RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW277 2195961-1 Spruch, , W277 2195956-1/21EW277 2195961-1/20EW277 2195959-1/18EW277 2195957-1/16E W277 2195962-1/16EW277 2195956-1/21E, W277 2195961-1/20E, W277 2195959-1/18E, W277 2195957-1/16E , W277 2195962-1/16E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 2.) XXXX geb. XXXX , 3.) XXXX geb. XXXX , 4.) XXXX geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, XXXX vertreten durch XXXX , die XXXX vertreten durch XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 2.) römisch 40 geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, römisch 40 vertreten durch römisch 40 , die römisch 40 vertreten durch römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX , geb. XXXX XXXX , geb. XXXX XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , sind auf Dauer unzulässig.römisch eins. Die Rückkehrentscheidungen gegen römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , sind auf Dauer unzulässig. Gemäß § 54 iVm § 55 und 58 Abs. 2 AsylG wird XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt. Gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 55 und 58 Absatz 2, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt. II. Die Spruchpunkte IV. der Bescheide zu Zlen. XXXX und XXXX , werden ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier. der Bescheide zu Zlen. römisch 40 und römisch 40 , werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig. Text, Hinweis zur gekürzten Ausfertigung: Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 , verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W277.2195961.1.00
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