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{'item': 'W239 2252638-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW239 2252638-1 Spruch, W239 2252638-1/3E W239 2252640-1/3E IM Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 8

EMRK nicht geboten, da die Bezugsperson bereits seit Oktober 2014 asylberechtigt sei, die gegenständliche Antragstellung aber erst im April 2021 erfolgt sei und sich der Zweitbeschwerdeführer, der „angebliche“ Sohn der Bezugsperson, bereits im 17. Lebensjahr befinde. Eine Familienzusammenführung würde zu einer erheblichen Belastung der Gebietskörperschaften führen.Dazu wurde in den angeschlossenen Stellungnahmen vom 12.10.2021 und vom 16.10.2021 näher ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Erfüllung der Einreisevoraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können. Die Bezugsperson sei seit dem 07.10.2021 Notstandshilfebezieher und vom 01.01.2019 bis zum 09.08.2021 insgesamt nur etwa 16 Monate unselbstständig erwerbstätig gewesen und zur Aufrechterhaltung der Lebenserhaltungs- und Wohnungskosten ständig auf staatliche Unterstützung angewiesen. Zudem erscheine die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK nicht geboten, da die Bezugsperson bereits seit Oktober 2014 asylberechtigt sei, die gegenständliche Antragstellung aber erst im April 2021 erfolgt sei und sich der Zweitbeschwerdeführer, der „angebliche“ Sohn der Bezugsperson, bereits im

  1. Lebensjahr befinde. Eine Familienzusammenführung würde zu einer erheblichen Belastung der Gebietskörperschaften führen. Mit Schreiben vom 21.10.2021 räumte die ÖB Islamabad den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein (Parteiengehör).
  2. In der Stellungnahme vom 03.11.2021 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich die Bezugsperson bereits im Jahr 2015 an die Beratungsstelle Familienzusammenführung des Roten Kreuzes gewandt habe, wo ihr die Modalitäten einer Antragsstellung nach § 35 AsylG 2005 mitgeteilt worden seien. Da die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht im Besitz der notwendigen Dokumente gewesen seien, habe kein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden können. Nachdem die notwendigen Dokumente schließlich im Jahr 2020 ausgestellt worden seien, sei ein Termin für die ÖB Islamabad für den 28.04.2021 vereinbart worden, wo auch die persönliche Antragstellung stattgefunden habe.
  3. In der Stellungnahme vom 03.11.2021 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich die Bezugsperson bereits im Jahr 2015 an die Beratungsstelle Familienzusammenführung des Roten Kreuzes gewandt habe, wo ihr die Modalitäten einer Antragsstellung nach Paragraph 35, AsylG 2005 mitgeteilt worden seien. Da die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht im Besitz der notwendigen Dokumente gewesen seien, habe kein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden können. Nachdem die notwendigen Dokumente schließlich im Jahr 2020 ausgestellt worden seien, sei ein Termin für die ÖB Islamabad für den 28.04.2021 vereinbart worden, wo auch die persönliche Antragstellung stattgefunden habe. Hinsichtlich der Ablehnungsgründe wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson seit dem Jahr 2015 bereits in zahlreichen verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen angestellt gewesen sei. Insgesamt sei aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich, dass die Bezugsperson seit dem Jahr 2015 lediglich wenige Tage Arbeitslosengeld bezogen habe und nie auf Mindestsicherung oder sonstige staatliche Unterstützung angewiesen gewesen sei; sie habe lediglich vom 07.10.2021 bis zum 13.10.2021 Notstandshilfe bezogen. Die Bezugsperson gehe davon aus, rasch eine neue Anstellung zu finden, was auch aufgrund ihres bisherigen Werdegangs wahrscheinlich sei. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 3 abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei, was im vorliegenden Fall zutreffe. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass aus der Stellungnahme des BFA nicht klar hervorgehe, ob an der Familienangehörigeneigenschaft des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers gezweifelt werde. Sollten die vorgelegten Dokumente nach Ansicht des BFA zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses nicht ausreichend sein, werde darauf hingewiesen, dass Zweifel am Vaterschaftsverhältnis kein tauglicher Grund wären, den Antrag abzuweisen. Darüber hinaus erscheine eine ordnungsgemäße Prüfung einer möglichen Verletzung der Rechte aus Art. 8 EMRK nicht möglich, solange das BFA die Familienangehörigeneigenschaft in Frage stelle. Sollte das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Bezugsperson und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in Frage gestellt werden, werde beantragt, die Durchführung einer DNA-Analyse zu ermöglichen.Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei, was im vorliegenden Fall zutreffe. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass aus der Stellungnahme des BFA nicht klar hervorgehe, ob an der Familienangehörigeneigenschaft des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers gezweifelt werde. Sollten die vorgelegten Dokumente nach Ansicht des BFA zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses nicht ausreichend sein, werde darauf hingewiesen, dass Zweifel am Vaterschaftsverhältnis kein tauglicher Grund wären, den Antrag abzuweisen. Darüber hinaus erscheine eine ordnungsgemäße Prüfung einer möglichen Verletzung der Rechte aus Artikel 8, EMRK nicht möglich, solange das BFA die Familienangehörigeneigenschaft in Frage stelle. Sollte das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Bezugsperson und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in Frage gestellt werden, werde beantragt, die Durchführung einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall liege auch zweifelsfrei ein nach wie vor bestehendes Familienleben vor: Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson seien bereits seit mehr als 17 Jahren verheiratet und würden nach wie vor eine aufrechte Ehe führen. Das Paar habe gemeinsam in Afghanistan und Pakistan gelebt, wohin sie aufgrund massiver Bedrohungen durch die Taliban geflüchtet seien. Nachdem die Bezugsperson auch in Pakistan von den Taliban aufgesucht worden sei und sich dadurch die Sicherheitslage für die Bezugsperson auch in Pakistan massiv verschlechtert habe, sei sie nach Europa geflüchtet. Da die eingeschränkten finanziellen Mittel und die Sicherheitsrisiken eine gemeinsame Flucht nicht zugelassen hätten, habe sich die Bezugsperson dazu gezwungen gesehen, die Beschwerdeführer in Pakistan zurückzulassen. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin einige Zeit in Pakistan gelebt und seien schließlich nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie sich auch aktuell aufhielten. Die Bezugsperson sei sowohl 2015 als auch 2016 für jeweils mehrere Wochen nach Pakistan gereist, um dort seine Familie zu treffen und das Familienleben aufrecht zu erhalten. Die Familie habe zu diesem Zeitpunkt die für die Antragsstellung gemäß § 35 AsylG 2005 notwendigen Dokumente nicht bekommen, da die finanziellen Mittel gefehlt hätten und zudem kein Kontakt zu männlichen Verwandten in Afghanistan bestanden habe, welche die Beschwerdeführer bei der Beantragung der Dokumente unterstützen hätten können.Die Familie habe zu diesem Zeitpunkt die für die Antragsstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 notwendigen Dokumente nicht bekommen, da die finanziellen Mittel gefehlt hätten und zudem kein Kontakt zu männlichen Verwandten in Afghanistan bestanden habe, welche die Beschwerdeführer bei der Beantragung der Dokumente unterstützen hätten können. Die Bezugsperson habe bereits im Jahr 2014 einen Suchantrag nach seinen Eltern und seinen Geschwistern in Afghanistan gestellt, die aufgrund der Feindschaft zwischen der Familie und den Taliban verschwunden gewesen seien. Erst als die Bezugsperson den Kontakt zu einem der Brüder wiederherstellen habe können, hätten die Beschwerdeführer mit dessen Hilfe schließlich im Jahr 2020 Dokumente erhalten und daraufhin einen Einreiseantrag nach § 35 AsylG 2005 einbringen können. Die Verzögerung bei der Antragstellung sei somit keineswegs freiwillig gewesen, sondern in den zuvor fehlenden Dokumenten begründet gewesen.Die Bezugsperson habe bereits im Jahr 2014 einen Suchantrag nach seinen Eltern und seinen Geschwistern in Afghanistan gestellt, die aufgrund der Feindschaft zwischen der Familie und den Taliban verschwunden gewesen seien. Erst als die Bezugsperson den Kontakt zu einem der Brüder wiederherstellen habe können, hätten die Beschwerdeführer mit dessen Hilfe schließlich im Jahr 2020 Dokumente erhalten und daraufhin einen Einreiseantrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 einbringen können. Die Verzögerung bei der Antragstellung sei somit keineswegs freiwillig gewesen, sondern in den zuvor fehlenden Dokumenten begründet gewesen. Die derzeitigen Lebensumstände der Beschwerdeführer in Afghanistan seien äußerst prekär und die Sicherheitslage habe sich insbesondere durch die aktuellen Ereignisse und die Machtübernahme durch die Taliban massiv verschärft. Die Bezugsperson stehe nach wie vor in täglichem Kontakt mit den Beschwerdeführern. Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde auf die ständige Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entstehe. Inwiefern die Tatsache, dass sich der Zweitbeschwerdeführer in seinem
  4. Lebensjahr befinde, dazu beitragen sollte, dass die Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, sei nicht nachvollziehbar. Es liege zwischen der Bezugsperson und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer sehr wohl ein schützenswertes Familienleben vor.Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde auf die ständige Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entstehe. Inwiefern die Tatsache, dass sich der Zweitbeschwerdeführer in seinem
  5. Lebensjahr befinde, dazu beitragen sollte, dass die Einreise im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine, sei nicht nachvollziehbar. Es liege zwischen der Bezugsperson und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer sehr wohl ein schützenswertes Familienleben vor. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es durch die Flucht der Bezugsperson zu einer unfreiwilligen Trennung gekommen sei, dass die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs unmöglich erscheine, da die Beschwerdeführer über keinen langfristigen Aufenthaltstitel für ein anderes Land verfügen würden, und dass dennoch eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen sei, sofern das Einkommen der Bezugsperson nicht ausreichend sei. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass das Kindeswohl des Zweitbeschwerdeführers mitberücksichtigt werden müsse.In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es durch die Flucht der Bezugsperson zu einer unfreiwilligen Trennung gekommen sei, dass die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs unmöglich erscheine, da die Beschwerdeführer über keinen langfristigen Aufenthaltstitel für ein anderes Land verfügen würden, und dass dennoch eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vorzunehmen sei, sofern das Einkommen der Bezugsperson nicht ausreichend sei. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass das Kindeswohl des Zweitbeschwerdeführers mitberücksichtigt werden müsse. Es könne daher zusammengefasst nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund das BFA im vorliegenden Fall von der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 Abstand genommen habe.Es könne daher zusammengefasst nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund das BFA im vorliegenden Fall von der Anwendung der Ausnahmeregelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 Abstand genommen habe.
  6. Am 17.11.2021 teilte das BFA der ÖB Islamabad mit, dass nach eingehender Prüfung der Stellungnahme weiterhin an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Eine nähere Begründung dazu findet sich nicht.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad vom 18.11.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad vom 18.11.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die von der Vertretung der Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme vom 03.11.2021 dem BFA zugeleitet worden sei, das BFA jedoch nach erneuter Prüfung mitgeteilt habe, dass durch die Stellungnahme das Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden habe können und es an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 18.10.2021 festhalte, weshalb die Anträge abzuweisen seien. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine neue Antragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 möglich sei.Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die von der Vertretung der Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme vom 03.11.2021 dem BFA zugeleitet worden sei, das BFA jedoch nach erneuter Prüfung mitgeteilt habe, dass durch die Stellungnahme das Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden habe können und es an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 18.10.2021 festhalte, weshalb die Anträge abzuweisen seien. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine neue Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 möglich sei.
  9. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 16.12.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.11.2021 wiederholt wurde. Zudem wurde vorgebracht, dass die Bezugsperson am 16.11.2021 eine neue Vollzeitbeschäftigung aufgenommen habe. In der Beilage finde sich der Dienstvertrag sowie die ersten Lohnzettel von November 2021 mit einem Gesamtgehalt von 1.212,54 €. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Stellungnahme am 03.11.2021 habe dieses Beschäftigungsverhältnis noch nicht bestanden, weshalb die entsprechenden Nachweise erst zum jetzigen Zeitpunkt vorgelegt werden könnten und somit vom Neuerungsverbot ausgenommen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Bezugsperson bei einem vollen Monatsgehalt den entsprechenden Einkommensrichtsatz des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllen könne. Sollte sich eine geringfügige Unterschreitung ergeben, werde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein geringfügiger Fehlbetrag bezüglich des Einkommens im Vergleich zu den Richtsätzen des § 293 ASVG unschädlich sei.
  10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 16.12.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.11.2021 wiederholt wurde. Zudem wurde vorgebracht, dass die Bezugsperson am 16.11.2021 eine neue Vollzeitbeschäftigung aufgenommen habe. In der Beilage finde sich der Dienstvertrag sowie die ersten Lohnzettel von November 2021 mit einem Gesamtgehalt von 1.212,54 €. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Stellungnahme am 03.11.2021 habe dieses Beschäftigungsverhältnis noch nicht bestanden, weshalb die entsprechenden Nachweise erst zum jetzigen Zeitpunkt vorgelegt werden könnten und somit vom Neuerungsverbot ausgenommen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Bezugsperson bei einem vollen Monatsgehalt den entsprechenden Einkommensrichtsatz des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllen könne. Sollte sich eine geringfügige Unterschreitung ergeben, werde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein geringfügiger Fehlbetrag bezüglich des Einkommens im Vergleich zu den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG unschädlich sei.
  11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.03.2022, eingelangt am 09.03.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten übermittelt. Festgehalten wurde, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) und die Bezugsperson ( XXXX geb. XXXX ) sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen, unverheirateten Zweitbeschwerdeführers ( XXXX geb. XXXX .Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und die Bezugsperson ( römisch 40 geb. römisch 40 ) sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen, unverheirateten Zweitbeschwerdeführers ( römisch 40 geb. römisch 40 . Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2014, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 28.04.2021 stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bei der ÖB Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2014, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 28.04.2021 stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bei der ÖB Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG
  13. Gegen die Bezugsperson ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Eine Einreise der Beschwerdeführer widerspricht nicht den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Bezugsperson verfügt über einen unbefristeten Mietvertrag für eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Nutzfläche von 50 m² in 1020 Wien; die monatlichen Mietkosten betragen 487,66 € (inkl. Betriebskosten und 10% Ust.). Zudem verfügt die Bezugsperson über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides führte der Aufenthalt der Bezugsperson jedoch zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG.Gegen die Bezugsperson ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Eine Einreise der Beschwerdeführer widerspricht nicht den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Bezugsperson verfügt über einen unbefristeten Mietvertrag für eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Nutzfläche von 50 m² in 1020 Wien; die monatlichen Mietkosten betragen 487,66 € (inkl. Betriebskosten und 10% Ust.). Zudem verfügt die Bezugsperson über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides führte der Aufenthalt der Bezugsperson jedoch zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson besteht ein aufrechtes Familienleben, welches im Herkunftsstaat Afghanistan begründet wurde und derzeit trotz der unfreiwilligen räumlichen Trennung - bedingt durch die Flucht der Bezugsperson nach Österreich - durch tägliche Kontakte aufrechterhalten wird. In den Jahren 2015 und 2016 fanden zudem mehrwöchige Treffen in Pakistan statt. Das familiäre Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern ist daher keinesfalls zerrissen. Das Familienleben kann in keinem anderen Staat als in Österreich fortgesetzt werden.
  14. Beweiswürdigung: Dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson miteinander verheiratet sind, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde; konkrete Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom BFA nicht eingewendet. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sind, lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführer entnehmen und steht mit der vorgelegten englischen Übersetzung der Tazkira des Zweitbeschwerdeführers in Einklang. Dort scheint in der Rubrik „fathers name“ der Name der Bezugsperson auf. Aus welchem Grund das BFA in seiner Prognose davon ausgeht, der Zweitbeschwerdeführer sei (nur) der „angebliche“ Sohn der Bezugsperson, lässt sich nicht nachvollziehen; eine nähere Begründung für etwaige Zweifel an der leiblichen Verwandtschaft liefert das BFA nicht. Die Feststellungen hinsichtlich des Umstandes, dass der Bezugsperson durch das Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, und hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellungen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig wäre oder dass eine Einreise der Beschwerdeführer den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK widerspräche, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch vom BFA nicht eingewendet. Die Feststellungen zum bestehenden unbefristeten Mietverhältnis für eine Zwei-Zimmer-Wohnung und zum umfassenden Krankversicherungsschutz der Bezugsperson gründen sich auf den vorgelegten Mietvertrag sowie auf die vorgelegte E-Card. Die Feststellung, dass der Aufenthalt der Bezugsperson in Österreich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG führte, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine aktuellen Einkommensnachweise, sondern lediglich ein Versicherungsdatenauszug vom 20.04.2021 und einer vom 03.11.2021 vorgelegt wurde, aus welchen ersichtlich ist, dass die Bezugsperson im Jahr 2021 mehrmals Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog. Für dasselbe Jahr weisen die Versicherungsdatenauszüge sechs verschiedene, teilweise nicht mehr als einen Monat andauernde Beschäftigungsverhältnissen aus. Der in der Beschwerde erstmals vorgelegte Lohnzettel vom 16.11.2021 unterliegt dem absoluten Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und ist daher unbeachtlich (siehe dazu ausführlich VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536).Dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig wäre oder dass eine Einreise der Beschwerdeführer den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK widerspräche, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch vom BFA nicht eingewendet. Die Feststellungen zum bestehenden unbefristeten Mietverhältnis für eine Zwei-Zimmer-Wohnung und zum umfassenden Krankversicherungsschutz der Bezugsperson gründen sich auf den vorgelegten Mietvertrag sowie auf die vorgelegte E-Card. Die Feststellung, dass der Aufenthalt der Bezugsperson in Österreich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG führte, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine aktuellen Einkommensnachweise, sondern lediglich ein Versicherungsdatenauszug vom 20.04.2021 und einer vom 03.11.2021 vorgelegt wurde, aus welchen ersichtlich ist, dass die Bezugsperson im Jahr 2021 mehrmals Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog. Für dasselbe Jahr weisen die Versicherungsdatenauszüge sechs verschiedene, teilweise nicht mehr als einen Monat andauernde Beschäftigungsverhältnissen aus. Der in der Beschwerde erstmals vorgelegte Lohnzettel vom 16.11.2021 unterliegt dem absoluten Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und ist daher unbeachtlich (siehe dazu ausführlich VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536). Die Feststellungen hinsichtlich des bestehenden Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson gründen sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.11.2021, in der dargelegt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson bereits seit mehr als 17 Jahren miteinander verheiratet sind - wie sich auch aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergibt -, zusammen jahrelang in Afghanistan und in Pakistan lebten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach wie vor eine aufrechte Ehe führen. Trotz unfreiwilliger räumlicher Trennung besteht täglicher Kontakt und fanden in den Jahren 2015 und 2016 mehrwöchige Treffen in Pakistan statt. Erklärt wurde in der Stellungnahme auch, aus welchen Gründen die nunmehrige Antragstellung erst im April 2021 erfolgte, obwohl der Bezugsperson bereits im September 2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war: Den Beschwerdeführern mangelte es vorerst an den nötigen Dokumenten für die Antragstellung, die erst mit Hilfe eines männlichen Verwandten - nämlich dem Bruder der Bezugsperson, der erst ausfindig gemacht werden musste - erlangt werden konnten. Dieses Vorbringen ist angesichts des Amtswissens hinsichtlich der Situation in Afghanistan durchwegs plausibel, zumal bekannt ist, dass sich alleinstehende Frauen alleine aufgrund ihres Geschlechts mit erheblichen Hürden im Alltag in Afghanistan konfrontiert sehen, so wohl auch bei Amtswegen und bei der Beschaffung von Dokumenten. Auch das Vorbringen, wonach die Familie unfreiwillig getrennt wurde, weil die Bezugsperson unverzüglich alleine flüchten musste und sich wegen eingeschränkter finanzieller Mittel und der Sicherheitsrisiken dazu gezwungen sah, die Familie vorerst zurückzulassen, ist plausibel. Explizit hervorzuheben ist, dass die Angaben der Bezugsperson zur individuellen, konkreten und aktuellen Verfolgungsgefahr im inhaltlichen Asylverfahren als glaubhaft erachtet wurden (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2014, Zl. XXXX ). Somit konnten die Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass die relativ späte Antragstellung einzig und alleine faktischen Hindernissen geschuldet war, die es erst zu überwinden galt. Entgegen der Ansicht des BFA ist die späte Antragstellung daher gegenständlich jedenfalls kein Indiz dafür, dass die Beteiligten zwischenzeitlich freiwillig ihr Familienleben aufgegeben hätten. Da dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist, dass die Familie etwa über einen besonderen Bezug zu einem anderen Staat und über die Möglichkeit zur Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts verfüge, war die Feststellung zu treffen, dass das Familienleben in keinem anderen Staat als in Österreich fortgesetzt werden kann.Die Feststellungen hinsichtlich des bestehenden Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson gründen sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.11.2021, in der dargelegt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson bereits seit mehr als 17 Jahren miteinander verheiratet sind - wie sich auch aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergibt -, zusammen jahrelang in Afghanistan und in Pakistan lebten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach wie vor eine aufrechte Ehe führen. Trotz unfreiwilliger räumlicher Trennung besteht täglicher Kontakt und fanden in den Jahren 2015 und 2016 mehrwöchige Treffen in Pakistan statt. Erklärt wurde in der Stellungnahme auch, aus welchen Gründen die nunmehrige Antragstellung erst im April 2021 erfolgte, obwohl der Bezugsperson bereits im September 2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war: Den Beschwerdeführern mangelte es vorerst an den nötigen Dokumenten für die Antragstellung, die erst mit Hilfe eines männlichen Verwandten - nämlich dem Bruder der Bezugsperson, der erst ausfindig gemacht werden musste - erlangt werden konnten. Dieses Vorbringen ist angesichts des Amtswissens hinsichtlich der Situation in Afghanistan durchwegs plausibel, zumal bekannt ist, dass sich alleinstehende Frauen alleine aufgrund ihres Geschlechts mit erheblichen Hürden im Alltag in Afghanistan konfrontiert sehen, so wohl auch bei Amtswegen und bei der Beschaffung von Dokumenten. Auch das Vorbringen, wonach die Familie unfreiwillig getrennt wurde, weil die Bezugsperson unverzüglich alleine flüchten musste und sich wegen eingeschränkter finanzieller Mittel und der Sicherheitsrisiken dazu gezwungen sah, die Familie vorerst zurückzulassen, ist plausibel. Explizit hervorzuheben ist, dass die Angaben der Bezugsperson zur individuellen, konkreten und aktuellen Verfolgungsgefahr im inhaltlichen Asylverfahren als glaubhaft erachtet wurden vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2014, Zl. römisch 40 ). Somit konnten die Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass die relativ späte Antragstellung einzig und alleine faktischen Hindernissen geschuldet war, die es erst zu überwinden galt. Entgegen der Ansicht des BFA ist die späte Antragstellung daher gegenständlich jedenfalls kein Indiz dafür, dass die Beteiligten zwischenzeitlich freiwillig ihr Familienleben aufgegeben hätten. Da dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist, dass die Familie etwa über einen besonderen Bezug zu einem anderen Staat und über die Möglichkeit zur Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts verfüge, war die Feststellung zu treffen, dass das Familienleben in keinem anderen Staat als in Österreich fortgesetzt werden kann.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. (…)
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (…) Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…) 22. Familienangehöriger: (…) b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und (…)“ Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). (…)
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (…) Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen. (…)
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten.3.

im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60. (…) Paragraph 60, (…)
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und (…)“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel §
  5. (…) Paragraph 11, (…)
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Der Richtsatz gemäß § 293 lit a ASVG beträgt für eine alleinstehende Person für das Jahr 2022 1030,49 €.Der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Litera a, ASVG beträgt für eine alleinstehende Person für das Jahr 2022 1030,49 €. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten wie folgt: „§ 9. (…)
(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des (nunmehrigen) BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des (nunmehrigen) BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Gegenstand der Prognoseentscheidung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 wahrscheinlich ist (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397, VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124). Eine negative Prognose darf nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).Gegenstand der Prognoseentscheidung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 wahrscheinlich ist vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397, VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124). Eine negative Prognose darf nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher befugt, die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zu überprüfen, und kommt hierbei zu folgendem Ergebnis: Wie oben festgestellt ist die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und ist der Zweitbeschwerdeführer der minderjährige ledige Sohn der Bezugsperson. Sie sind somit beide als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren und können einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind auch Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG
  9. Daher sind sie im konkreten Fall befugt, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der ÖB Islamabad zu stellen. Da die gegenständlichen Antragstellungen mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt ist, sind grundsätzlich die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen.Wie oben festgestellt ist die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und ist der Zweitbeschwerdeführer der minderjährige ledige Sohn der Bezugsperson. Sie sind somit beide als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren und können einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stellen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind auch Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG
  10. Daher sind sie im konkreten Fall befugt, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der ÖB Islamabad zu stellen. Da die gegenständlichen Antragstellungen mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt ist, sind grundsätzlich die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ist ersichtlich, dass sich die Erbringung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 aus Art. 12 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL), der auf Art. 7 Abs. 1 verweist, ergibt. Nach dieser Bestimmung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte verfügt. Aus diesem Grund ist § 35 Abs. 1 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass der Zusammenführende, also im konkreten Fall die Bezugsperson, die Nachweise des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erbringen muss.Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ist ersichtlich, dass sich die Erbringung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Artikel 12, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL), der auf Artikel 7, Absatz eins, verweist, ergibt. Nach dieser Bestimmung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte verfügt. Aus diesem Grund ist Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass der Zusammenführende, also im konkreten Fall die Bezugsperson, die Nachweise des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erbringen muss. Die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist im gegenständlichen Fall erfüllt, da die Bezugsperson über einen unbefristeten Mietvertrag für eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Nutzfläche von 50 m² verfügt. Die Ortsüblichkeit dieser Unterkunft ist gegeben und wurde auch vom BFA nicht bestritten. Auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist im konkreten Fall erfüllt, da die Bezugsperson über eine E-Card und somit über einen alle Risiken abdeckenden umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt.Die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist im gegenständlichen Fall erfüllt, da die Bezugsperson über einen unbefristeten Mietvertrag für eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Nutzfläche von 50 m² verfügt. Die Ortsüblichkeit dieser Unterkunft ist gegeben und wurde auch vom BFA nicht bestritten. Auch die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im konkreten Fall erfüllt, da die Bezugsperson über eine E-Card und somit über einen alle Risiken abdeckenden umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt die Bezugsperson jedoch nicht; sie legte im Verfahren keine Einkommensnachweise vor, aus denen ersichtlich wäre, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG verfüge. Der erstmals in der Beschwerde vorgelegte Lohnzettel vom 16.11.2021 unterliegt dem absoluten Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und ist daher unbeachtlich (siehe dazu ausführlich VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536). Aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Versicherungsdatenauszügen geht hervor, dass die Bezugsperson im Jahr 2021 mehrmals Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog und im selben Jahr in sechs verschiedenen, teilweise nicht mehr als einen Monat andauernden Beschäftigungsverhältnissen stand. Es wird dabei nicht verkannt, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und nicht aus der Sozialhilfe sind, jedoch kann anhand des beruflichen Werdegangs der Bezugsperson im Jahr 2021 dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfüge.Die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt die Bezugsperson jedoch nicht; sie legte im Verfahren keine Einkommensnachweise vor, aus denen ersichtlich wäre, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG verfüge. Der erstmals in der Beschwerde vorgelegte Lohnzettel vom 16.11.2021 unterliegt dem absoluten Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und ist daher unbeachtlich (siehe dazu ausführlich VwGH 27.04.2021, Ra 2020/14/0536). Aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Versicherungsdatenauszügen geht hervor, dass die Bezugsperson im Jahr 2021 mehrmals Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog und im selben Jahr in sechs verschiedenen, teilweise nicht mehr als einen Monat andauernden Beschäftigungsverhältnissen stand. Es wird dabei nicht verkannt, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und nicht aus der Sozialhilfe sind, jedoch kann anhand des beruflichen Werdegangs der Bezugsperson im Jahr 2021 dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG 2005 ergangene Rechtsprechung für die Auslegung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als maßgeblich anzusehen ist und die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen hat, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Das NAG knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0177).Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG 2005 ergangene Rechtsprechung für die Auslegung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als maßgeblich anzusehen ist und die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen hat, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Das NAG knüpft in Paragraph 11, Absatz 5, bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im Paragraph 293, ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0177). Bei Nichterfüllung des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 ist in einem weiteren Schritt jedoch zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist.Bei Nichterfüllung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asyl

G 2005 ist in einem weiteren Schritt jedoch zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist. Verwiesen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Vw

GH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284), wonach das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nur erteilen darf, wenn im Falle eines Antrages nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten. Werden die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl

G 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK ergibt und es ist gegebenenfalls ein Einreisetitel zu gewähren (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, in RV 996 BlgNR 25. GP, 2).Verwiesen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284), wonach das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nur erteilen darf, wenn im Falle eines Antrages nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten. Werden die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asyl

G 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG) nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Artikel 8, EMRK ergibt und es ist gegebenenfalls ein Einreisetitel zu gewähren vergleiche die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 2). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299), dass ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; VfGH 24.11.2014, E 35/2014). In diesem Sinn kann nach der Judikatur des EGMR das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, bzw. erneut VfGH 24.11.2014, E 35/2014).Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299), dass ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,; VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014,). In diesem Sinn kann nach der Judikatur des EGMR das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, bzw. erneut VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014,). Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einem aufrechten und somit schützenswerten Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson aus. Die seitens der Rechtsprechung geforderten exzeptionellen Umstände, die zu einem Zerreißen des familiären Bandes zwischen Eltern und Kindern führen können, sind im konkreten Fall nicht gegeben. Aus der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn 48, mit Hinweis auf EGMR 10.07.2014, Tanda-Muzinga, 2260/10 [NLMR 4/2014, S. 1ff]) ist für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 abzuleiten, dass dieser - im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung - unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages (...) gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten“ ist (vgl. Vw

GH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146; VwGH 02.09.2021, Ra 2020/19/0240; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Gleiches muss für den Familiennachzug Asylberechtigter gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gelten.Aus der Rechtsprechung vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn 48, mit Hinweis auf EGMR 10.07.2014, Tanda-Muzinga, 2260/10 [NLMR 4 aus 2014,, S. 1ff]) ist für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 abzuleiten, dass dieser - im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung - unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages (...) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten“ ist vergleiche Vw

GH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146; VwGH 02.09.2021, Ra 2020/19/0240; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Gleiches muss für den Familiennachzug Asylberechtigter gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gelten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraussetzt (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraussetzt vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Wie bereits dargelegt, ist im gegenständlichen Fall die unfreiwillige Trennung der Familie ausschließlich den glaubhaften Fluchtgründen der Bezugsperson geschuldet. Zudem ist der Nachzug der Beschwerdeführer nach Österreich das einzige Mittel, um das Familienleben mit der Bezugsperson wiederaufzunehmen, dessen tatsächliches Bestehen niemals in Frage stand. Schließlich besteht im gegenständlichen Fall kein besonderer Bezug zu einem anderen Staat als Österreich, in welchem das Familienleben mit der Bezugsperson fortgesetzt werden könnte. Die Stattgebung der Anträge der Beschwerdeführer ist zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten.Wie bereits dargelegt, ist im gegenständlichen Fall die unfreiwillige Trennung der Familie ausschließlich den glaubhaften Fluchtgründen der Bezugsperson geschuldet. Zudem ist der Nachzug der Beschwerdeführer nach Österreich das einzige Mittel, um das Familienleben mit der Bezugsperson wiederaufzunehmen, dessen tatsächliches Bestehen niemals in Frage stand. Schließlich besteht im gegenständlichen Fall kein besonderer Bezug zu einem anderen Staat als Österreich, in welchem das Familienleben mit der Bezugsperson fortgesetzt werden könnte. Die Stattgebung der Anträge der Beschwerdeführer ist zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Zusammengefasst ist den Beschwerdeführern daher die Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu gestatten und sind die entsprechenden Visa zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Ergebnis gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war stattzugeben und der angefochtene Bescheid war ersatzlos zu beheben. Immer dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die beantragten Visa zu erteilen sind, kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht (vgl. VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004, Rn 17). Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Ergebnis gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war stattzugeben und der angefochtene Bescheid war ersatzlos zu beheben. Immer dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die beantragten Visa zu erteilen sind, kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht vergleiche VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004, Rn 17). Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W239.2252638.1.01

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