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{'item': 'W220 2227035-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW220 2227035-1 SpruchW220 2227035-1/10E, W220 2227035-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, vertreten durch DELLASEGA & KAPFERER, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, vertreten durch DELLASEGA & KAPFERER, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 26.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, er sei Tamile und glaube, von der Armee verfolgt zu werden; weitere Fluchtgründe habe er nicht. Ohne den Verlauf seines Asylverfahrens abzuwarten, reiste der Beschwerdeführer in weiterer Folge in die Schweiz sowie nach Frankreich. Am 18.07.2018 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG mit Aktenvermerk mit der Begründung ein, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne; laut durchgeführter ZMR-Abfrage sei die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgt und bestehe bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.Ohne den Verlauf seines Asylverfahrens abzuwarten, reiste der Beschwerdeführer in weiterer Folge in die Schweiz sowie nach Frankreich. Am 18.07.2018 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG mit Aktenvermerk mit der Begründung ein, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne; laut durchgeführter ZMR-Abfrage sei die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgt und bestehe bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Am 24.07.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 BFA-VG einen Festnahmeauftrag, weil sich dieser dem Asylverfahren entzogen habe.Am 24.07.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, BFA-VG einen Festnahmeauftrag, weil sich dieser dem Asylverfahren entzogen habe. In weiterer Folge stellte die Schweizer Eidgenossenschaft an Österreich gemäß Dublin-VO das Ansuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen wurde von österreichischer Seite entsprochen und wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2019 über den Luftweg nach Österreich rücküberstellt. Am 29.03.2019 wurde der den Beschwerdeführer betreffende Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG widerrufen.Am 29.03.2019 wurde der den Beschwerdeführer betreffende Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG widerrufen. Am 24.04.2019 wurde der Beschwerdeführer in die Grundversorgung Tirol überstellt und ist seither in einem Flüchtlingsheim in Tirol aufrecht gemeldet. Zur Person des Beschwerdeführers scheint ein Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum mit Gültigkeit bis zum 26.07.2019 auf. Am 30.09.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er im Jahre 2006 bei einem Schneider gearbeitet habe, welcher getötet worden wäre, weil er Uniformen für die LTTE hergestellt hätte; es seien Männer mit einem Motorrad gekommen und hätten den Schneider erschossen. Der Beschwerdeführer sei dann mit seinem Onkel nach Saudi-Arabien gereist und im Jahr 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er anschließend geheiratet und ein Imbissrestaurant eröffnet habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer Telefonanrufe erhalten und sei gefragt worden, wo die LTTE ihre Lager hätten. Über Befragung gab der Beschwerdeführer an, vier- bis fünf Mal, immer vom gleichen Mann angerufen worden zu sein. Zudem seien zwei bis drei Mal Männer mit einem Motorrad zum Haus des Beschwerdeführers gekommen. Der Beschwerdeführer könne im Fall der Rückkehr in seine Heimat dort nicht leben und würde getötet werden, wobei er niemals Probleme mit der Polizei oder mit anderen Behörden gehabt hätte.
  2. Mit oben zitiertem und nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihm gemäß § 57 AsylG auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sri Lanka zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
  3. Mit oben zitiertem und nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihm gemäß Paragraph 57, AsylG auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Sri Lanka zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Befragung vor dem Bundesamt am 30.09.2019 wären vollkommen anders ausgefallen als jene aus dem Jahr
  4. Anlässlich seiner Erstbefragung hätte der Beschwerdeführer pauschal angeführt, zu glauben, dass ihn das Militär verfolgen würde, wohingegen er vor dem Bundesamt erstmals geltend gemacht habe, dass sein Arbeitgeber getötet worden wäre und der Beschwerdeführer selbst von einem Unbekannten Drohanrufe erhalten habe sowie von unbekannten Motorradfahrern bedroht worden wäre. Damit habe der Beschwerdeführer seine Angaben zwischen Erstbefragung und Einvernahme wesentlich abgeändert bzw. gesteigert. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäß eigenen Angaben über sieben Jahre lang in Saudi Arabien legal als Gastarbeiter tätig gewesen sei, wobei er legal aus Sri Lanka mit Visum nach Saudi Arabien gereist und im Jahr 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre; auch die spätere Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka sei auf legalem Wege erfolgt. Eine Person, welche sich staatlicher Verfolgung ausgesetzt sehe bzw. eine solche vermute, würde sich jedoch keiner Pass- und Sicherheitskontrolle an einem internationalen Flughafen unterziehen, da die Gefahr, dabei entdeckt und festgenommen zu werden, wohl offensichtlich sei. Letztendlich spreche gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließlich auch der Umstand, dass sich dieser seinem Asylverfahren in Österreich entzogen habe und in die Schweiz gereist sei. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde erhoben.
  5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer zwei aufschiebend bedingte Dienstverträge sowie eine Arbeitsbestätigung vor.
  6. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer zwei aufschiebend bedingte Dienstverträge sowie eine Arbeitsbestätigung vor.
  7. In seiner Stellungnahme vom 29.03.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Sri Lanka die Behauptung der Behördenvertreter über eine Regruppierung der LTTE entnehmen ließe. Die Reorganisation erfolge über die tamilische Diaspora. In der Folge seien mutmaßliche und ehemalige Mitglieder der LTTE umfassenden Maßnahmen der Überwachung und schikanösen Behandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Von Verhaftungen mutmaßlicher LTTE-Mitglieder wegen angeblichen Wiederaufbaus der LTTE würde berichtet. Der Beschwerdeführer habe als Tamile allein bereits durch seine Ausreise, während Mitglieder der Tamilen - Diaspora verfolgt worden seien, ein Verhalten gesetzt, das ihn im Fall der Wiedereinreise nach über siebenjähriger Abwesenheit in den Verdacht bringen könne, als LTTE-Diaspora-Rückkehrer an der Reorganisation mitzuwirken, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden, weshalb zumindest subsidiärer Schutz auf Grund der drohenden realen Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung zuzuerkennen sei.
  8. In seiner Stellungnahme vom 29.03.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Sri Lanka die Behauptung der Behördenvertreter über eine Regruppierung der LTTE entnehmen ließe. Die Reorganisation erfolge über die tamilische Diaspora. In der Folge seien mutmaßliche und ehemalige Mitglieder der LTTE umfassenden Maßnahmen der Überwachung und schikanösen Behandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Von Verhaftungen mutmaßlicher LTTE-Mitglieder wegen angeblichen Wiederaufbaus der LTTE würde berichtet. Der Beschwerdeführer habe als Tamile allein bereits durch seine Ausreise, während Mitglieder der Tamilen - Diaspora verfolgt worden seien, ein Verhalten gesetzt, das ihn im Fall der Wiedereinreise nach über siebenjähriger Abwesenheit in den Verdacht bringen könne, als LTTE-Diaspora-Rückkehrer an der Reorganisation mitzuwirken, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden, weshalb zumindest subsidiärer Schutz auf Grund der drohenden realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung zuzuerkennen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und der Volksgruppe der Tamilen sowie der Glaubensrichtung des Hinduismus zugehörig. Er führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2015 verheiratet, er hat keine Kinder oder Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Tamil. Der Beschwerdeführer ist in Sri Lanka geboren und aufgewachsen. Er erhielt Schulbildung im Umfang von zumindest fünf Jahren und wurde als Koch ausgebildet, ehe er seinen Lebensmittelpunkt von 2008 bis 2015 nach Saudi-Arabien verlegte, wo er als Koch erwerbstätig war. Anschließend ließ er sich wieder in Sri Lanka nieder, heiratete und führte ein Imbissrestaurant. Im Dezember 2015 verließ der Beschwerdeführer Sri Lanka und reiste schlepperunterstützt Richtung Europa. In Sri Lanka leben sechs Schwestern und mehrere Brüder des Beschwerdeführers, seine Mutter sowie seine Ehefrau und deren Familie. Zu seiner Familie bzw. zu seiner Ehefrau pflegt der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer besitzt ein Haus sowie ein kleines Grundstück in Sri Lanka. 1.
  11. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls nach Stellung seines Asylantrages in Österreich, reiste der Beschwerdeführer über die Schweiz nach Frankreich weiter, wo er ebenso einen Asylantrag stellte und wurde in weiterer Folge in die Schweiz sowie am 27.03.2019 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Das in Österreich anhängige Asylverfahren wurde zwischenzeitlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit 18.07.2018 eingestellt und nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich am 27.03.2019 wieder fortgeführt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises, wobei keine besonders engen Bindungen bestehen. Familiäre Anknüpfungspunkte bzw. familienähnliche Bindungen hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. In der Schweiz lebt die Tante der Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer besuchte während seines nunmehr sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich keinen Deutschkurs; er verfügt lediglich über bruchstückhafte Deutschkenntnisse, eine tiefergreifende Integration seinerseits liegt nicht vor. Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage. Derzeit bezieht er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. 1.
  12. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat Sri Lanka weder aufgrund seiner Eigenschaft als Tamile noch, weil er einer Mitgliedschaft bei bzw. sonstigen Verbindung zu der Organisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt wurde, noch aus sonstigen Gründen durch die Armee verfolgt bzw. persönlich bedroht und war er keiner physischen oder psychischen Gewalt ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer drohen aktuell im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre. 1.
  13. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka: Der Beschwerdeführer läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer gehört im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 1.
  14. Zur maßgeblichen Situation in Sri Lanka: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sri Lanka vom 07.07.2021, gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen: COVID-19 Zur Verhinderung einer Ausbreitung von COVID-19 verhängt(e) die Regierung inselweite Ausgangssperren, die den freien Personenverkehr einschränk(t)en (USDOS 30.3.2021). Während der ersten Covid-19-Welle wurden harte Maßnahmen verhängt (wochenlange durch das Militär durchgesetzte, zum Teil landesweite Ausgangssperren), um die Lage in den Griff zu bekommen. Mit der zweiten Welle kommt es seit Oktober 2020 wieder zu Ausgangssperren und Reisebeschränkungen insbesondere in der Westprovinz einschließlich Colombo, die aber bisher nicht das Ausmaß der Maßnahmen der ersten Welle erreichen (AA 18.12.2020). Nach Angaben von Vertretern der Zivilgesellschaft und Politikern nutzen die Behörden in manchen Fällen die COVID-19-Maßnahmen, um politische Kundgebungen der Opposition zu verhindern, während Kundgebungen der Regierung ungehindert stattfinden. In ähnlicher Weise versucht die Polizei, oft auf einstweilige Anordnungen von Richtern hin, Proteste, die von den Familien der im Bürgerkrieg Verschwundenen, politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Akteuren organisiert werden, unter Berufung auf COVID-19-Vorschriften zu behindern (USDOS 30.3.2021). Zwar ist eine direkte Instrumentalisierung dieser Maßnahmen zum Zweck gezielter Einschränkungen der Menschenrechte nicht zu beobachten (AA 18.12.2020), doch nutzt die Regierung die COVID-19-Pandemie, um „kommunale Spannungen zu schüren“ und die Religionsfreiheit einzuschränken. So greifen die Behörden nicht ein, wenn Nutzer sozialer Medien fälschlicherweise behaupten, Muslime würden COVID-19 absichtlich verbreiten, oder wenn zum Boykott von Geschäften in muslimischem Besitz aufgerufen wird (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt die Pandemie für eine Militarisierung von staatlichen Strukturen und zivilen Behörden. Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung von COVID-19 wurde dem Militär übertragen. Der Armeechef ist Leiter des Nationalen Einsatzcenters (AA 18.12.2020). Im Zuge der COVID-Krise kehrten tausende Gastarbeiter, v.a. aus dem Nahen Osten, wieder in ihre Heimat zurück, da sie ihre Arbeit verloren hatten bzw. in Zwangsurlaub geschickt oder aber ausgewiesen wurden (ÖB 10.2020; vgl. B&HRRC 21.7.2020).Im Zuge der COVID-Krise kehrten tausende Gastarbeiter, v.a. aus dem Nahen Osten, wieder in ihre Heimat zurück, da sie ihre Arbeit verloren hatten bzw. in Zwangsurlaub geschickt oder aber ausgewiesen wurden (ÖB 10.2020; vergleiche B&HRRC 21.7.2020). Politische Lage Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 6.11.2020a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BS 2020).Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 6.11.2020a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BS 2020). Die bestehende Präsidialrepublik räumt dem Staatsoberhaupt eine starke Position vor allem bei der Zusammensetzung der Regierung und in der Außenpolitik ein. Die Legislative ist in einem Ein-Kammer-System mit 225 Mitgliedern organisiert, wobei die Abgeordneten direkt gewählt und bei Freiwerden eines Mandats von der jeweiligen Partei nachbesetzt werden (ÖB 9.2020). 2019 fanden im Land Präsidentschaftswahlen statt. Gotabaya Rajapaksa konnte den Wahlgang für sich entscheiden USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Die Wahl verlief jedoch nicht frei von Gewalt. Zudem versuchten radikale Gruppierungen vor allem im Norden des Landes, Menschen gewaltsam von einem Wahlboykott zu überzeugen. Im Vergleich zu den Ausschreitungen und zahlreichen Toten, die es bei früheren Wahlen gegeben hatte, kann aber tatsächlich von einer insgesamt friedlichen Wahl gesprochen werden (KAS 29.11.2019).2019 fanden im Land Präsidentschaftswahlen statt. Gotabaya Rajapaksa konnte den Wahlgang für sich entscheiden USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 18.12.2020). Die Wahl verlief jedoch nicht frei von Gewalt. Zudem versuchten radikale Gruppierungen vor allem im Norden des Landes, Menschen gewaltsam von einem Wahlboykott zu überzeugen. Im Vergleich zu den Ausschreitungen und zahlreichen Toten, die es bei früheren Wahlen gegeben hatte, kann aber tatsächlich von einer insgesamt friedlichen Wahl gesprochen werden (KAS 29.11.2019). Kurz nach der Wahl ernannte Präsident Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder, den ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister (USDOS 30.3.2021; vgl. DW 20.11.2019). Diese Ernennung führte verschiedenen Berichten zufolge zu Ausschreitungen (TG 22.11.2019; vgl. ACLED 26.11.2019).Kurz nach der Wahl ernannte Präsident Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder, den ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister (USDOS 30.3.2021; vergleiche DW 20.11.2019). Diese Ernennung führte verschiedenen Berichten zufolge zu Ausschreitungen (TG 22.11.2019; vergleiche ACLED 26.11.2019). Bei den dann am
  15. August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen konnte die Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) von Präsident Gotabaya Rajapaksa mit 145 der insgesamt 225 Sitze einen überwältigenden Sieg einfahren, der auf das Wahlverhalten der buddhistische Mehrheit in den singhalesischen Gebieten zurückzuführen ist (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Stimmverteilung bei den Präsidentschaftswahlen zeigt eine tiefe ethnisch-religiöse Spaltung des Landes auf (AA 18.12.2020). Gotabaya Rajapaksa bemüht ein singhalesisch-nationales Narrativ und präsentiert sich als Sieger des Bürgerkriegs gegen die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam, auch Tamil Tigers) und starker Mann, der die nationale Einheit und Sicherheit nach den islamistischen Terroranschlägen vom Ostersonntag 2019 gewährleisten kann. In der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gibt er sich als Mann der Tat, der durch harte Maßnahmen (wochenlange durch das Militär durchgesetzte landesweite Ausgangssperren, Lockdown in Colombo) die Lage in den Griff bekommt (AA 18.12.2020). Den zweiten Platz erreichte die Samagi Jana Balawegaya (SJB) unter dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Sajith Premadasa mit 54 Sitzen, für den die im Osten und Norden des Landes dominierenden Minderheiten von Tamilen und Muslime mit überwältigender Mehrheit gestimmt haben (AA 18.12.2020). Dritte wurde die Illankai Tamil Arasu Kachchi, wie der Name schon sagt, eine Partei der tamilischen Minderheit, mit zehn Sitzen. Die übrigen Sitze teilen sich auf 12 Parteien auf. Besonders schlecht schnitten die bisher größte Partei im Parlament, die United National Party (UNP) des ehem. Premierministers Ranil Wickremesinghe mit nur einem Sitz, ebenso wie die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des ehem. Staatspräsidenten Maithripala Sirisena mit ebenfalls nur einem Mandat ab (ÖB 10.2020).Bei den dann am
  16. August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen konnte die Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) von Präsident Gotabaya Rajapaksa mit 145 der insgesamt 225 Sitze einen überwältigenden Sieg einfahren, der auf das Wahlverhalten der buddhistische Mehrheit in den singhalesischen Gebieten zurückzuführen ist (ÖB 9.2020; vergleiche AA 18.12.2020). Die Stimmverteilung bei den Präsidentschaftswahlen zeigt eine tiefe ethnisch-religiöse Spaltung des Landes auf (AA 18.12.2020). Gotabaya Rajapaksa bemüht ein singhalesisch-nationales Narrativ und präsentiert sich als Sieger des Bürgerkriegs gegen die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam, auch Tamil Tigers) und starker Mann, der die nationale Einheit und Sicherheit nach den islamistischen Terroranschlägen vom Ostersonntag 2019 gewährleisten kann. In der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gibt er sich als Mann der Tat, der durch harte Maßnahmen (wochenlange durch das Militär durchgesetzte landesweite Ausgangssperren, Lockdown in Colombo) die Lage in den Griff bekommt (AA 18.12.2020). Den zweiten Platz erreichte die Samagi Jana Balawegaya (SJB) unter dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Sajith Premadasa mit 54 Sitzen, für den die im Osten und Norden des Landes dominierenden Minderheiten von Tamilen und Muslime mit überwältigender Mehrheit gestimmt haben (AA 18.12.2020). Dritte wurde die Illankai Tamil Arasu Kachchi, wie der Name schon sagt, eine Partei der tamilischen Minderheit, mit zehn Sitzen. Die übrigen Sitze teilen sich auf 12 Parteien auf. Besonders schlecht schnitten die bisher größte Partei im Parlament, die United National Party (UNP) des ehem. Premierministers Ranil Wickremesinghe mit nur einem Sitz, ebenso wie die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des ehem. Staatspräsidenten Maithripala Sirisena mit ebenfalls nur einem Mandat ab (ÖB 10.2020). Reisebeschränkungen, als Folgen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhinderten eine internationale Wahlbeobachtung und schränkten die inländische Wahlaufsicht ein. Einheimische Beobachter beschrieben die Wahl als friedlich, technisch gut geleitet und in Anbetracht der COVID-19-Pandemie als sicher, merkten aber an, dass unregulierte Wahlkampfausgaben, Missbrauch staatlicher Ressourcen und Medienverzerrungen die Chancengleichheit beeinträchtigten (USDOS 30.3.2021). Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Auch ist die Innenpolitik nach wie vor vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation LTTE und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a). Schon unter der alten Regierung gab es vereinzelt Berichte von Einschüchterungen gegen Menschenrechtsaktivisten (Hasspropaganda in sozialen Medien, Demonstrationen vor Privatwohnungen) verbunden mit Klagen über mangelndes Engagement der Polizei nach erstatteten Anzeigen. In Gebieten mit mehrheitlich tamilischer Bevölkerung gibt es weiterhin Beschwerden von NGOs über Behinderungen bei ihren Tätigkeiten und Vorladungen durch die Polizei bei friedlichen Demonstrationen. NGOs und unabhängige Institutionen fühlten sich nach den Präsidentschaftswahlen offen und systematisch eingeschüchtert, können aber bislang weiter arbeiten. Insgesamt hat sich das politische Klima mit der neuen Regierung deutlich verändert. Nicht nur in Ministerien, sondern auch bei staatlichen Medien und Behörden hat ein massiver Personalwechsel stattgefunden. Zahlreiche hohe zivile Posten wurden mit Militärs besetzt (AA 18.12.2020). Über 30 staatliche Behörden, vielen davon ohne Verteidigungsbezug, wurden dem Verteidigungsministerium zugeordnet (AA 18.12.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Auch ist die Innenpolitik nach wie vor vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation LTTE und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a). Schon unter der alten Regierung gab es vereinzelt Berichte von Einschüchterungen gegen Menschenrechtsaktivisten (Hasspropaganda in sozialen Medien, Demonstrationen vor Privatwohnungen) verbunden mit Klagen über mangelndes Engagement der Polizei nach erstatteten Anzeigen. In Gebieten mit mehrheitlich tamilischer Bevölkerung gibt es weiterhin Beschwerden von NGOs über Behinderungen bei ihren Tätigkeiten und Vorladungen durch die Polizei bei friedlichen Demonstrationen. NGOs und unabhängige Institutionen fühlten sich nach den Präsidentschaftswahlen offen und systematisch eingeschüchtert, können aber bislang weiter arbeiten. Insgesamt hat sich das politische Klima mit der neuen Regierung deutlich verändert. Nicht nur in Ministerien, sondern auch bei staatlichen Medien und Behörden hat ein massiver Personalwechsel stattgefunden. Zahlreiche hohe zivile Posten wurden mit Militärs besetzt (AA 18.12.2020). Über 30 staatliche Behörden, vielen davon ohne Verteidigungsbezug, wurden dem Verteidigungsministerium zugeordnet (AA 18.12.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Ein wichtiges Vorhaben der Vorgängerregierung im Rahmen der nationalen Wiederversöhnung war die Verlagerung von mehr Kompetenzen auf die Provinzen („devolution of power“). Daran hat die neue Regierung keinerlei Interesse. Der Präsident erklärt, dass für die nationale Versöhnung die wirtschaftliche Entwicklung der Nord- und Ostprovinz entscheidend ist, nicht deren Kompetenzerweiterungen (AA 18.12.2020). Eine Änderung der Verfassung, die im Oktober 2020 verabschiedet wurde, räumt dem Präsidenten weitreichende neue Befugnisse, einschließlich der Ernennung von hochrangigen Richtern, Mitgliedern der Menschenrechtskommission und anderen unabhängigen Institutionen, wie etwa Antikorruptionsgremien, der Ernennung und Entlassung von Ministern, des Premierministers, und der Auflösung des Parlaments mindestens zweieinhalb Jahre nach den Wahlen ein. Überarbeitungen der Novelle verwässern zwar einige Bestimmungen, ohne jedoch die allgemeine Bedrohung des Menschenrechtsschutzes durch die Novelle wesentlich zu verringern (HRW 13.1.2021). Auf internationaler Ebene hat Sri Lanka 2015 die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) im Konsens beschlossene Resolution 30/1 mit eingebracht und sich damit bereit erklärt, mutmaßliche Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung rechtlich aufzuklären. In Umsetzung der Resolution wurden 2018 das Office of Missing Persons (OMP), welches insbesondere das Schicksal von Verschwundenen im Bürgerkrieg aufklären soll und das Office for Reparations (OFR) eingerichtet, das für Reparationszahlungen für erlittene Schäden zuständig ist. Beide können bislang weiter arbeiten, ihre Kompetenzen sollen aber überprüft und ggf. ein Personalwechsel angestrebt werden. Der Präsident hatte schon im Wahlkampf angekündigt, „Kriegshelden“ zu rehabilitieren. Gegen sie ermittelnde Beamte wurden umgehend versetzt oder suspendiert und durch Rajapaksa-getreue Polizeioffiziere ersetzt. Zum
  17. Jahrestag der Beendigung des Bürgerkriegs (
  18. Mai) bestätigte der Präsident erneut, keine Aktivitäten gegen Kriegshelden zuzulassen und nicht zu zögern, internationale Organisationen zu verlassen, die ständig grundlose Vorwürfe erheben. Im März 2020 begnadigte er einen wegen Mordes an acht Zivilisten rechtskräftig verurteilten Unteroffizier. Der problematische Prevention of Terrorism Act (PTA), nachdem Tatverdächtige u.a. bis zu 18 Monate ohne Anklageerhebung festgehalten werden können, ist noch immer in Kraft. Ein von der Vorgängerregierung eingebrachte Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen. Anlässlich des
  19. Jahrestags der Osteranschläge von 2019 kam es erneut zu zahlreichen Verhaftungen unter dem PTA. Der Generalsekretär der SLPP kündigte vor den Parlamentswahlen sogar eine weitere Verschärfung des PTA an, ohne dass diese bisher umgesetzt wurde (AA 18.12.2020; vgl. AA 6.11.2020a, HRW 3.3.2020).Auf internationaler Ebene hat Sri Lanka 2015 die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) im Konsens beschlossene Resolution 30/1 mit eingebracht und sich damit bereit erklärt, mutmaßliche Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung rechtlich aufzuklären. In Umsetzung der Resolution wurden 2018 das Office of Missing Persons (OMP), welches insbesondere das Schicksal von Verschwundenen im Bürgerkrieg aufklären soll und das Office for Reparations (OFR) eingerichtet, das für Reparationszahlungen für erlittene Schäden zuständig ist. Beide können bislang weiter arbeiten, ihre Kompetenzen sollen aber überprüft und ggf. ein Personalwechsel angestrebt werden. Der Präsident hatte schon im Wahlkampf angekündigt, „Kriegshelden“ zu rehabilitieren. Gegen sie ermittelnde Beamte wurden umgehend versetzt oder suspendiert und durch Rajapaksa-getreue Polizeioffiziere ersetzt. Zum
  20. Jahrestag der Beendigung des Bürgerkriegs (
  21. Mai) bestätigte der Präsident erneut, keine Aktivitäten gegen Kriegshelden zuzulassen und nicht zu zögern, internationale Organisationen zu verlassen, die ständig grundlose Vorwürfe erheben. Im März 2020 begnadigte er einen wegen Mordes an acht Zivilisten rechtskräftig verurteilten Unteroffizier. Der problematische Prevention of Terrorism Act (PTA), nachdem Tatverdächtige u.a. bis zu 18 Monate ohne Anklageerhebung festgehalten werden können, ist noch immer in Kraft. Ein von der Vorgängerregierung eingebrachte Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen. Anlässlich des
  22. Jahrestags der Osteranschläge von 2019 kam es erneut zu zahlreichen Verhaftungen unter dem PTA. Der Generalsekretär der SLPP kündigte vor den Parlamentswahlen sogar eine weitere Verschärfung des PTA an, ohne dass diese bisher umgesetzt wurde (AA 18.12.2020; vergleiche AA 6.11.2020a, HRW 3.3.2020). Singhalesisch und Tamilisch sind Amtssprachen in Sri Lanka (CIA 8.6.2021). Sicherheitslage Das staatliche Gewaltmonopol ist unangefochten (BS 2020). Die Sicherheitslage in Sri Lanka, insbesondere im Norden und Osten, hat sich seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich verbessert (DFAT 4.11.2019), der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat ist insbesondere im Norden und Osten wieder intakt. Nach der erfolgten Präsidentschaftswahl wird von verstärkter Präsenz [von Sicherheitskräften] im Norden und Osten berichtet (AA 18.12.2020). Es gibt Anzeichen dafür, dass die bewaffnete Opposition gegen den Staat nicht völlig aufgegeben wurde (BS 2020). Am
  23. April 2019 verübten sri-lankische islamistische Terroristen Selbstmordanschläge auf katholische Kirchen im Westen und Osten des Landes sowie drei Luxushotels in Colombo. Unter den rund 260 Todesopfern befanden sich 45 ausländische Staatsbürger. Der Großteil der Opfer waren sri-lankische Christen. Verantwortlich für die Anschläge ist die National Thowheed Jamath (NTJ), deren Mitglieder dem sog. Islamischen Staat (IS) die Treue geschworen haben. Am
  24. April 2019 rief die Regierung den Notstand aus, setzte die Streitkräfte im Inland ein und erteilte ihnen Festnahmebefugnisse. Nach Ablauf des Notstands am
  25. September 2019 ordnete der damalige Präsident an, dass das Militär auch nach Ablauf des Notstands im ganzen Land stationiert bleibt. Dieser Befehl wurde durch den derzeitigen Präsidenten verlängert (CT 22.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 9.2019). Mögliche Hintergründe für die erfolgten Anschläge wurden durch die Regierung auch als eine Strategie internationaler Kräfte zur Spaltung der Gesellschaft und der Destabilisierung dieser im „Fadenkreuz der Großmächte und ihrer zunehmenden Konkurrenz im Indischen Ozean gesehen“ (CT 21.4.2019). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass mehr als eine islamistische Zelle in Sri Lanka aktiv ist (GW 8.2.2020).Am
  26. April 2019 verübten sri-lankische islamistische Terroristen Selbstmordanschläge auf katholische Kirchen im Westen und Osten des Landes sowie drei Luxushotels in Colombo. Unter den rund 260 Todesopfern befanden sich 45 ausländische Staatsbürger. Der Großteil der Opfer waren sri-lankische Christen. Verantwortlich für die Anschläge ist die National Thowheed Jamath (NTJ), deren Mitglieder dem sog. Islamischen Staat (IS) die Treue geschworen haben. Am
  27. April 2019 rief die Regierung den Notstand aus, setzte die Streitkräfte im Inland ein und erteilte ihnen Festnahmebefugnisse. Nach Ablauf des Notstands am
  28. September 2019 ordnete der damalige Präsident an, dass das Militär auch nach Ablauf des Notstands im ganzen Land stationiert bleibt. Dieser Befehl wurde durch den derzeitigen Präsidenten verlängert (CT 22.4.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, ÖB 9.2019). Mögliche Hintergründe für die erfolgten Anschläge wurden durch die Regierung auch als eine Strategie internationaler Kräfte zur Spaltung der Gesellschaft und der Destabilisierung dieser im „Fadenkreuz der Großmächte und ihrer zunehmenden Konkurrenz im Indischen Ozean gesehen“ (CT 21.4.2019). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass mehr als eine islamistische Zelle in Sri Lanka aktiv ist (GW 8.2.2020). Regierungsangaben zufolge wurden alle direkt an den Anschlägen vom Ostersonntag beteiligten Personen getötet oder festgenommen. Möglichkeiten zur Durchführung von Anschlägen der NTJ und der JMI sollen verringert worden sein. Fast 2.300 Personen wurden im Zusammenhang mit den Anschlägen verhaftet (DFAT 4.11.2019). Die islamistischen Angriffe im April 2019 verschärfen die bestehenden kommunalen Bruchlinien zwischen Sri Lankas buddhistischer Mehrheit und muslimischer Minderheit. Dies hat das Risiko antimuslimischer Ausschreitungen insbesondere in Colombo, Galle, Gampa und Kalutara erhöht (GW 30.7.2020). Als Reaktion auf die erfolgten Anschläge war es im Land zu Unruhen gekommen (Nau.ch 21.4.2021). Schon einige Tage nach den Anschlägen kam es zu Übergriffen von Christen (7,6 Prozent der Bevölkerung) und Buddhisten (70,1 Prozent der Bevölkerung) gegen die muslimische Minderheit Sri Lankas (9,7 Prozent). Im Zuge der sich häufenden Ausschreitungen kam es auch zu einem Todesopfer (ÖB 9.2020). Es wurde durch den Staat verabsäumt, Einzelpersonen, wie auch Gruppierungen strafrechtlich zu verfolgen, die im Zuge der Unruhen im Mai 2019, die auf die Terroranschläge vom Ostersonntag folgten, an der Zerstörung von Moscheen, Geschäften und Häusern in muslimischem Besitz beteiligt waren. Einige extremistische buddhistische Mönche, wie auch andere extremistische Gruppen wiegeln weiterhin ungestraft Nutzer in sozialen Medien auf (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitsvorkehrungen wurden seitdem deutlich und erkennbar verschärft und die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt. Das strikte Terrorismuspräventionsgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) wird seitdem wieder häufiger angewendet (AA 18.12.2020). Nach den Anschlägen auf Kirchen und Hotels am Ostersonntag 2019 muss weiterhin von einem erhöhten Risiko von Terroranschlägen ausgegangen werden (BMEIA 21.6.2021). Die Kriminalitätsrate in Sri Lanka variiert, ist aber im Bezirk Colombo am höchsten. Die Häufigkeit von Tötungsdelikten ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen und ist nun mit anderen südasiatischen Ländern vergleichbar (DFAT 4.11.2019). Obwohl einige Splittergruppen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) weiterhin existieren, ist eine Rückkehr zum Bürgerkrieg sehr unwahrscheinlich. Militante Gruppierungen in Sri Lanka und wohl ebenso im indischen Bundesstaat Tamil Nadu verfügen aufgrund der umfassenden militärischen Überwachung nur über sehr begrenzte Möglichkeiten einer Entfaltung (GW 30.7.2020). Das Militär unterhält eine beträchtliche Präsenz im Norden, einschließlich etwa 30.000 Mann auf der Jaffna-Halbinsel. Die meisten Militärangehörigen sind auf das Security Forces Cantonment auf der Jaffna-Halbinsel und kleinere umliegende Militärlager beschränkt. Die Einmischung des Militärs in das zivile Leben hat abgenommen, obwohl das Militär in der Nordprovinz weiterhin in einige zivile Aktivitäten, insbesondere in die Wirtschaft, eingreift (DFAT 4.11.2019). Sri Lanka sieht sich nur einer begrenzten Bedrohung durch einen zwischenstaatlichen Krieg ausgesetzt (GW 30.7.2020). Rechtsschutz / Justizwesen Rechtsstaatlichkeit sowie die Unabhängigkeit der Gerichte sind auf den oberen Ebenen der Justiz einigermaßen gegeben, untere Instanzen sind hingegen weit mehr anfällig für Korruption, bzw. unterliegen einer starken politischen Einflussnahme, die oft zu vorauseilendem Gehorsam im Sinne der Regierung, bzw. wichtiger Persönlichkeiten (z.B. Parlamentsabgeordnete, hohe Beamte, Personen mit einer Nahebeziehung zum Präsidenten und dessen Familie, etc.) führen. Rechtsschutzmöglichkeiten, bzw. Möglichkeiten gegen falsche Anzeigen vorzugehen müssen in diesem Licht betrachtet werden (ÖB 9.2020). Während das sri-lankische Strafrecht auf englischem Common Law basiert, beruht der Rest des Rechtssystems mehrheitlich auf dem kontinentaleuropäischen Rechtssystem. Allerdings gelten Ausnahmen in den Bereichen des Familien- und Erbrechts. Diese unterliegen teilweise dem Gewohnheitsrecht der drei ethnischen Gemeinschaften. Singhalesen berufen sich auf Kandyan Law, Tamilen auf Thesavalamai und Moslems auf den Muslim Marriage and Divorce Act 1951, der wiederum auf der Scharia beruht. Letzterer wird regelmäßig kritisiert, da Polygamie und die Verheiratung minderjähriger Mädchen innerhalb der muslimischen Gemeinde erlaubt sind (ÖB 9.2020). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Von sogenannten „Altfällen“ mit Bezug auf die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befindet sich nach Einschätzung des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) niemand mehr aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) in Haft. Nach den islamistischen Terroranschlägen wurden hunderte Personen aufgrund des PTA verhaftet, die große Mehrzahl muslimischen Glaubens. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (AA 18.12.2020). Das schwache Justizwesen ist nach wie vor politischem Druck ausgesetzt und wird durch eine politisierte Polizei, auf die das Gerichtssystem bei der Beweisführung häufig angewiesen ist, behindert. Seit Anfang 2015 sind aus der früheren Verwaltung eine Reihe von Staatsbeamten und Militärs strafrechtlich verfolgt worden. Ebenso werden Verdachtsfälle von Korruption von Beamten und Politikern, die seit Anfang 2015 an der Macht sind, untersucht (BS 2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Untersuchungshaftzeiten sind lang. Es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate – verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt (AA 18.12.2020).Das schwache Justizwesen ist nach wie vor politischem Druck ausgesetzt und wird durch eine politisierte Polizei, auf die das Gerichtssystem bei der Beweisführung häufig angewiesen ist, behindert. Seit Anfang 2015 sind aus der früheren Verwaltung eine Reihe von Staatsbeamten und Militärs strafrechtlich verfolgt worden. Ebenso werden Verdachtsfälle von Korruption von Beamten und Politikern, die seit Anfang 2015 an der Macht sind, untersucht (BS 2020; vergleiche AA 18.12.2020). Die Untersuchungshaftzeiten sind lang. Es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate – verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt (AA 18.12.2020). Im Rule of Law Index 2020 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 66 von128 Ländern (2017-18: Platz 59 von 113 Ländern), was eine Verschlechterung um zwei Plätze zum Ergebnis von 2019 bedeutet (WJP 27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018). In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land 2020 den Rang 99 von 128 Staaten ein (2018: Rang 91 von 113 Staaten) und in der Subskala Strafjustiz den Rang 65 von 128 Staaten (2018: Platz 53 von 113 Staaten) (WJP27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018).Im Rule of Law Index 2020 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 66 von128 Ländern (2017-18: Platz 59 von 113 Ländern), was eine Verschlechterung um zwei Plätze zum Ergebnis von 2019 bedeutet (WJP 27.2.2020; vergleiche WJP 31.1.2018). In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land 2020 den Rang 99 von 128 Staaten ein (2018: Rang 91 von 113 Staaten) und in der Subskala Strafjustiz den Rang 65 von 128 Staaten (2018: Platz 53 von 113 Staaten) (WJP27.2.2020; vergleiche WJP 31.1.2018). Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig. Darüber hinaus kann die Armee aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 11.000 Mitglieder zählende paramilitärische Sondereinsatzgruppe [Special Task Force, STF] ist eine dem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Polizeieinheit, die gelegentlich Operationen zur inneren Sicherheit mit dem Militär koordiniert (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020).Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig. Darüber hinaus kann die Armee aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 11.000 Mitglieder zählende paramilitärische Sondereinsatzgruppe [Special Task Force, STF] ist eine dem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Polizeieinheit, die gelegentlich Operationen zur inneren Sicherheit mit dem Militär koordiniert (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung von COVID-19 wurde dem Militär übertragen. Der Armeechef ist Leiter des Nationalen Einsatzcenters. Während der ersten COVID-19-Welle wurden harte Maßnahmen verhängt (wochenlange durch das Militär durchgesetzte, zum Teil landesweite Ausgangssperren), um die die Lage in den Griff zu bekommen. Eine direkte Instrumentalisierung der Maßnahmen zum Zweck gezielter Einschränkungen der Menschenrechte ist aber nicht zu beobachten (AA 18.12.2020). Die Regierung hat die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen (USDOS 11.3.2020). Freie Meinungsäußerung ist in jenen Teilen des Nordens, in denen die Sicherheitskräfte stark vertreten sind, eingeschränkter als in anderen Teilen des Landes. Offene Kritik am Militär bleibt selten (BS 2020). Polizei- und Sicherheitskräfte wenden missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Das Büro hat den Auftrag, geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 3.3.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Regierung und die Gerichte zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen. Zwar leitete die Regierung Ermittlungen gegen einige Beamte ein, die im Verdacht stehen, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, doch gelingt es nicht, Verurteilungen zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Weitestgehende Straffreiheit besteht weiterhin für alle Uniformierten für Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkriegs (ÖB 9.2020).Die Regierung hat die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen (USDOS 11.3.2020). Freie Meinungsäußerung ist in jenen Teilen des Nordens, in denen die Sicherheitskräfte stark vertreten sind, eingeschränkter als in anderen Teilen des Landes. Offene Kritik am Militär bleibt selten (BS 2020). Polizei- und Sicherheitskräfte wenden missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Das Büro hat den Auftrag, geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 3.3.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Regierung und die Gerichte zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen. Zwar leitete die Regierung Ermittlungen gegen einige Beamte ein, die im Verdacht stehen, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, doch gelingt es nicht, Verurteilungen zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Weitestgehende Straffreiheit besteht weiterhin für alle Uniformierten für Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkriegs (ÖB 9.2020). Folter und unmenschliche Behandlung Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert (ÖB 9.2020). Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge war Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen. Weiterhin werden einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten überwacht und drangsaliert. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen wird zwar nicht mehr beobachtet, nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) [Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände im Land, erlassen und während des Bürgerkriegs weitreichend angewendet. Während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, bleib der PTA in Kraft] darf die Polizei jedoch körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten (AA 18.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Der PTA wird genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte und Schriftsteller – zu drangsalieren (HRW 10.6.2021). Gemäß dem PTA sind derart gewonnene Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 12.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein von der Vorgängerregierung eingebrachter Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen (AA 18.12.2020).Das Verbot der Folter ist in Artikel 11, der Verfassung verankert (ÖB 9.2020). Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge war Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen. Weiterhin werden einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten überwacht und drangsaliert. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen wird zwar nicht mehr beobachtet, nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) [Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände im Land, erlassen und während des Bürgerkriegs weitreichend angewendet. Während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, bleib der PTA in Kraft] darf die Polizei jedoch körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten (AA 18.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der PTA wird genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte und Schriftsteller – zu drangsalieren (HRW 10.6.2021). Gemäß dem PTA sind derart gewonnene Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 12.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ein von der Vorgängerregierung eingebrachter Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen (AA 18.12.2020). Der Einsatz von Folterpraktiken ist im Land verbreitet. Berichte beziehen sich dabei auf Polizeibeamte und Sicherheitsdienstleister, die angeblich Verdächtige zusammenschlagen, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020, BS 2020). Darüber hinaus wird von Beteiligungen durch Polizei- und Sicherheitskräften an außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet (FH 3.3.2021).Der Einsatz von Folterpraktiken ist im Land verbreitet. Berichte beziehen sich dabei auf Polizeibeamte und Sicherheitsdienstleister, die angeblich Verdächtige zusammenschlagen, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 18.12.2020, BS 2020). Darüber hinaus wird von Beteiligungen durch Polizei- und Sicherheitskräften an außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet (FH 3.3.2021). Die bestehende Rechtsordnung stellt Folter unter Strafe und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 30.3.2021). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormem Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. Auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, haben aufgrund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 18.12.2020).Die bestehende Rechtsordnung stellt Folter unter Strafe und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 30.3.2021). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormem Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. Auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, haben aufgrund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 18.12.2020). Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen sind zwar verboten, kommen aber weiterhin vor (AA 18.12.2020). Darüber hinaus werden oftmals Frauen, die sich wegen ihrer verschwundenen oder im Bürgerkrieg gefallenen Männer an die Behörden wenden, sexuell missbraucht bzw. zu sexuellen Handlungen gezwungen, damit diese ihnen zustehende Informationen erhalten können (ÖB 9.2020). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt (ÖB 9.2020). Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert (AA 18.12.2020). Die Verfassung betont mehrfach das Recht auf freie Ausübung von Kultur, Sprache und Religion. Sie spricht darüber hinaus jedem Staatsbürger das Recht zu, sich im Falle der Verletzung eines Grundrechts direkt an den Supreme Court wenden zu können (ÖB 9.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsstellen gehören rechtswidrige Tötungen durch die Regierung, Folter, sexueller Missbrauch, willkürliche Verhaftungen, langwierige staatliche Inhaftierungen, fehlende Rückgabe von Eigentum durch das Militär sowie Überwachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Journalisten und Blockaden sozialer Medien, Korruption, Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten und die Kriminalisierung gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens (USDOS 30.3.2021). Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die HRCSL nimmt Beschwerden entgegen, kann aber auch selbständig Untersuchungen einleiten. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Entschädigung des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und/oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Strafverfolgung. Wenn die Regierung einem HRCSL-Antrag nicht nachkommt, kann die HRCSL den Fall an den Obersten Gerichtshof verweisen. Die HRCSL hat per Gesetz weitreichende Befugnisse und Ressourcen, kann jedoch nicht als Zeuge vor Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden. Die HRCSL arbeitete in der Regel unabhängig und ohne Einmischung der Regierung (USDOS 30.3.2021). Einige tamilische Politiker und lokale Menschenrechtsaktivisten bezeichnen mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer (Liberation Tigers of Tamil Eelam), denen terrorismusbezogene Gewaltverbrechen zur Last gelegt werden, als politische Gefangene. NGOs berichten, dass die Behörden mehr als 130 politische Gefangene im Land festhalten. Die Regierung hat keine politischen Gefangenen anerkannt und darauf bestanden, dass diese Personen wegen terroristischen Tätigkeiten und/oder krimineller Handlungen inhaftiert wurden. Die Regierung erlaubte der HRCSL, Richtern und dem Board of Prison Visits Zugang zu den Gefangenen und erlaubte dem IKRK, die Haftbedingungen zu überwachen. Die Behörden gewährten Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 30.3.2021). Als Folge des Bürgerkrieges mit den LTTE gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden (ÖB 9.2020; vgl. IPS 30.4.2018). Das sri-lankische Parlament hatte schon 2016 angekündigt, eine Aufklärung der Schicksale der verschwundenen Personen in die Wege zu leiten. Der Prozess wurde jedoch immer wieder aufgrund des Widerstands der Armee zum Stillstand gebracht. Anfang 2018, kurz vor der Tagung des UN-Menschenrechtsrats in Genf, wurde das Office of Missing Persons (OMP) endlich gegründet, im Jahr 2019 schließlich das Office for Reparations (ÖB 9.2020). Es liegen keine Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden vor. Verschleppungen während des Krieges und der Nachkriegszeit blieben weiterhin unaufgeklärt (USDOS 30.3.2021).Als Folge des Bürgerkrieges mit den LTTE gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden (ÖB 9.2020; vergleiche IPS 30.4.2018). Das sri-lankische Parlament hatte schon 2016 angekündigt, eine Aufklärung der Schicksale der verschwundenen Personen in die Wege zu leiten. Der Prozess wurde jedoch immer wieder aufgrund des Widerstands der Armee zum Stillstand gebracht. Anfang 2018, kurz vor der Tagung des UN-Menschenrechtsrats in Genf, wurde das Office of Missing Persons (OMP) endlich gegründet, im Jahr 2019 schließlich das Office for Reparations (ÖB 9.2020). Es liegen keine Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden vor. Verschleppungen während des Krieges und der Nachkriegszeit blieben weiterhin unaufgeklärt (USDOS 30.3.2021). Im Februar 2020 zog sich Sri Lanka im Rahmen der
  29. Tagung des UN-Menschenrechtsrates als Ko-Sponsor der Resolution 30/1, welche die Mechanismen der Transitional Justice legitimiert, zurück und stellte fest, man werde in Eigenregie, ohne Einmischung der internationalen Gemeinschaft, die Verbrechen des Bürgerkrieges aufarbeiten. Tatsächlich wird die Regierung die Tätigkeiten der o.a. Institutionen zum Stillstand bringen, bzw. ganz abschaffen, da Präsident Gotabaya Rajapaksa und sein Bruder, Premier Mahinda Rajapaksa, selbst in die Verbrechen involviert waren bzw. wenigstens davon wussten. Außerdem ist die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen den konservativen buddhistisch-singhalesischen Bevölkerungsschichten, auf die sich die Macht der Rajapaksas stützt, ein Dorn im Auge, da sie jene Vertreter der Sicherheitskräfte, die die Kriegsverbrechen begangen haben, als Helden wahrnehmen und somit nicht zur Rechenschaft ziehen. Entschädigungen für die Opfer wird es aller Voraussicht nach ebenfalls nicht geben (ÖB 9.2020). Todesstrafe Die Todesstrafe wird weiterhin verhängt, seit 1976 aber nicht mehr vollstreckt (CLS 2020; vgl. FAZ 6.2.2019, AFP 7.2.2019, Himal 28.9.2018), wobei kein offizielles Moratorium existent ist (Himal 28.9.2018; vgl. AA 18.12.2020).Die Todesstrafe wird weiterhin verhängt, seit 1976 aber nicht mehr vollstreckt (CLS 2020; vergleiche FAZ 6.2.2019, AFP 7.2.2019, Himal 28.9.2018), wobei kein offizielles Moratorium existent ist (Himal 28.9.2018; vergleiche AA 18.12.2020). Die Todesstrafe ist in Sri Lanka für zahlreiche Verbrechen im Strafgesetzbuch definiert (Himal 28.9) und wird für vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag (werden nicht unterschieden), Vergewaltigung und Drogendelikte häufig verhängt (AA 18.12.2020; vgl. AFP 7.2.2019). Sri Lanka stimmte am 17.11.2020 im Dritten Ausschuss der UN-Generalversammlung für die Resolution zum „Moratorium on the use of the death penalty“. Ein Ende des Moratoriums, das der damalige Präsident Sirisena Mitte 2018 erstmals angekündigt hatte, wurde nicht umgesetzt und wird von der neuen Regierung bisher nicht weiter verfolgt (AA 18.12.2020).Die Todesstrafe ist in Sri Lanka für zahlreiche Verbrechen im Strafgesetzbuch definiert (Himal 28.9) und wird für vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag (werden nicht unterschieden), Vergewaltigung und Drogendelikte häufig verhängt (AA 18.12.2020; vergleiche AFP 7.2.2019). Sri Lanka stimmte am 17.11.2020 im Dritten Ausschuss der UN-Generalversammlung für die Resolution zum „Moratorium on the use of the death penalty“. Ein Ende des Moratoriums, das der damalige Präsident Sirisena Mitte 2018 erstmals angekündigt hatte, wurde nicht umgesetzt und wird von der neuen Regierung bisher nicht weiter verfolgt (AA 18.12.2020). Im Jahr 2019 unterzeichnete der ehemalige Präsident Maithripala Sirisena die Todesurteile für vier Gefangene, die wegen Drogendelikten verurteilt worden waren. Der Oberste Gerichtshof gewährte einen vorübergehenden Aufschub der Urteile. Diese Aufhebung wird angefochten und war Ende 2020 noch nicht abgeschlossen (AI 7.4.2021). 2020 wurde in mindestens 16 Fällen die Todesstrafe verhängt (LD.info 2021), 2019 waren es mindestens 34 Fälle (AI 4.2020). Es herrscht aktuell Unklarheit darüber, ob die Todesstrafe (Erhängen), die in Sri Lanka seit 1976 nicht vollstreckt wurde, wieder durchgeführt oder gar abgeschafft werden könnte (ÖB 9.2020). Ende März 2020 begnadigte Präsident Rajapaksa einen im Jahre 2015 zum Tode Verurteilten, ehemaligen Unteroffizier, nachdem er im Jahr 2000 am Mord von acht tamilische Binnenflüchtlinge 2015 schuldig gesprochen wurde (USDOS 30.3.2021). Eine am 24.6.2021 erfolgte Begnadigungen von 94 wegen Terrorismus inhaftierten, mutmaßlichen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), darunter 16 Tamilen und der frühere Parlamentsabgeordnete Duminda Silva, (dieser wurde wegen Mordes an einem politischen Rivalen zum Tode verurteilt) durch den sri-lankischen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa löste Kritik aus. Rund 150 zum Tode verurteilte Personen traten aus Protest über die Begnadigung in verschiedenen Gefängnissen in den Hungerstreik (BAMF 28.6.2021). Religionsfreiheit Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu (AA 18.12.2020) und verpflichten die Regierung, den Buddhismus zu schützen und gleichzeitig die Rechte der religiösen Minderheiten zu respektieren. Das Gesetz erkennt vier Religionen an: Buddhismus (70,2 Prozent), Islam (9,7 Prozent), Hinduismus (12,6 Prozent) und Christentum (7,4 Prozent) (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 18.12.2020).Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu (AA 18.12.2020) und verpflichten die Regierung, den Buddhismus zu schützen und gleichzeitig die Rechte der religiösen Minderheiten zu respektieren. Das Gesetz erkennt vier Religionen an: Buddhismus (70,2 Prozent), Islam (9,7 Prozent), Hinduismus (12,6 Prozent) und Christentum (7,4 Prozent) (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 18.12.2020). Die Mehrzahl der Singhalesen ist buddhistisch. Tamilen, hauptsächlich Hindus mit einer bedeutenden christlichen Minderheit, bilden die Mehrheit in der Nordprovinz und stellen nach den Muslimen die zweitgrößte Gruppe in der Ostprovinz des Landes. Die meisten Muslime identifizieren sich selbst als eigene ethnische Gruppe und nicht als Tamilen oder Singhalesen, sind aber tamilischsprachig. Tamilen indischer Herkunft, die meist Hindus sind, haben eine große Präsenz in den Provinzen Central, Sabaragamuwa und Uva. Muslime bilden eine Mehrheit in der Ostprovinz, und es gibt beträchtliche muslimische Bevölkerungen in den Provinzen Central, North-Central, Northwestern, Sabaragamuwa, Uva und Western. Christen (7,4 Prozent) leben im ganzen Land, haben aber eine größere Präsenz in den östlichen, nördlichen, nordwestlichen und westlichen Provinzen und eine kleinere Präsenz in den Provinzen Sabaragamuwa und Uva. Laut Regierungsstatistiken sind schätzungsweise 81 Prozent der Christen römisch-katholisch (USDOS 12.5.2021). Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Nach den Terroranschlägen auf Kirchen und Hotels durch islamische Extremisten zu Ostern 2019 hat sich allerdings eine skeptische Grundstimmung gegen die muslimische Minderheit entwickelt, die zeitweise zu einem informellen Boykott muslimischer Geschäfte führten (AA 18.12.2020). Es gab darüber hinaus weitreichende Ausschreitungen gegen die muslimische Bevölkerung, im Rahmen derer Eigentum zerstört, Personen aus ihren Häusern vertrieben und teilweise auch getötet wurden (ÖB 9.2020). Bestehende kommunale Bruchlinien zwischen der buddhistischen Mehrheit Sri Lankas und der muslimischen Minderheit haben sich weiter verschärft (GW 21.7.2020). So wurden in den ersten Monaten der Covid-19-Pandemie in den sozialen Medien Aufrufe zum Boykott muslimischer Unternehmen und falsche Behauptungen laut, dass Muslime Covid-19 absichtlich verbreiten, nachdem hochrangige Regierungsvertreter öffentliche Kommentare abgaben, in denen sie - fälschlicherweise - andeuteten, dass das Virus unter Muslimen besonders verbreitet ist (HRW 13.1.2021). Hassrede, einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen, ist durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch verboten (USDOS 30.3.2021). Trotzdem sind Sri Lankas religiöse Minderheiten (Christen, Hindus und Muslime) regelmäßigen Verstößen gegen ihr Verfassungsrecht auf Religionsfreiheit ausgesetzt, wie etwa Hassreden, diskriminierende Praktiken, Drohungen und Einschüchterungen, Zerstörung von Eigentum sowie körperliche Gewalt. Zu den Rechtsverletzungen zählen auch die Besetzung/Übernahme von Land durch buddhistische religiöse Stätten, die Entstehung buddhistischer Symbole und Kultstätten in Minderheitengebieten und die Verweigerung des Zugangs von Tamilen zu hinduistischen Tempeln und anderen kulturellen Stätten (ÖB 9.2020). Übergriffe radikaler buddhistisch-nationalistischer Gruppierungen auf Minderheiten sind immer wieder öffentlich bemerkbar. Dabei werden insbesondere seit den Terroranschlägen Muslime mit rassistisch-aggressiver Rhetorik angegriffen (AA 18.12.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Übergriffe radikaler buddhistisch-nationalistischer Gruppierungen auf Minderheiten sind immer wieder öffentlich bemerkbar. Dabei werden insbesondere seit den Terroranschlägen Muslime mit rassistisch-aggressiver Rhetorik angegriffen (AA 18.12.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Rechtliche Einschränkungen für andere Religionen oder Ideologien, einschließlich der Freiheit zum Religionsübertritt, gibt es nicht (AA 18.12.2020). Für die vier vom Gesetz anerkannten Religionen (Buddhismus, Islam, Hinduismus und Christentum) gibt es für zentrale religiöse Körperschaften keine Registrierungspflicht. Neue religiöse Gruppen, einschließlich der Gruppen, die mit den vier anerkannten Religionen verbunden sind, müssen sich bei der Regierung registrieren lassen, um eine Genehmigung für den Bau neuer Gotteshäuser, Visa für religiöse Mitarbeiter (Missionare) bzw. Einwanderungsgenehmigungen zu erhalten, um Schulen zu betreiben und um Zuschüsse für den Religionsunterricht zu beantragen. Religiöse Organisationen können auch durch ein vom Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedetes Gesetz staatliche Anerkennung und die Erlaubnis zum Betrieb von Schulen beantragen (USDOS 12.5.2021). Minderheiten Nach dem
  30. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9 Prozent die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2 Prozent Tamilen, 4,2 Prozent sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2 Prozent sog. Moors muslimischen Glaubens (AA 18.12.2020; vgl. CIA 8.6.2021).Nach dem
  31. Zensus im Jahr 2011 aus 2012, stellen die Singhalesen mit 74,9 Prozent die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2 Prozent Tamilen, 4,2 Prozent sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2 Prozent sog. Moors muslimischen Glaubens (AA 18.12.2020; vergleiche CIA 8.6.2021). Es gibt keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis. Allerdings gibt es weiterhin soziale Missstände insbesondere im Norden und Osten des Landes, die vom Bürgerkrieg am stärksten betroffen waren (AA 18.12.2020). Der Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen ist nach geltendem Recht für alle gleich. In der Praxis bestehen jedoch Ungleichheiten. Während Nicht-Singhalesen in der Zeit der Kolonialisierung einen bevorzugten Zugang zu wirtschaftlichen, bildungspolitischen und politischen Möglichkeiten genossen, verfolgten die Regierungen nach der Unabhängigkeit eine Politik, die darauf abzielte, Singhalesen zu begünstigen. Dies führte in der postkolonialen Zeit zu einer Umkehrung der horizontalen Ungleichheitsmuster der Kolonialzeit. Fast drei Jahrzehnte Bürgerkrieg vergrößerten die Kluft zwischen tamilischen Hindus und buddhistischen Singhalesen weiter (BS 2020). Darüber hinaus hat die Umsiedlung im Norden und Osten, nicht nur durch die während des bewaffneten Konflikts vertriebenen Personen, sondern auch durch die von der Regierung geförderte Umsiedlung singhalesischer Arbeiter und Haushalte, zu Spannungen zwischen den Gemeinschaften vor Ort geführt. Dies ist nicht nur das Ergebnis von Streitigkeiten um Land und Ressourcen, sondern auch unterschiedlicher sozialer und kultureller Normen (ÖB 9.2020). So ist die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Darüber hinaus lebt im Land eine große Minderheit von Tamilen sowie Christen und Muslime. Nach wie vor ist die Innenpolitik vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a). Tamilen Über 26 Jahre lang haben sich die Armee der singhalesischen Regierung und separatistische Tamilen-Rebellen einen blutigen Bürgerkrieg geliefert, von dem sich das Land bis heute noch nicht erholt hat. Die „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) kämpften darin für einen unabhängigen tamilischen Staat im Norden der Insel. Die LTTE verübte hunderte Selbstmordanschläge im ganzen Land und führte Zwangsrekrutierungen von Kindern durch. Von der Armee wiederum wurden großflächig die Tamilen-Gebiete im Norden bombardiert. Geschätzte 100.000 Menschen kamen während des Konflikts ums Leben (DP 22.4.2019). Angesichts der starken Verbindungen der Rajapaksas mit dem nationalistischen, buddhistisch-singhalesischen Element, ist nunmehr davon auszugehen, dass die Verbrechen während des Bürgerkrieges nicht mehr weiter aufgearbeitet werden. Ganz im Gegenteil werden jene, die diese begangen haben, von den Rajapaksas als Helden gefeiert, zumal Präsident Gotabaya Rajapaksa als Defence Secretary während des Bürgerkrieges selbst für die Verbrechen der Armee an den tamilischen Kämpfern verantwortlich war bzw. wenigstens davon wusste. In den früheren Konfliktzonen (der Norden und Osten des Landes) gibt es weiterhin stark militarisierte Bereiche, in denen Opfer konfliktbedingter Gewalt und ihre Familien von der Justiz behindert werden. Auch Misshandlungen durch Sicherheitskräfte werden oft nicht aufgeklärt oder bleiben straffrei. Verbesserungen, die während der Präsidentschaft von Maithripala Sirisena ergriffen wurden, wie z. B. das Singen der Nationalhymne auf Tamil nach Jahren inoffizieller Beschränkungen sowie die Neuauflage des Gedenkens an das Ende des Konflikts nicht als „Tag des Sieges“, sondern als „Tag der Erinnerung“, werden von Präsident Gotabaya Rajapaksa, der seine Wahlsiege der singhalesisch-buddhistischen Mehrheit verdankt, wieder rückgängig gemacht (ÖB 9.2020). Überall im Land, aber besonders im Norden und Osten, berichten Tamilen, dass die Sicherheitskräfte regelmäßig Mitglieder ihrer Gemeinschaft überwachen und schikanieren, insbesondere Aktivisten, Journalisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Sowohl einheimische als auch indischstämmige Tamilen berichten, dass sie seit langem unter einer systematischen Diskriminierung bei der universitären Ausbildung, der öffentlichen Beschäftigung, dem Wohnungswesen, der medizinischen Versorgung, den Sprachregelungen und den Verfahren zur Einbürgerung von Nicht-Staatsbürgern im Land leiden (USDOS 30.3.2021).Überall im Land, aber besonders im Norden und Osten, berichten Tamilen, dass die Sicherheitskräfte regelmäßig Mitglieder ihrer Gemeinschaft überwachen und schikanieren, insbesondere Aktivisten, Journalisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Sowohl einheimische als auch indischstämmige Tamilen berichten, dass sie seit langem unter einer systematischen Diskriminierung bei der universitären Ausbildung, der öffentlichen Beschäftigung, dem Wohnungswesen, der medizinischen Versorgung, den Sprachregelungen und den Verfahren zur Einbürgerung von Nicht-Staatsbürgern im Land leiden (USDOS 30.3.2021). Tamilen werden seit Jahrzehnten benachteiligt (IRB 17.8.2020). Zwar werden gegenwärtig Tamilen nicht speziell ins Visier der Sicherheitskräfte genommen und sind keiner direkten Verfolgung oder Repressalien ausgesetzt, nur weil sie Tamilen sind, jedoch sind sie ebenso wie andere Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt (ARC 20.1.2020; vgl. AA 18.12.2020). Es kommt immer wieder zu blutiger Gewalt radikaler Buddhisten gegen Muslime (DP 22.4.2019).Tamilen werden seit Jahrzehnten benachteiligt (IRB 17.8.2020). Zwar werden gegenwärtig Tamilen nicht speziell ins Visier der Sicherheitskräfte genommen und sind keiner direkten Verfolgung oder Repressalien ausgesetzt, nur weil sie Tamilen sind, jedoch sind sie ebenso wie andere Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt (ARC 20.1.2020; vergleiche AA 18.12.2020). Es kommt immer wieder zu blutiger Gewalt radikaler Buddhisten gegen Muslime (DP 22.4.2019). Behördenvertreter behaupten, dass sich die LTTE regruppiert. Die Reorganisation erfolgt demnach mit Unterstützung der tamilischen Diaspora. Demnach versucht die tamilische Diaspora, die LTTE wiederzubeleben, um jene Ziele zu erreichen, die im bewaffneten Kampf nicht erreicht werden konnten. Als eine Folgerung daraus sind mutmaßliche und ehemalige Mitglieder der LTTE umfassenden Maßnahmen der Überwachung und schikanösen Behandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Von Verhaftungen mutmaßlicher LTTE-Mitglieder wegen dem angeblichen Wiederaufbau der LTTE wird berichtet (SFH 8.5.2020). So wird das Militär in höchster Alarmbereitschaft gehalten, um jeder Gefahr einer Destabilisierung der nationalen Sicherheit des Landes entgegenzutreten. Ehemalige und mutmaßliche LTTE-Mitglieder werden durch Sicherheitskräfte überwacht und schikaniert. Zahlreiche ehemalige LTTE-Mitglieder müssen sich regelmäßig auf Polizeistation melden (SFH 8.5.2020). Auch sind mutmaßliche LTTE-Mitglieder, die im Verdacht stehen die LTTE wiederaufbauen zu wollen, Verhaftungen ausgesetzt (DM 10.12.2019). Das Risiko, Opfer einer Verschleppung zu werden, ist seit 2015 zwar im Vergleich zu den Kriegsjahren und der unmittelbaren Nachkriegszeit stark gesunken. Jedoch bestehe die Angst vor einer Verschleppung weiterhin. Ehemalige LTTE-Mitglieder werden oft von Sicherheitskräften unter Druck gesetzt. Eine ungleiche Anwendung der Gesetze in Bezug auf ehemalige LTTE-Mitglieder ist zu beobachten (SFH 8.5.2020). Auch wenn am
  32. Juni 2021 der sri-lankische Präsident Gotabaya Rajapaksa 16 Tamilen, denen Verbindungen zur LTTE unterstellt wurden und die wegen Terrorismus inhaftiert waren, mit rund 80 weiteren Gefangenen begnadigt wurden (BAMF 28.6.2021), bleibt die Lage für die tamilische Minderheit auch weiterhin als schwierig einzustufen (ÖB 9.2020). Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind die Rechte auf Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Dennoch bestehen kaum innerstaatliche Fluchtalternativen, da die Insel mit 65.610 km2 um ca. ein Viertel kleiner als Österreich ist. Sofern eine Verfolgung auf lokaler Ebene durch Angehörige einer bestimmten ethnischen Gruppe erfolgt, kann sich der einzelne in ein Gebiet zurückziehen, in dem seine ethnische Gruppe die Mehrheit stellt, also buddhistische Singhalesen in buddhistisch-singhalesisch dominierte Regionen und hinduistische Tamilen in hinduistisch-tamilisch dominierte Regionen. Für Angehörige religiöser Minderheiten (also überwiegend Christen und Moslems) besteht diese Möglichkeit freilich nicht, wobei letztere beiden überwiegend Singhalesisch sprechen (ÖB 9.2020).Gesetzlich sind die Rechte auf Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 18.12.2020). Dennoch bestehen kaum innerstaatliche Fluchtalternativen, da die Insel mit 65.610 km2 um ca. ein Viertel kleiner als Österreich ist. Sofern eine Verfolgung auf lokaler Ebene durch Angehörige einer bestimmten ethnischen Gruppe erfolgt, kann sich der einzelne in ein Gebiet zurückziehen, in dem seine ethnische Gruppe die Mehrheit stellt, also buddhistische Singhalesen in buddhistisch-singhalesisch dominierte Regionen und hinduistische Tamilen in hinduistisch-tamilisch dominierte Regionen. Für Angehörige religiöser Minderheiten (also überwiegend Christen und Moslems) besteht diese Möglichkeit freilich nicht, wobei letztere beiden überwiegend Singhalesisch sprechen (ÖB 9.2020). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bestehen auch durch noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne „Hochsicherheitszonen“ um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz (AA 18.12.2020). In der praktischen Umsetzung eines innerstaatlichen Ortswechsels kann ein Fehlen familiärer Verbindungen, wie auch fehlender finanzieller Ressourcen die Möglichkeiten einer internen Umsiedlung einschränken. Fehlende singhalesische Sprachkenntnisse stellen für diejenigen Sri Lanker, für die Singhalesisch nicht die Muttersprache ist, ein zusätzliches Hindernis für eine interne Umsiedelung dar. Die fortgesetzte militärische Besetzung von privatem Land, Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundbesitz, nicht geräumte Landminen oder nicht explodierte Sprengkörper erschweren ebenfalls die interne Umsiedlung, insbesondere im Norden Sri Lankas (DFAT 4.11.2019). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es darüber hinaus durch Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (AA 18.12.2020). Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft in Sri Lanka hat durch die Auswirkungen der Coronakrise weiter an Dynamik verloren. Bereits in den vergangenen Jahren waren die Wachstumsraten hinter den Möglichkeiten und hinter denen vergleichbarer Länder der Region zurückgeblieben (GTAI 22.6.2021). Das BIP brach in der Berichtsperiode mit einem Minus von 3,6 Prozent ein. Der massivste Rückgang musste im zweiten Quartal mit einem Minus von 16,4 Prozent hingenommen werden. In Folge der Ausgangssperren und dem Einbruch der globalen Nachfrage waren besonders das Baugewerbe, der traditionell starke Tourismussektor und die verarbeitende Industrie stark betroffen. In der zweiten Jahreshälfte erholte sich das gesamtwirtschaftliche Aufkommen wieder leicht. Die BIP-Daten des vierten Quartals offenbaren einen überraschend schwachen Output des Agrarsektors, dessen Produktion trotz günstiger Wetterbedingungen gegenüber dem Vorjahr nur um 1,3 Prozent zunahm. Die Reisproduktion ging beispielsweise um 6,7 Prozent zurück und die Fischfangindustrie musste auf Grund eines Corona-Clusters im größten Logistikzentrums für Fischfang einen Rückgang 27,5 Prozent hinnehmen (WKO 29.6.2021). Die Pandemie brachte im Vorjahr vor allem nachfrageseitig negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft mit sich. Zahlreiche Arbeitsplätze gingen verloren bzw. kam es zu Lohnkürzungen, die auch durch die im gleichen Zeitraum gestiegenen Bargeldüberweisungen aus dem Ausland nicht kompensiert werden konnten. Auf dem Arbeitsmarkt waren besonders die unteren Einkommensschichten in den städtischen Einzugsgebieten von den negativen Effekten der Krise betroffen. Im Vorjahr fielen 11,7 Prozent der Bevölkerung unter die Armutsgrenze, 2019 waren es noch 9,2 Prozent. Auch die leichte Zunahme der öffentlichen Investitionen reichten nicht aus, um den negativen Trend gegenzusteuern (WKO 7.2021). Der Staat hat eine Reihe von Programmen zur Armutsbekämpfung gefördert. Dazu gehören die Subventionierung des Samurdhi-Programms, einem Ernährungszulagenprogramm sowie Sozialversicherungs- und Rentenprogramme. Die neue Regierung hat die an arme Senioren gezahlte Armutszulage erhöht und eine neue Ernährungszulage als Hilfe bei Geburten eingeführt (BS 2020). Die wichtigen Warenexportgruppen wie Textilien und Tee litten unter der schwachen Nachfrage in Europa und den USA. Die Schließung der Flughäfen zwischen April und Dezember 2020 brachten den Tourismus praktisch vollständig zum Erliegen. Der industrielle Sektor war stärker von den Lockdown-Maßnahmen betroffen als die Dienstleistungen und die Landwirtschaft. Die industrielle Produktion musste im Vorjahr einen Rückgang von 6,9 Prozent hinnehmen. Der Dienstleistungssektor schrumpfte um 1,5 Prozent aufgrund des schwacher Aufkommens im Verkehrsbereich und Tourismus. Die Agrarproduktion litt unter den Unterbrechungen in den Lieferketten und ging um 2,4 Prozent zurück (WKO 7.2021). Etwa 4,1 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der staatlichen Armutsgrenze (LKR 4856/ca. € 25 pro Monat), was einen guten Referenzwert in der Region darstellt. Rund 0,3 Prozent der Bevölkerung liegen unter der Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft). Das Wirtschaftswachstum ist in den letzten Jahren etwas zurückgegangen (3,2 Prozent im Jahr 2018 und 2,3 Prozent im Jahr 2019), wird für das Jahr 2020 auf Grund der COVID-Krise allerdings auf minus 6,1 Prozent geschätzt. Der Mindestlohn liegt bei LKR 10.000/Monat, was etwa € 50 entspricht (ÖB 9.2020). Die Arbeitslosigkeit liegt gegenwärtig bei 5,8 Prozent (2019 4,8 Prozent) (WKO 7.2021). Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs am privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von „Army Shops“, erschwerte Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (AA 12.1.2020; vgl. DFAT 4.11.2019).Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs am privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von „Army Shops“, erschwerte Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (AA 12.1.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Dennoch werden etwa 40 Prozent aller medizinischen Dienstleistungen durch Patienten bzw. deren Angehörigen selbst erlegt (ÖB 9.2010).Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019). Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019). Dennoch werden etwa 40 Prozent aller medizinischen Dienstleistungen durch Patienten bzw. deren Angehörigen selbst erlegt (ÖB 9.2010). Die medizinische Versorgung ist zweigeteilt. Auf dem Land wird Medizin oft noch nach alter Tradition praktiziert. In vielen Dörfern gibt es einen Arzt und eine Hebamme, die sich um die Primärversorgung der Bevölkerung kümmern. Schlangenmedizinmänner versorgen Menschen nach Bissen von giftigen Reptilien. In den städtischen Gebieten dominiert dagegen westliche Medizin, die als Überbleibsel aus der Kolonialzeit, auf den Grundpfeilern des britischen Gesundheitswesens fußt (DÄ 2016). In Sri Lanka gibt es auf 1.000 Einwohner 0,58 bis 0,96 Mediziner und 2,7 Krankenbetten (Stand: 2016) [Vgl. Österreich: 5,14 Ärzte / 7,4 Krankenbetten je 1.000 Einwohner] (CIA 24.5.2021; vgl. LD 2021).In Sri Lanka gibt es auf 1.000 Einwohner 0,58 bis 0,96 Mediziner und 2,7 Krankenbetten (Stand: 2016) [Vgl. Österreich: 5,14 Ärzte / 7,4 Krankenbetten je 1.000 Einwohner] (CIA 24.5.2021; vergleiche LD 2021). Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten ausreichend bis gut, entspricht aber nicht überall europäischem Standard (AA 18.12.2020). Vor allem in Colombo gibt es einige Privatkrankenhäuser mit gutem medizinischem Standard (AA 18.12.2020). Außerhalb der Großstädte ist mit erheblichen Engpässen bei der ärztlichen und medikamentösen Versorgung zu rechnen (BMEIA 21.5.2021). Auch bestehen regionale Unterschiede in der Qualität der Versorgung und der Einrichtungen, insbesondere zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 4.11.2019). Im Norden und Osten gestaltet sich die Gesundheitsversorgung schlechter, was zum Teil auf die Verzögerungen beim Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und den Rückgang des vorhandenen Fachpersonals während des Krieges zurückzuführen ist. Es gibt nur wenige Krankenhäuser in den vom Krieg betroffenen Gebieten im Landesinneren des Ostens (DFAT 4.11.2019). Einige Medikamente und Behandlungen sind nur von privaten Anbietern erhältlich (DFAT 4.11.2019). Personen, die HIV-Präventionsdienste angeboten haben, und Gruppen mit hohem Infektionsrisiko werden Berichten zufolge diskriminiert. Darüber hinaus haben Krankenhausbeamte Berichten zufolge den HIV-positiven Status ihrer Klienten veröffentlicht und sich gelegentlich geweigert, HIV-positive Personen zu behandeln (USDOS 30.3.2021). Rückkehr Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019), doch melden Menschenrechtsgruppen und Rechtsanwälte ernste Bedenken bezüglich der Sicherheit rückkehrender Asylsuchender an (TG 12.2.2018).Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019), doch melden Menschenrechtsgruppen und Rechtsanwälte ernste Bedenken bezüglich der Sicherheit rückkehrender Asylsuchender an (TG 12.2.2018). Verschiedene Behörden, einschließlich der Abteilung für Ein- und Auswanderung (Immigration and Emmigration, DIE), des staatlichen Nachrichtendienstes (State Intelligence Service, SIS) sowie das Criminal Investigation Department (CID) und zeitweise der Abteilung für Terrorismusbekämpfung nehmen Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Empfang, und diese werden zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt, kann aufgrund der administrativen Verfahren, der Länge der Einvernahmen Stunden bis mehrere Tage dauern. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 18.12.2020; vgl. SFH 8.5.2020, DFAT 4.11.2019). Zu einem späteren Zeitpunkt werden Rückkehrende an dem von ihnen angegebenen Wohnort von der Polizei aufgesucht. Meist handle es sich dabei um die CID (SFH 8.5.2020). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Abläufe bei der Ein- und Ausreise am Flughafen Colombo seit den Wahlen geändert worden sind (SEM 7.2.2021).Verschiedene Behörden, einschließlich der Abteilung für Ein- und Auswanderung (Immigration and Emmigration, DIE), des staatlichen Nachrichtendienstes (State Intelligence Service, SIS) sowie das Criminal Investigation Department (CID) und zeitweise der Abteilung für Terrorismusbekämpfung nehmen Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Empfang, und diese werden zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt, kann aufgrund der administrativen Verfahren, der Länge der Einvernahmen Stunden bis mehrere Tage dauern. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 18.12.2020; vergleiche SFH 8.5.2020, DFAT 4.11.2019). Zu einem späteren Zeitpunkt werden Rückkehrende an dem von ihnen angegebenen Wohnort von der Polizei aufgesucht. Meist handle es sich dabei um die CID (SFH 8.5.2020). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Abläufe bei der Ein- und Ausreise am Flughafen Colombo seit den Wahlen geändert worden sind (SEM 7.2.2021). Rückkehrer die keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen, werden regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt (AA 18.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).Rückkehrer die keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen, werden regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019). Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt (AA 18.12.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Es gibt keine Hinweise, dass bei oppositioneller Betätigung im Ausland Probleme bei der Rückkehr auftreten. Dies könnte anders gelagert sein, wenn der Rückkehrer ein den Behörden bekanntes Mitglied der LTTE war (ÖB 9.2020). Darüber hinaus kann auch der Verdacht einer Verbindung zur LTTE ein wie auch immer geartetes Interesse der Behörden, samt den daraus resultierenden Konsequenzen gegen die entsprechende Person nach der Rückkehr ins Land erwirken (SFH 8.5.2020). Rückkehrende sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrende nach wie vor schwierig, um in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen (AA 18.12.2020). Einige Familien der Betroffenen sehen das mit der Abschiebung einhergehende Ausbleiben von Geldüberweisungen jedoch als Schmach an. Stigmatisierungen innerhalb der Familie sind die Folge (ÖB 9.2020). Dokumente Dokumentenfälschungen sind in Sri Lanka in sehr guter Qualität zu finden (ÖB 9.2020). Öffentliche Urkunden unwahren Inhalts (Falschbeurkundungen) sind sehr selten. Bei weniger als einem Prozent der Visumsanträge wird die Vorlage von inhaltlich falschen öffentlichen Urkunden festgestellt. Totalfälschungen fast aller sri-lankischen Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Haftbefehle oder gerichtliche Vorladungen sind erhältlich. Gefälschte Identitätskarten und Pässe werden seltener vorgebracht, eine Vorlage verfälschter Identitätskarten und Pässe kommt häufiger vor. Insbesondere im Zusammenhang mit Asylbeantragungen aber auch regulären Visaanträgen kommt es immer wieder zur Vorlage gefälschter Polizeiberichte und Gerichtsvorladungen (AA 18.12.2020).
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Personalien, dem Familienstand, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner Muttersprache sowie zum Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten hat, ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 1 ff, 347 ff und VP vom XXXX S. 4). Die festgestellte Identität des Beschwerdeführers beruht auf seinem im Akt in Kopie einliegenden Reisepass (AS 39).Die Feststellungen zu den Personalien, dem Familienstand, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner Muttersprache sowie zum Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten hat, ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 1 ff, 347 ff und VP vom römisch 40 S. 4). Die festgestellte Identität des Beschwerdeführers beruht auf seinem im Akt in Kopie einliegenden Reisepass (AS 39). Die Feststellungen zum Herkunftsort, zur Schulbildung, zu seiner Berufsausbildung als Koch sowie zu seiner Erwerbstätigkeit in Saudi-Arabien als Koch, zu seinem siebenjährigen Aufenthalt in Saudi-Arabien, zur Imbisseröffnung in Sri Lanka im Jahr 2015 sowie zur Ausreise und zu seinen Reisebewegungen, ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Laufe des Verfahrens (AS 1, 353 f und VP vom XXXX S. 4 f).Die Feststellungen zum Herkunftsort, zur Schulbildung, zu seiner Berufsausbildung als Koch sowie zu seiner Erwerbstätigkeit in Saudi-Arabien als Koch, zu seinem siebenjährigen Aufenthalt in Saudi-Arabien, zur Imbisseröffnung in Sri Lanka im Jahr 2015 sowie zur Ausreise und zu seinen Reisebewegungen, ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Laufe des Verfahrens (AS 1, 353 f und VP vom römisch 40 S. 4 f). Die Feststellungen zu seinen in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen, zum regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie sowie zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über ein Grundstück und ein Haus verfügt, beruhen ebenso auf seinen dahingehenden Angaben im Verfahren (AS 3, 351 f und VP vom XXXX S. 6).Die Feststellungen zu seinen in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen, zum regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie sowie zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über ein Grundstück und ein Haus verfügt, beruhen ebenso auf seinen dahingehenden Angaben im Verfahren (AS 3, 351 f und VP vom römisch 40 S. 6). Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich sowie die Asylantragstellung ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Seine Reisebewegungen in die Schweiz und nach Frankreich, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dort einen weiteren Asylantrag stellte, sowie seine Rücküberstellung nach Österreich fußen auf seinen Angaben im Verfahren (AS 357) in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft um Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich (AS 213 ff und 223), mit der im Akt befindlichen Überstellungsankündigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (AS 219) sowie mit den dahingehend im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist (AS 442). Der Umstand, dass das Asylverfahren in Österreich zwischenzeitlich eingestellt und nach Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich wieder fortgeführt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (AS 197) sowie aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Aufenthalt in der Schweiz und in Frankreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 357) sowie aus den dahingehend nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige noch über familienähnliche Bindungen verfügt, fußen auf seinen Angaben im Verfahren (AS 362). Die Feststellung zu der in der Schweiz lebenden Tante der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus den dahingehend gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 352 und VP vom XXXX S. 5 f). Die Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zum Faktum, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Deutschkurs besuchte, zu seinen Deutschkenntnissen sowie zum Umstand, dass beim Beschwerdeführer keine tiefgreifende Integration vorliegt, ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit seinen Angaben im Verfahren (AS 361 und VP vom XXXX S. 19) sowie aus einer kurzen Befragung auf Deutsch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX (S. 20).Die Feststellungen zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige noch über familienähnliche Bindungen verfügt, fußen auf seinen Angaben im Verfahren (AS 362). Die Feststellung zu der in der Schweiz lebenden Tante der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus den dahingehend gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 352 und VP vom römisch 40 S. 5 f). Die Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zum Faktum, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Deutschkurs besuchte, zu seinen Deutschkenntnissen sowie zum Umstand, dass beim Beschwerdeführer keine tiefgreifende Integration vorliegt, ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit seinen Angaben im Verfahren (AS 361 und VP vom römisch 40 S. 19) sowie aus einer kurzen Befragung auf Deutsch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 (S. 20). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seine Arbeitsfähigkeit sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister. Mangels eines entsprechenden Vorbringens war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche ihn in seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würden. 2.
  35. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnen persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt worden ist und im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt ist. Das im Laufe des Verfahrens erstattete und nachträglich gesteigerte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwies sich insgesamt als unschlüssig, widersprüchlich und nicht glaubhaft. Sein Vorbringen war durch ungenaue bzw. unpräzise und zu einem großen Teil durch einander widersprechende Angaben und Behauptungen gekennzeichnet, sodass es ihm auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX schlussendlich nicht gelang, eine angeblich bestandene sowie künftige Bedrohung seiner Person in seinem Herkunftsland Sri Lanka glaubhaft zu machen.Das im Laufe des Verfahrens erstattete und nachträglich gesteigerte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwies sich insgesamt als unschlüssig, widersprüchlich und nicht glaubhaft. Sein Vorbringen war durch ungenaue bzw. unpräzise und zu einem großen Teil durch einander widersprechende Angaben und Behauptungen gekennzeichnet, sodass es ihm auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 schlussendlich nicht gelang, eine angeblich bestandene sowie künftige Bedrohung seiner Person in seinem Herkunftsland Sri Lanka glaubhaft zu machen. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld zu seinen Reisemodalitäten völlig unterschiedliche und nicht nachvollziehbare Angaben tätigte. So gab er zunächst im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung die Schweiz als sein ursprüngliches Zielland an, da seine Tante dort lebe (AS 5), während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte, dass Österreich sein Zielland gewesen wäre und er immer nach Österreich gewollt habe, weil dies ein sicheres Land sei (AS 357). Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer dar, dass er Sri Lanka nicht mit einer bestimmten Destination verlassen, sondern einfach in ein sicheres Land gewollt habe (VP vom XXXX S. 7). Weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils grundlegend andere Angaben zu einem etwaigen Zielland getätigt hatte, ließ er auch nach Vorhalt der Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unbeantwortet. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld zu seinen Reisemodalitäten völlig unterschiedliche und nicht nachvollziehbare Angaben tätigte. So gab er zunächst im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung die Schweiz als sein ursprüngliches Zielland an, da seine Tante dort lebe (AS 5), während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte, dass Österreich sein Zielland gewesen wäre und er immer nach Österreich gewollt habe, weil dies ein sicheres Land sei (AS 357). Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer dar, dass er Sri Lanka nicht mit einer bestimmten Destination verlassen, sondern einfach in ein sicheres Land gewollt habe (VP vom römisch 40 S. 7). Weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils grundlegend andere Angaben zu einem etwaigen Zielland getätigt hatte, ließ er auch nach Vorhalt der Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unbeantwortet. Die vom Beschwerdeführer weiters dargestellten Reisemodalitäten waren gleichermaßen mit Widersprüchen und Ungereimtheiten behaftet. So gab er im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung an, dass er Sri Lanka illegal und ohne Reisepass verlassen hätte (AS 5). Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer aber dem widersprechend aus, dass er mit seinem „echten“ Reisepass aus Sri Lanka ausgereist wäre (AS 356). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit diesem Wiederspruch konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Er hätte damals gesagt, dass er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist wäre und ihm dieser dann in Dubai von seinem Schlepper abgenommen worden sei (VP vom XXXX S. 8). Dieser Behauptung des Beschwerdeführers ist das Protokoll der niederschriftlichen Erstbefragung vom 26.02.2016 entgegenzuhalten, in dem er mit seiner Unterschrift bestätigte, dass ihm die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden wäre und er keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu machen gehabt sowie alles verstanden hätte. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung jedenfalls möglich gewesen, seine Angaben richtigzustellen bzw. zu vervollständigen, sodass seine nun in der Beschwerdeverhandlung getätigte Relativierung in Bezug auf seine Ausreise aus Sri Lanka als nicht nachvollziehbar erscheint.Die vom Beschwerdeführer weiters dargestellten Reisemodalitäten waren gleichermaßen mit Widersprüchen und Ungereimtheiten behaftet. So gab er im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung an, dass er Sri Lanka illegal und ohne Reisepass verlassen hätte (AS 5). Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer aber dem widersprechend aus, dass er mit seinem „echten“ Reisepass aus Sri Lanka ausgereist wäre (AS 356). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit diesem Wiederspruch konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Er hätte damals gesagt, dass er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist wäre und ihm dieser dann in Dubai von seinem Schlepper abgenommen worden sei (VP vom römisch 40 S. 8). Dieser Behauptung des Beschwerdeführers ist das Protokoll der niederschriftlichen Erstbefragung vom 26.02.2016 entgegenzuhalten, in dem er mit seiner Unterschrift bestätigte, dass ihm die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden wäre und er keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu machen gehabt sowie alles verstanden hätte. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung jedenfalls möglich gewesen, seine Angaben richtigzustellen bzw. zu vervollständigen, sodass seine nun in der Beschwerdeverhandlung getätigte Relativierung in Bezug auf seine Ausreise aus Sri Lanka als nicht nachvollziehbar erscheint. Abgesehen von seinen Schilderungen zu den eben dargestellten Reisemodalitäten machte der Beschwerdeführer aber auch unterschiedliche Angaben zu seiner Berufsausbildung bzw. zu seiner tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Anlässlich seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme gab er ausschließlich an, in seiner Heimat eine Berufsausbildung als Koch erfahren zu haben und auch als Koch beruflich tätig gewesen zu sein (AS 1). Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer dem widersprechend erstmals aus, im Jahr 2006 als Schneidergehilfe tätig gewesen zu sein (AS 353). Ebenso brachte er in dieser Einvernahme zum ersten Mal vor, dass er am Markt bei seiner Mutter mitgeholfen und auch Malerarbeiten ausgeführt hätte (AS 354). Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer dar, dass er als Schneidergehilfe in Sri Lanka, als Koch in Saudi-Arabien sowie nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka als Betreiber eines Imbissrestaurants gearbeitet habe (VP vom XXXX S. 4). Weshalb der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang divergierende Angaben tätigte bzw. weshalb er die Schneidergehilfentätigkeit und den angeblich damit im Zusammenhang gestandenen Vorfall im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt hatte, vermochte er auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar aufzuklären.Abgesehen von seinen Schilderungen zu den eben dargestellten Reisemodalitäten machte der Beschwerdeführer aber auch unterschiedliche Angaben zu seiner Berufsausbildung bzw. zu seiner tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Anlässlich seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme gab er ausschließlich an, in seiner Heimat eine Berufsausbildung als Koch erfahren zu haben und auch als Koch beruflich tätig gewesen zu sein (AS 1). Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer dem widersprechend erstmals aus, im Jahr 2006 als Schneidergehilfe tätig gewesen zu sein (AS 353). Ebenso brachte er in dieser Einvernahme zum ersten Mal vor, dass er am Markt bei seiner Mutter mitgeholfen und auch Malerarbeiten ausgeführt hätte (AS 354). Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer dar, dass er als Schneidergehilfe in Sri Lanka, als Koch in Saudi-Arabien sowie nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka als Betreiber eines Imbissrestaurants gearbeitet habe (VP vom römisch 40 S. 4). Weshalb der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang divergierende Angaben tätigte bzw. weshalb er die Schneidergehilfentätigkeit und den angeblich damit im Zusammenhang gestandenen Vorfall im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt hatte, vermochte er auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar aufzuklären. Widersprüche traten aber auch bei der im Laufe des Verfahrens angeführten Anzahl der Geschwister des Beschwerdeführers auf. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er an, dass er neben seiner Mutter drei Brüder und sechs Schwestern hätte (AS 3). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass er insgesamt sechs Schwestern und fünf Brüder hätte. Auf Nachfrage der Richterin korrigierte er die Angabe und gab zu Protokoll, dass er inklusive seiner eigenen Person fünf Brüder habe (VP vom XXXX S. 6). Auch mit dieser Ergänzung konnte der Beschwerdeführer die Widersprüche nicht beseitigen, sodass nicht einmal die genaue Anzahl der Brüder des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte.Widersprüche traten aber auch bei der im Laufe des Verfahrens angeführten Anzahl der Geschwister des Beschwerdeführers auf. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er an, dass er neben seiner Mutter drei Brüder und sechs Schwestern hätte (AS 3). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass er insgesamt sechs Schwestern und fünf Brüder hätte. Auf Nachfrage der Richterin korrigierte er die Angabe und gab zu Protokoll, dass er inklusive seiner eigenen Person fünf Brüder habe (VP vom römisch 40 S. 6). Auch mit dieser Ergänzung konnte der Beschwerdeführer die Widersprüche nicht beseitigen, sodass nicht einmal die genaue Anzahl der Brüder des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Schließlich tätigte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch unterschiedliche Angaben in Bezug auf den Aufenthaltszweck in Saudi-Arabien. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach Saudi-Arabien gegangen sei, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen (AS 353). Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er jedoch erstmalig, nach Saudi Arabien geflohen zu sein, um sein Leben vor besagten Leuten zu retten; seine Absicht, dort Geld zu verdienen, stellte er dabei vollkommen in Abrede. Das dargelegte Aussageverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit in Bezug auf seine Person. Was die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Fluchtgründe anbelangt, so bleibt zunächst – wie oben beweiswürdigend bereits angedeutet – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung ein inhaltlich anderslautendes Vorbringen erstattete als bei seiner etwa dreieinhalb Jahre später stattgefunden Einvernahme vor dem Bundesamt. Hatte er nämlich im Rahmen seiner Erstbefragung hiezu noch angeführt, er glaube, er würde von der Armee verfolgt, so behauptete er im Zuge seiner niederschrifltichen Einvernahme vor der belangten Behörde erstmalig, er habe im Jahr 2006 in seiner Heimat nicht als Koch, sondern als Schneidergehilfe bei seinem Onkel gearbeitet, der von Männern auf Motorrädern erschossen worden wäre, weil er Uniformen für die LTTE hergestellt hätte. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Saudi Arabien gereist, im Jahr 2015 wieder in die Heimat zurückgekehrt, wo er geheiratet und ein Imbissrestaurant eröffnet habe. Er habe in weiterer Folge stets vom selben, ihm unbekannten Mann Telefonanrufe erhalten und sei aufgefordert worden, die Lager der LTTE bekanntzugeben, andernfalls er getötet würde. Seine ursprünglich aufgestellte Fluchtbehauptung, er glaube, er würde von der Armee verfolgt, erwähnte der Beschwerdeführer dabei mit keinem Wort. Es erscheint bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer insbesondere den gewaltsamen Tod des Onkels und den politischen Zusammenhang mit der LTTE nicht bereits unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet anlässlich seiner Erstbefragung zumindest ansatzweise angeführt hatte. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezog und diese nur in aller Kürze angeben sowie protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer die erst vor dem Bundesamt dargelegten Geschehnisse jedoch nicht einmal grundsätzlich erwähnt hatte, ist für das erkennende Gericht angesichts der Intensität derartiger Ereignisse nicht nachvollziehbar und zumindest als (weiteres) Indiz für ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Auf den diesbezüglichen richterlichen Vorhalt in der Verhandlung entgegnete der Beschwerdeführer, er hätte sein zuletzt erstattes Vorbringen schon bei seiner Erstbefragung angeführt. Dieser Erklärung ist jedoch das Protokoll der niederschriftlichen Erstbefragung vom 26.02.2016 entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass ihm die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei und er keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu machen gehabt habe sowie alles verstanden habe. Dem Beschwerdeführer wäre es daher durchaus möglich gewesen, etwaige Ergänzungen bzw. Korrekturen im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung zu seinem Fluchtvorbringen vorzunehmen, sodass sich seine dahingehende Aussage als bloße Schutzbehauptung erwies. In Bezug auf sein (gesteigertes) Vorbringen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Grunde gleichlautende Fluchtmotive präsentierte, jedoch begab er sich bei Betrachtung beider Fluchtdarstellungen in Widersprüche und Ungereimtheiten, die er letztlich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig aufzuklären vermochte: Erste diesbezügliche Widersprüche kamen im Hinblick auf die Art der geschilderten Bedrohungen auf. Vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer dar, dass er vier bis fünf Mal immer vom selben Mann angerufen worden sei, wobei er stets dazu aufgefordert worden wäre, den Auffindungsort der Lager der LTTE bekannt zu geben, widrigenfalls er getötet würde. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst an, dass einmal Männer mit einem Motorrad vor dem Haus gewesen seien, gehupt hätten und wieder davon gefahren wären, als der Bruder seiner Ehefrau die Tür geöffnet habe. Noch innerhalb derselben Befragung meinte der Beschwerdeführer wiederum, die Männer auf dem Motorrad wären nicht nur ein-, sondern zwei- bis drei Mal vor seinem Haus gewesen, um letztlich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine derartige Bedrohung aus eigenem nicht einmal mehr zu erwähnen. Was die telefonischen Drohanrufe anbelangte, so schilderte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass er vier bis fünf Mal immer vom selben Mann angerufen worden wäre, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, drei Monate hindurch sechs bis sieben Mal täglich angerufen worden zu sein. Diese derart unterschiedlichen Aussagen bezüglich der behaupteten Drohanrufe erscheinen weder nachvollziehbar noch glaubhaft und konnte der Beschwerdeführer auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig darlegen, weshalb seine diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens derart voneinander abwichen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer etwaige Drohanrufe im Zuge der Ersteinvernahme mit keinem Wort erwähnt hatte. Zwar behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine dahingehenden Angaben damals nicht in das Protokoll aufgenommen worden wären. Diese Behauptung ist jedoch, wie bereits an anderer Stelle beweiswürdigend dargelegt, als nicht glaubhaft zu erachten. Darüber hinaus stellte sich auch die zeitliche Einordnung der telefonischen Drohungen seitens des Beschwerdeführers als widersprüchlich dar. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer nämlich, dass er nach seiner Einreise in Sri Lanka im Jahr 2015 telefonsich bedroht worden wäre, (AS 358), wohingege

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