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{'item': 'W228 2238635-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 38§ 14§ 13§ 68§ 15§ 28§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW228 2238635-1 Spruch, W228 2238635-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Haral

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 07.07.2020 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2019 bis 26.01.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er aus mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 07.07.2020 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2019 bis 26.01.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er aus mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.07.2020 fristgerecht Beschwerde. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.09.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Diese Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, zumal der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag gestellt hat.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 30.09.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Diese Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, zumal der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag gestellt hat. Mit Bescheid des AMS vom 05.11.2020 wurde der Beschwerdeführer (irrtümlicherweise) nochmals zum Rückersatz der Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet. Am 10.11.2020 langte beim AMS ein mit „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er seinen Unmut über die Rückforderung der Notstandshilfe äußerte. Da für das AMS nicht klar war, ob der Beschwerdeführers mit dieser am 10.11.2020 eingelangten Eingabe ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid einbringen wollte und gegen welchen Bescheid sich dieses gegebenenfalls richten sollte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 17.11.2020 zur Behebung dieses Mangels aufgefordert. Am 01.12.2020 hat der Beschwerdeführer ein als „Beschwerde gegen den Bescheid“ bezeichnetes Schreiben beim AMS eingebracht, in welchem er auf ein am 07.11.2020 erhaltenes Schreiben verwies, jedoch neuerlich keinen konkreten Bescheid bezeichnet hat. Das AMS hat schließlich mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.12.2020 im Spruchpunkt I. das als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnete Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde der Bescheid des AMS vom 05.11.2020

§ 68Abs.

2 AVG aufgehoben. Zu Spruchpunkt I. wurde begründend ausgeführt, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020 mangelhaft gewesen sei und dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG die Behebung des Mangels aufgetragen worden sei. Da er den Mangel nicht fristgerecht behoben habe, sei sein Anbringen vom 10.11.2020 zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 eine rechtskräftige Entscheidung über die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe vorliege und daher die neuerliche Absprache über diese Angelegenheit mit Bescheid vom 05.11.2020 unzulässig gewesen sei.Das AMS hat schließlich mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.12.2020 im Spruchpunkt römisch eins. das als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnete Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Bescheid des AMS vom 05.11.2020

Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend ausgeführt, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020 mangelhaft gewesen sei und dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behebung des Mangels aufgetragen worden sei. Da er den Mangel nicht fristgerecht behoben habe, sei sein Anbringen vom 10.11.2020 zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründend ausgeführt, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 eine rechtskräftige Entscheidung über die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe vorliege und daher die neuerliche Absprache über diese Angelegenheit mit Bescheid vom 05.11.2020 unzulässig gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.01.2021 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 26.01.2021 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS übermittelt. Am 02.03.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19.03.2021, W228 2238635-1/4E, der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2020 ersatzlos behoben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19.03.2021, W228 2238635-1/4E, der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2020 ersatzlos behoben. Seitens des AMS wurde in der Folge außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.02.2022, Ra 2021/08/0044, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 07.07.2020 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 26.01.2020 widerrufen und er wurde zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2020 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2020 mittels Hinterlegung zugestellt. Da der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag gestellt hat, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 in Rechtskraft erwachsen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des AMS vom 05.11.2020 (irrtümlicherweise) nochmals zum Rückersatz der Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet. Am 10.11.2020 hat der Beschwerdeführer ein als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnetes Anbringen beim AMS eingebracht. Da das AMS dieser Eingabe vom 10.11.2020 nicht zweifelsfrei entnehmen konnte, ob sich der Beschwerdeführer damit auf einen Bescheid des AMS bezog bzw. was er mit dieser Eingabe bezweckte, wurde er mit Schreiben des AMS vom 17.11.2020 aufgefordert, diesen Mangel zu beheben. Am 01.12.2020 langte beim AMS ein als „Beschwerde gegen den Bescheid“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er auf ein am 07.11.2020 erhaltenes Schreiben verwies. Da das AMS aufgrund des Umstandes, dass im Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.12.2020 neuerlich kein konkreter Bescheid bezeichnet wurde, davon ausging, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, hat das AMS mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.12.2020 im Spruchpunkt I. das als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnete Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde der Bescheid des AMS vom 05.11.2020

§ 68Abs.

2 AVG aufgehoben.Da das AMS aufgrund des Umstandes, dass im Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.12.2020 neuerlich kein konkreter Bescheid bezeichnet wurde, davon ausging, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, hat das AMS mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.12.2020 im Spruchpunkt römisch eins. das als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnete Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Bescheid des AMS vom 05.11.2020

Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.01.2021 fristgerecht Beschwerde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide sowie hinsichtlich der Eingaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass diese laut Rückschein am 06.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, in dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (vgl. VwGH vom 22.06.2020, Ra 2019/01/0117).Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass diese laut Rückschein am 06.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, in dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt vergleiche VwGH vom 22.06.2020, Ra 2019/01/0117). 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Den Feststellungen folgend hat das AMS mit Bescheid vom 05.11.2020 den Beschwerdeführer (irrtümlicherweise) nochmals zum Rückersatz der Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet. Am 10.11.2020 hat der Beschwerdeführer ein als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnetes Anbringen beim AMS eingebracht, aus welchem nicht klar ersichtlich war, ob es sich dabei um ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid des AMS handelte bzw. gegen welchen Bescheid sich dieses gegebenenfalls richten sollte.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im gegenständlichen Fall hat das AMS dem Beschwerdeführer zu Recht mit Schreiben vom 17.11.2020 einen Verbesserungsauftrag betreffend seine Eingabe vom 10.11.2020 erteilt. Am 01.12.2020 langte beim AMS ein als „Beschwerde gegen den Bescheid“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er auf ein am 07.11.2020 erhaltenes Schreiben verwies. Da das AMS aufgrund des Umstandes, dass im Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.12.2020 neuerlich kein konkreter Bescheid bezeichnet wurde, davon ausging, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, hat das AMS mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.12.2020 im Spruchpunkt I. das als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnete Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde der Bescheid des AMS vom 05.11.2020

§ 68Abs.

2 AVG aufgehoben.Da das AMS aufgrund des Umstandes, dass im Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.12.2020 neuerlich kein konkreter Bescheid bezeichnet wurde, davon ausging, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, hat das AMS mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.12.2020 im Spruchpunkt römisch eins. das als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnete Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Bescheid des AMS vom 05.11.2020

Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Anhängigkeit einer Beschwerde einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegensteht (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029). Dass die sonstigen Voraussetzungen einer Behebung des (den Beschwerdeführer belastenden und niemandem ein Recht einräumenden) Bescheides vom 05.11.2020 nach § 68 Abs. 2 AVG erfüllt waren, wurde im Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Die mit Bescheid des AMS vom 10.12.2020 erfolgte amtswegige Behebung des Bescheides vom 05.11.2020 erfolgte sohin zu Recht.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Anhängigkeit einer Beschwerde einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegensteht (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029). Dass die sonstigen Voraussetzungen einer Behebung des (den Beschwerdeführer belastenden und niemandem ein Recht einräumenden) Bescheides vom 05.11.2020 nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfüllt waren, wurde im Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Die mit Bescheid des AMS vom 10.12.2020 erfolgte amtswegige Behebung des Bescheides vom 05.11.2020 erfolgte sohin zu Recht. Festzuhalten ist, dass es sich beim Bescheid des AMS vom 10.12.2020 nicht um eine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Bescheid vom 05.11.2020 handelte. Der Bescheid vom 10.12.2020 lässt sich nicht als Beschwerdevorentscheidung deuten. Er war nicht als solcher bezeichnet, nennt keine Bestimmungen des VwGVG als seine Rechtsgrundlage und enthält auch keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, sondern eine herkömmliche, auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde innerhalb von vier Wochen hinweisende Rechtsmittelbelehrung. Der Spruchpunkt I. des Bescheides erwähnt zwar (durch wörtliche Zitierung unter Anführungszeichen und erkennbar zwecks ausreichender Präzisierung des damit zu erledigenden Anbringens) die vom Beschwerdeführer selbst gewählte Bezeichnung seiner Eingabe als „Beschwerde gegen das Urteil“, lässt aber nicht erkennen, dass das AMS mit der Zurückweisung dieses Anbringens auch rechtlich eine Qualifikation dieses Anbringens als Beschwerde gegen einen (bestimmten) Bescheid vorgenommen und über eine solche abgesprochen hätte. Dies erhellt auch aus der Bescheidbegründung. Der der Zurückweisung vorangehende Verbesserungsauftrag hatte dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Eingabe insofern unklar sei, als diese (mangels Bezeichnung des Bescheides, auf den sie sich bezog) sowohl als Vorlageantrag gegen eine Beschwerdevorentscheidung als auch als Beschwerde gewertet werden könne. Die Zurückweisung stützte sich darauf, dass auch nach Beantwortung dieses Verbesserungsauftrags „neuerlich kein konkreter Bescheid“ bezeichnet worden sei, gegen den sich die Eingabe gerichtet hätte. Der Spruchpunkt I. des Bescheides vom 10.12.2020 kann daher nicht so verstanden werden, dass das AMS das einem Verbesserungsverfahren zugeführte Anbringen des Beschwerdeführers als Beschwerde qualifiziert hätte. Da für das AMS auch die Deutung der Eingabe als Vorlageantrag im Raum stand (dessen Zurückweisung jedenfalls nicht mit Beschwerdevorentscheidung hätte erfolgen dürfen; vgl. § 15 Abs. 3 VwGVG), bietet - unabhängig davon, dass bereits der objektive Inhalt der Erledigung eine solche Deutung nicht nahelegt - auch die Rechtslage keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bescheid vom 10.12.2020 als Beschwerdevorentscheidung zu interpretieren gewesen wäre. Gegen eine solche Deutung des Bescheides spricht auch, dass es sich bei seinem Spruchpunkt II. um eine amtswegig getroffene Maßnahme handelt, die bereits als solche nicht als Erledigung eines Rechtsmittels verstanden werden kann. Der Umstand, dass der Bescheid hinsichtlich seines Aufbaus, seiner Begründung und seiner Rechtsmittelbelehrung keine formalen Unterschiede zwischen dem Spruchpunkt I. und dem inhaltlich eindeutig als amtswegigen Ausspruch einzuordnenden Spruchpunkt II. aufweist, deutet darauf hin, dass die Behörde insgesamt (sohin auch beim ersten Spruchpunkt) keine Erledigung einer Beschwerde intendierte. Der Bescheid vom 10.12.2020 lässt sich nicht als Beschwerdevorentscheidung deuten. Er war nicht als solcher bezeichnet, nennt keine Bestimmungen des VwGVG als seine Rechtsgrundlage und enthält auch keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, sondern eine herkömmliche, auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde innerhalb von vier Wochen hinweisende Rechtsmittelbelehrung. Der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erwähnt zwar (durch wörtliche Zitierung unter Anführungszeichen und erkennbar zwecks ausreichender Präzisierung des damit zu erledigenden Anbringens) die vom Beschwerdeführer selbst gewählte Bezeichnung seiner Eingabe als „Beschwerde gegen das Urteil“, lässt aber nicht erkennen, dass das AMS mit der Zurückweisung dieses Anbringens auch rechtlich eine Qualifikation dieses Anbringens als Beschwerde gegen einen (bestimmten) Bescheid vorgenommen und über eine solche abgesprochen hätte. Dies erhellt auch aus der Bescheidbegründung. Der der Zurückweisung vorangehende Verbesserungsauftrag hatte dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Eingabe insofern unklar sei, als diese (mangels Bezeichnung des Bescheides, auf den sie sich bezog) sowohl als Vorlageantrag gegen eine Beschwerdevorentscheidung als auch als Beschwerde gewertet werden könne. Die Zurückweisung stützte sich darauf, dass auch nach Beantwortung dieses Verbesserungsauftrags „neuerlich kein konkreter Bescheid“ bezeichnet worden sei, gegen den sich die Eingabe gerichtet hätte. Der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 10.12.2020 kann daher nicht so verstanden werden, dass das AMS das einem Verbesserungsverfahren zugeführte Anbringen des Beschwerdeführers als Beschwerde qualifiziert hätte. Da für das AMS auch die Deutung der Eingabe als Vorlageantrag im Raum stand (dessen Zurückweisung jedenfalls nicht mit Beschwerdevorentscheidung hätte erfolgen dürfen; vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG), bietet - unabhängig davon, dass bereits der objektive Inhalt der Erledigung eine solche Deutung nicht nahelegt - auch die Rechtslage keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bescheid vom 10.12.2020 als Beschwerdevorentscheidung zu interpretieren gewesen wäre. Gegen eine solche Deutung des Bescheides spricht auch, dass es sich bei seinem Spruchpunkt römisch zwei. um eine amtswegig getroffene Maßnahme handelt, die bereits als solche nicht als Erledigung eines Rechtsmittels verstanden werden kann. Der Umstand, dass der Bescheid hinsichtlich seines Aufbaus, seiner Begründung und seiner Rechtsmittelbelehrung keine formalen Unterschiede zwischen dem Spruchpunkt römisch eins. und dem inhaltlich eindeutig als amtswegigen Ausspruch einzuordnenden Spruchpunkt römisch zwei. aufweist, deutet darauf hin, dass die Behörde insgesamt (sohin auch beim ersten Spruchpunkt) keine Erledigung einer Beschwerde intendierte. Der Bescheid vom 05.11.2020 wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 10.12.2020 bereits amtswegig behoben, und somit dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Begehrens vollumfänglich entsprochen. Durch die Zurückweisung des Anbringens vom 10.11.2020 im Spruchpunkt I, konnte dem Beschwerdeführer somit, als Ergebnis des aufhebenden Spruchpunktes II, keine Beschwer entstehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher mangels Beschwer unzulässig.Der Bescheid vom 05.11.2020 wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 10.12.2020 bereits amtswegig behoben, und somit dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Begehrens vollumfänglich entsprochen. Durch die Zurückweisung des Anbringens vom 10.11.2020 im Spruchpunkt römisch eins, konnte dem Beschwerdeführer somit, als Ergebnis des aufhebenden Spruchpunktes römisch zwei, keine Beschwer entstehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher mangels Beschwer unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2238635.1.00

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