← Österreich

{'item': 'W191 2247208-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 52§ 46§ 6§ 7§ 27Art. 130§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW191 2247208-1 Spruch, W191 2247208-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Vw

GVG behoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem Staatsangehörigen des Kosovo, wurde erstmals am 15.09.2014 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, gültig bis 14.09.2015, erteilt, die in weiterer Folge mehrmals verlängert wurde. 1.
  3. Am 27.07.2017 heiratete der BF eine österreichische Staatsangehörige, weshalb ihm am 17.03.2018 eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“, gültig bis 17.03.2019, erteilt wurde. Diese wurde zuletzt bis 19.03.2021 verlängert. 1.
  4. Am 05.06.2020 gab der BF den Verlust seiner Aufenthaltskarte bekannt und stellte einen Antrag auf erneute Ausstellung. 1.
  5. Am 08.09.2020 wurde der BF von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, dass er seit einem Jahr sehr viel arbeite und seine Gattin über diese Situation sehr unzufrieden gewesen sei. Sie habe die Türe zugesperrt und das Türschloss gewechselt. 1.
  6. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 10.02.2021 wurde der BF über die Überprüfung seines Aufenthaltsstatus in Kenntnis gesetzt, da seit 10.07.2019 mit seiner Ehefrau kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestehe und der BF die Trennung nicht bekannt gegeben habe. Es sei auch kein Scheidungsverfahren eingeleitet worden. Es liege daher der Verdacht einer Aufenthaltsehe vor. Ihm wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 1.
  7. Mit Schreiben seines Vertreters vom 25.02.2021 erstattete der BF eine Stellungnahme und brachte vor, dass er sich zwar von seiner Frau getrennt habe, er es aber im Dezember 2019 nochmals habe versuchen wollen. Da dies nicht funktioniert habe, habe er sich endgültig getrennt. Seine Frau befinde sich seit August 2020 in Haft. Die Ehe sei mehrfach überprüft und ein Verfahren der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Der BF habe mit seiner Ehefrau über mehrere Jahre hinweg ein Familienleben geführt. 1.
  8. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 05.05.2021 wurde der BF aufgefordert, die gestellten Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich zu beantworten. 1.
  9. Der BF legte mit Schreiben seines Vertreters vom 10.05.2021 eine Stellungnahme vor und gab an, dass er Deutschkurse für das Niveau A1 und A2 besucht habe. Seine Schwester lebe mit ihrer gesamten Familie in Österreich, der BF habe regelmäßigen Kontakt zu ihr. Seine Brüder würden mit ihren Familien in Deutschland leben. Der BF und seine Ehefrau hätten seit Jahren ein gemeinsames Familienleben geführt, seit August 2020 befinde sich diese in Haft. Der BF sei erwerbstätig. In den Kosovo sei er in den letzten zwei Jahren insgesamt sechs Mal gereist. 1.
  10. Am 26.07.2021 wurde die Ex-Frau des BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie schon länger keinen Kontakt mehr mit dem BF habe, dieser habe jedoch Kontakt mit ihrer Mutter. Während ihrer Beziehung habe sich der BF eine Wohnung genommen. Sie seien im Februar 2017 zusammengezogen und hätten im Juli 2017 geheiratet. Geld habe sie keines bekommen, er habe die Miete, sie die Einkäufe bezahlt. 1.
  11. Am 30.08.2021 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, dass er bereits im Kosovo einen Bachelor für Bankwesen und Wirtschaft gemacht habe, in Österreich habe er ebenfalls Wirtschaft, jedoch mit einem anderen Schwerpunkt studieren wollen. Prüfungen habe er keine abgelegt. Derzeit arbeite er als Eisenbieger auf einer Baustelle. Im August 2019 sei er in eine andere Wohnung gezogen. Der Termin der Scheidung sei für jenen Tag angesetzt gewesen, als seine Frau inhaftiert worden sei. 1.
  12. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo

§ 46FPG zulässig sei.

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). 1.11. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Kosovo. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Der BF sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, was der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe. 1.

  1. Mit E-Mail seines Vertreters vom 29.09.2021 beantragte der BF eine „Zweckänderung“ seiner Aufenthaltsberechtigung und die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. 1.
  2. Der BF erhob mit Schreiben seines Vertreters vom 30.09.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) und führte aus, er und seine Ehefrau von 2017 bis 2019 ein aufrechtes Eheleben geführt hätten. Das Verfahren wegen des Verdachts der Scheinehe sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Er besuche seine Ex-Frau in Haft, sei sich jedoch nicht darüber im Klaren, ob eine Möglichkeit der Fortsetzung der Ehe bestehe. Die Ehe sei nach wie vor aufrecht. 1.
  3. Das BVwG führte am 08.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Albanisch durch, zu der der BF im Beisein seines Vertreters und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Der BF bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er gab an, dass die Integrationsprüfung Deutsch A2 absolviert habe und einer regelmäßigen Beschäftigung als Eisenbieger nachgehe. Seine Familie lebe im Kosovo, er habe regelmäßigen Kontakt zu ihr. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt. Es hat dazu nicht Stellung genommen. 1.
  4. Der BF legte mit Schreiben seines Vertreters vom 12.04.2022 Empfehlungsschreiben seiner Schwester und seines Arbeitgebers vor. 1.
  5. Mit Eingabe seines Vertreters vom 11.05.2022 teilte der BF mit, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Linz am 11.05.2022 schriftlich bestätigt hätte, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ dortamts seit 21.10.2021 anhängig sei. Auch diese Eingaben wurden dem BFA zur Kenntnis gebracht.
  6. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 08.09.2020 und dem BFA am 30.08.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde vom 30.09.2021 ● Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.04.2022 sowie Einsicht in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege zu seiner Integration, seiner Gesundheit und seinem Leben in Österreich ● Einsicht in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.04.2022 zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: o Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zum Kosovo, Stand 10.03.2022 ● E-Mail Korrespondenz des BF mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom September 2021
  7. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  8. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo, führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Seine Muttersprache ist Albanisch, er ist Angehöriger der Volksgruppe der Kosovo-Albaner und Moslem. 3.
  9. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo, führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Muttersprache ist Albanisch, er ist Angehöriger der Volksgruppe der Kosovo-Albaner und Moslem. Er wurde in Pristina, Kosovo geboren, hat die Schule besucht und im Kosovo das Bachelorstudium Bankwesen und Finanzen abgeschlossen. 3.
  10. Der BF verfügt über einen am 12.01.2012 ausgestellten und bis 11.01.2022 gültigen kosovarischen Reisepass. 3.
  11. Dem BF wurde erstmals am 15.09.2014 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, gültig bis 14.09.2015, erteilt, die in weiterer Folge mehrmals, zuletzt bis 16.03.2018, verlängert wurde. Am 14.09.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Familienangehöriger“, die ihm am 17.03.2018, gültig bis 17.03.2019, erteilt wurde. Diese wurde zuletzt aufgrund eines Verlängerungsantrages vom 17.03.2020 bis 19.03.2021 verlängert. Am 05.06.2020 beantragte der BF aufgrund des Verlustes die Neuausstellung seiner Aufenthaltsberechtigung. Am 29.09.2021 beantragte der BF eine „Zweckänderung“ seiner Aufenthaltsberechtigung und die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. 3.
  12. Der BF hat am 27.07.2017 die österreichische Staatsangehörige, XXXX , geboren am XXXX , geheiratet. Der BF und seine Ehefrau leben seit 10.07.2019 getrennt. Im August 2020 hätte die Ehe geschieden werden sollen, die Ehefrau des BF wurde jedoch zuvor in Haft genommen. 3.
  13. Der BF hat am 27.07.2017 die österreichische Staatsangehörige, römisch 40 , geboren am römisch 40 , geheiratet. Der BF und seine Ehefrau leben seit 10.07.2019 getrennt. Im August 2020 hätte die Ehe geschieden werden sollen, die Ehefrau des BF wurde jedoch zuvor in Haft genommen. In Österreich lebt die Schwester des BF mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Der BF und seine Schwester haben regelmäßigen, intensiven Kontakt. Der BF hilft seiner Schwester bei dem Bau eines Eigenheimes, in dem er künftig ebenfalls wohnen soll. Er hat zudem bereits eigene finanzielle Ressourcen in den Bau investiert. Die Eltern und ein Bruder des BF leben im Kosovo, zwei Brüder sind in Deutschland wohnhaft. Der BF hat einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. 3.
  14. Der BF wies laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister zu folgenden Zeitpunkten eine Meldeadresse im Bundesgebiet auf: ● 10.07.2019 – dato XXXX  10.07.2019 – dato römisch 40 ● 28.03.2017 – 10.07.2019 XXXX  28.03.2017 – 10.07.2019 römisch 40 ● 17.04.2015 – 28.03.2017 XXXX  17.04.2015 – 28.03.2017 römisch 40 ● 16.09.2014 – 17.04.2015 XXXX  16.09.2014 – 17.04.2015 römisch 40 3.
  15. Der BF war von 25.11.2014 bis 10.11.2017 und 23.11.2017 bis 31.03.2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 10.04.2018 bis 31.08.2018 als Arbeiter bei XXXX beschäftigt. Von 01.09.2018 bis 30.11.2018, 27.01.2020 bis 13.03.2020, 01.06.2020 bis 18.12.2020 und von 01.03.2021 bis 17.12.2021 war der BF als Arbeiter, von 05.05.2020 bis 31.05.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX angestellt. Von 19.12.2019 bis 26.01.2020, 14.03.2020 bis 31.05.2020, 22.12.2020 bis 28.02.2021 und von 18.12.2021 bis 01.03.2022 bezog der BF Arbeitslosengeld. Von 15.01.2021 bis 28.02.2021 war der BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einer XXXX angestellt. Von 01.12.2018 bis 18.12.2019 und seit 02.03.2022 ist der BF bei einer Baustahlverlegungsgesellschaft als Eisenbieger angestellt.3.
  16. Der BF war von 25.11.2014 bis 10.11.2017 und 23.11.2017 bis 31.03.2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 10.04.2018 bis 31.08.2018 als Arbeiter bei römisch 40 beschäftigt. Von 01.09.2018 bis 30.11.2018, 27.01.2020 bis 13.03.2020, 01.06.2020 bis 18.12.2020 und von 01.03.2021 bis 17.12.2021 war der BF als Arbeiter, von 05.05.2020 bis 31.05.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 angestellt. Von 19.12.2019 bis 26.01.2020, 14.03.2020 bis 31.05.2020, 22.12.2020 bis 28.02.2021 und von 18.12.2021 bis 01.03.2022 bezog der BF Arbeitslosengeld. Von 15.01.2021 bis 28.02.2021 war der BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einer römisch 40 angestellt. Von 01.12.2018 bis 18.12.2019 und seit 02.03.2022 ist der BF bei einer Baustahlverlegungsgesellschaft als Eisenbieger angestellt. Der BF hat die Integrationsprüfung Deutsch Niveau A2 absolviert. 3.
  17. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 3.
  18. Der BF leidet an einer Anpassungsstörung mit Angst- und depressiver Symptomatik. Er litt unter Covid-19 und wurde im Krankenhaus behandelt. Der BF ist zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig.
  19. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der (dem Verwaltungsakt einliegenden) Kopie seines kosovarischen Reisepasses. Die Identität des BF steht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF im Kosovo und Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Versicherungsdatenauszug) und die vom BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen zu seiner Integration und seiner Gesundheit.
  20. Rechtliche Beurteilung: 5.
  21. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG und das AsylG verweisen, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 30.09.2021 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.10.2021 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. 5.2.
  6. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.3.
  7. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):5.2.3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 5.2.3.1.
  9. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG, gestützt, sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.5.2.3.1.1.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, gestützt, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.

§ 52Abs.

4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. 5.2.3.1.

  1. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er heiratete am 27.07.2017 die österreichische Staatsangehörige XXXX . Aufgrund dieser Heirat wurde dem BF am 17.03.2018 die Aufenthaltsberechtigung „Familienangehöriger“, gültig bis 17.03.2019, erteilt. Diese wurde zuletzt aufgrund eines Verlängerungsantrages vom 17.03.2020 bis 19.03.2021 verlängert. 5.2.3.1.
  2. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er heiratete am 27.07.2017 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 . Aufgrund dieser Heirat wurde dem BF am 17.03.2018 die Aufenthaltsberechtigung „Familienangehöriger“, gültig bis 17.03.2019, erteilt. Diese wurde zuletzt aufgrund eines Verlängerungsantrages vom 17.03.2020 bis 19.03.2021 verlängert. Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des BFA am 02.09.2021 nicht mehr rechtmäßig aufhältig, weshalb eine Rückkehrentscheidung gestützt auf § 52 Abs. 4 FPG – sohin gegen einen sich rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältigen – nicht zu erlassen war. Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des BFA am 02.09.2021 nicht mehr rechtmäßig aufhältig, weshalb eine Rückkehrentscheidung gestützt auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG – sohin gegen einen sich rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältigen – nicht zu erlassen war. 5.2.3.
  3. Aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung waren die Spruchpunkte II und III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu beheben.5.2.3.
  4. Aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung waren die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu beheben. Angemerkt wird, dass bei der zuständigen Niederlassungsbehörde derzeit ein Verfahren aufgrund eines Antrages des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung anhängig ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH bezüglich Rückkehrentscheidungen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie Interessenabwägungen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2247208.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.