RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW250 2152753-1 Spruch, W250 2152753-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A)
- Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird soweit sie sich gegen die Anhaltung der Beschwerdeführerin richtet stattgegeben und die Anhaltung von 28.02.2017 bis 03.03.2017 für rechtswidrig erklärt.
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 27.01.2016 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 07.07.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016 als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 27.01.2016 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 07.07.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016 als unbegründet abgewiesen.
- Eine für den 23.11.2016 geplante Überstellung der BF nach Italien konnte nicht durchgeführt werden, da die BF am 22.11.2016 an ihrer Meldeadresse nicht festgenommen werden konnte.
- Am 18.02.2017 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2017 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über die BF angeordnet.
- Am 20.02.2017 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag zur unbegleiteten Überstellung der BF auf dem Luftweg nach Italien am 03.03.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017 wurde der gegen den Schubhaftbescheid vom 19.02.2017 erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung der BF von 19.02.2017 bis 28.02.2017 in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass von keiner erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 der Dublin-III-VO auszugehen sei und kein ausreichender Sicherungsbedarf vorliege.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017 wurde der gegen den Schubhaftbescheid vom 19.02.2017 erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung der BF von 19.02.2017 bis 28.02.2017 in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass von keiner erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, der Dublin-III-VO auszugehen sei und kein ausreichender Sicherungsbedarf vorliege.
- Am 28.02.2017 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG die BF betreffend. Da eine Abschiebung der BF nach Italien am 03.03.2017 geplant sei, sei die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.
- Am 28.02.2017 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG die BF betreffend. Da eine Abschiebung der BF nach Italien am 03.03.2017 geplant sei, sei die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.
- Die BF wurde am 28.02.2017 um 12.00 Uhr aus des Schubhaft entlassen und in weiterer Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
- Am 03.03.2017 um 09.18 Uhr wurde die BF nach Italien abgeschoben.
- Am 11.04.2017 erhob die BF durch Ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Festnahme am 28.02.2017 und die Anhaltung bis 03.03.
- Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß § 81 Abs. 1 Z. 2 FPG die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben sei, wenn das Bundesverwaltungsgericht feststelle, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Es verbiete sich daher bereits auf Grund dieser Bestimmung die Fortsetzung der Haft auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage. Der Verwaltungsgerichtshof sehe die Verlängerung der Schubhaft dann als rechtwidrig an, wenn zwischen dem negativen Fortsetzungsausspruch und der neuerlichen Schubhaftverhängung keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Dies müsse erst recht für eine auf die Schubhaft folgende Anhaltung im Rahmen der Festnahme gelten, da der Rechtsschutz bei Beschwerden gegen Festnahmen weniger stark ausgeprägt sei als bei Beschwerden gegen die Anordnung der Schubhaft. Darüber hinaus regle das Gesetz den Fall, dass nach Festnahme und Anhaltung Schubhaft angeordnet werde, den umgekehrten Fall regle das Gesetz nicht. Bei rechtsrichtiger Vorgehensweise sei die Behörde nicht berechtigt gewesen, die Anhaltung der BF auf einer anderen Rechtsgrundlage fortzusetzen.
- Am 11.04.2017 erhob die BF durch Ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Festnahme am 28.02.2017 und die Anhaltung bis 03.03.
- Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben sei, wenn das Bundesverwaltungsgericht feststelle, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Es verbiete sich daher bereits auf Grund dieser Bestimmung die Fortsetzung der Haft auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage. Der Verwaltungsgerichtshof sehe die Verlängerung der Schubhaft dann als rechtwidrig an, wenn zwischen dem negativen Fortsetzungsausspruch und der neuerlichen Schubhaftverhängung keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Dies müsse erst recht für eine auf die Schubhaft folgende Anhaltung im Rahmen der Festnahme gelten, da der Rechtsschutz bei Beschwerden gegen Festnahmen weniger stark ausgeprägt sei als bei Beschwerden gegen die Anordnung der Schubhaft. Darüber hinaus regle das Gesetz den Fall, dass nach Festnahme und Anhaltung Schubhaft angeordnet werde, den umgekehrten Fall regle das Gesetz nicht. Bei rechtsrichtiger Vorgehensweise sei die Behörde nicht berechtigt gewesen, die Anhaltung der BF auf einer anderen Rechtsgrundlage fortzusetzen. Zweifellos handle es sich bei der Anhaltung der BF um eine Haft im Sinne der Aufnahme-RL, zumal hier eine bereits bestehende Inhaftierung auf einer anderen Rechtsgrundlage fortgesetzt worden sei. Da die Anhaltung im Rahmen der Festnahme annähernd 72 Stunden gedauert habe, stelle sie jedenfalls mehr als einen bloß geringfügigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit dar, weshalb die Anhaltung der BF aufgrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 28 Dublin-III-VO erfolgen hätte müssen. Im vorliegenden Fall sei die Anhaltung jedoch ausschließlich auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG und nicht auf Art. 28 Dublin-III-VO erfolgt. Die Festnahme und die Anhaltung der BF erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig. Überdies sei die Inhaftierung auf Grund Art. 28 Dublin-III-VO nur bei Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr zulässig, das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr sei jedoch bereits durch das Bundesverwaltungsgericht verneint worden. Darüber hinaus sehe Art. 9 Abs. 2 der Aufnahme-RL vor, dass die Haft schriftlich angeordnet werden müsse, auch diesem Erfordernis sei im vorliegenden Fall nicht entsprochen worden.Zweifellos handle es sich bei der Anhaltung der BF um eine Haft im Sinne der Aufnahme-RL, zumal hier eine bereits bestehende Inhaftierung auf einer anderen Rechtsgrundlage fortgesetzt worden sei. Da die Anhaltung im Rahmen der Festnahme annähernd 72 Stunden gedauert habe, stelle sie jedenfalls mehr als einen bloß geringfügigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit dar, weshalb die Anhaltung der BF aufgrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Artikel 28, Dublin-III-VO erfolgen hätte müssen. Im vorliegenden Fall sei die Anhaltung jedoch ausschließlich auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und nicht auf Artikel 28, Dublin-III-VO erfolgt. Die Festnahme und die Anhaltung der BF erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig. Überdies sei die Inhaftierung auf Grund Artikel 28, Dublin-III-VO nur bei Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr zulässig, das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr sei jedoch bereits durch das Bundesverwaltungsgericht verneint worden. Darüber hinaus sehe Artikel 9, Absatz 2, der Aufnahme-RL vor, dass die Haft schriftlich angeordnet werden müsse, auch diesem Erfordernis sei im vorliegenden Fall nicht entsprochen worden. Da im vorliegenden Fall die Überstellung der BF nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Zustimmung Italiens zum Wiederaufnahmegesuch erfolgt sei, sei eine Abschiebung der BF unzulässig gewesen und müsse dies auch für die zum Zweck der Durchführung der Abschiebung verhängten Festnahme gelten. Die BF beantragte die Festnahme am 28.02.2017 und die auf die Festnahme gestützte Anhaltung bis zur Abschiebung am 03.03.2017 für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die BF aufzukommen habe, sowie für die Eingabengebühr aufzuerlegen.
- Das Bundesamt legte am 12.04.2017 den Verwaltungsakt vor. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben, Anträge wurden vom Bundesamt nicht gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. 1.
- Insbesondere wird festgestellt, dass das Bundesamt am 20.02.2017 einen Abschiebeauftrag die BF betreffend erlassen hat. Zu diesem Zeitpunkt wurde die BF in Schubhaft angehalten. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde der BF gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 19.02.2017, mit dem über die BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, statt, erklärte die Anhaltung der BF in Schubhaft für rechtswidrig und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass weder von erheblicher Fluchtgefahr noch von Sicherungsbedarf auszugehen sei. 1.
- Das Bundesamt erließ am 28.02.2017, nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG und führte weiters aus, dass die Sicherung der Abschiebung der BF nach Italien am 03.03.2017 zu gewährleisten sei.1.
- Das Bundesamt erließ am 28.02.2017, nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und führte weiters aus, dass die Sicherung der Abschiebung der BF nach Italien am 03.03.2017 zu gewährleisten sei. 1.
- Eine Festnahme der BF am 28.02.2017 erfolgte nicht. 1.
- Die BF wurde ab 28.02.2017, 12.00 Uhr, über die Gründe ihrer (weiteren) Anhaltung nicht aufgeklärt. Die Anhaltung dauerte bis 03.03.2017, 09.18 Uhr, die BF wurde nach Aufhebung der Schubhaft für mehr als 69 Stunden angehalten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum – unbestrittenen – Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Asyl- sowie das Schubhaftverfahren der BF betreffend. 2.
- Die Feststellungen zu dem vom Bundesamt am 20.02.2017 erlassenen Abschiebeauftrag ergeben sich aus der diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung, dass die BF zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich zum einen aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und andererseits aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Schubhaftverfahren der BF betreffend. 2.
- Die Feststellungen zu der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anhaltung der BF in Schubhaft betreffend getroffenen Entscheidung ergeben sich aus dem zitierten Erkenntnis. 2.
- Die Feststellungen zu dem am 28.02.2017 erlassenen Festnahmeauftrag ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung dieses Festnahmeauftrages. 2.
- Dass die BF am 28.02.2017 (neuerlich) festgenommen wurde ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Vom Bundesamt wurde am 10.12.2019 mitgeteilt, dass keine Festnahme erfolgte, da sich die BF zum Zeitpunkt der Planung der Abschiebung bereits in Schubhaft befunden habe. 2.
- Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass die BF nach Aufhebung der Schubhaft am 28.02.2017, 12.00 Uhr, über die Gründe ihrer weiteren Anhaltung aufgeklärt worden ist. Im Verwaltungsakt liegt kein Aktenvermerk ein, in dem die Gründe für die weitere Anhaltung der BF festgehalten sind. Auch der Anhaltedatei sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die BF nach Aufhebung der Schubhaft über die Gründe ihrer weiteren Anhaltung in Kenntnis gesetzt wurde. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil I.3.
- Zu Spruchteil römisch eins. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war (vgl. VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063).Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war vergleiche VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063). Gemäß § 40 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen. Ein Fremder hat gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1 BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festgenommen wurde.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen. Ein Fremder hat gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme anzurufen, wenn er nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festgenommen wurde. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die BF am 28.02.2017 nicht festgenommen wurde, da sie sich bereits seit 18.02.2017 in Gewahrsame des Bundesamtes befand. Die Beschwerde der BF gegen ihre Festnahme am 28.02.2017 war daher zurückzuweisen, da diesbezüglich kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag, der die BF zu Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde berechtigt. Da diesbezüglich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlagen, war die Revision in diesem Umfang nicht zuzulassen. 3.
- Zu Spruchteil II. – Spruchpunkt A.
- – Stattgabe der Beschwerde3.
- Zu Spruchteil römisch zwei. – Spruchpunkt A.
- – Stattgabe der Beschwerde 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen § 34 BFA-VG lautete im Zeitpunkt der Anhaltung der BF:Paragraph 34, BFA-VG lautete im Zeitpunkt der Anhaltung der BF: „Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
- Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
- Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. 3.1.
- Im vorliegenden Fall erließ das Bundesamt am 06.12.2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag, auf dessen Grundlage die BF am 18.02.2017 festgenommen und in weiterer Folge angehalten wurde. Am 19.02.2017 ordnete das Bundesamt Schubhaft über die BF an, wobei der diesbezügliche Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017 für rechtswidrig erklärt wurde. Das Bundesamt erließ am 28.02.2017 neuerlich gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag und hielt die BF daraufhin bis zu ihrer Überstellung nach Italien am 03.03.2017 in Verwaltungsverwahrungshaft an, wobei diese Anhaltung mehr als 69 Stunden andauerte. Die BF befand sich seit 18.02.2017 durchgehend im Gewahrsam der Behörde.3.1.
- Im vorliegenden Fall erließ das Bundesamt am 06.12.2016 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag, auf dessen Grundlage die BF am 18.02.2017 festgenommen und in weiterer Folge angehalten wurde. Am 19.02.2017 ordnete das Bundesamt Schubhaft über die BF an, wobei der diesbezügliche Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017 für rechtswidrig erklärt wurde. Das Bundesamt erließ am 28.02.2017 neuerlich gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag und hielt die BF daraufhin bis zu ihrer Überstellung nach Italien am 03.03.2017 in Verwaltungsverwahrungshaft an, wobei diese Anhaltung mehr als 69 Stunden andauerte. Die BF befand sich seit 18.02.2017 durchgehend im Gewahrsam der Behörde. Gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG darf ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages höchstens 72 Stunden angehalten werden. Eine längere Anhaltung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft vorliegen. Das Bundesamt hat zwar am 19.02.2017 Schubhaft über die BF angeordnet, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017 wurde diese Anhaltung jedoch als rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass kein Sicherungsbedarf besteht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG darf ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages höchstens 72 Stunden angehalten werden. Eine längere Anhaltung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft vorliegen. Das Bundesamt hat zwar am 19.02.2017 Schubhaft über die BF angeordnet, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017 wurde diese Anhaltung jedoch als rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass kein Sicherungsbedarf besteht. Bei der Anhaltefrist des § 34 Abs. 5 BFA-VG handelt es sich - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Bei der Anhaltefrist des Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG handelt es sich - wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Anhaltung der BF für die annähernde Dauer der Maximalfrist im Sinne des § 34 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigen. Vielmehr wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 28.02.2017 festgestellt, dass kein Sicherungsbedarf besteht. Die Anhaltung der BF ab 28.02.2017 im Anschluss an die als rechtswidrig festgestellte Schubhaft in Verwaltungsverwahrungshaft im Ausmaß von 69 Stunden war daher unverhältnismäßig.Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Anhaltung der BF für die annähernde Dauer der Maximalfrist im Sinne des Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigen. Vielmehr wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 28.02.2017 festgestellt, dass kein Sicherungsbedarf besteht. Die Anhaltung der BF ab 28.02.2017 im Anschluss an die als rechtswidrig festgestellte Schubhaft in Verwaltungsverwahrungshaft im Ausmaß von 69 Stunden war daher unverhältnismäßig. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war daher stattzugeben und die Anhaltung der BF von 28.02.2017 bis 03.03.2017 für rechtswidrig zu erklären. 3.
- Zu Spruchteil II. – Spruchpunkt A.
- – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil römisch zwei. – Spruchpunkt A.
- – Kostenersatz Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die BF hat einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Sie ist auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festnahme und die Stattgebung der Beschwerde gegen die Anhaltung zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei. Ein „teilweises“ Obsiegen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden, weshalb der BF kein Kostenersatz gebührt. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
- Zu Spruchteil II. – Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision3.
- Zu Spruchteil römisch zwei. – Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2152753.1.00