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{'item': 'W255 2254799-1'}

Obsah (10)§ 7§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW255 2254799-1 Spruch, W255 2254799-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald

§ 7Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 26.01.2022, VN: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld

Paragraph 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) beschlossen: , A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Entscheidung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Entscheidung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 06.12.2021 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 26.01.2022, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der BF

§ 7Al

VG keinen Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. 1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 26.01.2022, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF

Paragraph 7, AlVG keinen Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. 1.

  1. Am 23.02.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab an, dass der Aufenthaltstitel bereits am 12.09.2013 beantragt worden und aktuell eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35) anhängig sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Antrag des BF auf Arbeitslosengeld stattzugeben gewesen. 1.
  3. Am 23.02.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  4. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab an, dass der Aufenthaltstitel bereits am 12.09.2013 beantragt worden und aktuell eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Amt der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35) anhängig sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Antrag des BF auf Arbeitslosengeld stattzugeben gewesen. 1.
  5. Die MA 35 bestätigte am 24.03.2022 gegenüber dem AMS den vom BF am 12.09.2013 eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für einen Angehörigen eines EWR- oder Schweizer Bürgers. 1.
  6. Am 10.05.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  8. Feststellungen 2.1.
  9. Der BF ist am XXXX geboren und seit 03.02.2014 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Der BF meldete erstmalig am 09.04.2002 einen Hauptwohnsitz in Österreich an. 2.1.
  10. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 03.02.2014 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF meldete erstmalig am 09.04.2002 einen Hauptwohnsitz in Österreich an. 2.1.
  11. Der BF ist Staatsbürger Gambias. Seitens des AMS wurde nicht ermittelt, ob der BF verheiratet war oder ist, allenfalls geschieden oder ledig ist und hat sich nicht mit der Frage befasst, inwiefern sich sein Personenstand auf sein Aufenthaltsrecht in Österreich auswirkt. 2.1.
  12. Der BF hat über eine am 05.09.2006 ausgestellte Daueraufenthaltskarte der Republik Österreich verfügt. Seitens des AMS wurde nicht ermittelt, ob der BF nach wie vor im Besitz dieser Daueraufenthaltskarte ist und ob ihm weiterhin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. 2.1.
  13. Der BF stellte am 12.09.2013 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels / Aufenthaltskarte. Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden. Seitens des AMS wurde nicht ermittelt, welchen konkreten Antrag der BF gestellt hat, warum bis dato nicht über diesen entschieden wurde und wann allenfalls mit einer Entscheidung der MA 35 oder des Landesverwaltungsgerichts Wien zu rechnen ist. 2.1.
  14. Der BF stand zuletzt von 15.05.2021 bis 15.12.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. 2.1.
  15. Am 06.12.2021 stellte der BF beim AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 2.1.
  16. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 26.01.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF

§ 7Al

VG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. 2.1.7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 26.01.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF

Paragraph 7, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. 2.1.

  1. Der BF brachte am 23.02.2022 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid ein. 2.1.
  3. In dem vom AMS geführten Verfahren wurden seitens des AMS notwendige Ermittlungen zwecks Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen. Insbesondere führte das AMS keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich des Personenstandes und Aufenthaltsstatus des BF durch. Die durchgeführten Ermittlungen des AMS reichen nicht ansatzweise für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt aus. 2.
  4. Beweiswürdigung 2.2.
  5. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  6. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  7. Die Feststellungen bezüglich der Staatsangehörigkeit des BF (Punkt 2.1.2) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Im Hinblick auf die mangelnden Feststellungen zum Personenstand des BF ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF gegenüber dem AMS behauptet hat, vom 18.04.2002 bis 24.01.2018 mit einer französischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen zu sein. Soweit aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS übermittelten Akt zu entnehmen ist, wurde vom AMS weder eine Heiratsurkunde, noch eine Scheidungsurkunde vom BF angefordert. Es wurde auch nicht nach den Identitätsdaten der französischen Staatsangehörigen, insbesondere deren Geburtsdatum, gefragt. Am verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld wurde vom BF unter der Rubrik „Personenstand“ sowohl „ledig“ als auch „geschieden“ angekreuzt. Der BF behauptete im Verfahren, sein Aufenthaltsrecht in Österreich zumindest in Vergangenheit von seiner (behaupteten, früheren) Ehegattin abgeleitet zu haben. Mit diesem Vorbringen hat sich das BF in keiner Weise auseinandergesetzt. 2.2.
  8. Dass der BF über eine am 05.09.2006 Daueraufenthaltskarte verfügt hat (Punkt 2.1.3.), ergibt sich daraus, dass vom BF eine solche Karte vorgelegt wurde. Die Feststellungen zu den mangelhaften Ermittlungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, dem insbesondere zu entnehmen ist, dass das AMS weder bei der MA 35 den dortigen aufenthaltsrechtlichen Akt betreffend den BF angefordert hat, noch dem BF konkrete Fragen zu seinem Aufenthaltsrecht in Österreich gestellt hat.2.2.
  9. Dass der BF über eine am 05.09.2006 Daueraufenthaltskarte verfügt hat (Punkt 2.1.3.), ergibt sich daraus, dass vom BF eine solche Karte vorgelegt wurde. Die Feststellungen zu den mangelhaften Ermittlungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, dem insbesondere zu entnehmen ist, dass das AMS weder bei der MA 35 den dortigen aufenthaltsrechtlichen Akt betreffend den BF angefordert hat, noch dem BF konkrete Fragen zu seinem Aufenthaltsrecht in Österreich gestellt hat., 2.2.
  10. Dass der BF am 12.09.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels / Aufenthaltskarte gestellt hat, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Bestätigung der MA 35, ebenso der Umstand, dass über den Antrag bisher noch nicht entschieden wurde (Punkt 2.1.4.). Aus dem Akt ergibt sich, dass seitens des AMS keine Ermittlungen dahingehend getätigt wurden, feststellen zu können, welchen konkreten Antrag der BF gestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF eine Daueraufenthaltskarte vorgelegt hat, auf der eine Gültigkeit bis 2016 steht. Angenommen, diese Karte wäre tatsächlich bis 2016 gültig gewesen – was das AMS nicht ermittelt hat – wäre fraglich, warum der BF drei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit dieser Daueraufenthaltskarte einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin stellen sollte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt laut – seitens des AMS nicht überprüften – Behauptungen zum damaligen Zeitpunkt ohnedies über eine Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer EWR-Bürgerin verfügt haben soll. Dem Akt ist schließlich zu entnehmen, dass das AMS keine Ermittlungen dahingehend angestellt hat, um feststellen zu können, warum bis dato nicht über den Antrag des BF entschieden wurde und wann allenfalls mit einer Entscheidung der MA 35 oder des Landesverwaltungsgerichts Wien zu rechnen ist. 2.2.
  11. Die Feststellungen zur letzten Erwerbstätigkeit des BF (Punkt 2.1.5.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  12. Dass der BF am 06.12.2021 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellte (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Kopie dieses Antrags und ist unstrittig. 2.2.
  13. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.7.) und der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.8.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.2.
  14. Das Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch das AMS (Punkt 2.1.10.) kommt bei Durchsicht des vorgelegten Aktes deutlich zum Ausdruck, so insbesondere auch im Vorlageschreiben vom 09.05.2022, in dem das AMS selbst bestätigt, nicht zu wissen und „nicht zweifelsfrei feststellen“ zu können, ob der BF weiter „über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt oder kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich besitzt“. Obwohl das AMS einerseits festhält, dass es nicht in der Lage sei, festzustellen, ob der BF über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt oder nicht, weist es andererseits den Antrag auf Arbeitslosengeld des BF mit der Begründung ab, er würde über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen. 2.
  15. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung: 2.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1) wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3. zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Aus der Judikatur des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen und dass die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nur ausnahmsweise möglich sein soll und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG streng zu prüfen ist (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094).Aus der Judikatur des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen und dass die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nur ausnahmsweise möglich sein soll und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG streng zu prüfen ist vergleiche VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094).

des Erkenntnisses des VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/01878, zu § 66 Abs. 2 AVG ist eine Zurückverweisung nach dieser Norm nur dann zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne dieser zitierten Norm kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen, wobei es allerdings nicht maßgebend ist, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn oder nur eine Vernehmung der Partei erforderlich ist. Die Voraussetzung für eine Kassation nach § 66 Abs. 2 AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist.

des Erkenntnisses des VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/01878, zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist eine Zurückverweisung nach dieser Norm nur dann zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne dieser zitierten Norm kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen, wobei es allerdings nicht maßgebend ist, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn oder nur eine Vernehmung der Partei erforderlich ist. Die Voraussetzung für eine Kassation nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist. In seinem Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/09/0166-10, zu einem Sachverhalt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellte der VwGH zum Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde Folgendes fest: „

§ 60

AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. 05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN).„

Paragraph 60, AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37, ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. 05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN). Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof den Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausführlich dar. 2.3.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Abs. 3 Z 1 leg. cit. unter anderem dann, wenn sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. 2.3.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. unter anderem dann, wenn sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Im verfahrensgegenständlichen Fall wäre daher insbesondere zu ermitteln gewesen, ob der BF über ein bestehendes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt und den Aufenthaltsstatus des BF zu klären, um dann in der Folge über den Antrag auf Arbeitslosengeld entscheiden zu können. Das AMS hat sich weder mit dem Personenstand noch mit einem etwaigen aufrechten Aufenthaltsrecht des BF auseinandergesetzt. Es wäre Aufgabe des AMS gewesen, diese für die Feststellung, ob der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt oder nicht, relevanten Ermittlungen zu tätigen und daran anknüpfend konkrete Feststellungen zu treffen. Es obliegt in erster Linie dem AMS, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides – nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens – an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückzuverweisen. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides – nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens – an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückzuverweisen. 2.2.1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.725 aus 2009,) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Feststellungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Feststellungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2254799.1.00

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