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{'item': 'W217 2181204-4'}

Obsah (16)§ 38Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 21§ 17§ 18§ 28Art. 267§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW217 2181204-4 Spruch, W217 2181204-4/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ju

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, vorgelegten Fragen ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. 1.
  3. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 01.02.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan, einer allgemeinen Bedrohung für Hazara sowie weiteren Gründen, die sein Leben im Iran betreffen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: „BFA“) vom 17.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: „BFA“) vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Abs. in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (kurz: „BVwG“) vom 10.09.2018, GZ W168 2181204-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den VfGH. Mit Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2019, Zl. E 4175/2018-11, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2018, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019, GZ W168 2181204 - 1/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2017, Zl. XXXX ,

§§ 8Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55,57 Asyl

G, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.3. Mit Erkenntnis des BVw

G vom 11.06.2019, GZ W168 2181204 - 1/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55,,57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.08.2019, E 2715/2019-4, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.11.2019 wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0537-4, wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2019, Zl. W168 2181204 - 1/28E, zurückgewiesen. 1.

  1. Am 26.01.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Zweitantrag). 1.
  2. Am 26.01.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Zweitantrag). Hierzu führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe einen Taufvorbereitungskurs besucht und sei auch getauft. Deshalb könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren, dort werde er gesteinigt und getötet. Mit Schreiben vom 04.02.2021 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufscheines, mit dem Datum 21.10.2020 als Tag der Taufe, vor. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021, GZ W172 2181204-2/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.03.2021

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde

§ 17Abs. 1 BFA-VG zurückgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des BVw

G vom 14.04.2021, GZ W172 2181204-2/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.03.2021

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zurückgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das BVwG aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne der glaubhafte Kern jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen und eine Asylrelevanz keinesfalls ausgeschlossen werden. Zudem habe der Beginn der Hinwendung zum Christentum zeitlich nach Rechtskraft des ersten Erkenntnisses, mit welchem inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, stattgefunden. Somit liege eine entschiedene Sache nicht vor und stehe die Zurückweisung des Antrages nicht mit dem Gesetz im Einklang. 1.5. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.06.2021 wies das BFA mit Bescheid vom 17.06.2021, Zl. XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.5. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.06.2021 wies das BFA mit Bescheid vom 17.06.2021, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA vom 17.06.2021 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2021, GZ W216 2181204-3/6E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.06.2021

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des BVw

G vom 07.12.2021, GZ W216 2181204-3/6E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.06.2021

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

1.6. Nach einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organwalter des BFA am 02.02.2022 wies das BFA mit Bescheid vom 19.04.2022, Zl. XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.6. Nach einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organwalter des BFA am 02.02.2022 wies das BFA mit Bescheid vom 19.04.2022, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. verwies das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung insbesondere auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005, wonach im Fall eines Folgeantrages der Status des Asylberechtigten in der Regel nicht zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zu Spruchpunkt römisch eins. verwies das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005, wonach im Fall eines Folgeantrages der Status des Asylberechtigten in der Regel nicht zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum würde zwar eine in Österreich erlaubte Aktivität darstellen, diese sei jedoch kein Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung. Der Beschwerdeführer beschäftige sich erst vier Jahre nach seiner Einreise im Bundesgebiet, im Jahr 2019, intensiv mit dem Christentum. Wie seinen eigenen Angaben im Erstverfahren zu entnehmen sei, habe er sich in Afghanistan bzw. im Iran noch nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt. Somit sei im gegenständlichen Fall zwar glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, es handle sich gegenständlich jedoch bereits um seinen zweiten Asylantrag. Es liege somit ein Folgeantrag vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich erfolgte Konversion sei ein subjektiver Nachfluchtgrund, welcher nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei. Deshalb sei der Asylantrag, der Bestimmung

§ 3Abs. 2 2. Satz Asyl

G 2005 folgend, abzuweisen. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum würde zwar eine in Österreich erlaubte Aktivität darstellen, diese sei jedoch kein Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung. Der Beschwerdeführer beschäftige sich erst vier Jahre nach seiner Einreise im Bundesgebiet, im Jahr 2019, intensiv mit dem Christentum. Wie seinen eigenen Angaben im Erstverfahren zu entnehmen sei, habe er sich in Afghanistan bzw. im Iran noch nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt. Somit sei im gegenständlichen Fall zwar glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, es handle sich gegenständlich jedoch bereits um seinen zweiten Asylantrag. Es liege somit ein Folgeantrag vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich erfolgte Konversion sei ein subjektiver Nachfluchtgrund, welcher nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei. Deshalb sei der Asylantrag, der Bestimmung

Paragraph 3, Absatz 2,

  1. Satz AsylG 2005 folgend, abzuweisen. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zunächst auf Art. 5 der StatusRL (201 1 /95/EU). Art 5 Abs. 3 der StatusRL ermögliche ein Missbrauchskorrektiv, die die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen umsetzen könnten. So sei in § 3 Abs. 2 AsylG vom österreichischen Gesetzgeber festgehalten, dass die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen könne, die eingetreten seien, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen habe (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt habe, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stelle, werde in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruhe, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zunächst auf Artikel 5, der StatusRL (201 1 /95/EU). Artikel 5, Absatz 3, der StatusRL ermögliche ein Missbrauchskorrektiv, die die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen umsetzen könnten. So sei in Paragraph 3, Absatz 2, AsylG vom österreichischen Gesetzgeber festgehalten, dass die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen könne, die eingetreten seien, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen habe (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt habe, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stelle, werde in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruhe, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Der österreichische Gesetzgeber gehe daher grundsätzlich von einem Missbrauch des Asylrechts aus, wenn der Asylwerber seinen Folgeantrag mit glaubhaften, subjektiven Nachfluchtgründen begründet, die nicht im Herkunftsstaat entstanden sind. Dieses generelle Missbrauchskorrektiv sei einerseits gleichheitswidrig, andererseits sei es nicht richtlinienkonform: Bei Asylwerbern, die subjektive Nachfluchtgründe selbst herbeigeführt hätten, die auf Aktivitäten beruhen, die in Österreich erlaubt sind und nicht im Herkunftsstaat bestanden haben, werde beim ersten Asylantrag keine generelle Missbrauchsvermutung angenommen, auch wenn die subjektiven Nachfluchtgründe erst im Beschwerdeverfahren angegeben wurden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu Folgeantragstellern sei allerdings nicht ersichtlich. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention sei eine Unterscheidung zwischen dem im Erst- und Folgeantrag geltend gemachten Schutzbedarf unzulässig. Insofern sei eine derartige Ungleichbehandlung auch völkerrechtswidrig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, festgehalten hat, war der Hintergrund der Entstehung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL die Intention, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen allein zum Zweck der Erlangung des Asylstatus hintanzuhalten. Allerdings stelle sich hierbei die Frage, weshalb die Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe im ersten Asylverfahren (beispielsweise im Beschwerdeverfahren) allein zum Zweck der Erlangung des Asylstatus keiner gesetzlichen Missbrauchsvermutung unterstellt ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, festgehalten hat, war der Hintergrund der Entstehung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL die Intention, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen allein zum Zweck der Erlangung des Asylstatus hintanzuhalten. Allerdings stelle sich hierbei die Frage, weshalb die Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe im ersten Asylverfahren (beispielsweise im Beschwerdeverfahren) allein zum Zweck der Erlangung des Asylstatus keiner gesetzlichen Missbrauchsvermutung unterstellt ist. Ausgehend von der Unionsrechtskonformität des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG, sei Folgendes zu bedenken: Der Verwaltungsgerichtshof sei der Ansicht, dass die Wortfolge „in der Regel" ein Missbrauchskorrektiv vorsieht. Die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Asylwerber nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen habe, werde grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt, weshalb die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten daher „in der Regel" nicht in Betracht komme, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.Ausgehend von der Unionsrechtskonformität des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG, sei Folgendes zu bedenken: Der Verwaltungsgerichtshof sei der Ansicht, dass die Wortfolge „in der Regel" ein Missbrauchskorrektiv vorsieht. Die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Asylwerber nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen habe, werde grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt, weshalb die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten daher „in der Regel" nicht in Betracht komme, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen. Die Annahme eines Missbrauchs im Falle der festgestellten und als glaubhaft empfundenen Konversion zum Christentum wäre jedoch paradox: Die Wortfolge „in der Regel" indiziere eine absichtliche, auf Zuerkennung des Asylstatus gerichtete Handlung des Asylwerbers, um den Asylstatus zu erlangen. Sei ein solches, absichtliches Vorgehen anzunehmen, dann könne aber nicht mehr von einer ernsthaften Konversion ausgegangen werden. 1.
  2. Das BFA legte die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2022 vor.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.
  5. § 38 AVG ist

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:3.1. Paragraph 38, AVG ist

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren

§ 38letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Vw

GH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rn. 18 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt

§ 17Vw

GVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren

Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rn. 18 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt

Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). 3.2. Mit Beschluss vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:3.2.

Mit Beschluss vom 16.03.2022, Ro 2020/01/0023, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: „Ist Art.

5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“„Ist Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“ 3.
  3. Zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zum Christentum konvertiert sei. In der Beschwerde führte er erläuternd aus, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach die Konversion im Sinne einer innerlichen Zuwendung zum Christentum angenommen und als glaubhaft qualifiziert wird, hätte ihm im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Die Argumentation des BFA, wonach die Konversion im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe nicht asylrelevant sei, zumal diese kein Ausdruck und keine Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist, widerspreche der geltenden Rechtslage. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2181204.4.00

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