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{'item': 'W291 2251871-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlW291 2251871-4 Spruch, W291 2251871-4/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 25.05.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor (zum Vorverfahren siehe
  2. Feststellungen, zum bisherigen Verfahren).
  3. Am 25.05.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor (zum Vorverfahren siehe
  4. Feststellungen, zum bisherigen Verfahren).
  5. Am 25.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Der Beschwerdeführer gab am 27.05.2022 eine Stellungnahme ab.
  6. Am 25.05.2022 wurde um Stellungnahme betreffend das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in weiterer Folge HRZ) für den Beschwerdeführer ersucht, welche am 27.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
  7. Am 27.05.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um eine Untersuchung durch einen Arzt für Psychiatrie. Das Untersuchungsergebnis langte in weiterer Folge beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Mit Schreiben vom 30.05.2022 erstattete das BFA eine weitere Stellungnahme.
  9. Am 31.05.2022 langte, nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, ein amtsärztliches Untersuchungsergebnis ein.
  10. Am 31.05.2022 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 04.11.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  14. Am 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 23.12.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 22.12.2021 bis 01.02.2022 in Untersuchungshaft. 1.1.
  15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2021 wurde Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.1.
  16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2021 wurde Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 26.01.2022 in Rechtskraft. 1.1.
  17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Grundversorgung entzogen. Dieser Bescheid wurde zuerst im Akt hinterlegt; schließlich wurde er dem Beschwerdeführer am 22.02.2022 im PAZ ausgehändigt. 1.1.
  18. Am 31.01.2022 leitete die Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ durch die tunesische Botschaft ein. 1.1.
  19. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Vorhaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr, bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. 1.1.
  20. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Vorhaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr, bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. 1.1.
  21. Am 01.02.2022 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, woraufhin der Beschwerdeführer von der Justizanstalt in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden PAZ) überstellt wurde. 1.1.
  22. Am 01.02.2022 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, woraufhin der Beschwerdeführer von der Justizanstalt in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden PAZ) überstellt wurde. 1.1.
  23. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. 1.1.
  24. Schließlich wurde mit Bescheid vom 02.02.2022 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer verhängt.1.1.
  25. Schließlich wurde mit Bescheid vom 02.02.2022 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer verhängt. 1.1.
  26. Am 10.02.2022 brachte der Beschwerdeführer – im Stande der Schubhaft – einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (auch Folgenantrag) ein. 1.1.
  27. Am 10.02.2022 hielt die Behörde mittels Aktenvermerk fest, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. 1.1.
  28. Am 18.02.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Schubhaftbeschwerde ein. 1.1.
  29. Der Beschwerdeführer trat am 18.02.2022 in Hungerstreik, welchen er am 19.02.2022 wieder freiwillig beendete. 1.1.
  30. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2022, W284 2251871-1, wurde die erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.
  31. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2022, W284 2251871-1, wurde die erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.
  32. Am 06.03.2022 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik, welchen er am 19.03.2022 freiwillig beendete. Vom 01.04.2022 bis 13.04.2022 befand sich der Beschwerdeführer erneut im Hungerstreik. 1.1.
  33. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Staus des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 1.1.
  34. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Staus des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.05.2022 zugestellt. 1.
  35. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  36. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest. 1.2.
  37. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.02.2022, rechtskräftig seit 05.02.2022, wegen § 107 Abs. 1 und § 125 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei ihm die zuvor erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.1.2.
  38. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.02.2022, rechtskräftig seit 05.02.2022, wegen Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 125, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei ihm die zuvor erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, weil er einen Mitbewohner (in weiterer Folge: Bedrohter) gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber einem anderen Mitbewohner äußerte, dass er den Bedrohten umbringen werde (wörtlich: „I kill him“), wobei er zur Untermauerung seiner Worte eine Gabel mit einem umgebogenen Zaken in der Hand hielt, und die Absicht hatte, dass die Drohung durch den anderen Mitbewohner dem Bedrohten mitgeteilt wird (Spruchteil I./),Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, weil er einen Mitbewohner (in weiterer Folge: Bedrohter) gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber einem anderen Mitbewohner äußerte, dass er den Bedrohten umbringen werde (wörtlich: „I kill him“), wobei er zur Untermauerung seiner Worte eine Gabel mit einem umgebogenen Zaken in der Hand hielt, und die Absicht hatte, dass die Drohung durch den anderen Mitbewohner dem Bedrohten mitgeteilt wird (Spruchteil römisch eins./), in zeitlicher Nähe zu der unter Punkt I./ geschilderten Tathandlung eine fremde Sache, nämlich eine Rigipswand der Flüchtlingsunterkunft beschädigt hat, indem er mit der Faust gegen diese schlug, wodurch die Gipsplatte zerbrach (Spruchteil II./). in zeitlicher Nähe zu der unter Punkt römisch eins./ geschilderten Tathandlung eine fremde Sache, nämlich eine Rigipswand der Flüchtlingsunterkunft beschädigt hat, indem er mit der Faust gegen diese schlug, wodurch die Gipsplatte zerbrach (Spruchteil römisch zwei./). 1.2.
  39. Die Diagnose des Beschwerdeführers lautet auf: eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1.) sowie schädlichen, polyvalenten Substanzgebrauch (F19.1.). Der Beschwerdeführer ist haft- und einvernahmefähig. Er nimmt während seiner Schubhaft Medikamente (Quetiapinfumarat/Seroquel XR und Trazodon/Trittico) ein und hat jederzeit Zugang zu medizinischer Versorgung. 1.2.
  40. Voraussetzung für die Ausstellung ist ein vorangegangenes Identifizierungsverfahren. In dem Identifizierungsverfahren werden die Daten der betroffenen Personen seitens der tunesischen Botschaft an die Behörden in Tunesien weitergeleitet, welche in weiterer Folge die Daten der Personen mit den nationalen Datenbanken abgleicht. Die Behörden in Tunesien teilen das Ergebnis Ihrer Ermittlungen der Botschaft mit, welche in weiterer Folge das BFA benachrichtigt. Nach Identifizierung kann ein Flug für die Person gebucht werden. Erst nach Flugbuchung stellt die tunesische Botschaft ein HRZ aus, wenige Tage vor dem geplanten Flug. Die Behörde leitete am 31.01.2022, also noch vor Verhängung der Schubhaft, ein HRZ-Verfahren mit Tunesien ein. Erfahrungsgemäß ist im Falle Tunesiens mit einer Rückmeldung nach 5 bis 6 Monaten zu rechnen, vereinzelt kann dies auch länger dauern. Genannter hat am 10.02.2022 einen Asylantrag gestellt, weshalb keine Urgenzen erfolgten. Mit Stand vom 03.05.2022 fanden im Jahr 2022 nach Tunesien bisher zwei Abschiebungen statt. Bisher wurde ein HRZ von der tunesischen Botschaft im Jahr 2022 ausgestellt. Die tunesische Botschaft hat die Ausstellung weiterer HRZ zugesagt. Es werden Abschiebungen nach Tunesien durchgeführt bzw. sind auch weitere Abschiebeflüge nach Tunesien gebucht. 1.2.
  41. Im Jahr 2016 fanden 3 Abschiebungen nach Tunesien statt. Im Jahr 2017 fanden 32 Abschiebungen nach Tunesien statt. Im Jahr 2018 fanden 18 Abschiebungen nach Tunesien statt. Im Jahr 2019 fanden 22 Abschiebungen nach Tunesien statt. Im Jahr 2020 fanden 4 Abschiebungen nach Tunesien statt. 1.
  42. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 1.3.
  43. Der Beschwerdeführer war vom 10.12.2021 bis 22.12.2021 bei einer Betreuungseinrichtung . Danach befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und war vom 22.12.2021 bis 01.02.2022 in einer Justizanstalt gemeldet. Mit 02.02.2022 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt und weist seit 03.02.2022 Meldungen im PAZ bzw. AHZ auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
  44. Mit Bescheid vom 27.12.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein einjähriges Einreiseverbot über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid nicht. Somit erwuchs dieser am 26.01.2022 in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Staus des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Staus des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.05.2022 zugestellt. 1.3.
  45. Der Beschwerdeführer stellte - aus dem Stande der Schubhaft - am 10.02.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er stellte diesen in Verzögerungsabsicht. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer setzte keine Bemühungen, einen Reisepass zu beantragen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2022, also eine Woche nach Zustellung des Bescheides betreffend seinen Folgeantrag, dass er gerne einen (weiteren) Asylantrag in XXXX stellen würde. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2022, also eine Woche nach Zustellung des Bescheides betreffend seinen Folgeantrag, dass er gerne einen (weiteren) Asylantrag in römisch 40 stellen würde. Der Beschwerdeführer befand sich vom 18.02.2022 bis 19.02.2022, vom 06.03.2022 bis 19.03.2022 und vom 01.04.2022 bis 13.04.2022 im Hungerstreik. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist unkooperativ und nicht vertrauenswürdig. 1.3.
  46. In Österreich lebt eine Cousine und eine Tante des Beschwerdeführers, es besteht jedoch kein Kontakt zu diesen Personen bzw. ist nicht klar, ob die Tante überhaupt noch lebt. Der Beschwerdeführer geht und ging in Österreich keinem legalen Erwerb nach. Er ist mittellos.
  47. Beweiswürdigung: 2.
  48. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren, die von der erkennenden Richterin unter Berücksichtigung des Akteninhaltes, einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt 2251871-1 sowie in die Stellungnahme des BFA erstellt wurden, wurde in der durchgeführten mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer übersetzt sowie der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vorgelegt (Verhandlungsprotokoll vom 31.05.2022, Verhandlungsprotokoll [in weiterer Folge als VP bezeichnet] S. 5). Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich zu Protokoll, dass der Sachverhalt stimme (VP S. 5). 2.
  49. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  50. Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen konnte, liegt lediglich eine Verfahrensidentität vor. Festgehalten wird, dass er in der mündlichen Verhandlung zwei weitere Identitäten angegeben hat (VP S. 7). Dass der Beschwerdeführer weder österreichischer Staatsbürger ist und er weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet sich auf eine Einsichtnahme in das Fremdenregister. Anhaltspunkte, die eine Volljährigkeit in Zweifel ziehen würden, sind nicht hervorgekommen. 2.2.
  51. Seine strafrechtliche Verurteilung ist der Strafregisterauskunft zu entnehmen. Zudem wurde in die gekürzte Protokolls- und Urteilsausfertigung eingesehen, aus der sich die näheren Tatumstände ergeben. 2.2.
  52. Die Feststellung zur Haftfähigkeit bzw. zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28.05.2022 sowie das Schreiben des Amtsarztes vom 31.05.
  53. Aus beiden unbedenklichen Schreiben ergibt sich eine Haft- sowie Einvernahmefähigkeit, weshalb von einer Haft- sowie Einvernahmefähigkeit ausgegangen wird. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
  54. Der Zeitpunkt der Einleitung eines HRZ-Verfahrens durch die Behörde mit 31.01.2022, ist dem Fremdenregister zu entnehmen. Bereits der Stellungnahme des BFA vom 25.05.2022 konnte entnommen werden, dass die Ausstellung des HRZ insgesamt etwa fünf bis sechs Monate in Anspruch nehmen wird. Die Übrigen Feststellungen beruhen auf dem E-Mail vom 27.04.2022 der Abteilung Dublin und internationale Beziehungen. Zu den Angaben der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen, demnach erfahrungsgemäß mit einer Rückmeldung nach 5 bis 6 Monaten zu rechnen sei, ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin – festzuhalten, dass es sich dabei sehr wohl um einen konkreten Zeitrahmen handelt. Zudem wird angemerkt, dass diesem Zeitrahmen auch nicht konkret entgegengetreten wurde, sondern nur darauf hingewiesen wurde, dass es eine sehr allgemeine Aussage sei und keine Belege geliefert worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Informationen von einer dafür spezialisierten Abteilung kommen, die jahrelange Erfahrung mit Rückführungen hat, und daher das Gericht an diesen erfahrungsgemäßen Angaben keine Bedenken hegt. 2.2.
  55. Die Feststelllungen zu 1.2.
  56. ergeben sich aus der von der Beschwerdeführervertretung ins Treffen geführten Anfragebeantwortung vom 06.07.
  57. 2.
  58. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.3.
  59. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in einen aktuellen ZMR-Auszug. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ist festzuhalten, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 27.05.2022 selbst vorbrachte, dass er keinen festen Wohnsitz habe (S. 5). Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass man bei ihm keine Wohnungsschlüssel gefunden hat (s. Effektenverwaltung). Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er in XXXX wohne. Auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer jedoch keine genaue Adresse nennen (VP S. 10). Auch der Hinweis, dass er „viele Freunde“ habe (VP S. 12), konnte keinen gesicherten Wohnsitz aufzeigen. Diesbezüglich wird angemerkt, dass er nach eigenen Angaben keinen Besuch von Freunden oder Angehörigen in der Schubhaft erhielt (VP S. 8). 2.3.
  60. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in einen aktuellen ZMR-Auszug. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ist festzuhalten, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 27.05.2022 selbst vorbrachte, dass er keinen festen Wohnsitz habe (S. 5). Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass man bei ihm keine Wohnungsschlüssel gefunden hat (s. Effektenverwaltung). Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er in römisch 40 wohne. Auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer jedoch keine genaue Adresse nennen (VP S. 10). Auch der Hinweis, dass er „viele Freunde“ habe (VP S. 12), konnte keinen gesicherten Wohnsitz aufzeigen. Diesbezüglich wird angemerkt, dass er nach eigenen Angaben keinen Besuch von Freunden oder Angehörigen in der Schubhaft erhielt (VP S. 8). 2.3.
  61. Die Feststellungen zu 1.3.
  62. gründen sich auf eine Einsichtnahme in das Fremdenregister. 2.3.
  63. Dass der Beschwerdeführer – aus dem Stande der Schubhaft – einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Fremdenregister iVm einer ADVW-Portalabfrage. Festgestellt wurde, wie zuvor bereits von der Behörde, welche dies mittels Aktenvermerk v. 10.02.2022 (2251871-1 OZ 5) gehörig dokumentierte, dass der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht stellte. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 27.12.2021 ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unbekämpft ließ, weshalb der Bescheid auch in Rechtskraft erwuchs. Wenn der Beschwerdeführer, der sich damals noch nicht in Schubhaft befand, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung gehegt hätte, wäre davon auszugehen gewesen, dass er diese mit der ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Dass der Beschwerdeführer dann, just einige Tage nachdem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellt, kann im zeitlichen Kontext nicht anders gesehen werden, als dass er damit versucht, seine Abschiebung zu verzögern. Dabei wurde insbesondere auch in die vom Beschwerdeführer gelieferte Begründung zur Stellung seines Folgeantrages Einsicht genommen, in welcher der Beschwerdeführer, der sich im abgeschlossenen Asylverfahren ausschließlich auf wirtschaftliche Gesichtspunkte stütze, ausdrücklich anführte, bei seiner ersten Asylantragstellung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Vielmehr gebe er nunmehr, obwohl ihm seine Fluchtgründe bereits seit 2018 bekannt sind, an, fahnenflüchtig und dadurch verfolgt zu sein (2251871-1 OZ 4, EB vom 10.02.2022). Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wurde schließlich mit Entscheidung vom 23.05.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Dass die Behörde zu Unrecht dem Beschwerdeführer eine Verzögerungsabsicht unterstellt, kann daher nicht gesagt werden, sondern legt dies insbesondere die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nahe. 2.3.
  64. Dass der Beschwerdeführer – aus dem Stande der Schubhaft – einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Fremdenregister in Verbindung mit einer ADVW-Portalabfrage. Festgestellt wurde, wie zuvor bereits von der Behörde, welche dies mittels Aktenvermerk v. 10.02.2022 (2251871-1 OZ 5) gehörig dokumentierte, dass der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht stellte. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 27.12.2021 ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unbekämpft ließ, weshalb der Bescheid auch in Rechtskraft erwuchs. Wenn der Beschwerdeführer, der sich damals noch nicht in Schubhaft befand, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung gehegt hätte, wäre davon auszugehen gewesen, dass er diese mit der ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Dass der Beschwerdeführer dann, just einige Tage nachdem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellt, kann im zeitlichen Kontext nicht anders gesehen werden, als dass er damit versucht, seine Abschiebung zu verzögern. Dabei wurde insbesondere auch in die vom Beschwerdeführer gelieferte Begründung zur Stellung seines Folgeantrages Einsicht genommen, in welcher der Beschwerdeführer, der sich im abgeschlossenen Asylverfahren ausschließlich auf wirtschaftliche Gesichtspunkte stütze, ausdrücklich anführte, bei seiner ersten Asylantragstellung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Vielmehr gebe er nunmehr, obwohl ihm seine Fluchtgründe bereits seit 2018 bekannt sind, an, fahnenflüchtig und dadurch verfolgt zu sein (2251871-1 OZ 4, EB vom 10.02.2022). Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wurde schließlich mit Entscheidung vom 23.05.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Dass die Behörde zu Unrecht dem Beschwerdeführer eine Verzögerungsabsicht unterstellt, kann daher nicht gesagt werden, sondern legt dies insbesondere die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nahe. Dass der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag stellen würde, ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 12 und S. 13). Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, stützt sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 10, 12). Zudem verfügt der Beschwerdeführer weder über die notwendigen Reisedokumente noch über die notwendigen finanziellen Mittel für eine selbstständige Ausreise. Dass der Beschwerdeführer keine Bemühungen setzte, einen Reisepass zu erhalten, ergibt sich ebenso aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben (VP S. 11). In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief, dass sein Reisepass in Griechenland vom „Militär“ abgenommen wurde (VP S. 11), darauf zu verweisen ist, dass kein Eurodac-Treffer betreffend Griechenland aufscheint (2251871-1 OZ 4), weshalb dieses Vorbringen iVm seinen Verschleierungshandlungen betreffend seine Identität (Angabe von verschiedenen Identitäten) nicht überzeugt.Dass der Beschwerdeführer keine Bemühungen setzte, einen Reisepass zu erhalten, ergibt sich ebenso aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben (VP S. 11). In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief, dass sein Reisepass in Griechenland vom „Militär“ abgenommen wurde (VP S. 11), darauf zu verweisen ist, dass kein Eurodac-Treffer betreffend Griechenland aufscheint (2251871-1 OZ 4), weshalb dieses Vorbringen in Verbindung mit seinen Verschleierungshandlungen betreffend seine Identität (Angabe von verschiedenen Identitäten) nicht überzeugt. Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, dass er unmittelbar nach der Gerichtshaft festgenommen wurde und ihm daher nicht vorgeworfen werden kann, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist drauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 27.11.2022 keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde. Aus der Asylantragstellung in Verzögerungsabsicht lässt sich auch ableiten, dass der Beschwerdeführer vertrauensunwürdig ist und nicht kooperativ ist. Aus einer Einschau in die ADVW-Portalabfrage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrmals in Hungerstreik trat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals in Hungerstreit trat, zeigt ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu kooperieren (vgl. hierzu VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178, wonach konkrete Hinweise, welche die Annahme eines Untertauchens des Fremden erhöhen, etwa in einem Hungerstreik zu sehen sind). Zudem gab der Beschwerdeführer unterschiedliche Identitäten an, was ebenso für ein unkooperatives und nicht vertrauenswürdiges Verhalten spricht. So gab er auch in der mündlichen Verhandlung zwei weitere Identitäten an (VP S. 7). Weiters gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er – eine Woche nach Zustellung seines letzten negativen Bescheides – gerne einen (weiteren) Asylantrag in XXXX stellen würde (VP S 12). Aus der Asylantragstellung in Verzögerungsabsicht lässt sich auch ableiten, dass der Beschwerdeführer vertrauensunwürdig ist und nicht kooperativ ist. Aus einer Einschau in die ADVW-Portalabfrage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrmals in Hungerstreik trat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals in Hungerstreit trat, zeigt ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu kooperieren vergleiche hierzu VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178, wonach konkrete Hinweise, welche die Annahme eines Untertauchens des Fremden erhöhen, etwa in einem Hungerstreik zu sehen sind). Zudem gab der Beschwerdeführer unterschiedliche Identitäten an, was ebenso für ein unkooperatives und nicht vertrauenswürdiges Verhalten spricht. So gab er auch in der mündlichen Verhandlung zwei weitere Identitäten an (VP S. 7). Weiters gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er – eine Woche nach Zustellung seines letzten negativen Bescheides – gerne einen (weiteren) Asylantrag in römisch 40 stellen würde (VP S 12). 2.3.
  65. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Österreich gründen sich auf dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 8). Dass der Beschwerdeführer in Österreich keinem legalen Erwerb nachgeht bzw. nachging, gründet sich ebenso auf dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben (VP S. 9). Dass der Beschwerdeführer mittellos ist, ergibt sich aus einer Einschau in die ADVW-Portalabfrage iVm seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, demnach er sein Erspartes ausgegeben habe und kein Eigentum, Wertgegenstände oder Vermögenswerte besitze (VP S. 9). 2.3.
  66. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Österreich gründen sich auf dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 8). Dass der Beschwerdeführer in Österreich keinem legalen Erwerb nachgeht bzw. nachging, gründet sich ebenso auf dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben (VP S. 9). Dass der Beschwerdeführer mittellos ist, ergibt sich aus einer Einschau in die ADVW-Portalabfrage in Verbindung mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, demnach er sein Erspartes ausgegeben habe und kein Eigentum, Wertgegenstände oder Vermögenswerte besitze (VP S. 9).
  67. Rechtliche Beurteilung Zu A) Gesetzliche Grundlagen Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Für den vorliegenden Fall gilt es als Fluchtgefahr zu berücksichtigen, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bereits besteht (Z 3); mit am 26.01.2022 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 27.12.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt einjährigem Einreiseverbot verhängt, weshalb zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bestand. Sein Folgeantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Mit Blick darauf, dass das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme allein nicht reicht, um Fluchtgefahr zu begründen, kommt hinzu, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand (womit auch Z 5 leg. cit. erfüllt ist); letzteren stellte der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, in Verzögerungsabsicht (Abs. 6 leg.cit). Schließlich schlägt noch der geringe Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu Buche, wobei keine engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben und er zu diesen keinen Kontakt hat bzw. nicht klar ist, ob die Tante überhaupt noch lebt, weshalb nicht erkannt werden kann, inwiefern ihn diese davon abhalten sollten, unterzutauchen. Er geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Bargeld. Auch einen festen Wohnsitz hat er in Österreich aktuell nicht.Für den vorliegenden Fall gilt es als Fluchtgefahr zu berücksichtigen, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bereits besteht (Ziffer 3,); mit am 26.01.2022 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 27.12.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt einjährigem Einreiseverbot verhängt, weshalb zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bestand. Sein Folgeantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Mit Blick darauf, dass das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme allein nicht reicht, um Fluchtgefahr zu begründen, kommt hinzu, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand (womit auch Ziffer 5, leg. cit. erfüllt ist); letzteren stellte der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, in Verzögerungsabsicht (Absatz 6, leg.cit). Schließlich schlägt noch der geringe Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu Buche, wobei keine engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben und er zu diesen keinen Kontakt hat bzw. nicht klar ist, ob die Tante überhaupt noch lebt, weshalb nicht erkannt werden kann, inwiefern ihn diese davon abhalten sollten, unterzutauchen. Er geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Bargeld. Auch einen festen Wohnsitz hat er in Österreich aktuell nicht. Beim Beschwerdeführer liegt daher Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 3, 5 und 9 vor.Beim Beschwerdeführer liegt daher Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 5 und 9 vor. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer aktuell keinen aufrechten gesicherten Wohnsitz hat. In Zusammenschau damit, dass aus den oben dargestellten Gründen beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gegeben ist und er keinen gesicherten Wohnsitz hat, muss davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, zumal der Beschwerdeführer weder nach Tunesien rückkehrwillig noch kooperationsbereit ist. Auch die Hungerstreiks zeigen klar auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Der Bedarf der Sicherung der Abschiebung ist daher aktuell gegeben. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine engen familiären Bindungen und lediglich oberflächliche soziale Kontakte vorweisen kann. Sein Grad der sozialen Verankerung ist gering. Dagegen wurde er trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits straffällig, indem er seine Unterkunft beschädigte und einen Mitbewohner mittels Gabel mit umgebogenem Zinken gefährlich bedrohte. Umstände, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sein könnte, liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer aktuell haftfähig ist. Zudem war das BFA bemüht, frühzeitig die Ausstellung eines für die Abschiebung erforderlichen HRZ zu initiieren und hat die Behörde schon am 31.01.2022, also noch vor Verhängung der Schubhaft, das entsprechende Verfahren eingeleitet. Das BFA hat daher rechtzeitig ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes eingeleitet. Die Behörde ist daher um eine rasche Verfahrensführung und möglichst kurze Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bemüht. Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass die HRZ-Abteilung nach Stellung des Folgeantrags zugewartet habe, ist festzuhalten, dass die Stellung des Asylantrages, der in Verzögerungsabsicht gestellt wurde, sowie eine diesbezüglich allfällige Verzögerung dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Das BFA hat, wie bereits ausgeführt, auf eine möglichst kurze Schubhaft hingewirkt hat und hat es bereits am 31.01.2022 ein Verfahren zur Beschaffung eines HRZ eingeleitet. Zudem kann der Beschwerdeführer die weitere Anhaltung jederzeit durch entsprechende Mitwirkung verkürzen. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch bislang nicht kooperativ. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Der Beschwerdeführer besitzt keine Reisedokumente, sodass ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet werden musste. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist Voraussetzung für die Ausstellung ein vorangegangenes Identifizierungsverfahren. In dem Identifizierungsverfahren werden die Daten der betroffenen Personen seitens der tunesischen Botschaft an die Behörden in Tunesien weitergeleitet, welche in weiterer Folge die Daten der Personen mit den nationalen Datenbanken abgleicht. Die Behörden in Tunesien teilen das Ergebnis Ihrer Ermittlungen der Botschaft mit, welche in weiterer Folge das BFA benachrichtigt. Nach Identifizierung kann ein Flug für die Person gebucht werden. Erst nach Flugbuchung stellt die tunesische Botschaft ein HRZ aus, wenige Tage vor dem geplanten Flug. Die Ausstellung des HRZ nimmt insgesamt etwa fünf bis sechs Monate in Anspruch. Es obliegt dem Beschwerdeführer durch eine Kooperation mit den Behörden und Mitwirkung bei seiner Identitätsfeststellung die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Das BFA hat, wie bereits ausgeführt, auf eine möglichst kurze Schubhaft hingewirkt und hat es bereits am 31.01.2022 ein Verfahren zur Beschaffung eines HRZ eingeleitet. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt umgehend eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien. Da das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs 4 Z 1 und Z 2 FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt umgehend eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien. Da das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. Mit Stand vom 03.05.2022 fanden im Jahr 2022 nach Tunesien bisher zwei Abschiebungen statt. Bisher wurde ein HRZ von den tunesischen Botschaften im Jahr 2022 ausgestellt. Die tunesische Botschaft hat die Ausstellung weiterer HRZ zugesagt. Es werden Abschiebungen nach Tunesien durchgeführt bzw. sind auch weitere Abschiebeflüge nach Tunesien gebucht. Der Beschwerdeführer wird bisher seit insgesamt 4 Monaten in Schubhaft angehalten, wobei die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate sind. In Anbetracht des Umstandes, dass die tunesische Botschaft die Ausstellung weiterer HRZ zugesagt hat und Abschiebungen nach Tunesien durchgeführt werden bzw. auch weitere Abschiebeflüge nach Tunesien gebucht sind iVm den Erfahrungswerten, dass die Ausstellung des HRZ insgesamt etwa fünf bis sechs Monate in Anspruch nimmt, ist im Entscheidungszeitpunkt eine Abschiebung des Beschwerdeführers bis etwa Ende Juni bzw. Ende Juli 2022, und somit jedenfalls innerhalb der höchstmögliche Schubhaftdauer, realistisch und plausibel.Der Beschwerdeführer wird bisher seit insgesamt 4 Monaten in Schubhaft angehalten, wobei die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate sind. In Anbetracht des Umstandes, dass die tunesische Botschaft die Ausstellung weiterer HRZ zugesagt hat und Abschiebungen nach Tunesien durchgeführt werden bzw. auch weitere Abschiebeflüge nach Tunesien gebucht sind in Verbindung mit den Erfahrungswerten, dass die Ausstellung des HRZ insgesamt etwa fünf bis sechs Monate in Anspruch nimmt, ist im Entscheidungszeitpunkt eine Abschiebung des Beschwerdeführers bis etwa Ende Juni bzw. Ende Juli 2022, und somit jedenfalls innerhalb der höchstmögliche Schubhaftdauer, realistisch und plausibel. Auch wird nicht übersehen, dass aufgrund der Zahlen, die in 1.2.5. angeführt sind, eine Reduzierung der Abschiebungen nach Einritt der Pandemie zu bemerken ist. Das HRZ-Verfahren wurde jedoch mit 31.01.2022 eingeleitet, sodass derzeit der vom BFA in Aussicht gestellte Zeitrahmen noch nicht überschritten ist. Es ist daher im Entscheidungszeitpunkt von einer ausreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 02.02.2022 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 02.02.2022 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit ist daher ebenso zu bejahen. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführers in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen Verhaltens (Angabe von verschiedenen Identitäten, Stellung eines Asylantrags in Verzögerungsabsicht) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und keinen gesicherten Wohnsitz aufweist. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführers in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen Verhaltens (Angabe von verschiedenen Identitäten, Stellung eines Asylantrags in Verzögerungsabsicht) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und keinen gesicherten Wohnsitz aufweist. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es gibt keine andere Möglichkeit, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Zu Spruchteil B. – Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W291.2251871.4.00

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