← Österreich

{'item': 'W191 2252617-1'}

Obsah (11)§ 53Art. 133§ 34§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW191 2252617-1 Spruch, W191 2252617-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 53Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige Serbiens, wurde am 01.02.2022 von der Finanzpolizei bei einer Tätigkeit betreten, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Sie wurde

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG festgenommen. 1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige Serbiens, wurde am 01.02.2022 von der Finanzpolizei bei einer Tätigkeit betreten, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Sie wurde

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. 1.

  1. Ebenfalls am 01.02.2022 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Serbisch, niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie sich seit 01.10.2021 in Österreich befinde. Sie habe einen Mann über Facebook kennengelernt und sei daher nach Österreich gekommen, wo sie Arbeit bei „ XXXX bekommen habe. Jemand hätte zu ihr gesagt, dass sie arbeiten dürfe. Sie habe in dem Restaurant in der Küche gearbeitet und Geschwirr gewaschen. In Serbien würden ihre Töchter, ihr Vater und ihr Bruder leben. 1.
  2. Ebenfalls am 01.02.2022 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Serbisch, niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie sich seit 01.10.2021 in Österreich befinde. Sie habe einen Mann über Facebook kennengelernt und sei daher nach Österreich gekommen, wo sie Arbeit bei „ römisch 40 bekommen habe. Jemand hätte zu ihr gesagt, dass sie arbeiten dürfe. Sie habe in dem Restaurant in der Küche gearbeitet und Geschwirr gewaschen. In Serbien würden ihre Töchter, ihr Vater und ihr Bruder leben. 1.
  3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.02.2022 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z

  1. BFA-VG aberkannt. 1.
  2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.02.2022 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt.

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen die BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von „2 [zwei] Jahr/Jahren“ erlassen (Spruchpunkt IV.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen die BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von „2 [zwei] Jahr/Jahren“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und über äußerst geringe Barmittel verfüge. Sie sei als mittellos zu qualifizieren und bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden. 1.

  1. Die BF reiste am 28.02.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. 1.
  2. Die BF erhob mit Schreiben ihres Vertreters vom 01.03.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2022 ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes IV. wegen „Verfahrensfehlern“ und inhaltlicher Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).1.
  3. Die BF erhob mit Schreiben ihres Vertreters vom 01.03.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2022 ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes römisch vier. wegen „Verfahrensfehlern“ und inhaltlicher Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes scheine nach eingehender Interessenabwägung jedenfalls überzogen. 1.
  4. Mit Schreiben der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 09.03.2022 wurde dem BVwG die Anzeige der Finanzpolizei vom 28.02.2022 vorgelegt.
  5. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2022, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde.
  6. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  7. Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. 3.
  8. Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. In Serbien leben die erwachsenen und verheirateten Töchter, der Vater und der Bruder der BF. 3.
  9. Die BF verfügt über einen am 04.09.2015 ausgestellten und bis 04.09.2025 gültigen serbischen Reisepass. 3.
  10. Sie war zuletzt ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges legales Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte. Sie finanzierte ihren Aufenthalt in Österreich durch illegale Erwerbstätigkeit. Die BF wurde am 01.02.2022 bei einer Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung/Finanzpolizei in einem Restaurant bei Arbeiten in der Küche angetroffen. Die BF war seit 01.09.2021 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin zur Sozialversicherung bei diesem Unternehmen angemeldet. Sie führte Tätigkeiten durch, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind, ohne über eine entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen. Sie war bereits zuvor (von 22.03.2021 bis 17.04.2021 und von 06.07.2021 bis 31.08.2021) als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei einem anderen Arbeitgeber bei der Sozialversicherung gemeldet, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. 3.
  11. Sie wies laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister zu folgendem Zeitpunkt einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf: ● 24.09.2019 – 02.09.2020 XXXX  24.09.2019 – 02.09.2020 römisch 40 3.
  12. Die Cousine der BF lebt in Österreich, ihre Tante in Deutschland. Die BF verfügt ansonsten über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. 3.
  13. Die BF reiste am 28.02.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
  14. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde sowie der (dem BVwG vorliegenden) Kopie des serbischen Reisepasses, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Die Identität der BF steht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den Lebensumständen der BF in Serbien und Österreich und zu ihren Familienangehörigen stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie aus den eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister) und dem vorliegenden Bericht der Finanzpolizei.
  15. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids. 5.
  16. Zum Einreiseverbot: 5.1.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.5.1.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Z 6 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Nach Z 7 ist von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Ziffer 6, insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Nach Ziffer 7, ist von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). 5.1.

  1. Die BF ist als serbische Staatsangehörige Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 5.1.
  2. Die BF ist als serbische Staatsangehörige Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die BF derzeit nicht die Mittel besitze, um sich ihren Lebensunterhalt in Österreich legal finanzieren zu können, und bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Die BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die BF aufgrund ihrer Mittellosigkeit weiter der illegalen Erwerbstätigkeit nachgehe, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die BF sei nicht gemeldet gewesen und habe sich daher den Behörden entzogen. Die BF stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die BF derzeit nicht die Mittel besitze, um sich ihren Lebensunterhalt in Österreich legal finanzieren zu können, und bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Die BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die BF aufgrund ihrer Mittellosigkeit weiter der illegalen Erwerbstätigkeit nachgehe, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die BF sei nicht gemeldet gewesen und habe sich daher den Behörden entzogen. Die BF stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Für die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit ist erforderlich, dass diese Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist sohin das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Für die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit ist erforderlich, dass diese Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist sohin das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert scheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert scheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Die BF hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel bezüglich finanzieller Mittel vorgelegt. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Die BF ging in Österreich zudem einer illegalen Erwerbstätigkeit nach, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die BF weiterhin einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen, da sie über keine sonstigen finanziellen Mittel verfügt. Dass die BF – wie in der Beschwerde vorgebracht – nicht gewusst hätte, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf, ist, wie bereits ausgeführt, nicht relevant, da nach der Rechtsprechung des VwGH von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden muss, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. All diese Umstände rechtfertigen sohin nach Ansicht des BVwG – wie schon das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten der BF ausschlagen kann. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens (illegale Erwerbstätigkeit, unterlassene Meldung im Bundesgebiet, Mittellosigkeit) getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 Z 6 und Z 7 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. „Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53

[...] ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt“ (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).„Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, [...] ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt“ (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Es ist im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch das Privat- und Familienleben des Fremden in den Blick zu nehmen (VwGH 15.12.2011; VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Die zeitweise Unmöglichkeit, ihre Cousine bzw. ihre Tante in Österreich und Deutschland zu besuchen, ist dadurch, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes ein großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Die BF kann über moderne Telekommunikationsmittel und Besuche in Drittstaaten oder in Serbien den Kontakt zu ihrer Cousine und ihrer Tante aufrechterhalten, zumal die BF besonders enge Verbindungen zu diesen Verwandten weder behauptet noch belegt hat. Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Aufgrund der illegalen Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen illegalen Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in Zusammenschau mit der Mittellosigkeit und einer dahingehenden Wiederholungsgefahr war die Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren angemessen und verhältnismäßig. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG als unbegründet abzuweisen. 5.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbotes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2252617.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.