Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, vorgelegten Fragen ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: „BFA“) vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Abs. in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (kurz: „BVwG“) vom 10.09.2018, GZ W168 2181204-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den VfGH. Mit Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2019, Zl. E 4175/2018-11, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2018, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019, GZ W168 2181204 - 1/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2017, Zl. XXXX ,
G, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision
G vom 11.06.2019, GZ W168 2181204 - 1/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55,,57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.08.2019, E 2715/2019-4, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.11.2019 wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0537-4, wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019, Zl. W168 2181204 - 1/28E, zurückgewiesen. 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021, GZ W172 2181204-2/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.03.2021
3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde
G vom 14.04.2021, GZ W172 2181204-2/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.03.2021
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zurückgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das BVwG aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne der glaubhafte Kern jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen und eine Asylrelevanz keinesfalls ausgeschlossen werden. Zudem habe der Beginn der Hinwendung zum Christentum zeitlich nach Rechtskraft des ersten Erkenntnisses, mit welchem inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, stattgefunden. Somit liege eine entschiedene Sache nicht vor und stehe die Zurückweisung des Antrages nicht mit dem Gesetz im Einklang. 1.5. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.06.2021 wies das BFA mit Bescheid vom 17.06.2021, Zl. XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.5. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.06.2021 wies das BFA mit Bescheid vom 17.06.2021, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA vom 17.06.2021 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2021, GZ W216 2181204-3/6E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.06.2021
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die ordentliche Revision
G vom 07.12.2021, GZ W216 2181204-3/6E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.06.2021
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die ordentliche Revision
1.6. Nach einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organwalter des BFA am 02.02.2022 wies das BFA mit Bescheid vom 19.04.2022, Zl. XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.6. Nach einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organwalter des BFA am 02.02.2022 wies das BFA mit Bescheid vom 19.04.2022, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. verwies das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung insbesondere auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005, wonach im Fall eines Folgeantrages der Status des Asylberechtigten in der Regel nicht zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zu Spruchpunkt römisch eins. verwies das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005, wonach im Fall eines Folgeantrages der Status des Asylberechtigten in der Regel nicht zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum würde zwar eine in Österreich erlaubte Aktivität darstellen, diese sei jedoch kein Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung. Der Beschwerdeführer beschäftige sich erst vier Jahre nach seiner Einreise im Bundesgebiet, im Jahr 2019, intensiv mit dem Christentum. Wie seinen eigenen Angaben im Erstverfahren zu entnehmen sei, habe er sich in Afghanistan bzw. im Iran noch nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt. Somit sei im gegenständlichen Fall zwar glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, es handle sich gegenständlich jedoch bereits um seinen zweiten Asylantrag. Es liege somit ein Folgeantrag vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich erfolgte Konversion sei ein subjektiver Nachfluchtgrund, welcher nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei. Deshalb sei der Asylantrag, der Bestimmung
G 2005 folgend, abzuweisen. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum würde zwar eine in Österreich erlaubte Aktivität darstellen, diese sei jedoch kein Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung. Der Beschwerdeführer beschäftige sich erst vier Jahre nach seiner Einreise im Bundesgebiet, im Jahr 2019, intensiv mit dem Christentum. Wie seinen eigenen Angaben im Erstverfahren zu entnehmen sei, habe er sich in Afghanistan bzw. im Iran noch nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt. Somit sei im gegenständlichen Fall zwar glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, es handle sich gegenständlich jedoch bereits um seinen zweiten Asylantrag. Es liege somit ein Folgeantrag vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich erfolgte Konversion sei ein subjektiver Nachfluchtgrund, welcher nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei. Deshalb sei der Asylantrag, der Bestimmung
Paragraph 3, Absatz 2,
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:3.1. Paragraph 38, AVG ist
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren
GH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rn. 18 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt
GVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren
Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rn. 18 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt
Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). 3.2. Mit Beschluss vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
Mit Beschluss vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2181204.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.