← Österreich

{'item': 'W191 2254256-1'}

Obsah (17)§§ 66Art. 133§ 70§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 54§ 52§ 61§ 67§ 9Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW191 2254256-1 Spruch, W191 2254256-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 66und 70 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraphen 66 und 70 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, heiratete am 27.03.2015 in Linz die rumänische Staatsangehörige XXXX .1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, heiratete am 27.03.2015 in Linz die rumänische Staatsangehörige römisch 40 . 1.
  4. Am 30.06.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, der ihm am 01.07.2015, gültig bis 01.07.2020, erteilt wurde. 1.
  5. Am 22.11.2017 wurde die Ehe am Bezirksgericht Linz geschieden. 1.
  6. Am 19.05.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung „Familienangehöriger“. 1.
  7. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 30.06.2020 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der erfolgten Scheidung eine Überprüfung des Aufenthaltsstatus nach § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (in der Folge NAG) eingeleitet werde. 1.
  8. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 30.06.2020 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der erfolgten Scheidung eine Überprüfung des Aufenthaltsstatus nach Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (in der Folge NAG) eingeleitet werde. 1.
  9. Mit Schreiben seines Vertreters vom 21.12.2020 erklärte der BF, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliege und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. 1.
  10. Mit Schreiben seines Vertreters vom 21.12.2020 erklärte der BF, dass der Tatbestand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliege und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. 1.
  11. Am 03.08.2021 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass seine Ex-Frau ihm fremdgegangen und von einem anderen Mann schwanger gewesen sei. Dies habe sie ihm im August 2017 mitgeteilt, er habe noch bis November 2017 mit seiner Ex-Frau zusammengelebt, danach habe er sich getrennt. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, an der Ehe festzuhalten. 1.
  12. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2022 wurde der BF

§ 66Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2022 wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht mehr vorliegen würden, da die Ehe nach weniger als drei Jahren wieder geschieden worden sei. Dass die Erhaltung des Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, habe nicht festgestellt werden können. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.04.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) und führte aus, dass die Ehe durch den Treuebruch seiner Ex-Frau massiv zerrüttet gewesen sei und dem BF ein Festhalten an der Ehe nicht habe zugemutet werden können. Sein sozialer Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich, er verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und übe in Österreich einen Mangelberuf als Eisenbieger aus. Er spreche auch Deutsch auf Niveau A
  2. Seine Cousins, sein Onkel und seine Tante würden in Österreich leben, er hätte ein sehr inniges Verhältnis zu ihnen. Er sei darüber hinaus in einem albanischen Jugend- und Kulturverein aktiv. Zu Nordmazedonien habe er wenig Bezug.
  3. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift des BF vom 03.08.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde vom 07.04.
  4. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens, führt den Namen XXXX geboren am XXXX . Seine Muttersprache ist Mazedonisch. 3.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens, führt den Namen römisch 40 geboren am römisch 40 . Seine Muttersprache ist Mazedonisch. Der BF wurde im Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX in Nordmazedonien geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat die Grundschule und das Gymnasium besucht und mit Matura abgeschlossen und war bei einer Fassadenbaufirma sowie in der Landwirtschaft erwerbstätig.Der BF wurde im Dorf römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 in Nordmazedonien geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat die Grundschule und das Gymnasium besucht und mit Matura abgeschlossen und war bei einer Fassadenbaufirma sowie in der Landwirtschaft erwerbstätig. Der BF war bereits zwei Mal mit seiner ersten Frau, einer nordmazedonischen Staatsbürgerin, verheiratet. Er hat mit dieser eine volljährige Tochter und einen volljährigen Sohn. 3.
  7. Am 27.03.2015 heiratete der BF in Österreich die rumänische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX . Diese Ehe wurde am 22.11.2017 einvernehmlich geschieden, da die Ex-Frau des BF von einem anderen Mann schwanger war. Die Ex-Frau setzte den BF im August 2017 von der Schwangerschaft in Kenntnis, diese lebten noch bis 28.11.2017 zusammen. 3.
  8. Am 27.03.2015 heiratete der BF in Österreich die rumänische Staatsangehörige römisch 40 , geboren am römisch 40 . Diese Ehe wurde am 22.11.2017 einvernehmlich geschieden, da die Ex-Frau des BF von einem anderen Mann schwanger war. Die Ex-Frau setzte den BF im August 2017 von der Schwangerschaft in Kenntnis, diese lebten noch bis 28.11.2017 zusammen. 3.
  9. Die erwachsenen Kinder des BF leben in Nordmazedonien, seine Eltern sowie ein Onkel sind in der Schweiz wohnhaft. Er hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern und unterstützt diese finanziell. Der BF verfügt über einen Bauernhof in Nordmazedonien. 3.
  10. Der BF stellte am 30.06.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin, die ihm am 01.07.2015, gültig bis 01.07.2020, erteilt wurde. Am 29.05.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung. 3.
  11. Der BF war von 13.02.2017 bis 18.12.2017, 12.03.2018 bis 20.07.2018, 27.08.2018 bis 13.12.2018, 11.02.2019 bis 26.07.2019, 19.08.2019 bis 23.10.2019, 28.10.2019 bis 20.12.2019, 13.01.2020 bis 18.12.2020 und ist seit 09.03.2021 als Arbeiter tätig. Von 19.12.2017 bis 11.03.2018, 18.12.2018 bis 10.02.2019, 21.12.2019 bis 12.01.2020 und 22.12.2020 bis 08.03.2021 hat der BF Arbeitslosengeld bezogen. 3.
  12. Der BF verfügt über einen von 09.07.2015 bis 08.07.2025 gültigen nordmazedonischen Reisepass. 3.
  13. Die BF wies laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister zu folgenden Zeiten einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf: ● 10.03.2015 – 16.02.2016 XXXX  10.03.2015 – 16.02.2016 römisch 40 ● 16.02.2016 – 28.11.2017 XXXX  16.02.2016 – 28.11.2017 römisch 40 ● 28.11.2017 – dato XXXX  28.11.2017 – dato römisch 40 3.
  14. In Österreich leben ein Onkel des BF sowie dessen Familie. Er hat regelmäßigen Kontakt zu seinem Onkel. Der BF hat seit einem Jahr eine bosnische Freundin in Österreich, diese leben jedoch nicht zusammen. Der BF hat einen Deutschkurs für Niveau A1 besucht. Er ist Mitglied in einem albanischen Jugend- und Kulturverein.
  15. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerde sowie aus der im Akt einliegenden Kopie seines nordmazedonischen Reisepasses. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF in Österreich und Nordmazedonien stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister, Sozialversicherungsdatenauszug). Die Feststellungen zu seiner geschiedenen Ehe und seiner Ex-Frau ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und dem vorgelegten Scheidungsurteil und Scheidungsvergleich.
  16. Rechtliche Beurteilung: 5.
  17. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen Bestimmungen in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 08.04.2022 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 22.04.2022 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. 5.2.
  6. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.3.
  7. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):5.2.3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung): 5.2.3.1.1.

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.5.2.3.1.1.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 66Abs.

2 FPG hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt

§ 54Abs.

5 NAG bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1) oder es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4). Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt

Paragraph 54, Absatz 5, NAG bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,) oder es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,). 5.2.3.1.

  1. Als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.5.2.3.1.
  2. Als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF hat über den Aufenthaltsstatus „Familienangehöriger“ als Angehöriger einer EWR-Bürgerin verfügt, da er am 27.03.2015 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet hat. Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung von 01.07.2015 bis 01.07.2020 erteilt, deren Verlängerung er am 29.05.2020 beantragte. Diese Ehe wurde am 22.11.2017 geschieden. Das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe bleibt erhalten, wenn der BF nachweisen kann, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.Das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe bleibt erhalten, wenn der BF nachweisen kann, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG, da die Ehe des BF vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht drei Jahre bestanden hat.Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG, da die Ehe des BF vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht drei Jahre bestanden hat. Der BF brachte zudem vor, dass ihm ein Festhalten an der Ehe wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG nicht zugemutet werden könne. Seine Ex-Frau habe ihn betrogen und ein Kind von einem anderen Mann bekommen. Der BF brachte zudem vor, dass ihm ein Festhalten an der Ehe wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG nicht zugemutet werden könne. Seine Ex-Frau habe ihn betrogen und ein Kind von einem anderen Mann bekommen. Laut Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) kann es vor dem Hintergrund des in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) genannten Beispielsfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils „erforderlich“ wäre (VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094). Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG wird mit dem bloßen Hinweis auf ein – sei es auch ausschließliches – Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt (VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094).Laut Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) kann es vor dem Hintergrund des in Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) genannten Beispielsfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils „erforderlich“ wäre (VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094). Ein besonderer Härtefall im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG wird mit dem bloßen Hinweis auf ein – sei es auch ausschließliches – Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt (VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094). Nach dem mit § 54 Abs. 5 Z 4 NAG umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn „es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“ (VwGH 06.04.2021/ Ra 2021/21/0094). Nach dem mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn „es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“ (VwGH 06.04.2021/ Ra 2021/21/0094). Die Ehe des BF und seiner Ex-Frau wurde einvernehmlich geschieden. Selbst unter Berücksichtigung, dass die Ex-Frau des BF einen anderen Partner gefunden hat und mit diesem während aufrechter Beziehung ein Kind gezeugt hat, kann nicht vom Vorliegen eines besonderen Härtefalles ausgegangen werden, zumal seine Ex-Frau den BF bereits einige Monate vor der Geburt über diesen Umstand informiert und der BF noch weitere drei Monate mit seiner Ex-Frau zusammengelebt hat. Zudem hat die Ehe des BF bis zum Einreichen der Scheidungsklage eben nicht drei Jahre lang angedauert. Die Voraussetzungen

§ 54Abs.

5 Z 4 NAG liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen

Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG liegen daher nicht vor. 5.2.3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).5.2.3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). 5.2.3.1.4. Der BF hält sich seit März 2015, seit Juli 2015 rechtmäßig, in Österreich auf. Er geht einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, um sich verständigen zu können. In Österreich lebt ein Onkel des BF mit seiner Familie, zu dem er regelmäßigen Kontakt hat. Der BF hat seit einem Jahr eine Freundin, mit dieser lebt er jedoch nicht zusammen. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Ausweisung eine maßgebliche Einschränkung des Kontaktes zu seinen Angehörigen mit sich bringen würde. Der BF kann den Kontakt zu seinen Angehörigen bzw. seiner Freundin jedoch über moderne Kommunikationsmittel (z B. Telefon oder Videotelefonie) und Besuche in Nordmazedonien aufrechterhalten. Der BF hat den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und ist dort sozialisiert worden. Daher ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal in Nordmazedonien die volljährigen Kinder des BF leben. Er hat dort eine Schulausbilung erhalten und ist unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Zudem hat der BF sein Aufenthaltsrecht durch die Einbringung der Scheidungsklage verloren, da die Ehe bis zur Einbringung der Scheidungsklage weniger als drei Jahre bestanden hat. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der BF seit sechseinhalb Jahren in Österreich aufhält. Der BF hat sich jedoch im Rahmen seines Verlängerungsantrages vom 29.05.2020 auf die – zu diesem Zeitpunkt bereits seit zweieinhalb Jahren – geschiedene Ehe und seine Angehörigeneigenschaft berufen, obwohl kein gemeinsames Familienleben mehr bestand. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 5.2.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub):5.2.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub): 5.2.3.2.1.

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.5.2.3.2.1.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 70Abs.

3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 5.2.3.2.

  1. Besondere Umstände im Sinne des § 70 Abs. 3 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb die vom BFA gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.5.2.3.2.
  2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb die vom BFA gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 5.2.3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem BVw

G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH bezüglich Ausweisungen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie Interessenabwägungen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2254256.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.