RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW209 2245691-1 Spruch, W209 2245691-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit angefochtenem Bescheid vom 01.07.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.04.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihres am XXXX geborenen Sohnes XXXX im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gegeben sei.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 01.07.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.04.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege ihres am römisch 40 geborenen Sohnes römisch 40 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gegeben sei.
- Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die PVA zu Unrecht davon ausgehe, dass der Bezug von erhöhter Familienbeihilfe Grundvoraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG sei. Die Beschwerdeführerin habe in den beantragten Zeiträumen ihren behinderten Sohn im gemeinsamen Haushalt unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft gepflegt. Sie hätte für die Zeiträume, die gegenständlich seien, erhöhte Familienbeihilfe beziehen können, habe diese aber nicht beantragt. Sowohl für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe als auch für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung lägen sämtliche Voraussetzungen vor. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei erheblich behindert. Sie habe deshalb auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Der Grad der Behinderung des Sohnes betrage 50 %, wobei die Einstufung erstmalig vor fünf Jahren erfolgt sei. Davor habe es keine Einstufung hinsichtlich des Grades der Behinderung gegeben, da diese nie beantragt worden sei.
- Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die PVA zu Unrecht davon ausgehe, dass der Bezug von erhöhter Familienbeihilfe Grundvoraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG sei. Die Beschwerdeführerin habe in den beantragten Zeiträumen ihren behinderten Sohn im gemeinsamen Haushalt unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft gepflegt. Sie hätte für die Zeiträume, die gegenständlich seien, erhöhte Familienbeihilfe beziehen können, habe diese aber nicht beantragt. Sowohl für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe als auch für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung lägen sämtliche Voraussetzungen vor. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei erheblich behindert. Sie habe deshalb auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Der Grad der Behinderung des Sohnes betrage 50 %, wobei die Einstufung erstmalig vor fünf Jahren erfolgt sei. Davor habe es keine Einstufung hinsichtlich des Grades der Behinderung gegeben, da diese nie beantragt worden sei. Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG könne die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen 01.01.1988 und dem 31.12.2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die Voraussetzungen vorlagen. Der Gesetzgeber hätte eine derartige Regelung sicherlich nicht getroffen, wenn er davon ausgegangen wäre, dass auch für die rückwirkende Beantragung der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe unumgänglich ist. Die Beschwerdeführerin könne natürlich nicht bis zum Jahr 1990 rückwirkend erhöhte Familienbeihilfe beantragen, weshalb sie de facto dafür bestraft werde, dass sie in dieser Zeit trotz Anspruchsberechtigung keine sozialen Leistungen für ihren behinderten Sohn bezogen hat.Gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG könne die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen 01.01.1988 und dem 31.12.2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die Voraussetzungen vorlagen. Der Gesetzgeber hätte eine derartige Regelung sicherlich nicht getroffen, wenn er davon ausgegangen wäre, dass auch für die rückwirkende Beantragung der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe unumgänglich ist. Die Beschwerdeführerin könne natürlich nicht bis zum Jahr 1990 rückwirkend erhöhte Familienbeihilfe beantragen, weshalb sie de facto dafür bestraft werde, dass sie in dieser Zeit trotz Anspruchsberechtigung keine sozialen Leistungen für ihren behinderten Sohn bezogen hat.
- Am 23.08.2021 einlangend legte die PVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Stellungnahme vom 18.05.2022 führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass § 18a ASVG verfassungswidrig sei, weil dort nicht auf die tatsächliche Behinderung eines Kindes, sondern nur darauf abgestellt werde, ob für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei. Der Beschwerdeführerin müsse es offenstehen, für die beantragten Zeiten nachzuweisen, dass ihr Sohn tatsächlich behindert war, sodass bei Antragstellung erhöhte Familienbeihilfe bezogen werden hätte können. Diesen Nachweis könne die Beschwerdeführerin auch beibringen bzw. könne dieser Nachweis durch ein einzuholendes medizinisches Gutachten erbracht werden.
- Mit Stellungnahme vom 18.05.2022 führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass Paragraph 18 a, ASVG verfassungswidrig sei, weil dort nicht auf die tatsächliche Behinderung eines Kindes, sondern nur darauf abgestellt werde, ob für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei. Der Beschwerdeführerin müsse es offenstehen, für die beantragten Zeiten nachzuweisen, dass ihr Sohn tatsächlich behindert war, sodass bei Antragstellung erhöhte Familienbeihilfe bezogen werden hätte können. Diesen Nachweis könne die Beschwerdeführerin auch beibringen bzw. könne dieser Nachweis durch ein einzuholendes medizinisches Gutachten erbracht werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stellte am 13.04.2021 einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihres am XXXX geborenen Sohnes XXXX Die Beschwerdeführerin stellte am 13.04.2021 einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege ihres am römisch 40 geborenen Sohnes römisch 40 Ihr Sohn ist zu 50 % behindert. Für ihn wurde – mangels Antragstellung – bislang jedoch keine erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt.Ihr Sohn ist zu 50 % behindert. Für ihn wurde – mangels Antragstellung – bislang jedoch keine erhöhte Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
- Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht in den in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung: § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2/2015: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten , der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
- eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 125/2017: „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle): § 669.
(1)bis
(2)…Paragraph 669,
(1)bis
(2)…
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)bis
(8)…“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.04.2021 rückwirkend die Anerkennung des Anspruchs auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes. Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung iSd § 18a Abs. 1 ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
- Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 13.04.2021) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt hätten, nachträglich beansprucht werden.Gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
- Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 13.04.2021) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt hätten, nachträglich beansprucht werden. § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die im § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. VwGH 05.06.2019 Ra 2019/08/0051).Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die im Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an vergleiche VwGH 05.06.2019 Ra 2019/08/0051). Nach § 18a Abs. 1 ASVG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 2/2015) muss für das behindertes Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt worden sein, um einen Anspruch auf Selbstversicherung anerkennen zu können.Nach Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,) muss für das behindertes Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt worden sein, um einen Anspruch auf Selbstversicherung anerkennen zu können. Im vorliegenden Fall wurde für das behinderte Kind – mangels Antragstellung – jedoch zu keinem Zeitpunkt eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Eine Anerkennung des Anspruches auf Selbstversicherung scheidet daher – wie die PVA zu Recht ausführte – bereits aus diesem Grund aus. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass der Gesetzgeber wohl keine rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung vorgesehen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass auch für die rückwirkende Beantragung der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nachzuweisen ist, ist dem entgegen zu halten, dass § 669 Abs. 3 ASVG, mit welchem der Gesetzgeber die rückwirkende Beantragung ermöglicht hat, ausdrücklich darauf abstellt, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für die Selbstversicherung – somit auch die Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe – erfüllt sein müssen.Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass der Gesetzgeber wohl keine rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung vorgesehen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass auch für die rückwirkende Beantragung der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nachzuweisen ist, ist dem entgegen zu halten, dass Paragraph 669, Absatz 3, ASVG, mit welchem der Gesetzgeber die rückwirkende Beantragung ermöglicht hat, ausdrücklich darauf abstellt, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für die Selbstversicherung – somit auch die Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe – erfüllt sein müssen. Auch die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. So steht es dem Gesetzgeber bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen – wie der hier in Rede stehenden Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes – sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. etwa VfSlg. 3265/1957).Auch die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. So steht es dem Gesetzgeber bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen – wie der hier in Rede stehenden Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes – sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche etwa VfSlg. 3265 aus 1957,). Es ist ihm auch gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfSlg. 14.694/1996, 18.705/2009, 19.411/2011).Es ist ihm auch gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfSlg. 14.694 aus 1996,, 18.705 aus 2009,, 19.411 aus 2011,). In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof zum vergleichbaren § 2 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes mit dem tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe für dieses Kind ein leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium festlegt (vgl. VfGH 08.06.2021, G 41/2021).In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof zum vergleichbaren Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes mit dem tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe für dieses Kind ein leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium festlegt vergleiche VfGH 08.06.2021, G 41 aus 2021,). Damit erfolgte die Abweisung des Anspruchs auf der Grundlage einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Norm, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Damit erfolgte die Abweisung des Anspruchs auf der Grundlage einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Norm, weswegen die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2245691.1.00