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{'item': 'W225 2252883-1'}

Obsah (7)§ 18bArt. 133§ 40§ 6§ 28Art. 130§ 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW225 2252883-1 Spruch, W225 2252883-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 18b

UVP-G 2000 hinsichtlich des „Windparks XXXX “:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation „ römisch 40 “ gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18.01.2022, Zl. WST1-U-793/085-2021, betreffend die Änderungsgenehmigung

Paragraph 18 b, UVP-G 2000 hinsichtlich des „Windparks römisch 40 “: A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der „Windpark XXXX “ wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 06.12.2016, RU4-U-793/031-2016, nach § 17 UVP-G 2000 rechtskräftig genehmigt. Das genehmigte Vorhaben ist noch nicht ausgeführt.
  2. Der „Windpark römisch 40 “ wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 06.12.2016, RU4-U-793/031-2016, nach Paragraph 17, UVP-G 2000 rechtskräftig genehmigt. Das genehmigte Vorhaben ist noch nicht ausgeführt.
  3. Mit Schreiben vom 06.08.2019, 15.11.2019, 17.02.2020, 13.03.2020 und 11.06.2021 wurde schrittweise eine Änderung des genehmigten Vorhabens beantragt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2022 wurde die Genehmigung im Hinblick auf die Änderungen erteilt.
  5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht eine Beschwerde.
  6. Mit Schreiben vom 21.04.2022, hg. eingelangt am 25.04.2022, wurde von der Beschwerdeführerin die Beschwerde vollumfänglich zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022, Zl. WST1-U-793/085-2021, wurde eine Genehmigung im Hinblick auf die beantragten Änderungen zum Projekt „ Windpark XXXX “erteilt. Mit Schreiben vom 08.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.01.2022, Zl. WST1-U-793/085-
  8. Mit Schreiben vom 21.04.2022, hg. eingelangt am 25.04.2022, wurde von der Beschwerdeführerin die Beschwerde vollumfänglich zurückgezogen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022, Zl. WST1-U-793/085-2021, wurde eine Genehmigung im Hinblick auf die beantragten Änderungen zum Projekt „ Windpark römisch 40 “erteilt. Mit Schreiben vom 08.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.01.2022, Zl. WST1-U-793/085-
  9. Mit Schreiben vom 21.04.2022, hg. eingelangt am 25.04.2022, wurde von der Beschwerdeführerin die Beschwerde vollumfänglich zurückgezogen.
  10. Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zur Fällung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs.

1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in: Raschauer/Wessely, VwGVG § 7 Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in: Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 7, Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf die Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.04.2022 ist der Bescheid vom 18.01.2022 rechtskräftig geworden und es ist daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. , Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W225.2252883.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.