener aktueller Länderberichte zu Jemen bzw. nicht unter Heranziehung ihres eigenen Amtswissens gewürdigt zu haben. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedürfe vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutiert werde, ergebe sich daraus, dass er ein junger Mann im wehrpflichtigen Alter sei. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.05.2022 wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Dem BF wurden im Anschluss aktuelle Länderinformationen zu seinem Herkunftsland dargetan und ihm dazu für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. In einer von der Rechtsvertretung des BF verfassten Stellungnahme vom 25.05.2022 wurde das Vorbringen des BF wiederholt und hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Berichte angemerkt, dass aus diesen hervorgehe, dass die Angst des BF vor den Houthi begründet sei. Zwar gebe es keine allgemeine Wehrpflicht im Jemen, jedoch haben die Houthi-Rebellen die Armee unterwandert und würden teilweise eine Wehrpflicht durchsetzen. Dazu wurde aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Jemen, 17.12.2021 sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zu Jemen vom 04.10.2021 zitiert. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass auch aktuell von einer systematischen Rekrutierungspraxis der Houthi Rebellen gegenüber Jugendlichen im Alter des BF ausgegangen werden müsse. Die Houthi-Rebellen würden in der Herkunftsregion des BF aktuell eine starke Präsenz zeigen, wobei die Region nach wie vor auch stark umkämpft sei. Als mittelloser Rückkehrer im besten Rekrutierungsalter würde der BF gezwungenermaßen sehr schnell in das Visier der Houthi-Rebellen kommen. Aus dem UNHCR-Positionspapier zur Lage im Jemen vom Oktober 2021 gehe hervor, dass Personen, die Houthi Milizen ablehnen, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müssen. Laut EASO Bericht „Forced recruitement of men by the Houthis“ vom 08.04.2019 hätten Houthi bei Checkpoints, die zwischen von ihnen und der Regierung kontrollierten Gebieten eingerichtet seien, hunderte von Menschen unter Zwang rekrutiert. Sie würden die Checkpoints zum Terror gegen Bürger und zur Rekrutierung von jungen Männern mit Waffengewalt nutzen, wobei jene, die sich weigern, mit Verschleppung und Umbringen bedroht würden. Anhand dieser Länderberichte komme man zur Feststellung, dass die Houthi-Rebellen eine Vielzahl an gravierenden Menschenrechtsverletzungen begehen und der BF aufgrund seines Profils jedenfalls einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, dies aufgrund seiner Weigerung sich den Houthi anzuschließen, seiner Flucht aus dem Trainingslager bzw. anschließend der Nichtbefolgung des Befehls, sich wieder zu melden, sowie der Tatsache, dass die Houthi-Rebellen in der Herkunftsregion des BF nach wie vor eine starke Präsenz zeigen und sich der BF auch im rekrutierungsfähigen Alter befinde. Im Übrigen müsste der BF im Rahmen seiner Rückkehr mit höchster Wahrscheinlichkeit Checkpoints der Houthi passieren, zumindest sich aber in Gebiete begeben, in welchen die Houthi-Rebellen nach wie vor sehr präsent seien und auch aufgrund des hohen Bedarfs an Kämpfern aktiv Zwangsrekrutierungen durchführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Seine Identität steht nicht fest. Im Herkunftsland halten sich u.a. seine Eltern, Geschwister – darunter ein 15-jähriger Bruder – sowie Cousins in seinem Alter auf. Das Vorbringen des BF, von den Houthi Anfang 2021 gegen seinen Willen in ein Ausbildungslager verschleppt und im Anschluss inhaftiert worden zu sein, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Der BF hat das Herkunftsland aufgrund der allgemeinen Kriegssituation verlassen. 1.
  6. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen Im Jemenwurde seit 2014 ein Bürgerkrieg geführt, der im Wesentlichen mit der Offensive der Houthi und der Einnahme von Sanaa im September 2014 begonnen hat. Im März 2015 griff nach der Flucht des international anerkannten Präsidenten Hadi nach Saudi Arabien zu dessen Gunsten eine Koalition von Saudi Arabien und den Vereinten Arabischen-Emiraten (VAE) ins Kampfgeschehen ein. Die ursprüngliche Intervention der arabischen Koalition unter saudischer Führung zielte darauf ab, die Hadi-Regierung (RoYG) in Sanaa wieder einzusetzen und die Houthi in ihr Heimatgouvernement Sanaa zurückzudrängen. Die Houthi kontrollieren nach wie vor das nördliche Hochland und Sanaa sowie den nördlichen Teil der Region Taiz. Die Stadt Taiz und der Großteil des südlichen Umlands wird von Islah, einer politischen Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, gehalten. In der Region Taiz ist es immer wieder zu Kämpfen gekommen. Die lange Zeit geteilte Hafenstadt Hodaida am Roten Meer fiel unter komplette Houthi-Kontrolle. In Marib, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, fand zueltzt eine Houthi-Offensive statt. Ende 2021 kontrolierten die Houthi ein Gebiet, das von 70 bis 80 Prozent der Gesamtbevölkerung des Jemen bewohnt wird. Das „Machtdreieck“ des Jemen, die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt werden von den Truppen des Präsident Hadi beherrscht. Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) kontrolliert seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den VAE verbündet, die ihre eigenen Interessen im Südjemen verfolgen. Seit Anfang April gilt im Jemen ein Waffenstillstand, der auf zwei Monate begrenzt ist und der bis dato angehalten hat. Premierminister Hadi ist inzwischen zurückgetreten, um den Weg für einen achtköpfigen Präsidialrat frei zu machen, der zu gleichen Teilen aus Vertretern des Nord- und des Südjemen besetzt werden soll. Ziel sind Neuwahlen und eine neue Verfassung. Das alles wurde in Riad Ende März 2022 beschlossen, allerdings ohne Anwesenheit der Houthi-Rebellen. Die Houthi, die auch keinen Repräsentanten in dem neuen Präsidialgremium haben, haben dieses neu geschaffene Gremium bereits verurteilt. Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatlichen Sicherheitsorgane, die nur bedingt funktionsfähig sind und im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren können, ist nicht sichergestellt. Die Strafgerichte in den von den Houthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv, werden aber nach Angaben von UN-Experten von der Houthi-Führung als politisches Instrument eingesetzt. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und den Provinzhauptstädten noch, aber es ist fraglich inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen. Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen. Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt. Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung. Auch politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Houthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zur Organisation Islamischen Staat bekennen, gab es auch im Laufe des Jahres
  7. Die Houthi-Truppen verhaften und verfolgen Andersdenkende, darunter religiöse Minderheiten, Frauen und Journalisten. Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam alleine löst in der Regel keine Verfolgungshandlungen durch Houthi aus, kann jedoch bei bestehenden Konflikten (zumeist politischen Ursprungs) oftmals als verstärkender Faktor hinzukommen. Überproportional davon betroffen scheinen Imame und Sheikhs zu sein, die eine exponierte gesellschaftliche Stellung haben und oft als Multiplikatoren fungieren. In einigen Fällen wurden Imame und Sheikhs aus scheinbar nichtigen Gründen getötet, etwa weil sie die Moschee den Houthi nicht für Treffen zur Verfügung stellen wollten. Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte. Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) operierte im Jemen nicht immer unter ihrem eigentlichen Namen, sondern nannte sich z.B. im Jahr 2011 bei seiner teilweisen Eroberung von Abyan und Shabwa „Gefolgsleute der Scharia“ („Ansar al-Shariah“). Als die Gruppe 2014 bis 2015 die Stadt Mukallah besetzte, trat sie unter dem Namen „Söhne von Hadramawt“ („Sons of Hadramawt“) auf. Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichten weiterhin, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in den von der ROYG, den Houthi und den von Emiraten kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung sind. Laut ACLED handelt es sich bei den bewaffneten Truppen der Houthi um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten, die etwa 200.000 Kämpfer umfassen. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Houthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Houthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Houthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen (Anm.: eine Art Administratoren) für die Rekrutierung zuständig, die junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Al-Masda, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass sich die Houthi darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt werden. Die Houthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Laut einer Quelle von MEMO im Mai 2020 habe die Miliz den Befehl erteilte, vier Zivilisten aus jedem Viertel der Hauptstadt Sana'a aufzunehmen, um sie im Umgang mit Schusswaffen zu schulen, bevor sie sie auf das Schlachtfeld schickten. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Aus einem Bericht einer NGO geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten. Eine UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Houthi-Milizen die Wehrpflicht in der Provinz Ibb eingeführt, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Houthi haben Feldkomitees gebildet, um dort die Wehrpflicht durchzusetzen. Stammesführer, die den Houthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die sich weigern, rekrutiert zu werden, werden finanzielle Strafen verhängt. Dies sei bereits im Bezirk Al-Qafr passiert. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Houthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Houthi entgegen. Am 16.02.2022 startete der Oberste Politische Rat der Houthi eine Rekrutierungskampagne mit dem Namen „Jemen-Zyklon“ oder „Jemen-Hurrikan“, um Kämpfer und Finanzmittel zu mobilisieren. Laut Bericht einer UN Expertengruppe werden bei der Rekrutierung durch die Houthi vorallem vier Methoden angewandt: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung.Laut ACLED handelt es sich bei den bewaffneten Truppen der Houthi um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten, die etwa 200.000 Kämpfer umfassen. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Houthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Houthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Houthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen Anmerkung, eine Art Administratoren) für die Rekrutierung zuständig, die junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Al-Masda, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass sich die Houthi darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt werden. Die Houthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Laut einer Quelle von MEMO im Mai 2020 habe die Miliz den Befehl erteilte, vier Zivilisten aus jedem Viertel der Hauptstadt Sana'a aufzunehmen, um sie im Umgang mit Schusswaffen zu schulen, bevor sie sie auf das Schlachtfeld schickten. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Aus einem Bericht einer NGO geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten. Eine UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Houthi-Milizen die Wehrpflicht in der Provinz Ibb eingeführt, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Houthi haben Feldkomitees gebildet, um dort die Wehrpflicht durchzusetzen. Stammesführer, die den Houthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die sich weigern, rekrutiert zu werden, werden finanzielle Strafen verhängt. Dies sei bereits im Bezirk Al-Qafr passiert. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Houthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Houthi entgegen. Am 16.02.2022 startete der Oberste Politische Rat der Houthi eine Rekrutierungskampagne mit dem Namen „Jemen-Zyklon“ oder „Jemen-Hurrikan“, um Kämpfer und Finanzmittel zu mobilisieren. Laut Bericht einer UN Expertengruppe werden bei der Rekrutierung durch die Houthi vorallem vier Methoden angewandt: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung. Neben der Gefährdung durch Kriegshandlungen herrscht im gesamten Land auch eine eingeschränkte Versorgungslage. Laut UN droht eine Hungersnot. Mehr als 20 Millionen Jemeniten benötigen humanitäre Hilfe und Schutz. Zwei von drei Menschen im Jemen benötigen Nahrungsmittelhilfe, medizinische Versorgung oder andere lebensrettende Unterstützung durch humanitäre Organisationen. Rund 400.000 Mädchen und Buben unter fünf Jahren seien unterernährt, denen Tod droht, wenn sie keine Hilfe bekommen. Die Houthi haben bei einem Treffen in Hodeidah am 08.05.2022 eine zweite Phase der Agrarrevolution in den Distrikten des Gouvernements angekündigt, um der globalen Nahrungsmittelkrise zu begegnen und eine Selbstversorgung mit Lebensmitteln zu erreichen. Dazu wurden folgende Länderdokumente herangezogen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Jemen, 17.12.2021 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2

(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html ● Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02/2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02 aus 2022,, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2 ● EUAA – European Union Agency for Asylum: Yemen; Conscription and recruitment [Q9-2022], 03.03.2022, https://www.ecoi.net/en/document/2068938.html ● MEMO – Middle East Monitor, Yemen casualties halved since ceasefire, says NGO, 12.05.2022, https://www.middleeastmonitor.com/20220512-yemen-casualties-halved-since-ceasefire-says-ngo/ ● SABA - Hodeidah bereitet sich auf
  1. Phase der landwirtschaftlichen Revolution einzuleiten vor, 09.05.2022, https://www.saba.ye/de/print3186181.htm ● UNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update I, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.html UNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update römisch eins, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.html ● USDOS – US Departement of State - 2021 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, 12.04.2021, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ ● Wiener Zeitung: Jemen steuert auf eine Zweiteilung zu, 28.04.2022, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2145473-Der-Jemen-steuert-auf-eine-Zweiteilung-zu.html
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf seine diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Asylverfahren. Die Identität des BF konnte trotz Vorlage von jemenitischen Personaldokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden, zumal der BF in der Beschwerdeverhandlung ein gegenüber den vorgelegten Dokumenten um ein Jahr abweichendes Geburtsdatum behauptete. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung jedoch entsprechende Sprach- und Landeskenntnisse dartun, sodass kein Zweifel daran aufgekommen ist, dass er jemenitischer Staatsangehöriger ist. Was die Behauptung des BF betrifft, Anfang 2021 von Houthi gegen seinen Willen in ein Ausbildungslager verschleppt und im Anschluss inhaftiert worden zu sein, ging bereits das Bundesamt in einer nicht unschlüssigen Argumentation davon aus, dass es sich hierbei um ein konstruiertes, tatsachenwidriges Vorbringen handelt (vgl. Punkt I.2.).Was die Behauptung des BF betrifft, Anfang 2021 von Houthi gegen seinen Willen in ein Ausbildungslager verschleppt und im Anschluss inhaftiert worden zu sein, ging bereits das Bundesamt in einer nicht unschlüssigen Argumentation davon aus, dass es sich hierbei um ein konstruiertes, tatsachenwidriges Vorbringen handelt vergleiche Punkt römisch eins.2.). Dem BF ist es auch in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, diese Einschätzung der Behörde zu widerlegen. Hierzu ist vorauszuschicken, das der BF in der Erstbefragung am 28.06.2021 hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine einzige der nunmehr behaupteten Verfolgungshandlungen, die er seitens der Houthi erlitten hätte, erwähnt hat. Zudem hat er die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Jemen unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafen oder die Todesstrafe drohen würden oder er dort mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, ausdrücklich verneint (vgl. As 25), was im gänzlichen Widerspruch zu seinem nunmehrigen Vorbringen steht.Hierzu ist vorauszuschicken, das der BF in der Erstbefragung am 28.06.2021 hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine einzige der nunmehr behaupteten Verfolgungshandlungen, die er seitens der Houthi erlitten hätte, erwähnt hat. Zudem hat er die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Jemen unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafen oder die Todesstrafe drohen würden oder er dort mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, ausdrücklich verneint vergleiche As 25), was im gänzlichen Widerspruch zu seinem nunmehrigen Vorbringen steht. Aber auch seine Schilderung der angeblichen Vorfälle in der Beschwerdeverhandlung erwies sich als kaum schlüssig. Bereits das Bundesamt ging in Zusammenhang mit seiner Darstellung des Alltags im Ausbildungslager davon aus, dass er dazu eine simpel gestrickte Rahmenhandlung ohne viel Details spontan konstruiert hätte. In der Beschwerdeverhandlung beschrieb er seine täglichen Aufgaben im Ausbildungslager dahingehend, dass er unter Tags Fitnessübungen zu erfüllen gehabt hätte und abends an der Waffe geschult worden wäre. Zu diesem „technischen Teil“ erklärte er ursprünglich, dass dieser aus Schießübungen sowie Reinigen, Zerlegen und Zusammenbau der Waffen bestanden hätte. Zu der Waffe selbst befragt, wusste er lediglich, dass es ein „Sturmgewehr“ gewesen wäre, wobei er hinsichtlich des Modells nur angeben konnte, zu „glauben“, dass es eine Kalaschnikow gewesen wäre. Zum Aufbau des „Sturmgewehrs“ konnte er bis auf den Umstand, dass man das Magazin herausnehmen habe können und es eine Sicherung gegeben habe, keine Angaben machen. Auf weiteres Nachfragen erklärte er im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Schilderung in der Verhandlung, dass er das Gewehr nie reinigen hätte müssen, da er ja auch noch nicht damit geschossen hätte (vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll). Dies widerspricht aber auch seinen Angaben beim Bundesamt, wonach er im Trainingslager in den zehn Tagen nur ausgebildet worden wäre, wie man die Waffe trage und reinige (vgl. As 51). Diese äußerst rudimentären Kenntnisse und Unstimmigkeiten deuten somit darauf hin, dass der BF seine diesbezüglichen Antworten in der Verhandlung spontan konstruierte. Zu diesem Eindruck verhält sich auch die äußerst simple Beschreibung seiner Fluchtplanung und tatsächlichen Flucht aus dem Ausbildungslager. Aber auch seine Schilderung der angeblichen Vorfälle in der Beschwerdeverhandlung erwies sich als kaum schlüssig. Bereits das Bundesamt ging in Zusammenhang mit seiner Darstellung des Alltags im Ausbildungslager davon aus, dass er dazu eine simpel gestrickte Rahmenhandlung ohne viel Details spontan konstruiert hätte. In der Beschwerdeverhandlung beschrieb er seine täglichen Aufgaben im Ausbildungslager dahingehend, dass er unter Tags Fitnessübungen zu erfüllen gehabt hätte und abends an der Waffe geschult worden wäre. Zu diesem „technischen Teil“ erklärte er ursprünglich, dass dieser aus Schießübungen sowie Reinigen, Zerlegen und Zusammenbau der Waffen bestanden hätte. Zu der Waffe selbst befragt, wusste er lediglich, dass es ein „Sturmgewehr“ gewesen wäre, wobei er hinsichtlich des Modells nur angeben konnte, zu „glauben“, dass es eine Kalaschnikow gewesen wäre. Zum Aufbau des „Sturmgewehrs“ konnte er bis auf den Umstand, dass man das Magazin herausnehmen habe können und es eine Sicherung gegeben habe, keine Angaben machen. Auf weiteres Nachfragen erklärte er im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Schilderung in der Verhandlung, dass er das Gewehr nie reinigen hätte müssen, da er ja auch noch nicht damit geschossen hätte vergleiche S. 11 Verhandlungsprotokoll). Dies widerspricht aber auch seinen Angaben beim Bundesamt, wonach er im Trainingslager in den zehn Tagen nur ausgebildet worden wäre, wie man die Waffe trage und reinige vergleiche As 51). Diese äußerst rudimentären Kenntnisse und Unstimmigkeiten deuten somit darauf hin, dass der BF seine diesbezüglichen Antworten in der Verhandlung spontan konstruierte. Zu diesem Eindruck verhält sich auch die äußerst simple Beschreibung seiner Fluchtplanung und tatsächlichen Flucht aus dem Ausbildungslager. Gänzlich unglaubhaft erscheint aber seine Schilderung der Abfolge, wie er nach seiner raschen Wiederergreifung aus der darauffolgenden einwöchigen Anhaltung durch die Houthi freigelassen worden wäre und entkommen hätte können. So hätten Vermittler erreicht, dass er nach einer Woche Einzelhaft unter der Bedingung, sich am nächsten Tag wieder bei den Houthi zum Militärdienst zu melden, unbeaufsichtigt nach Hause hätte gehen können. Unter Zugrundelegung der Behauptung des BF, dass er zuvor nicht nur aus dem Houthi-Ausbildungslager geflüchtet, sohin quasi desertiert wäre, sondern während seiner nachfolgenden Anhaltung selbst unter Einzelhaft und Misshandlungen sich standhaft geweigert hätte, zum Training (Wehrausbildung) zurückzukehren (vgl. S. 7 und 14 Verhandlungsprotokoll), erscheint es völlig unplausibel, dass die Houthi, wenn sie den BF tatsächlich gegen seinen Willen rekrutiert hätten, ihn ohne Sicherheiten im bloßen Vertrauen darauf, dass er freiwillig zurückkehren würde, gehen hätten lassen. Nicht minder absurd erweist sich die behauptete Reaktion des BF, der, obwohl er angeblich bereits zwei Mal von den Houthi mitgenommen und misshandelt worden wäre, diese Gelegenheit nicht sofort zur Flucht genützt hätte, sondern am nächsten Tag in seiner Heimatstadt ohne weiteres seine Erwerbstätigkeit als Automechaniker fortgesetzt hätte (vgl. S. 7 Verhandlungsprotokoll). Gänzlich unglaubhaft erscheint aber seine Schilderung der Abfolge, wie er nach seiner raschen Wiederergreifung aus der darauffolgenden einwöchigen Anhaltung durch die Houthi freigelassen worden wäre und entkommen hätte können. So hätten Vermittler erreicht, dass er nach einer Woche Einzelhaft unter der Bedingung, sich am nächsten Tag wieder bei den Houthi zum Militärdienst zu melden, unbeaufsichtigt nach Hause hätte gehen können. Unter Zugrundelegung der Behauptung des BF, dass er zuvor nicht nur aus dem Houthi-Ausbildungslager geflüchtet, sohin quasi desertiert wäre, sondern während seiner nachfolgenden Anhaltung selbst unter Einzelhaft und Misshandlungen sich standhaft geweigert hätte, zum Training (Wehrausbildung) zurückzukehren vergleiche S. 7 und 14 Verhandlungsprotokoll), erscheint es völlig unplausibel, dass die Houthi, wenn sie den BF tatsächlich gegen seinen Willen rekrutiert hätten, ihn ohne Sicherheiten im bloßen Vertrauen darauf, dass er freiwillig zurückkehren würde, gehen hätten lassen. Nicht minder absurd erweist sich die behauptete Reaktion des BF, der, obwohl er angeblich bereits zwei Mal von den Houthi mitgenommen und misshandelt worden wäre, diese Gelegenheit nicht sofort zur Flucht genützt hätte, sondern am nächsten Tag in seiner Heimatstadt ohne weiteres seine Erwerbstätigkeit als Automechaniker fortgesetzt hätte vergleiche S. 7 Verhandlungsprotokoll). Der BF behauptete in der Beschwerdeverhandlung im Februar 2022 nach Aden geflüchtet und von dort ausgereist zu sein. Der Umstand, dass der BF sich offensichtlich bereits im Dezember 2021 in der Stadt Aden, die außerhalb des Einflussbereichs der Houthi liegt, aufgehalten hat, widerspricht gleichfalls auf erhebliche Weise der Chronologie der von ihm behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse, die sich laut seiner Angaben ja erst ab Jänner 2021 zugetragen hätten. Der Aufenthalt des BF im Dezember 2021 in Aden ergibt sich wiederum aus dem Ausstellungsdatum und –ort des von ihm vorgelegten Reisepasses, was bedeuten würde, dass er seine Ausreise schon vor den angeblichen fluchtauslösenden Vorfällen geplant hat. Der BF versuchte in der Beschwerdeverhandlung zu bestreiten, dass er schon vor Februar 2021 in Aden gewesen wäre, und erklärte dazu, dass er damals einen Verwandten beauftragt hätte, den Reisepass in Aden für ihn zu besorgen (vgl. S. 15 Verhandlungsprotokoll). Dies steht jedoch im völligen Widerspruch zu seinen diesbezüglich eindeutigen Angaben beim Bundesamt am 09.09.2021, wo er auf explizites Nachfragen erklärte, dass er damals bei der Beantragung seines Reisepasses selbst bei der Behörde gewesen sei (vgl. As 41). Der BF behauptete in der Beschwerdeverhandlung im Februar 2022 nach Aden geflüchtet und von dort ausgereist zu sein. Der Umstand, dass der BF sich offensichtlich bereits im Dezember 2021 in der Stadt Aden, die außerhalb des Einflussbereichs der Houthi liegt, aufgehalten hat, widerspricht gleichfalls auf erhebliche Weise der Chronologie der von ihm behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse, die sich laut seiner Angaben ja erst ab Jänner 2021 zugetragen hätten. Der Aufenthalt des BF im Dezember 2021 in Aden ergibt sich wiederum aus dem Ausstellungsdatum und –ort des von ihm vorgelegten Reisepasses, was bedeuten würde, dass er seine Ausreise schon vor den angeblichen fluchtauslösenden Vorfällen geplant hat. Der BF versuchte in der Beschwerdeverhandlung zu bestreiten, dass er schon vor Februar 2021 in Aden gewesen wäre, und erklärte dazu, dass er damals einen Verwandten beauftragt hätte, den Reisepass in Aden für ihn zu besorgen vergleiche S. 15 Verhandlungsprotokoll). Dies steht jedoch im völligen Widerspruch zu seinen diesbezüglich eindeutigen Angaben beim Bundesamt am 09.09.2021, wo er auf explizites Nachfragen erklärte, dass er damals bei der Beantragung seines Reisepasses selbst bei der Behörde gewesen sei vergleiche As 41). Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte in einer Gesamtbetrachtung nur davon ausgegangen werden, dass die vom BF geschilderten Ereignisse nicht den Tatsachen entsprechen. Was nunmehr eine generelle Gefährdung des BF betrifft, gegen seinen Willen im Jemen von Houthi-Milizen zu Militärdiensten verpflichtet zu werden, wird auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, die den BF und seiner Vertretung vollständig zu Kenntnis gebracht wurden und im Rahmen einer Stellungnahme vom 25.05.2022 inhaltlich nicht bestritten wurden. Insbesondere die Ausführungen zur Rekrutierungspraxis der Houthi basieren im Wesentlichen auf der bereits angeführten ACCORD Anfragebeantwortung vom 04.10.2021 sowie einem gleichfalls weiter oben zitierten Bericht von EUAA vom 03.03.
  4. In einer Zusammenschau der unterschiedlichen Quellen ist dahingehend eine Übereinstimmig zu finden, dass sich aus dem Berichtsmaterial keine generelle Vorgehensweise der Houthi ableiten lässt, sondern diese lokal und nach Zielgruppen unterschiedlich agieren. Eine allgemeine Wehrpflicht existiert nicht. Im Gouvernement Ibb sollen laut Bericht von Middle East Monitor (vgl. auch ACCORD 4.10.2021 mit Verweis auf MEMO - Middle East Monitor: Houthis impose financial penalties for refusing conscription, 20.03.2020, https://www.middleeastmonitor.com/20200320-houthis-impose-financial-penalties-for-refusing-conscription/) unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle die Houthi-Milizen zwar eine Art Wehrpflicht eingeführt haben, bei der Stammesführer verpflichtet worden seien, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren, wobei gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, finanzielle Strafen verhängt worden seien. Hierbei ist zusätzlich zu ergänzen, dass der BF laut eigenen Angaben aus dem Gouvernement XXXX stammen würde. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass auch Berichte über Rekrutierungen unter Gewaltanwendung und -drohung existieren. Daraus lässt sich aber keine Systematik ableiten. Dies gilt auch für die in der Stellungnahme vom 25.05.2022 zitierten Passagen eines EASO Berichtes vom 08.04.2019 über Zwangsrekrutierungen bei Houthi Checkpoints, die sich im Übrigen laut Schilderung des BF relativ leicht umgehen ließen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Hierzu ist noch zu ergänzen, dass sich die zugrundeliegenden Berichte als Quelle teilweise auf Kriegsgegner der Houthi wie einem Sprecher der arabischen Koalition oder jemenitische Militärquellen berufen (vgl. https://english.aawsat.com//home/article/1265046/arab-coalition-hits-houthi-checkpoint-turned-recruitment-centers; https://gulfnews.com/world/gulf/yemen/al-houthis-seek-members-arrest-for-desertion-1.2182170). Laut aktuellem Bericht der EUAA zeichnen sich zumindest vier Methoden, die durch die Houthi angewandt werden, ab: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung. Keine von diesen Methoden hat einen Bezug zur Lebenssituation des 25 bis 26-jährigen BF. Was nunmehr eine generelle Gefährdung des BF betrifft, gegen seinen Willen im Jemen von Houthi-Milizen zu Militärdiensten verpflichtet zu werden, wird auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, die den BF und seiner Vertretung vollständig zu Kenntnis gebracht wurden und im Rahmen einer Stellungnahme vom 25.05.2022 inhaltlich nicht bestritten wurden. Insbesondere die Ausführungen zur Rekrutierungspraxis der Houthi basieren im Wesentlichen auf der bereits angeführten ACCORD Anfragebeantwortung vom 04.10.2021 sowie einem gleichfalls weiter oben zitierten Bericht von EUAA vom 03.03.
  5. In einer Zusammenschau der unterschiedlichen Quellen ist dahingehend eine Übereinstimmig zu finden, dass sich aus dem Berichtsmaterial keine generelle Vorgehensweise der Houthi ableiten lässt, sondern diese lokal und nach Zielgruppen unterschiedlich agieren. Eine allgemeine Wehrpflicht existiert nicht. Im Gouvernement Ibb sollen laut Bericht von Middle East Monitor vergleiche auch ACCORD 4.10.2021 mit Verweis auf MEMO - Middle East Monitor: Houthis impose financial penalties for refusing conscription, 20.03.2020, https://www.middleeastmonitor.com/20200320-houthis-impose-financial-penalties-for-refusing-conscription/) unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle die Houthi-Milizen zwar eine Art Wehrpflicht eingeführt haben, bei der Stammesführer verpflichtet worden seien, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren, wobei gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, finanzielle Strafen verhängt worden seien. Hierbei ist zusätzlich zu ergänzen, dass der BF laut eigenen Angaben aus dem Gouvernement römisch 40 stammen würde. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass auch Berichte über Rekrutierungen unter Gewaltanwendung und -drohung existieren. Daraus lässt sich aber keine Systematik ableiten. Dies gilt auch für die in der Stellungnahme vom 25.05.2022 zitierten Passagen eines EASO Berichtes vom 08.04.2019 über Zwangsrekrutierungen bei Houthi Checkpoints, die sich im Übrigen laut Schilderung des BF relativ leicht umgehen ließen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Hierzu ist noch zu ergänzen, dass sich die zugrundeliegenden Berichte als Quelle teilweise auf Kriegsgegner der Houthi wie einem Sprecher der arabischen Koalition oder jemenitische Militärquellen berufen vergleiche https://english.aawsat.com//home/article/1265046/arab-coalition-hits-houthi-checkpoint-turned-recruitment-centers; https://gulfnews.com/world/gulf/yemen/al-houthis-seek-members-arrest-for-desertion-1.2182170). Laut aktuellem Bericht der EUAA zeichnen sich zumindest vier Methoden, die durch die Houthi angewandt werden, ab: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung. Keine von diesen Methoden hat einen Bezug zur Lebenssituation des 25 bis 26-jährigen BF. Unabhängig davon ist festzustellen, dass laut Angaben des BF sein Bruder, der im Juni 2021 angeblich fünfzehn Jahre war (vgl. As 14), und seine übrige Familie bisher offenbar von den Houthi ungestört im ländlichen Bereich der Heimatregion leben konnten. Der BF selbst war zuletzt im Herkunftsstaat in Aden aufhältig, das nach wie vor weit außerhalb der von den Houthi kontrollierten Gebiete liegt. Angesichts des Ausstellungsdatums des Reisepasses und der tatsachenwidrigen Angaben des BF erscheint es auch plausibel, dass er entgegen seines Vorbringens durchaus längere Zeit dort aufhältig war. Unabhängig davon ist festzustellen, dass laut Angaben des BF sein Bruder, der im Juni 2021 angeblich fünfzehn Jahre war vergleiche As 14), und seine übrige Familie bisher offenbar von den Houthi ungestört im ländlichen Bereich der Heimatregion leben konnten. Der BF selbst war zuletzt im Herkunftsstaat in Aden aufhältig, das nach wie vor weit außerhalb der von den Houthi kontrollierten Gebiete liegt. Angesichts des Ausstellungsdatums des Reisepasses und der tatsachenwidrigen Angaben des BF erscheint es auch plausibel, dass er entgegen seines Vorbringens durchaus längere Zeit dort aufhältig war. Unter Berücksichtigung aller angeführten Aspekte war im Ergebnis davon auszugehen, dass die vom BF behaupteten Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, in der von ihm geschilderten Weise nicht den Tatsachen entsprechen. Es konnte unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der BF, der aus Aden ausgereist ist, bei einer Rückkehr allein aufgrund seines Alters eine Zwangsrekrutierung durch Houthi-Milizen erdulden müsste. 2.
  6. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargetanen Länderberichte, wobei dem BF bzw. dessen Vertretung 14 Tage zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurden. Seitens des Genannten wurden weder die den Länderberichten zugrundeliegenden Fakten bestritten noch wurden anderslautende Berichte dargetan oder auf solche verwiesen, die diesbezüglich eine entscheidungsrelevante, abweichende Einschätzung der Situation im Herkunftsland erkennen lassen. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. 2.
  7. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  8. Rechtliche Beurteilung 3.
  9. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird (vgl. dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140).So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird vergleiche dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140). Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen (vgl. auch VwGH 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0189).Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, möglich ist vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen vergleiche auch VwGH 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0189). Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599) 3.2.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der arabischen Volksgruppe angehört und Sunnit ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich das individuelle Vorbringen des BF, wonach er vor den Houthi verfolgt worden wäre, als nicht glaubwürdig erwiesen. Dem BF ist es auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten oder sonstigen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.3.2.1.f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten römisch zwei.3.2.1.f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2248682.1.00

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