Obsah (8)
Art. 133§ 2§ 62§ 29§ 38§ 1a§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW194 2239419-1 Spruch, W194 2239419-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2020, KOA XXXX , der der beschwerdeführenden Partei am 17.12.2020 zugestellt wurde, stellte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei Folgendes fest:
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2020, KOA römisch 40 , der der beschwerdeführenden Partei am 17.12.2020 zugestellt wurde, stellte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei Folgendes fest: „
- Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter
§ 2Abs. 1 Z 6 und 7 Komm
Austria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 24/2020, iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, fest, dass die XXXX als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚ XXXX ‘ im Rahmen der am 30.04.2020 unter der URL https://www. XXXX .com/int-en/discover zum Abruf bereitgestellten Sendungen ‚ XXXX ‘, abrufbar unter der URL https://www. XXXX .com/int-en/episode5/first-chair-s3-e
- und ‚ XXXX ‘, abrufbar unter der URL https://www. XXXX .eom/int-en/episodes/ XXXX , die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass bei keinem der Videos je ein Hinweis auf Produktplatzierungen zu Beginn oder am Ende erfolgt ist.„
- Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 60,, Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 62, Absatz eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, fest, dass die römisch 40 als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚ römisch 40 ‘ im Rahmen der am 30.04.2020 unter der URL https://www. römisch 40 .com/int-en/discover zum Abruf bereitgestellten Sendungen ‚ römisch 40 ‘, abrufbar unter der URL https://www. römisch 40 .com/int-en/episode5/first-chair-s3-e6. und ‚ römisch 40 ‘, abrufbar unter der URL https://www. römisch 40 .eom/int-en/episodes/ römisch 40 , die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4, AMD-G dadurch verletzt hat, dass bei keinem der Videos je ein Hinweis auf Produktplatzierungen zu Beginn oder am Ende erfolgt ist. 2. Der XXXX wird
§ 62Abs.
3 AMD-G aufgetragen, nachfolgenden Text binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides in einem mindestens 20 Sekunden lang dauernden Vorspann zur aktuellsten Sendung, die unter der URL https://www. XXXX .com/int-en/discover ihres Abrufdienstes ‚ XXXX bereitgestellt wird, in folgender Weise für die Dauer von 72 Stunden einzublenden:2. Der römisch 40 wird
Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G aufgetragen, nachfolgenden Text binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides in einem mindestens 20 Sekunden lang dauernden Vorspann zur aktuellsten Sendung, die unter der URL https://www. römisch 40 .com/int-en/discover ihres Abrufdienstes ‚ römisch 40 bereitgestellt wird, in folgender Weise für die Dauer von 72 Stunden einzublenden: ‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter Folgendes festgestellt: Die XXXX hat die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt, dass die in ihrem Abrufdienst bereitgestellten Beiträge ‚ XXXX ‘ nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der darin enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet waren.Die römisch 40 hat die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 3, AMD-G dadurch verletzt, dass die in ihrem Abrufdienst bereitgestellten Beiträge ‚ römisch 40 ‘ nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der darin enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet waren. 3. Der XXXX wird
§ 29Abs. 1 AMD-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der Komm
Austria einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.“3. Der römisch 40 wird
Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.“
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 13.01.2021, mit welcher folgender Antrag gestellt wurde: „ANTRAG, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben.“
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 09.02.2021 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt und verzichtete zugleich ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die folgenden Feststellungen zugrunde (vgl. die Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides):Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die folgenden Feststellungen zugrunde vergleiche die Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides): „Die XXXX ist eine zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von EUR 70.000,-. Alleinige Gesellschafterin der XXXX ist die XXXX . Als Geschäftsführer der XXXX fungieren XXXX (letztere drei gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen).„Die römisch 40 ist eine zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von EUR 70.000,-. Alleinige Gesellschafterin der römisch 40 ist die römisch 40 . Als Geschäftsführer der römisch 40 fungieren römisch 40 (letztere drei gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen). Die XXXX ist Betreiberin mehrerer audiovisueller Mediendienste[…] auf Abruf, darunter der gegenständliche ‚ XXXX ‘. […] Weiters ist sie auf Grund des Bescheides der KommAustria vom 10.04.2013, KOA 4.455/13-003, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 18.03.2019, KOA 4.425/19-002, Zulassungsinhaberin für das über die der XXXX mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.255/13-001, zugeordnete terrestrische Multiplexplattform ‚MUX D‘ verbreitete Programm ‚ServusTV‘, welches auch über Satellit (ASTRA 19,2° Ost, Transponder 115 [SD] und Transponder 7 [HD]) und die terrestrischen Multiplexplattformen ‚MUX B‘ und ‚MUX C - Region Außerfern‘ weiterverbreitet wird.Die römisch 40 ist Betreiberin mehrerer audiovisueller Mediendienste[…] auf Abruf, darunter der gegenständliche ‚ römisch 40 ‘. […] Weiters ist sie auf Grund des Bescheides der KommAustria vom 10.04.2013, KOA 4.455/13-003, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 18.03.2019, KOA 4.425/19-002, Zulassungsinhaberin für das über die der römisch 40 mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.255/13-001, zugeordnete terrestrische Multiplexplattform ‚MUX D‘ verbreitete Programm ‚ServusTV‘, welches auch über Satellit (ASTRA 19,2° Ost, Transponder 115 [SD] und Transponder 7 [HD]) und die terrestrischen Multiplexplattformen ‚MUX B‘ und ‚MUX C - Region Außerfern‘ weiterverbreitet wird. Die XXXX ist Alleineigentümerin folgender im Medienbereich tätiger Tochterunternehmen:Die römisch 40 ist Alleineigentümerin folgender im Medienbereich tätiger Tochterunternehmen: XXXX römisch 40 Die alleinige Gesellschafterin der XXXX , die XXXX , ist eine zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von ATS 500.000,--. Als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer fungiert XXXX . An der XXXX sind die XXXX ), die unter Leitung und im Alleineigentum XXXX , steht, mit einer Stammeinlage von ATS 245.000,- (49%), die XXXX mit einer Stammeinlage von ATS 245.000,- (49%) und der XXXX mit einer Stammeinlage von ATS 10.000,- (2%) beteiligt.Die alleinige Gesellschafterin der römisch 40 , die römisch 40 , ist eine zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von ATS 500.000,--. Als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer fungiert römisch 40 . An der römisch 40 sind die römisch 40 ), die unter Leitung und im Alleineigentum römisch 40 , steht, mit einer Stammeinlage von ATS 245.000,- (49%), die römisch 40 mit einer Stammeinlage von ATS 245.000,- (49%) und der römisch 40 mit einer Stammeinlage von ATS 10.000,- (2%) beteiligt. Ein[…] weitere[s] im Alleineigentum der XXXX stehendes Unternehmen, die XXXX , ist ebenfalls im Medienbereich tätig.Ein[…] weitere[s] im Alleineigentum der römisch 40 stehendes Unternehmen, die römisch 40 , ist ebenfalls im Medienbereich tätig. 2.
- Die Sendung ‚ XXXX ‘2.
- Die Sendung ‚ römisch 40 ‘ Das ca. zweiminütige Video ist ein Interview mit dem XXXX Freestyle-Skifahrer XXXX . Er beantwortet dabei Fragen zu seiner bisherigen Sportlerlaufbahn. Die Fragen werden eingeblendet, jedoch nicht gesprochen. Als Begleitung zur Beantwortung werden Ausschnitte aus vergangenen Sportbewerben, auf die die Fragen abzielen, eingespielt. Während XXXX die Fragen beantwortet, ist die Kamera aus sich marginal ändernden Winkeln auf ihn gerichtet und zeigt seinen Oberkörper.Das ca. zweiminütige Video ist ein Interview mit dem römisch 40 Freestyle-Skifahrer römisch 40 . Er beantwortet dabei Fragen zu seiner bisherigen Sportlerlaufbahn. Die Fragen werden eingeblendet, jedoch nicht gesprochen. Als Begleitung zur Beantwortung werden Ausschnitte aus vergangenen Sportbewerben, auf die die Fragen abzielen, eingespielt. Während römisch 40 die Fragen beantwortet, ist die Kamera aus sich marginal ändernden Winkeln auf ihn gerichtet und zeigt seinen Oberkörper. XXXX römisch 40 Bei den Logos der Winterbekleidung, die XXXX im Video trägt, ist nur das XXXX Logo auf seiner Haube eindeutig erkennbar. Dieses Logo ist auch in mehreren Einstellungen gut und für einige Sekunden zu sehen, nämlich an den Stellen 00:28-00:31, 01:14-01:17, 01:29-01:31 und 01:38-01:45 des Videos.Bei den Logos der Winterbekleidung, die römisch 40 im Video trägt, ist nur das römisch 40 Logo auf seiner Haube eindeutig erkennbar. Dieses Logo ist auch in mehreren Einstellungen gut und für einige Sekunden zu sehen, nämlich an den Stellen 00:28-00:31, 01:14-01:17, 01:29-01:31 und 01:38-01:45 des Videos. XXXX römisch 40 Weder zu Beginn noch am Ende des Videos findet sich ein Hinweis auf Produktplatzierungen. 2.
- Das Video ‚ XXXX ‘2.
- Das Video ‚ römisch 40 ‘ Das ca. 16-minütige Video besteht aus einem Interview mit der und einem Bericht über die XXXX Downhill-Mountainbikerin XXXX . Sie beantwortet Fragen zu ihrer bisherigen Laufbahn, wobei gegenständlich dazu Ausschnitte aus vergangenen Bewerben, an denen sie teilgenommen hat, eingeblendet werden. Das Interview ist klassisch gestaltet, im Großteil des Videos sieht man den Interviewer und die Interviewte sich in einer Küche gegenübersitzen, während Fragen gestellt und diese beantwortet werden.Das ca. 16-minütige Video besteht aus einem Interview mit der und einem Bericht über die römisch 40 Downhill-Mountainbikerin römisch 40 . Sie beantwortet Fragen zu ihrer bisherigen Laufbahn, wobei gegenständlich dazu Ausschnitte aus vergangenen Bewerben, an denen sie teilgenommen hat, eingeblendet werden. Das Interview ist klassisch gestaltet, im Großteil des Videos sieht man den Interviewer und die Interviewte sich in einer Küche gegenübersitzen, während Fragen gestellt und diese beantwortet werden. XXXX römisch 40 XXXX trägt während des Interviews eine rosa Haube mit dem XXXX -Logo. Die Mütze ist prominent platziert, der Schriftzug ‚ XXXX ‘ ist während des gesamten Indoor-Interviews ersichtlich und ist den meisten Sequenzen in Großaufnahme zu sehen. römisch 40 trägt während des Interviews eine rosa Haube mit dem römisch 40 -Logo. Die Mütze ist prominent platziert, der Schriftzug ‚ römisch 40 ‘ ist während des gesamten Indoor-Interviews ersichtlich und ist den meisten Sequenzen in Großaufnahme zu sehen. Weder am Anfang noch am Ende des Videos findet sich ein Hinweis auf Produktplatzierungen. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40
- Beweiswürdigung: Die unter II.
- getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unbestritten. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten. Sie können daher im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls herangezogen werden.Die unter römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unbestritten. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten. Sie können daher im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls herangezogen werden. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der Sachverhalt für die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion hinsichtlich der Entgeltlichkeit keine Grundlage biete, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen (vgl. II.3.3.).Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der Sachverhalt für die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion hinsichtlich der Entgeltlichkeit keine Grundlage biete, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen vergleiche römisch zwei.3.3.). Da der Firmenname der beschwerdeführenden Partei „ XXXX “ und nicht „ XXXX “ lautet, war vom Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund des Vorliegens eines offensichtlichen Schreibfehlers (vgl. dazu ua. die identische Firmenbuchnummer im Spruch und in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides) – beim Firmennamen der beschwerdeführenden Partei in den Feststellungen in eckiger Klammer das Wort „ XXXX “ hinzuzufügen.Da der Firmenname der beschwerdeführenden Partei „ römisch 40 “ und nicht „ römisch 40 “ lautet, war vom Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund des Vorliegens eines offensichtlichen Schreibfehlers vergleiche dazu ua. die identische Firmenbuchnummer im Spruch und in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides) – beim Firmennamen der beschwerdeführenden Partei in den Feststellungen in eckiger Klammer das Wort „ römisch 40 “ hinzuzufügen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die vorliegend relevanten Bestimmungen des AMD-G lauten: § 2 AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001 in der am Tag der Bereitstellung der gegenständlichen Sendungen geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2015:Paragraph 2, AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der am Tag der Bereitstellung der gegenständlichen Sendungen geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 86/2015: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]
- Produktplatzierung: jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind; […]“ § 38 AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001 in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 16/2012:Paragraph 38, AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der hier relevanten Fassung BGBl. römisch eins Nr. 16/2012: „Produktplatzierung § 38.
(1)Produktplatzierung ist vorbehaltlich der Regelungen der Abs. 2 und 3 unzulässig.Paragraph 38,
(1)Produktplatzierung ist vorbehaltlich der Regelungen der Absatz 2 und 3 unzulässig.
(2)Nicht unter das Verbot des Abs. 1 fällt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung.
(2)Nicht unter das Verbot des Absatz eins, fällt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung.
(3)Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen.
(3)Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen.
(4)Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:
- Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.
- Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
- Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.
- Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.
(5)Unbeschadet der Regelung des § 33 dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.
(5)Unbeschadet der Regelung des Paragraph 33, dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.
(6)Abs. 4 Z 4 kommt nicht zur Anwendung, sofern die betreffende Sendung nicht vom Mediendiensteanbieter selbst oder von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde und der Mediendiensteanbieter keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatte.“
(6)Absatz 4, Ziffer 4, kommt nicht zur Anwendung, sofern die betreffende Sendung nicht vom Mediendiensteanbieter selbst oder von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde und der Mediendiensteanbieter keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatte.“ 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ XXXX “ im Rahmen der am 30.04.2020 zum Abruf bereitgestellten Sendungen „ XXXX " und „ XXXX " die Bestimmung „des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass bei keinem der Videos je ein Hinweis auf Produktplatzierungen zu Beginn oder am Ende erfolgt ist“ (Spruchpunkt 1.).3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ römisch 40 “ im Rahmen der am 30.04.2020 zum Abruf bereitgestellten Sendungen „ römisch 40 " und „ römisch 40 " die Bestimmung „des Paragraph 38, Absatz eins, AMD-G dadurch verletzt hat, dass bei keinem der Videos je ein Hinweis auf Produktplatzierungen zu Beginn oder am Ende erfolgt ist“ (Spruchpunkt 1.). Die belangte Behörde führte dazu begründend ua. Folgendes aus (vgl. die Seiten 6f des angefochtenen Bescheides):Die belangte Behörde führte dazu begründend ua. Folgendes aus vergleiche die Seiten 6f des angefochtenen Bescheides): Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei den gegenständlichen Beiträgen jeweils um eine Sendung im Sinne des § 2 Z 30 AMD-G, im Rahmen derer Produktplatzierungen stattgefunden hätten, und um Sendungen der leichten Unterhaltung im Sinne des § 38 Abs. 3 AMD-G, in der Produktplatzierungen unbeschadet des generellen Verbots von Produktplatzierungen
§ 38Abs.
1 AMD-G grundsätzlich zulässig seien. Im vorliegenden Fall sei ein Mindestmaß der Erkennbarkeit des zur Schau gestellten Produktes gegeben bzw. würden gewisse Anhaltspunkte für den Zuseher vorliegen, damit dieser das Produkt mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringen könne. Die in den vorliegenden Sendungen verwendeten Hauben und die darauf befindlichen „ XXXX “-Logos in den Videos seien jeweils für mehrere Sekunden prominent sichtbar, sodass kein Zweifel am Mindestmaß der Erkennbarkeit für die Zusehenden bestehe. Dass die Marke „ XXXX " (einschließlich Logo und Schriftzug) dem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms bekannt sei, bestehe kein Zweifel. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Protagonist und die Protagonistin der gegenständlichen Videos vom Anbieter der Videos ein Entgelt dafür erhalten würden, dass sie die Marke „ XXXX " prominent platzieren würden, wofür wiederum der Wert der Marke gesteigert werde. Folglich gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Darstellungen jeweils um Darstellungen handle, für die üblicherweise ein Entgelt geleistet werde. Die Darstellungen der Hauben mit dem „ XXXX “-Logo würden daher den Tatbestand der Produktplatzierung nach § 2 Z 27 AMD-G erfüllen, wobei durch diese Darstellung mittelbar der Absatz der entsprechenden Produkte bzw. Dienstleistungen gefördert werden solle. Eine Kennzeichnung, dass die vorliegenden Sendungen Produktplatzierungen enthalten würden, finde weder zu Beginn noch am Ende der gegenständlichen Videos statt. Dies sei von der beschwerdeführenden Partei auch zugestanden worden. Aufgrund der fehlenden Kennzeichnung der Produktplatzierungen sei folglich eine Verletzung der Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G festzustellen gewesen.Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei den gegenständlichen Beiträgen jeweils um eine Sendung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G, im Rahmen derer Produktplatzierungen stattgefunden hätten, und um Sendungen der leichten Unterhaltung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, AMD-G, in der Produktplatzierungen unbeschadet des generellen Verbots von Produktplatzierungen
Paragraph 38, Absatz eins, AMD-G grundsätzlich zulässig seien. Im vorliegenden Fall sei ein Mindestmaß der Erkennbarkeit des zur Schau gestellten Produktes gegeben bzw. würden gewisse Anhaltspunkte für den Zuseher vorliegen, damit dieser das Produkt mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringen könne. Die in den vorliegenden Sendungen verwendeten Hauben und die darauf befindlichen „ römisch 40 “-Logos in den Videos seien jeweils für mehrere Sekunden prominent sichtbar, sodass kein Zweifel am Mindestmaß der Erkennbarkeit für die Zusehenden bestehe. Dass die Marke „ römisch 40 " (einschließlich Logo und Schriftzug) dem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms bekannt sei, bestehe kein Zweifel. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Protagonist und die Protagonistin der gegenständlichen Videos vom Anbieter der Videos ein Entgelt dafür erhalten würden, dass sie die Marke „ römisch 40 " prominent platzieren würden, wofür wiederum der Wert der Marke gesteigert werde. Folglich gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Darstellungen jeweils um Darstellungen handle, für die üblicherweise ein Entgelt geleistet werde. Die Darstellungen der Hauben mit dem „ römisch 40 “-Logo würden daher den Tatbestand der Produktplatzierung nach Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G erfüllen, wobei durch diese Darstellung mittelbar der Absatz der entsprechenden Produkte bzw. Dienstleistungen gefördert werden solle. Eine Kennzeichnung, dass die vorliegenden Sendungen Produktplatzierungen enthalten würden, finde weder zu Beginn noch am Ende der gegenständlichen Videos statt. Dies sei von der beschwerdeführenden Partei auch zugestanden worden. Aufgrund der fehlenden Kennzeichnung der Produktplatzierungen sei folglich eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4, AMD-G festzustellen gewesen. Dagegen macht die vorliegende Beschwerde zusammengefasst Folgendes geltend: Der festgestellte Sachverhalt trage die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion nicht. Den Feststellungen sei nicht einmal ansatzweise eine Grundlage dafür zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei den beiden Interviewpartnern (Sportlern) ein Entgelt geleistet hätte. Allerdings könnte eine diesbezügliche Feststellung unter Rückgriff auf den „objektiven Entgeltbegriff" entbehrlich seien. Denn für diesen komme es ja nicht auf ein tatsächlich geleistetes Entgelt an, sondern darauf, ob unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung davon auszugehen sei, dass für die Darstellung ein Entgelt geleistet werde. Allerdings existiere keine Verkehrsauffassung, dass Sportler, die sich einem Interview stellen würden, hierfür vom Interviewpartner oder dem das Interview ausstrahlenden TV-Anbieter ein Entgelt dafür erhalten würden, dass sie ihre mit den Logos versehene Kleidung tragen würden. Da für die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion weder eine Feststellung, wonach die beschwerdeführende Partei den interviewten Sportlern ein Entgelt geleistet habe, getroffen worden sei, noch hierfür eine entsprechende Erfahrungstatsache existiere, biete der Sachverhalt für diese Subsumtion keine Grundlage. 3.3. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.3.1.
§ 2
Z 27 AMD-G ist unter Produktplatzierung jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu verstehen, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise in Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind.3.3.1.
Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G ist unter Produktplatzierung jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu verstehen, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise in Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind. § 38 Abs. 1 AMD-G erklärt Produktplatzierung für unzulässig. Diese Anordnung steht unter dem Vorbehalt der Regelungen des § 38 Abs. 2 und 3 AMD-G.Paragraph 38, Absatz eins, AMD-G erklärt Produktplatzierung für unzulässig. Diese Anordnung steht unter dem Vorbehalt der Regelungen des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 AMD-G. Zunächst ist festzuhalten, dass
§ 38Abs.
2 AMD-G die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise in Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung nicht unter das Verbot des Abs. 1 leg.cit. fällt; des Weiteren sind
§ 38Abs.
3 AMD-G Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung vom Verbot des Abs. 1 leg.cit. ausgenommen. Diese Ausnahme gilt wiederum nicht für Kindersendungen.Zunächst ist festzuhalten, dass
Paragraph 38, Absatz 2, AMD-G die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise in Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung nicht unter das Verbot des Absatz eins, leg.cit. fällt; des Weiteren sind
Paragraph 38, Absatz 3, AMD-G Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung vom Verbot des Absatz eins, leg.cit. ausgenommen. Diese Ausnahme gilt wiederum nicht für Kindersendungen. Zur Auslegung der Begrifflichkeit „Sendungen der leichten Unterhaltung“ gilt es zu beachten, dass von dieser Begrifflichkeit in intellektueller Hinsicht nicht übermäßig anspruchsvolle, fiktionale als auch non-fiktionale Unterhaltungsformate umfasst sind, die für den überwiegenden Teil des Publikums verständlich sind und einen angenehmen Zeitvertreib, der keine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt, darstellen (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 210).Zur Auslegung der Begrifflichkeit „Sendungen der leichten Unterhaltung“ gilt es zu beachten, dass von dieser Begrifflichkeit in intellektueller Hinsicht nicht übermäßig anspruchsvolle, fiktionale als auch non-fiktionale Unterhaltungsformate umfasst sind, die für den überwiegenden Teil des Publikums verständlich sind und einen angenehmen Zeitvertreib, der keine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt, darstellen vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 210). Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich bei den vorliegenden Sendungen um „Sendungen der leichten Unterhaltung“ im Sinne des § 38 Abs. 3 AMD-G handelt, die folglich vom Produktplatzierungsverbot des § 38 Abs. 1 AMD-G ausgenommen sind.Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich bei den vorliegenden Sendungen um „Sendungen der leichten Unterhaltung“ im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, AMD-G handelt, die folglich vom Produktplatzierungsverbot des Paragraph 38, Absatz eins, AMD-G ausgenommen sind. 3.3.
- Zur Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.06.2021, Ra 2020/03/0109, in einem Revisionsverfahren betreffend den ORF zusammenfassend fest: „Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Diese im Zusammenhang mit der Produktplatzierung entwickelte Judikatur (VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114) wurde in weiterer Folge auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Werbung und von Sponsoring übertragen (vgl. VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, 21.10.2011, 2009/03/0173, 22.5.2013, 2010/03/0008, 26.2.2016, Ra 2016/03/0021).“„Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Diese im Zusammenhang mit der Produktplatzierung entwickelte Judikatur (VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114) wurde in weiterer Folge auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Werbung und von Sponsoring übertragen vergleiche VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, 21.10.2011, 2009/03/0173, 22.5.2013, 2010/03/0008, 26.2.2016, Ra 2016/03/0021).“ Zur Frage des Vorliegens einer Produktplatzierung ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes zu entnehmen (VwGH 06.03.2019, Ra 2018/03/0138): „[…] 11 ‚Produktplatzierung‘ ist nach § 1a Z 10 ORF-G jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von unbedeutendem Wert sind. Die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen (vgl. VwGH 18.9.2013, 2012/03/0162, VwSlg. 18.696 A, mwH auch auf die einschlägige Rechtslage nach dem Unionsrecht).“11 ‚Produktplatzierung‘ ist nach Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von unbedeutendem Wert sind. Die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen vergleiche VwGH 18.9.2013, 2012/03/0162, VwSlg. 18.696 A, mwH auch auf die einschlägige Rechtslage nach dem Unionsrecht).“ Ebenfalls zur Produktplatzierung hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen (VwGH 28.02.2014, 2012/03/0019): „
- Aus § 16 Abs 1 ORF-G ergibt sich, dass Produktplatzierung immer dann unzulässig ist, wenn nicht ein Ausnahmebestand nach § 16 Abs 2 und 3 leg cit zum Tragen kommt (vgl die zur vor der Novelle BGBl I Nr 50/2010 maßgeblichen Regelung in § 14 ORF-G ergangenen, insofern aber auch vorliegend einschlägigen Erkenntnisse VwGH vom
- Jänner 2006, 2004/04/0114, VwSlg 16.817 A/2006, und VwGH vom
- Juli 2007, 2005/04/0153, VwSlg 17.247 A/2007).„
- Aus Paragraph 16, Absatz eins, ORF-G ergibt sich, dass Produktplatzierung immer dann unzulässig ist, wenn nicht ein Ausnahmebestand nach Paragraph 16, Absatz 2 und 3 leg cit zum Tragen kommt vergleiche die zur vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, maßgeblichen Regelung in Paragraph 14, ORF-G ergangenen, insofern aber auch vorliegend einschlägigen Erkenntnisse VwGH vom
- Jänner 2006, 2004/04/0114, VwSlg 16.817 A/2006, und VwGH vom
- Juli 2007, 2005/04/0153, VwSlg 17.247 A/2007). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass bei der Produktplatzierung letztlich der Name, die Marke, die Leistung, die Waren usw eines Unternehmens gefördert werden, wobei es um deren werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) in einer Sendung geht; ein Zurschaustellen erfolgt erst dann werbewirksam, wenn dem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist (vgl nochmals VwSlg 17.247 A/2007). Die Einordnung der Produktplatzierung in § 1a Z 10 ORF-G als eine Form der kommerziellen Kommunikation iSd § 1a Z 6 leg cit zeigt, dass der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom
- September 2013, 2012/03/0162). Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen. Anders als die Werbung (arg: ‚Äußerung ... mit dem Ziel, den Absatz ... zu fördern‘) beschränkt sich die Produktplatzierung allerdings darauf, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder einer ähnlichen Gegenleistung in eine Sendung einbezogen und darauf Bezug genommen wird, sodass diese – wie das ORF-G in Übereinstimmung mit Art 1 Abs 1 lit m der Richtlinie 2010/13/EU formuliert – ‚innerhalb einer Sendung erscheinen‘. Im Erwägungsgrund 91 dieser Richtlinie wird näher ausgeführt, ‚dass bei der Produktplatzierung der Hinweis auf ein Produkt in der Handlung oder Sendung eingebaut ist‘. Der Unterschied zwischen der Produktplatzierung und Werbung (bzw Schleichwerbung) liegt demnach in der Art der Präsentation des Produkts im Medium, hinsichtlich dessen in jedem Fall eine Absatzförderung beabsichtigt ist. Bei der Produktplatzierung findet – im Rahmen von Fernsehsendungen – eine bloße Zurschaustellung des Produkts durch Einbeziehung oder Bezugnahme darauf in der Sendung statt.Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass bei der Produktplatzierung letztlich der Name, die Marke, die Leistung, die Waren usw eines Unternehmens gefördert werden, wobei es um deren werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) in einer Sendung geht; ein Zurschaustellen erfolgt erst dann werbewirksam, wenn dem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist vergleiche nochmals VwSlg 17.247 A/2007). Die Einordnung der Produktplatzierung in Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G als eine Form der kommerziellen Kommunikation iSd Paragraph eins a, Ziffer 6, leg cit zeigt, dass der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist vergleiche dazu und zum Folgenden VwGH vom
- September 2013, 2012/03/0162). Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen. Anders als die Werbung (arg: ‚Äußerung ... mit dem Ziel, den Absatz ... zu fördern‘) beschränkt sich die Produktplatzierung allerdings darauf, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder einer ähnlichen Gegenleistung in eine Sendung einbezogen und darauf Bezug genommen wird, sodass diese – wie das ORF-G in Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera m, der Richtlinie 2010/13/EU formuliert – ‚innerhalb einer Sendung erscheinen‘. Im Erwägungsgrund 91 dieser Richtlinie wird näher ausgeführt, ‚dass bei der Produktplatzierung der Hinweis auf ein Produkt in der Handlung oder Sendung eingebaut ist‘. Der Unterschied zwischen der Produktplatzierung und Werbung (bzw Schleichwerbung) liegt demnach in der Art der Präsentation des Produkts im Medium, hinsichtlich dessen in jedem Fall eine Absatzförderung beabsichtigt ist. Bei der Produktplatzierung findet – im Rahmen von Fernsehsendungen – eine bloße Zurschaustellung des Produkts durch Einbeziehung oder Bezugnahme darauf in der Sendung statt. Im Übrigen muss – wie erwähnt – eine Produktplatzierung, wenn sie ausnahmsweise zulässig sein soll, den in § 16 Abs 5 ORF-G normierten Anforderungen genügen, wozu auch – für den vorliegenden Fall maßgeblich – zählt, dass sie ‚das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen‘ darf (§ 16 Abs 5 Z 3 leg cit).Im Übrigen muss – wie erwähnt – eine Produktplatzierung, wenn sie ausnahmsweise zulässig sein soll, den in Paragraph 16, Absatz 5, ORF-G normierten Anforderungen genügen, wozu auch – für den vorliegenden Fall maßgeblich – zählt, dass sie ‚das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen‘ darf (Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, leg cit). 3.
- […] 3.
- Zu der in der Beschwerde angesprochenen Frage, dass Produktplatzierung iSd § 1a Z 10 ORF-G nur dann vorliegen kann, wenn eine solche kommerzielle Kommunikation gegen Entgelt erfolgt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzung ‚gegen Entgelt‘ vorliegt, auf dem Boden der Rechtsprechung anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen ist (vgl VwGH vom
- Mai 2013, 2010/03/0008, unter Hinweis auf VwSlg 16.817 A/2006, mwH). Maßgebend ist dabei nicht, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung iSd § 1a Z 10 ORF-G ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt erfolgt. Andersfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit eines derartigen In-Erscheinung-Tretens nach Gutdünken zu disponieren; ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zugrunde. Für die Beurteilung des Merkmales der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung iSd ORF-G ist damit grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen (vgl auch VwGH vom
- Oktober 2011, 2009/03/0173). Damit ist es für die Beurteilung, ob eine Produktplatzierung vorliegt, entgegen der Beschwerde nicht maßgeblich, ob die beschwerdeführende Partei vorliegend überhaupt ein Entgelt erhalten hat oder ob ein Entgelt gegebenenfalls lediglich einem Dritten zukam. Mit ihrem umfangreichen Vorbringen dahin, dass sie vorliegend kein Entgelt bzw keine ähnliche Gegenleistung erhalten habe, vermag die beschwerdeführende Partei somit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.3.
- Zu der in der Beschwerde angesprochenen Frage, dass Produktplatzierung iSd Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G nur dann vorliegen kann, wenn eine solche kommerzielle Kommunikation gegen Entgelt erfolgt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzung ‚gegen Entgelt‘ vorliegt, auf dem Boden der Rechtsprechung anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom
- Mai 2013, 2010/03/0008, unter Hinweis auf VwSlg 16.817 A/2006, mwH). Maßgebend ist dabei nicht, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung iSd Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt erfolgt. Andersfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit eines derartigen In-Erscheinung-Tretens nach Gutdünken zu disponieren; ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zugrunde. Für die Beurteilung des Merkmales der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung iSd ORF-G ist damit grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen vergleiche auch VwGH vom
- Oktober 2011, 2009/03/0173). Damit ist es für die Beurteilung, ob eine Produktplatzierung vorliegt, entgegen der Beschwerde nicht maßgeblich, ob die beschwerdeführende Partei vorliegend überhaupt ein Entgelt erhalten hat oder ob ein Entgelt gegebenenfalls lediglich einem Dritten zukam. Mit ihrem umfangreichen Vorbringen dahin, dass sie vorliegend kein Entgelt bzw keine ähnliche Gegenleistung erhalten habe, vermag die beschwerdeführende Partei somit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Im Übrigen wird mit der bloßen Behauptung, es könne ‚angesichts der im Sport 'an allen Ecken und Enden' anzutreffenden werblichen Einschübe ... keine Verkehrsauffassung dahin geben, dass dem Rundfunkveranstalter für die Darstellung/Erwähnung ein Entgelt geleistet‘ werde, nicht substantiiert aufgezeigt, dass tatsächlich keine solche Verkehrsauffassung besteht. […] Abgesehen davon liegt § 16 ORF-G, der ‚Produktplatzierung‘ nur ausnahmsweise zulässt, und den somit in dieser Bestimmung offensichtlich vorrangig zum Schutz der Rundfunkkonsumenten getroffenen Regelungen nicht zu Grunde, dass eine Produktplatzierung nur dann gegeben ist, wenn ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung direkt an den Veranstalter der Sendung fließt.[…] Abgesehen davon liegt Paragraph 16, ORF-G, der ‚Produktplatzierung‘ nur ausnahmsweise zulässt, und den somit in dieser Bestimmung offensichtlich vorrangig zum Schutz der Rundfunkkonsumenten getroffenen Regelungen nicht zu Grunde, dass eine Produktplatzierung nur dann gegeben ist, wenn ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung direkt an den Veranstalter der Sendung fließt. 3.
- […] Schon angesichts des Umstands, dass (unstrittig) die Firmenlogos bei den (ebenfalls unstrittigen) Kameraperspektiven einen großen Teil des Bildschirms einnahmen und diese Situation für etwa 20 % des maßgeblichen Zeitraums (nämlich die Dauer des Sendungsteils ‚Countdown‘ in der Länge von etwa 7 Minuten, die Kommentierung in der Halbzeitpause in der Dauer von etwa 11 Minuten und die Analyse nach dem Abpfiff in der Dauer von etwa 7 Minuten) bestand, begegnet die behördliche Beurteilung, dass bei der in Rede stehenden Produktplatzierung die Herausstellung im Sinn des § 16 Abs 5 Z 3 ORF-G ‚zu stark‘ erfolgte, keinem Einwand. Von daher geht das Vorbringen fehl, ein zu starkes Herausstellen wäre erst dann gegeben, wenn es zu einem mehrfachen Hinzoomen auf ein Emblem oder es dazu kommt, dass die Kameraführung die Sponsorenhinweise besonders in Szene setzt. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Beschwerde, die standpunktbezogen ein zu starkes Herausstellen iSd § 16 Abs 5 Z 3 ORF-G erst dann annehmen, wenn das Produkt in einer Weise herausgestellt wird, bei der es ausschließlich um den Werbeeffekt geht.Schon angesichts des Umstands, dass (unstrittig) die Firmenlogos bei den (ebenfalls unstrittigen) Kameraperspektiven einen großen Teil des Bildschirms einnahmen und diese Situation für etwa 20 % des maßgeblichen Zeitraums (nämlich die Dauer des Sendungsteils ‚Countdown‘ in der Länge von etwa 7 Minuten, die Kommentierung in der Halbzeitpause in der Dauer von etwa 11 Minuten und die Analyse nach dem Abpfiff in der Dauer von etwa 7 Minuten) bestand, begegnet die behördliche Beurteilung, dass bei der in Rede stehenden Produktplatzierung die Herausstellung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G ‚zu stark‘ erfolgte, keinem Einwand. Von daher geht das Vorbringen fehl, ein zu starkes Herausstellen wäre erst dann gegeben, wenn es zu einem mehrfachen Hinzoomen auf ein Emblem oder es dazu kommt, dass die Kameraführung die Sponsorenhinweise besonders in Szene setzt. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Beschwerde, die standpunktbezogen ein zu starkes Herausstellen iSd Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G erst dann annehmen, wenn das Produkt in einer Weise herausgestellt wird, bei der es ausschließlich um den Werbeeffekt geht. […]“ 3.3.
- Unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Logo-Einblendungen in den beiden verfahrensgegenständlichen Sendungen als Produktplatzierungen im Sinne des § 2 Z 27 AMD-G zu qualifizieren sind:3.3.
- Unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Logo-Einblendungen in den beiden verfahrensgegenständlichen Sendungen als Produktplatzierungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 27, , AMD-G zu qualifizieren sind:
§ 2
Z 27 erster Satz AMD-G ist unter Produktplatzierung jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu verstehen, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen.
Paragraph 2, Ziffer 27, erster Satz AMD-G ist unter Produktplatzierung jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu verstehen, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Zum Tatbestandsmerkmal „ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen“: Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dazu zusammengefasst zu entnehmen, dass die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Bei der Produktplatzierung sollen letztlich der Name, die Marke, die Leistung, die Waren usw. eines Unternehmens gefördert werden, wobei es um deren werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) in einer Sendung geht; ein Zurschaustellen erfolgt erst dann werbewirksam, wenn dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist. Der Unterschied zwischen der Produktplatzierung und Werbung (bzw. Schleichwerbung) liegt dabei in der Art der Präsentation des Produkts im Medium, hinsichtlich dessen in jedem Fall eine Absatzförderung beabsichtigt ist. Bei der Produktplatzierung findet – im Rahmen von Fernsehsendungen – eine bloße Zurschaustellung des Produkts durch Einbeziehung oder Bezugnahme darauf in der Sendung statt. Vorweggestellt wird, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass diese zu § 1a Abs. 10 ORF-G getroffenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes auch für die hier gegenständliche Regelung des § 2 Z 27 AMD-G, die wortgleich formuliert ist, herangezogen werden können.Vorweggestellt wird, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass diese zu Paragraph eins a, Absatz 10, ORF-G getroffenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes auch für die hier gegenständliche Regelung des Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G, die wortgleich formuliert ist, herangezogen werden können. Aus den unbestrittenen Feststellungen ergibt sich, dass in beiden Sachverhaltskonstellationen von einem In-Erscheinung-Treten bestimmter Art, nämlich in der Art einer Produktplatzierung, auszugehen ist: In den beiden vorliegenden Sendungen ist jeweils während des Interviews mit dem Freestyle-Skifahrer XXXX und der Downhill-Mountainbikerin XXXX das in Rede stehende Logo der Marke „ XXXX “, das auf den von beiden Sportlern getragenen Hauben angebracht ist, für mehrere Sekunden gut sichtbar.Aus den unbestrittenen Feststellungen ergibt sich, dass in beiden Sachverhaltskonstellationen von einem In-Erscheinung-Treten bestimmter Art, nämlich in der Art einer Produktplatzierung, auszugehen ist: In den beiden vorliegenden Sendungen ist jeweils während des Interviews mit dem Freestyle-Skifahrer römisch 40 und der Downhill-Mountainbikerin römisch 40 das in Rede stehende Logo der Marke „ römisch 40 “, das auf den von beiden Sportlern getragenen Hauben angebracht ist, für mehrere Sekunden gut sichtbar. Zudem ist unbestritten, dass es sich bei dem während der beiden vorliegenden Sendungen jeweils mehrfach gezeigten Logo „ XXXX “ um eine Marke handelt, die dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten des in Rede stehenden audiovisuellen Mediendienstes bekannt ist. Zudem ist unbestritten, dass es sich bei dem während der beiden vorliegenden Sendungen jeweils mehrfach gezeigten Logo „ römisch 40 “ um eine Marke handelt, die dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten des in Rede stehenden audiovisuellen Mediendienstes bekannt ist. Die Zurschaustellung des „ XXXX “-Logos ist dabei als werbewirksam einzustufen, da schon angesichts des „weltweit […] riesige[n] Portfolios[s] an eingetragenen und nicht eingetragenen Markenrechten“ von „ XXXX “ (vgl. XXXX ; Zugriff am 19.05.2022) angenommen werden muss, dass dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten des gegenständlichen Mediendienstes auf Abruf „ XXXX “ das Logo von „ XXXX “ als Marke bekannt ist. Die Würdigung der belangten Behörde, wonach dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten die Marke „ XXXX “ ausreichend bekannt sei, kann insoweit nicht beanstandet werden.Die Zurschaustellung des „ römisch 40 “-Logos ist dabei als werbewirksam einzustufen, da schon angesichts des „weltweit […] riesige[n] Portfolios[s] an eingetragenen und nicht eingetragenen Markenrechten“ von „ römisch 40 “ vergleiche römisch 40 ; Zugriff am 19.05.2022) angenommen werden muss, dass dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten des gegenständlichen Mediendienstes auf Abruf „ römisch 40 “ das Logo von „ römisch 40 “ als Marke bekannt ist. Die Würdigung der belangten Behörde, wonach dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten die Marke „ römisch 40 “ ausreichend bekannt sei, kann insoweit nicht beanstandet werden. Zum Tatbestandsmerkmal „gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung“: Die Frage wird vom Verwaltungsgerichtshof – wie zuvor dargestellt – jedenfalls für das ORF-G anhand eines objektiven Maßstabs beurteilt. Dabei ist es nicht maßgebend, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder – wie etwa im gegenständlichen Beschwerdefall – einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, welches nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt.Die Frage wird vom Verwaltungsgerichtshof – wie zuvor dargestellt – jedenfalls für das , ORF-G anhand eines objektiven Maßstabs beurteilt. Dabei ist es nicht maßgebend, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder – wie etwa im gegenständlichen Beschwerdefall – einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, welches nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt. Die gegenständliche Beschwerde wendet nun ein, dass den Feststellungen nicht einmal ansatzweise eine Grundlage dafür zu entnehmen sei, dass die beschwerdeführende Partei den beiden Interviewpartnern ein Entgelt geleistet hätte. Zudem existiere auch keine Verkehrsauffassung, dass Sportler, die sich einem Interview stellen würden, hierfür vom Interviewpartner oder dem das Interview ausstrahlenden TV-Anbieter ein Entgelt dafür erhalten würden, dass sie ihre mit den Logos versehene Kleidung tragen würden. Diesem Einwand der beschwerdeführenden Partei ist die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 06.03.2019, Ra 2018/03/0138) in einem Verfahren betreffend Werbeverletzungen, dem ein mit dem gegenständlichen Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, entgegenzuhalten:Diesem Einwand der beschwerdeführenden Partei ist die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 06.03.2019, Ra 2018/03/0138) in einem Verfahren betreffend Werbeverletzungen, dem ein mit dem gegenständlichen Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, entgegenzuhalten: „12 Im vorliegenden Fall wurde schon das vom Interviewpartner G zur Schau gestellte Logo eines Unternehmens bzw. seiner Bier-Produkte in den Ablauf der in Rede stehenden Sportsendung im Rahmen eines Interviews werbewirksam einbezogen bzw. (visuell) darauf Bezug genommen, womit der für eine Produktplatzierung erforderliche Konnex mit der Handlung der betreffenden Sendung hergestellt wurde (vgl. VwGH 5.5.2014, 2013/03/0122, VwSlg. 18.844 A, und ErwG 91 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste).„12 Im vorliegenden Fall wurde schon das vom Interviewpartner G zur Schau gestellte Logo eines Unternehmens bzw. seiner Bier-Produkte in den Ablauf der in Rede stehenden Sportsendung im Rahmen eines Interviews werbewirksam einbezogen bzw. (visuell) darauf Bezug genommen, womit der für eine Produktplatzierung erforderliche Konnex mit der Handlung der betreffenden Sendung hergestellt wurde vergleiche VwGH 5.5.2014, 2013/03/0122, VwSlg. 18.844 A, und ErwG 91 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste). 13 Zu der in der Revision angesprochenen Frage, dass Produktplatzierung iSd § 1a Z 10 ORF-G nur dann vorliegen könne, wenn eine solche kommerzielle Kommunikation gegen Entgelt erfolgt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzung ‚gegen Entgelt‘ vorliegt, auf dem Boden der Rechtsprechung anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087). In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass durch eine Produktplatzierung letztlich der Name, die Marke, die Leistungen, die Waren usw. eines Unternehmens – iS eines Werbeeffektes – gefördert werden (vgl. nochmals VwSlg. 18.844 A, mwH auch auf die einschlägige Rechtslage nach dem Unionsrecht). Maßgebend ist dabei ferner nicht, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder – wie hier – einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung iSd § 1a Z 10 ORF-G ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt. Andersfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit eines derartigen In-Erscheinung-Tretens nach Gutdünken zu disponieren; ein solcher Standpunkt liegt der maßgebenden Rechtslage aber nicht zugrunde (VwGH 28.2.2014, 2012/03/0019, VwSlg 18.794 A; VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173; VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172; VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114, VwSlg. 16.817 A). Für die Beurteilung des Merkmales der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung iSd ORF-G, auf Basis des gegenständlich festgestellten Sachverhaltes einer Marke, ist damit grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007; VwSlg. 18.794 A; VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173). Damit ist es entgegen der Revision für die Beurteilung, ob eine Produktplatzierung vorliegt, nicht maßgeblich, ob der ORF vorliegend (überhaupt) ein Entgelt erhalten hat oder ob (allenfalls) ein Entgelt einem Dritten zukam (vgl. idZ VwSlg. 18.794 A; Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, 19f). Ob bezüglich der Produktplatzierung eine Vertragsbeziehung mit dem ORF bestand, ist somit für die Frage der Entgeltlichkeit einer Produktplatzierung
§ 1aZ 10 ORF-G ebenfalls nicht entscheidungswesentlich. Vielmehr ist die Auffassung des Vw
G, wonach die vorliegende Produktplatzierung der Verkehrsauffassung nach üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt, angesichts der damit verbundenen Absicht der Absatzförderung überzeugend. Die Absatzförderung repräsentiert nämlich einen ökonomischen Wert, weshalb die Bewerkstelligung einer Produktplatzierung prinzipiell nicht ohne entsprechende Gegenleistung erfolgen wird, weshalb ohne die beschriebene Bezugnahme auf das in Rede stehende Logo in der gegenständlichen Sendung ein Interview mit dem Weltmeister G nicht in der durchgeführten Weise hätte erfolgen können.13 Zu der in der Revision angesprochenen Frage, dass Produktplatzierung iSd Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G nur dann vorliegen könne, wenn eine solche kommerzielle Kommunikation gegen Entgelt erfolgt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzung ‚gegen Entgelt‘ vorliegt, auf dem Boden der Rechtsprechung anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen ist vergleiche VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087). In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass durch eine Produktplatzierung letztlich der Name, die Marke, die Leistungen, die Waren usw. eines Unternehmens – iS eines Werbeeffektes – gefördert werden vergleiche nochmals VwSlg. 18.844 A, mwH auch auf die einschlägige Rechtslage nach dem Unionsrecht). Maßgebend ist dabei ferner nicht, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder – wie hier – einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung iSd Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt. Andersfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit eines derartigen In-Erscheinung-Tretens nach Gutdünken zu disponieren; ein solcher Standpunkt liegt der maßgebenden Rechtslage aber nicht zugrunde (VwGH 28.2.2014, 2012/03/0019, VwSlg 18.794 A; VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173; VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172; VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114, VwSlg. 16.817 A). Für die Beurteilung des Merkmales der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung iSd ORF-G, auf Basis des gegenständlich festgestellten Sachverhaltes einer Marke, ist damit grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007; VwSlg. 18.794 A; VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173). Damit ist es entgegen der Revision für die Beurteilung, ob eine Produktplatzierung vorliegt, nicht maßgeblich, ob der ORF vorliegend (überhaupt) ein Entgelt erhalten hat oder ob (allenfalls) ein Entgelt einem Dritten zukam vergleiche idZ VwSlg. 18.794 A; Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, 19f). Ob bezüglich der Produktplatzierung eine Vertragsbeziehung mit dem ORF bestand, ist somit für die Frage der Entgeltlichkeit einer Produktplatzierung
Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G ebenfalls nicht entscheidungswesentlich. Vielmehr ist die Auffassung des VwG, wonach die vorliegende Produktplatzierung der Verkehrsauffassung nach üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt, angesichts der damit verbundenen Absicht der Absatzförderung überzeugend. Die Absatzförderung repräsentiert nämlich einen ökonomischen Wert, weshalb die Bewerkstelligung einer Produktplatzierung prinzipiell nicht ohne entsprechende Gegenleistung erfolgen wird, weshalb ohne die beschriebene Bezugnahme auf das in Rede stehende Logo in der gegenständlichen Sendung ein Interview mit dem Weltmeister G nicht in der durchgeführten Weise hätte erfolgen können. […]“ Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist daher bei dem im Laufe einer Sendung während eines Interviews mit einem Sportler gezeigten Logo einer Marke (angebracht auf einem Poloshirt des Sportlers auf Brusthöhe) nach der Verkehrsauffassung davon auszugehen, dass üblicherweise ein derartiges In-Erscheinung-Treten eines Logos gegen Entgelt erfolgt; wer der Empfänger dieses Entgelts ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen unbeachtlich. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, der gleichermaßen die Beurteilung der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung im Zusammenhang mit dem In-Erscheinung-Treten einer Marke betrifft, dass in einer solchen Konstellation grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen ist. Damit ist es entgegen der Beschwerde für die Beurteilung, ob Produktplatzierung vorliegt, nicht maßgeblich, ob der Mediendiensteanbieter tatsächlich ein Entgelt erhalten hat oder ob zB einem Dritten ein Entgelt zukam. Es ist daher anzunehmen, dass die gegenständliche Produktplatzierung (das In-Erscheinung-Treten des Logos „ XXXX “, das an den vom Freestyle-Skifahrer XXXX und der Downhill-Mountainbikerin XXXX getragenen Hauben angebracht war und für mehrere Sekunden während der jeweiligen Interviews gut sichtbar eingeblendet wurde) der Verkehrsauffassung nach üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt.Dies bedeutet für den Beschwerdefall, der gleichermaßen die Beurteilung der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung im Zusammenhang mit dem In-Erscheinung-Treten einer Marke betrifft, dass in einer solchen Konstellation grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen ist. Damit ist es entgegen der Beschwerde für die Beurteilung, ob Produktplatzierung vorliegt, nicht maßgeblich, ob der Mediendiensteanbieter tatsächlich ein Entgelt erhalten hat oder ob zB einem Dritten ein Entgelt zukam. Es ist daher anzunehmen, dass die gegenständliche Produktplatzierung (das In-Erscheinung-Treten des Logos „ römisch 40 “, das an den vom Freestyle-Skifahrer römisch 40 und der Downhill-Mountainbikerin römisch 40 getragenen Hauben angebracht war und für mehrere Sekunden während der jeweiligen Interviews gut sichtbar eingeblendet wurde) der Verkehrsauffassung nach üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt. Das Merkmal der Entgeltlichkeit ist daher – entgegen der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei – im Beschwerdefall ebenfalls als erfüllt anzusehen. An dieser Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes ändert auch nichts, dass die Inhaberin der im Beschwerdefall mittels Logo beworbenen Marke „ XXXX “ die alleinige Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ist, zumal auch die Beschwerde diesen Umstand nicht releviert.An dieser Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes ändert auch nichts, dass die Inhaberin der im Beschwerdefall mittels Logo beworbenen Marke „ römisch 40 “ die alleinige Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ist, zumal auch die Beschwerde diesen Umstand nicht releviert. 3.3.4. Der belangten Behörde kann damit im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass die gegenständlichen Einblendungen der auf den Hauben der jeweiligen Sportler angebrachten Logos der Marke „ XXXX “ eine Produktplatzierung im Sinne des § 2 Z 27 AMD-G darstellen, die
§ 38Abs.
4 Z 4AMD-G entsprechend zu kennzeichnen gewesen wäre.3.3.4. Der belangten Behörde kann damit im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass die gegenständlichen Einblendungen der auf den Hauben der jeweiligen Sportler angebrachten Logos der Marke „ römisch 40 “ eine Produktplatzierung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 27, AMD-G darstellen, die
Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4,, AMD-G entsprechend zu kennzeichnen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund, dass (weder am Beginn noch am Ende der jeweiligen Sendung) eine Kennzeichnung erfolgte, dass die jeweilige Sendung Produktplatzierungen enthielt, ging die belangte Behörde daher betreffend die gegenständlichen Sendungen zu Recht vom Vorliegen einer Verletzung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G aus.Vor dem Hintergrund, dass (weder am Beginn noch am Ende der jeweiligen Sendung) eine Kennzeichnung erfolgte, dass die jeweilige Sendung Produktplatzierungen enthielt, ging die belangte Behörde daher betreffend die gegenständlichen Sendungen zu Recht vom Vorliegen einer Verletzung des Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4, AMD-G aus. Ebenso wenig bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Bedenken gegen die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid weiters erteilten Aufträge auf Veröffentlichung der Entscheidung sowie daran anschließend auf Übermittlung von Aufzeichnungen der Veröffentlichung (Spruchpunkte 2. und 3.). Diese Aspekte werden in der Beschwerde auch gar nicht speziell bekämpft. 3.4. Ergebnis: Die vorliegende Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Absehen von einer Verhandlung: 3.5.1.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.5.1.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (vgl. zB VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG insbesondere Folgendes vergleiche zB VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016): „§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
- Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E
- Februar 2006, 2003/16/0079; E
- Februar 2011, 2007/17/0193).“„§ 24 Absatz 4, VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
- Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche E
- Februar 2006, 2003/16/0079; E
- Februar 2011, 2007/17/0193).“ Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. 3.5.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).3.5.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf bestehende Rechtsprechung zur Produktplatzierung stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht aufgeworfen (siehe neuerlich VwGH 28.01.2021,Ra 2020/03/0138).Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf bestehende Rechtsprechung zur Produktplatzierung stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht aufgeworfen (siehe neuerlich VwGH 28.01.2021,, Ra 2020/03/0138). Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor, wobei zu beachten war, dass die (anwaltlich vertretene) beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und die belangte Behörde auf eine Verhandlung verzichtet hat.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor, wobei zu beachten war, dass die (anwaltlich vertretene) beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und die belangte Behörde auf eine Verhandlung verzichtet hat. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe II.3.3.) beinhaltet.Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe römisch zwei.3.3.) beinhaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2239419.1.00