4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dahingehend berichtigt, dass es wie folgt richtig zu lauten hat: „ XXXX “.Das im Beschluss vom 07.03.2022, römisch 40 , und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2022, römisch 40 , angeführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dahingehend berichtigt, dass es wie folgt richtig zu lauten hat: „ römisch 40 “. B.) Die Revision gegen diesen Beschluss ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen diesen Beschluss ist
Begründung:, Begründung: I.) Verfahrensgang und Sachverhaltsdarstellung:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhaltsdarstellung: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 07.03.2022, XXXX , mit dem das Verfahren hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I. eingestellt wurde und mit Erkenntnis BVwG vom 08.03.2022, XXXX , wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) der Beschwerdeführerin (in der Folge BF), geboren am „ XXXX “, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und
G) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 07.03.2022, römisch 40 , mit dem das Verfahren hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes römisch eins. eingestellt wurde und mit Erkenntnis BVwG vom 08.03.2022, römisch 40 , wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) der Beschwerdeführerin (in der Folge BF), geboren am „ römisch 40 “, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und
Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz (in der Folge AsylG) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dabei wurde im Beschluss sowie im Erkenntnis des BvwG das Geburtsdatum der BF irrtümlich mit „ XXXX “ – statt richtig „ XXXX “ angeführt.Dabei wurde im Beschluss sowie im Erkenntnis des BvwG das Geburtsdatum der BF irrtümlich mit „ römisch 40 “ – statt richtig „ römisch 40 “ angeführt.
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vm § 17 VwGVG kann das BvwG jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier Beschlüsse und Erkenntnissen) berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das BvwG jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier Beschlüsse und Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides (hier Beschluss und Erkenntnis) von der Behörde (hier: das BvwG) – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff.).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides (hier Beschluss und Erkenntnis) von der Behörde (hier: das BvwG) – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff.). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei dem unrichtig angeführten Geburtsdatum der BF im Spruch des Beschlusses vom 07.03.2022 und des Erkenntnisses vom 08.03.2022 um einen offenkundigen,
4 AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler. Wie der rechtsfreundliche Vertreter im Schreiben vom 23.03.2022 zu Recht geltend macht, ist in der Anführung des Geburtsdatums der XXXX ein Schreibfehler enthalten. Das richtige Geburtsdatum der Frau XXXX ist lt. Aktenlage offensichtlich der XXXX Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei dem unrichtig angeführten Geburtsdatum der BF im Spruch des Beschlusses vom 07.03.2022 und des Erkenntnisses vom 08.03.2022 um einen offenkundigen,
Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler. Wie der rechtsfreundliche Vertreter im Schreiben vom 23.03.2022 zu Recht geltend macht, ist in der Anführung des Geburtsdatums der römisch 40 ein Schreibfehler enthalten. Das richtige Geburtsdatum der Frau römisch 40 ist lt. Aktenlage offensichtlich der römisch 40 In der verfahrensabschließenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde jedoch irrtümlich nicht das richtige, sondern das bisher geführte Geburtsdatum versehentlich übernommen. Die Unrichtigkeit (der Schreibfehler) ist offenkundig und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen ist. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 BVG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BvwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, BVG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BvwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2251032.1.02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.