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{'item': 'W244 2246004-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW244 2246004-1 Spruch, W244 2246004-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Universitätsprofessor für XXXX an der Universität XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Universitätsprofessor für römisch 40 an der Universität römisch 40 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass sein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2019 120 Stunden und aus dem Jahr 2020 240 Stunden betrage. Der Beschwerdeführer wurde nachdrücklich aufgefordert, diesen nicht konsumierten Erholungsurlaub im Ausmaß von 360 Stunden bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienststand zu verbrauchen, widrigenfalls dieser mit 30.09.2020 verfallen werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2020 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner bevorstehenden Ruhestandsversetzung mit 30.09.2020 darauf aufmerksam gemacht, dass sein offenes Urlaubskontingent aus dem Jahr 2019 noch 24 Stunden aufweise. Hinzu komme der neu entstandene Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 im Ausmaß von 240 Stunden. § 45 Abs. 1a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sehe im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers eine ausdrückliche Dienstpflicht der oder des Vorgesetzten vor, im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 BDG 1979 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Da seitens der belangten Behörde keine Gründe vorlägen, die einer faktischen (organisationsrechtlichen) und tatsächlichen Konsumation des Erholungsurlaubes entgegenstünden, werde Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, seine offenen Urlaubskontingente aus dem laufenden und aus dem vorherigen Kalenderjahr bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienststand zu konsumieren. Ein innerhalb dieses Bezugszeitraums nicht konsumierter Erholungsurlaub mit 30.09.2020 werde verfallen, was zur Folge habe, dass auch kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestehe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2020 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner bevorstehenden Ruhestandsversetzung mit 30.09.2020 darauf aufmerksam gemacht, dass sein offenes Urlaubskontingent aus dem Jahr 2019 noch 24 Stunden aufweise. Hinzu komme der neu entstandene Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 im Ausmaß von 240 Stunden. Paragraph 45, Absatz eins a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sehe im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers eine ausdrückliche Dienstpflicht der oder des Vorgesetzten vor, im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 69, BDG 1979 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Da seitens der belangten Behörde keine Gründe vorlägen, die einer faktischen (organisationsrechtlichen) und tatsächlichen Konsumation des Erholungsurlaubes entgegenstünden, werde Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, seine offenen Urlaubskontingente aus dem laufenden und aus dem vorherigen Kalenderjahr bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienststand zu konsumieren. Ein innerhalb dieses Bezugszeitraums nicht konsumierter Erholungsurlaub mit 30.09.2020 werde verfallen, was zur Folge habe, dass auch kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestehe. Der Beschwerdeführer trat mit Ablauf des 30.09.2020 gemäß § 163 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand über. Zu diesem Zeitpunkt verblieb dem Beschwerdeführer bei Anrechnung des Urlaubsverbrauchs auf den jeweils ältesten Urlaubsanspruch ein offenes Urlaubsausmaß von insgesamt 216 Stunden für das Kalenderjahr 2020.Der Beschwerdeführer trat mit Ablauf des 30.09.2020 gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand über. Zu diesem Zeitpunkt verblieb dem Beschwerdeführer bei Anrechnung des Urlaubsverbrauchs auf den jeweils ältesten Urlaubsanspruch ein offenes Urlaubsausmaß von insgesamt 216 Stunden für das Kalenderjahr

  1. Mit Schreiben vom 17.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung und Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der in § 69 Abs. 1 BDG 1979 angeordnete Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub dann eintrete, wenn der Beamte diesen nicht bis zum 31.
  2. des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht habe. Daraus folge, dass der Anspruch aus dem Jahr 2019 bis zum 31.12.2020 und jener aus dem Jahr 2020 bis zum 31.12.2021 verbraucht werden könnte. Hinzu komme, dass der Verfall dann nicht eintrete, wenn der Verbrauch bis zum Verfallstag dem Beamten aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Den Beschwerdeführer hätten zum Zeitpunkt der Aufforderungen zahlreiche näher ausgeführte dienstliche Verpflichtungen getroffen. Mit Schreiben vom 17.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung und Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der in Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 angeordnete Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub dann eintrete, wenn der Beamte diesen nicht bis zum 31.
  3. des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht habe. Daraus folge, dass der Anspruch aus dem Jahr 2019 bis zum 31.12.2020 und jener aus dem Jahr 2020 bis zum 31.12.2021 verbraucht werden könnte. Hinzu komme, dass der Verfall dann nicht eintrete, wenn der Verbrauch bis zum Verfallstag dem Beamten aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Den Beschwerdeführer hätten zum Zeitpunkt der Aufforderungen zahlreiche näher ausgeführte dienstliche Verpflichtungen getroffen. Mit Schreiben vom 28.06.2021 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 132 Abs. 3 B-VG ein. Mit Schreiben vom 28.06.2021 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG ein. Mit Bescheid vom 15.07.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2020 auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG abgewiesen. Begründend wird darin auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die schriftlichen Aufforderungen zum Urlaubsverbrauch vom 30.06.2020 und 15.07.2020 zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, der einen vollständigen Verbrauch innerhalb der verbleibenden Dienstzeit zugelassen habe. Zwar sei der Universitätsprofessor, insbesondere was Inhalt und Methodik seiner Lehr- und Forschungsaufgaben anlange, durch die Wissenschaftsfreiheit vor weisungsförmigen Eingriffen geschützt, doch entbinde dieses Privileg nicht vor der Beachtung der die Bedingungen und den Rahmen seiner Tätigkeit absteckenden Normen, insbesondere zur Beachtung des Dienstrechts. Der Universitätsprofessor habe im Rahmen seiner Beamtenpflichten auf den Urlaubsverbrauch rechtzeitig hinzuwirken und sei selbst verantwortlich dafür, den Verbrauch des vom Verfall bedrohten Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung seiner Forschungs- und Lehrverpflichtung willkürfrei festzulegen. Der Beschwerdeführer sei somit rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hingewiesen worden, den noch offenen Erholungsurlaub zu konsumieren.Mit Bescheid vom 15.07.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2020 auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, GehG abgewiesen. Begründend wird darin auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die schriftlichen Aufforderungen zum Urlaubsverbrauch vom 30.06.2020 und 15.07.2020 zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, der einen vollständigen Verbrauch innerhalb der verbleibenden Dienstzeit zugelassen habe. Zwar sei der Universitätsprofessor, insbesondere was Inhalt und Methodik seiner Lehr- und Forschungsaufgaben anlange, durch die Wissenschaftsfreiheit vor weisungsförmigen Eingriffen geschützt, doch entbinde dieses Privileg nicht vor der Beachtung der die Bedingungen und den Rahmen seiner Tätigkeit absteckenden Normen, insbesondere zur Beachtung des Dienstrechts. Der Universitätsprofessor habe im Rahmen seiner Beamtenpflichten auf den Urlaubsverbrauch rechtzeitig hinzuwirken und sei selbst verantwortlich dafür, den Verbrauch des vom Verfall bedrohten Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung seiner Forschungs- und Lehrverpflichtung willkürfrei festzulegen. Der Beschwerdeführer sei somit rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hingewiesen worden, den noch offenen Erholungsurlaub zu konsumieren. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher zunächst das im Antrag ausgeführte Argument wiederholt wurde, dass der in § 69 Abs. 1 BDG 1979 angeordnete Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub dann eintrete, wenn der Beamte diesen nicht bis zum 31.
  4. des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht habe. Daraus folge, dass der Anspruch aus dem Jahr 2019 bis zum 31.12.2020 und jener aus dem Jahr 2020 bis zum 31.12.2021 verbraucht werden könnte. Durch das Hinwirken des Vorgesetzten habe keine Verkürzung der Verfallsfrist eintreten können. Doch selbst wenn man der Rechtsauffassung der belangten Behörde folge, dass die Aufforderung zum Urlaubsverbrauch das Urlaubskontingent des Beschwerdeführers zum Tag seiner Ruhestandversetzung verfallen lassen würde, so hätte die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer ein solcher Urlaubsverbrauch überhaupt möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag ausführlich seine Tätigkeiten in den Monaten Juli bis September 2020 dargelegt. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, dass Besprechungen, Betreuungen und Prüfungen trotz Corona schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten durchgeführt werden können, sei falsch, denn diese Termine könne ein Hochschullehrer keineswegs selbst festlegen. Es sei überdies gewünscht, den Studierenden entgegenzukommen. Es liege somit nicht in der Willkür des Hochschullehrers, diese Termine zu vergeben. Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss der Vorlesungszeit die schriftlichen Arbeiten der Studierenden zu korrigieren gehabt, wofür ausreichend Zeit gewährt werden habe müssen. Dem Beschwerdeführer sei nicht zuzumuten gewesen, diese Arbeiten in seinem Ruhestand zu korrigieren. Weiter sei dem Beschwerdeführer mit E-Mail des Vizerektors vom 20.06.2020 mitgeteilt worden, dass die Benotungen spätestens bis zum 30.09.2020 eingegeben werden sollten. Auch der vom Beschwerdeführer vermehrt gepflegte Einsatz digitaler Technologien wie Webex habe die Arbeiten nicht zu einem früheren Ende führen können.Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher zunächst das im Antrag ausgeführte Argument wiederholt wurde, dass der in Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 angeordnete Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub dann eintrete, wenn der Beamte diesen nicht bis zum 31.
  5. des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht habe. Daraus folge, dass der Anspruch aus dem Jahr 2019 bis zum 31.12.2020 und jener aus dem Jahr 2020 bis zum 31.12.2021 verbraucht werden könnte. Durch das Hinwirken des Vorgesetzten habe keine Verkürzung der Verfallsfrist eintreten können. Doch selbst wenn man der Rechtsauffassung der belangten Behörde folge, dass die Aufforderung zum Urlaubsverbrauch das Urlaubskontingent des Beschwerdeführers zum Tag seiner Ruhestandversetzung verfallen lassen würde, so hätte die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer ein solcher Urlaubsverbrauch überhaupt möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag ausführlich seine Tätigkeiten in den Monaten Juli bis September 2020 dargelegt. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, dass Besprechungen, Betreuungen und Prüfungen trotz Corona schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten durchgeführt werden können, sei falsch, denn diese Termine könne ein Hochschullehrer keineswegs selbst festlegen. Es sei überdies gewünscht, den Studierenden entgegenzukommen. Es liege somit nicht in der Willkür des Hochschullehrers, diese Termine zu vergeben. Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss der Vorlesungszeit die schriftlichen Arbeiten der Studierenden zu korrigieren gehabt, wofür ausreichend Zeit gewährt werden habe müssen. Dem Beschwerdeführer sei nicht zuzumuten gewesen, diese Arbeiten in seinem Ruhestand zu korrigieren. Weiter sei dem Beschwerdeführer mit E-Mail des Vizerektors vom 20.06.2020 mitgeteilt worden, dass die Benotungen spätestens bis zum 30.09.2020 eingegeben werden sollten. Auch der vom Beschwerdeführer vermehrt gepflegte Einsatz digitaler Technologien wie Webex habe die Arbeiten nicht zu einem früheren Ende führen können. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 02.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.04.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Sach- und Rechtsfragen erörtert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Universitätsprofessor für XXXX an der Universität XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Universitätsprofessor für römisch 40 an der Universität römisch 40 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 23.03.2016 appellierte der Rektor der Universität XXXX an den Beschwerdeführer, den ihm zustehenden Urlaub zu konsumieren, um die Höhe der Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube reduzieren zu können und damit zur Konsolidierung des Budgets beizutragen. Mit an das gesamte wissenschaftliche Personal gerichteten Mails vom 30.6.206, 06.02.2017, 30.06.2017, 22.05.2018, 05.11.2018 und 24.06.2018 richtete der Rektor der Universität XXXX diesen Appell an das gesamte wissenschaftliche Personal. Aus diesen Schreiben waren weder die Höhe des konkreten Urlaubsanspruchs noch Hinweise auf rechtliche Konsequenzen im Falle eines Nichtverbrauchs (Verfall) ableitbar.Mit Schreiben vom 23.03.2016 appellierte der Rektor der Universität römisch 40 an den Beschwerdeführer, den ihm zustehenden Urlaub zu konsumieren, um die Höhe der Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube reduzieren zu können und damit zur Konsolidierung des Budgets beizutragen. Mit an das gesamte wissenschaftliche Personal gerichteten Mails vom 30.6.206, 06.02.2017, 30.06.2017, 22.05.2018, 05.11.2018 und 24.06.2018 richtete der Rektor der Universität römisch 40 diesen Appell an das gesamte wissenschaftliche Personal. Aus diesen Schreiben waren weder die Höhe des konkreten Urlaubsanspruchs noch Hinweise auf rechtliche Konsequenzen im Falle eines Nichtverbrauchs (Verfall) ableitbar. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass sein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2019 120 Stunden und aus dem Jahr 2020 240 Stunden betrage. Der Beschwerdeführer wurde nachdrücklich aufgefordert, diesen nicht konsumierten Erholungsurlaub im Ausmaß von 360 Stunden bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienststand zu verbrauchen, widrigenfalls dieser mit 30.09.2020 verfallen werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2020 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner bevorstehenden Ruhestandsversetzung mit 30.09.2020 darauf aufmerksam gemacht, dass sein offenes Urlaubskontingent aus dem Jahr 2019 noch 24 Stunden aufweise. Hinzu komme der neu entstandene Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 im Ausmaß von 240 Stunden. Da seitens der belangten Behörde keine Gründe vorlägen, die einer faktischen (organisationsrechtlichen) und tatsächlichen Konsumation des Erholungsurlaubes entgegenstehen, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, seine offenen Urlaubskontingente aus dem laufenden und aus dem vorherigen Kalenderjahr bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienststand zu konsumieren. Der Beschwerdeführer wurde überdies darauf hingewiesen, dass ein innerhalb dieses Bezugszeitraums nicht konsumierter Erholungsurlaub mit 30.09.2020 verfällt, was zur Folge habe, dass auch kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung besteht. Der Beschwerdeführer trat mit Ablauf des 30.09.2020 gemäß § 163 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand über. Zu diesem Zeitpunkt verblieb dem Beschwerdeführer bei Anrechnung des Urlaubsverbrauchs auf den jeweils ältesten Urlaubsanspruch ein offenes Urlaubsausmaß von insgesamt 216 Stunden für das Kalenderjahr 2020.Der Beschwerdeführer trat mit Ablauf des 30.09.2020 gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand über. Zu diesem Zeitpunkt verblieb dem Beschwerdeführer bei Anrechnung des Urlaubsverbrauchs auf den jeweils ältesten Urlaubsanspruch ein offenes Urlaubsausmaß von insgesamt 216 Stunden für das Kalenderjahr
  7. Der Beschwerdeführer war in den Monaten Juli bis September 2020 nicht durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert. In den Monaten Juli bis September 2020 konsumierte der Beschwerdeführer Erholungsurlaub im Ausmaß von 184 Stunden. Der Beschwerdeführer war in den Monaten Juli bis September 2020 an jedem einzelnen Tag, den er im Dienst verbrachte, mit der Betreuung von Studierenden, konkret der Durchsicht, Korrektur, Bewertung und Besprechung von Klausurleistungen, Seminararbeiten und Bachelorarbeiten sowie der Betreuung von Dissertanten, dem Abschluss einer Endabrechnung eines FWF-Projektes, einigen im Zusammenhang mit seiner wissenschaftlichen Forschung stehenden Publikationen und einem Radiointerview mit dem Bayrischen Rundfunk ausgelastet. Diese Tätigkeiten sind seinen Forschungs- und Lehraufgaben iSd §§ 155 Abs. 1 und 165 Abs. 1 BDG 1979 zuzurechnen.Der Beschwerdeführer war in den Monaten Juli bis September 2020 an jedem einzelnen Tag, den er im Dienst verbrachte, mit der Betreuung von Studierenden, konkret der Durchsicht, Korrektur, Bewertung und Besprechung von Klausurleistungen, Seminararbeiten und Bachelorarbeiten sowie der Betreuung von Dissertanten, dem Abschluss einer Endabrechnung eines FWF-Projektes, einigen im Zusammenhang mit seiner wissenschaftlichen Forschung stehenden Publikationen und einem Radiointerview mit dem Bayrischen Rundfunk ausgelastet. Diese Tätigkeiten sind seinen Forschungs- und Lehraufgaben iSd Paragraphen 155, Absatz eins und 165 Absatz eins, BDG 1979 zuzurechnen.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus der mündlichen Verhandlung vom 29.04.
  9. Soweit sie das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund, den vom Beschwerdeführer innegehabten Lehrstuhl, den Übertritt in den Ruhestand, das zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand noch offene Urlaubskontingent im Ausmaß von 216 Stunden und die Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2020 und vom 15.07.2020 betreffen, sind die Feststellungen unstrittig (vgl. Seite 3 f des Verhandlungsprotokolls).Soweit sie das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund, den vom Beschwerdeführer innegehabten Lehrstuhl, den Übertritt in den Ruhestand, das zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand noch offene Urlaubskontingent im Ausmaß von 216 Stunden und die Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2020 und vom 15.07.2020 betreffen, sind die Feststellungen unstrittig vergleiche Seite 3 f des Verhandlungsprotokolls). Die Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2020 und vom 15.07.2020 erliegen zudem im Akt (ON 8 und 9 des Verwaltungsaktes). Die Schreiben des Rektors aus den Jahren 2016 bis 2019 erliegen ebenfalls im Akt (OZ 5). Dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis September 2020 nicht durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert war, gab er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis September 2020 Erholungsurlaub im Ausmaß von 184 Stunden konsumierte, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer bestätigten (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) Aufstellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 2).Dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis September 2020 Erholungsurlaub im Ausmaß von 184 Stunden konsumierte, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer bestätigten vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) Aufstellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 2). Die dienstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Monaten Juli bis September 2020 sind grundsätzlich unstrittig (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso unstrittig ist, dass diese Tätigkeiten Forschungs- und Lehraufgaben iSd §§ 155 Abs. 1 und 165 Abs. 1 BDG 1979 zuzurechnen sind (vgl. Seite 5 des angefochtenen Bescheides und Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die dienstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Monaten Juli bis September 2020 sind grundsätzlich unstrittig vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso unstrittig ist, dass diese Tätigkeiten Forschungs- und Lehraufgaben iSd Paragraphen 155, Absatz eins und 165 Absatz eins, BDG 1979 zuzurechnen sind vergleiche Seite 5 des angefochtenen Bescheides und Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Zum Ausmaß dieser Tätigkeiten ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer legte in seinem Antrag (ON 5 des Verwaltungsakts) eine detaillierte Liste vor, in der er für den Zeitraum Juli bis September 2020 jedem Arbeitstag konkrete Termine bzw. dienstliche Aufgaben zuordnete. Soweit die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vereinzelt Zweifel daran vorbringt, dass die dargelegten Tätigkeiten einen ganzen Arbeitstag ausfüllen (vgl. zB Seite 11 des Verhandlungsprotokolls), so kann darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dartun konnte, dass diese Liste nur einen – auf Basis seines Terminkalenders und seines e-Mailverkehrs erstellten (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls) – Auszug seiner Tätigkeiten darstellt und er angesichts der in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Fülle an Forschungsfeldern täglich mindestens acht Stunden beschäftigt war (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Berücksichtigt wird auch ein durch die Corona-Pandemie erhöhter und zeitlich versetzter, sohin in den vorlesungsfreien Zeitraum fallender Aufwand im Bereich der Lehre (vgl. dazu Seite 4 f des Verhandlungsprotokolls). Weiters legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, bei der Erledigung seiner Aufgaben in weiten Teilen nicht auf Mitarbeiter zurückgreifen zu können (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Das Gericht kommt deshalb in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis September 2020 an jedem einzelnen Tag, den er im Dienst verbrachte, mit den genannten dienstlichen Aufgaben ausgelastet war. Zum Ausmaß dieser Tätigkeiten ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer legte in seinem Antrag (ON 5 des Verwaltungsakts) eine detaillierte Liste vor, in der er für den Zeitraum Juli bis September 2020 jedem Arbeitstag konkrete Termine bzw. dienstliche Aufgaben zuordnete. Soweit die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vereinzelt Zweifel daran vorbringt, dass die dargelegten Tätigkeiten einen ganzen Arbeitstag ausfüllen vergleiche zB Seite 11 des Verhandlungsprotokolls), so kann darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dartun konnte, dass diese Liste nur einen – auf Basis seines Terminkalenders und seines e-Mailverkehrs erstellten vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls) – Auszug seiner Tätigkeiten darstellt und er angesichts der in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Fülle an Forschungsfeldern täglich mindestens acht Stunden beschäftigt war vergleiche Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Berücksichtigt wird auch ein durch die Corona-Pandemie erhöhter und zeitlich versetzter, sohin in den vorlesungsfreien Zeitraum fallender Aufwand im Bereich der Lehre vergleiche dazu Seite 4 f des Verhandlungsprotokolls). Weiters legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, bei der Erledigung seiner Aufgaben in weiten Teilen nicht auf Mitarbeiter zurückgreifen zu können vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Das Gericht kommt deshalb in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis September 2020 an jedem einzelnen Tag, den er im Dienst verbrachte, mit den genannten dienstlichen Aufgaben ausgelastet war.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.1.
  12. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 3.1.1.
  13. § 13e GehG lautet in der maßgeblichen Fassung auszugsweise:3.1.1.
  14. Paragraph 13 e, GehG lautet in der maßgeblichen Fassung auszugsweise: "Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) § 13e.

(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).Paragraph 13 e,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2)Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht
  1. für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
  2. für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
  3. wenn das Dienstverhältnis nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 aufgelöst wurde.
  4. wenn das Dienstverhältnis nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, oder 4 BDG 1979 aufgelöst wurde.
(3)Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,
(4)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979, es sei denn,
  1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder
  2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.
(5)
(10)[…]" 3.1.1.2. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt: "Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 45.
(1)[…]Paragraph 45,
(1)[…]
(1a)Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(1a)Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 69, oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2)
(4)[…]" "Verfall des Erholungsurlaubes § 69.
(1)Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.Paragraph 69,
(1)Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2)[…]
(3)Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken."
(3)Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken." "Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten) § 155.
(1)Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.Paragraph 155,
(1)Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2)
(10)[…]" "Besondere Aufgaben § 165.
(1)Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und StudienvorschriftenParagraph 165,
(1)Ein Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
  1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, zu beteiligen,
  2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
  3. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
  4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
  5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
  6. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.
  7. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen.
(2)
(4)[…]" "Urlaub § 167.
(1)Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.Paragraph 167,
(1)Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.
(2)Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsprofessors angemessen Rücksicht zu nehmen ist." 3.1.2. Gemäß § 13e Abs. 2 Z 1 GehG gebührt die Urlaubsersatzleistung nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.3.1.2. Gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG gebührt die Urlaubsersatzleistung nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich. 3.1.3. Im vorliegenden Fall trat der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2020 gemäß § 163 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand über.3.1.3. Im vorliegenden Fall trat der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2020 gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand über. Mit Schreiben vom 30.06.2020 und vom 15.07.2020 wurde der Beschwerdeführer nachweislich und unmissverständlich auf sein offenes Urlaubskontingent hingewiesen und zum Konsum desselben aufgefordert. Strittig ist, ob der Dienstgeber damit im vorliegenden Fall auch "rechtzeitig" iSd § 45 Abs. 1a BDG 1979 auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs durch den Beschwerdeführer hingewirkt hat.Strittig ist, ob der Dienstgeber damit im vorliegenden Fall auch "rechtzeitig" iSd Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs durch den Beschwerdeführer hingewirkt hat. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid dazu die Auffassung, dass die Aufforderungen zum Verbrauch von 360 Stunden (45 Tagen) 92 Tage vor dem Übertritt in den Ruhestand bzw. von 264 Stunden (33 Tagen) Urlaub 78 Tage vor dem Übertritt in den Ruhestand jeweils zu einem Zeitpunkt erfolgten, der einen vollständigen Verbrauch innerhalb der verbleibenden Dienstzeit zuließ. Dieser Auffassung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an: 3.1.4. § 13e Abs. 2 Z 1 GehG wurde analog zur Urlaubsverfallregelung des § 69 Abs. 1 BDG 1979 mit der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 112/2019, eingeführt. Die Materialien (IA 46/A BlgNR 27. GP, 15
  1. f)führen dazu auszugsweise wie folgt aus:3.1.4. Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG wurde analog zur Urlaubsverfallregelung des Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 mit der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2019,, eingeführt. Die Materialien (IA 46/A BlgNR 27. GP, 15
  2. f)führen dazu auszugsweise wie folgt aus: "Entsprechend der Judikatur des EuGH in den Rs. C-619/16 und C-684/16 tritt ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub gem. § 69 Abs. 3 nunmehr nur für jenen Teil des Erholungsurlaubes ein, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde. "Entsprechend der Judikatur des EuGH in den Rs. C-619/16 und C-684/16 tritt ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub gem. Paragraph 69, Absatz 3, nunmehr nur für jenen Teil des Erholungsurlaubes ein, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde. Die Rechtzeitigkeit der Aufforderung im Sinne des § 45 Abs. 1a wird in der Praxis vom jeweiligen Einzelfall und dem bestehenden Urlaubskontingent abhängen. Jedenfalls muss der Hinweis auf den drohenden Verfall so rechtzeitig erfolgen, dass unter Berücksichtigung der Einteilungen in den Dienstplänen und unter Bedachtnahme auf allfällige Abwesenheiten der Verbrauch der Urlaubskontingente zeitlich und organisatorisch noch im jeweils aktuellen Kalenderjahr möglich ist, ohne dass die Urlaubskontingente gemäß § 69 Abs. 1 mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gekappt werden würden."Die Rechtzeitigkeit der Aufforderung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins a, wird in der Praxis vom jeweiligen Einzelfall und dem bestehenden Urlaubskontingent abhängen. Jedenfalls muss der Hinweis auf den drohenden Verfall so rechtzeitig erfolgen, dass unter Berücksichtigung der Einteilungen in den Dienstplänen und unter Bedachtnahme auf allfällige Abwesenheiten der Verbrauch der Urlaubskontingente zeitlich und organisatorisch noch im jeweils aktuellen Kalenderjahr möglich ist, ohne dass die Urlaubskontingente gemäß Paragraph 69, Absatz eins, mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gekappt werden würden." Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Aufforderung zum Urlaubskonsum gemäß § 45 Abs. 1a BDG 1979 stets umfassend die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind.Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Aufforderung zum Urlaubskonsum gemäß Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 stets umfassend die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. 3.1.5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er nach dem Hinwirken des Dienstgebers auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs in den Monaten Juli bis September 2020 an jenen Tagen, die er im Dienst verbrachte, mit der Betreuung von Studierenden, konkret der Durchsicht, Korrektur, Bewertung und Besprechung von Klausurleistungen, Seminararbeiten und Bachelorarbeiten sowie der Betreuung von Dissertanten, dem Abschluss einer Endabrechnung eines FWF-Projektes, einigen im Zusammenhang mit seiner wissenschaftlichen Forschung stehenden Publikationen und einem Radiointerview mit dem Bayrischen Rundfunk, ausgelastet war. Dass die zuvor genannten Tätigkeiten Forschungs- und Lehraufgaben iSd §§ 155 Abs. 1 und 165 Abs. 1 BDG 1979 zuzurechnen waren und damit zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörten, war im gegenständlichen Verfahren unstrittig (vgl. dazu Seite 5 des angefochtenen Bescheides und Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Dass die zuvor genannten Tätigkeiten Forschungs- und Lehraufgaben iSd Paragraphen 155, Absatz eins und 165 Absatz eins, BDG 1979 zuzurechnen waren und damit zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörten, war im gegenständlichen Verfahren unstrittig vergleiche dazu Seite 5 des angefochtenen Bescheides und Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.04.2019, Ra 2018/12/0017, ausgesprochen, dass die Festlegung dienstlicher Interessen, sofern sie aus der Forschungs- bzw. Lehrtätigkeit des dortigen Revisionswerbers, eines Universitätsdozenten, resultieren und sich auf die gemäß § 69 BDG 1979 für die Beurteilung dienstlicher Gründe maßgebende Zeitspanne beziehen, als Ausfluss des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 StGG) dem Revisionswerber selbst obliegt und – jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht – keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde unterliegt (siehe zu § 73 zweiter Satz RStDG und einer vergleichbaren Konstellation im Kernbereich der Rechtsprechung VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.04.2019, Ra 2018/12/0017, ausgesprochen, dass die Festlegung dienstlicher Interessen, sofern sie aus der Forschungs- bzw. Lehrtätigkeit des dortigen Revisionswerbers, eines Universitätsdozenten, resultieren und sich auf die gemäß Paragraph 69, BDG 1979 für die Beurteilung dienstlicher Gründe maßgebende Zeitspanne beziehen, als Ausfluss des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, StGG) dem Revisionswerber selbst obliegt und – jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht – keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde unterliegt (siehe zu Paragraph 73, zweiter Satz RStDG und einer vergleichbaren Konstellation im Kernbereich der Rechtsprechung VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043). Vor diesem Hintergrund oblag die Festlegung der dienstlichen Interessen gegenständlich grundsätzlich dem Beschwerdeführer als Träger des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 StGG). Vor diesem Hintergrund oblag die Festlegung der dienstlichen Interessen gegenständlich grundsätzlich dem Beschwerdeführer als Träger des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, StGG). Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen des Beschwerdeführers bei der Festlegung der dienstlichen Interessen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wird in diesem Zusammenhang zwar berücksichtigt, dass der Zeitraum zwischen den Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2020 und vom 15.07.2020 und dem Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand in die vorlesungsfreie Zeit fiel und dem Beschwerdeführer daher bei der Organisation seiner Aufgaben ein größerer Spielraum zukam. In der mündlichen Verhandlung konnte er dennoch hinreichend dartun, dass er in den Monaten Juli bis September 2020 bemüht war, im Rahmen seiner Möglichkeiten Erholungsurlaub zu konsumieren (184 Stunden), und an jedem einzelnen verbleibenden Tag mit der Erfüllung seiner im Einzelnen dargelegten Forschungs- und Lehraufgaben ausgelastet war. In Zusammenschau mit der – angesichts des noch zu verbrauchenden Urlaubskontingents – relativ kurzen Zeitspanne zwischen den Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2020 und vom 15.07.2020 und der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers standen somit dienstliche Interessen im hier vorliegenden Einzelfall einem vollständigen Urlaubsverbrauch nach Erhalt der genannten Schreiben entgegen, sodass diese im Hinblick auf den noch ausständigen Urlaub im Ausmaß von 216 Stunden nicht "rechtzeitig" iSd § 45 Abs. 1a BDG 1979 ergangen sind.In Zusammenschau mit der – angesichts des noch zu verbrauchenden Urlaubskontingents – relativ kurzen Zeitspanne zwischen den Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2020 und vom 15.07.2020 und der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers standen somit dienstliche Interessen im hier vorliegenden Einzelfall einem vollständigen Urlaubsverbrauch nach Erhalt der genannten Schreiben entgegen, sodass diese im Hinblick auf den noch ausständigen Urlaub im Ausmaß von 216 Stunden nicht "rechtzeitig" iSd Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 ergangen sind. 3.1.6. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Schreiben des Rektors der Universität XXXX , zumal sie weder die Höhe des konkreten Urlaubsanspruchs noch Hinweise auf rechtlichen Konsequenzen im Falle eines Nichtverbrauchs enthalten, schon mangels Unmissverständlichkeit nicht die Anforderungen des § 45 Abs. 1a BDG 1979 erfüllen.3.1.6. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Schreiben des Rektors der Universität römisch 40 , zumal sie weder die Höhe des konkreten Urlaubsanspruchs noch Hinweise auf rechtlichen Konsequenzen im Falle eines Nichtverbrauchs enthalten, schon mangels Unmissverständlichkeit nicht die Anforderungen des Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 erfüllen. 3.1.7. Dem Beschwerdeführer gebührt daher gemäß § 13e GehG anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Die Höhe der Urlaubsersatzleistung hat sich nach § 13e Abs. 3 GehG zu bemessen. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.3.1.7. Dem Beschwerdeführer gebührt daher gemäß Paragraph 13 e, GehG anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Die Höhe der Urlaubsersatzleistung hat sich nach Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG zu bemessen. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2246004.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.