F stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Aufenthalt des BF ist geduldet. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 18.04.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.09.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak festgestellt, und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungskat wurde daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2020, rechtskräftig mit 08.01.2020, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2020, rechtskräftig mit 08.01.2020, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 wird nicht erteilt.“„Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.“ 2. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2020 wurde dem BF
Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe der BF:- den Interviewtermin am 03.02.2020 um 09:00 Uhr beim BFA, Regionaldirektion (…) wahrzunehmen.2. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2020 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe der BF:, - den Interviewtermin am 03.02.2020 um 09:00 Uhr beim BFA, Regionaldirektion (…) wahrzunehmen. Es seien dieser Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit des BFF bescheinigende Dokumente. (AS 263-270) Dieser Bescheid vom 22.01.2020 wurde dem BF am 24.01.2020 zugestellt. (AS 277) Der BF ist folglich am 03.02.2020 zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erschienen. Er gab im Zuge dieser Einvernahme an, er habe kein gültiges Reisedokument, sei doch sein Reisepass bei der Flucht nach Europa zwischen der Türkei und Griechenland verloren gegangen (AS 287). 3. Der BF stellte am 30.06.2020 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Vm § 46 Abs. 1 Z. 4 FPG (Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig). (AS 427ff)3. Der BF stellte am 30.06.2020 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig). (AS 427ff) Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.08.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Vm Abs. 1 Z. 4 FPG abgewiesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.08.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen. Begründend dafür wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „(…) Zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen: Da
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, rechtskräftig ist, ist die Ziffer 4 nicht erfüllt. Da
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, rechtskräftig ist, ist die Ziffer 4 nicht erfüllt. (…) Sie beantragten eine Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z. 4 FPG. Derartige Voraussetzungen liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor:Sie beantragten eine Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Derartige Voraussetzungen liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor:
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlasenGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlasen Da in Ihrem Fall somit die Voraussetzung der Duldung
1 Z. 4 FPG nicht vorliegt, war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit
Da in Ihrem Fall somit die Voraussetzung der Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht vorliegt, war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen. (…).“ (AS 439, 440) Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 01.10.2020 langte beim BVwG mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 30.09.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet wie folgt:3.2. Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet wie folgt: „Abschiebung § 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. (…).“ Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet wie folgt:Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet wie folgt: „Duldung § 46a.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;,
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange (Z 1) deren Abschiebung
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; (Z 2) deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist; (Z 3) deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder (Z 4) die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.3.3.
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange (Ziffer eins,) deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; (Ziffer 2,) deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist; (Ziffer 3,) deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder (Ziffer 4,) die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Abweisung des Antrags des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 2020 auf § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z. 4 FPG.Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Abweisung des Antrags des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 2020 auf Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Da im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung nicht vorübergehend unzulässig ist, konnte § 46a Abs. 1 Z. 4 FPG nicht zur Anwendung kommen. Da im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung nicht vorübergehend unzulässig ist, konnte Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht zur Anwendung kommen. Dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, von Amts wegen das Vorliegen anderer Voraussetzungen zu prüfen, vor allem, ob die Abschiebung des Betroffenen iSv § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, von Amts wegen das Vorliegen anderer Voraussetzungen zu prüfen, vor allem, ob die Abschiebung des Betroffenen iSv Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, „vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen“ unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen
3 FPG jedenfalls vor, wenn er
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, „vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen“ unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er
Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich als Beteiligter zum angegebenen Termin und Ort zu kommen, bzw. an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe der BF:- den Interviewtermin am 03.02.2020 um 09:00 Uhr beim BFA, Regionaldirektion (…) wahrzunehmen.Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2020 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich als Beteiligter zum angegebenen Termin und Ort zu kommen, bzw. an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe der BF:, - den Interviewtermin am 03.02.2020 um 09:00 Uhr beim BFA, Regionaldirektion (…) wahrzunehmen. Es seien dieser Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit des BF bescheinigende Dokumente. (AS 263-270) Dieser Bescheid vom 22.01.2020 wurde dem BF am 24.01.2020 zugestellt. (AS 277) Der BF ist folglich am 03.02.2020 zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erschienen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der BF über seine Ausreiseverpflichtung belehrt und gab er an, kein gültiges Reisedokument zu haben, sei doch sein Reisepass bei der Flucht nach Europa zwischen der Türkei und Griechenland verloren gegangen (AS 287). Der BF wurde in der Einvernahme – zum wiederholten Mal – aufgefordert, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, und darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, die freiwillige Rückkehr in Anspruch zu nehmen, widrigenfalls ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht vorliege und es zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Abschiebung) kommen könne (AS 293). Der BF erklärte sich mit einer freiwilligen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht für einverstanden. Daraufhin wurde dem BF mitgeteilt: „Das Bundesamt wird, da Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen, ein Ersatzreisedokument bei Ihrer Vertretungsbehörde anfordern.“ (AS 293) Die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise ist Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise ist Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Grundsätzlich erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
2b FPG aufgetragen worden war. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid
2b FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 iVm Rn. 19).Grundsätzlich erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden war. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 19). Nach § 46 Abs. 2a FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und hat der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Abs. 2 der genannten Bestimmung wurde im Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. GP 56 zu § 46 Abs. 2a FPG Folgendes klargestellt: „Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz. 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet. Die Ermächtigung des Bundesamtes
dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden
Abs. 2. Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst
Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde
Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch das Wort ‚jederzeit‘ in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.“Nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und hat der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Absatz 2, der genannten Bestimmung wurde im Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 56 zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Folgendes klargestellt: „Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Absatz 2,, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Absatz 2, nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz. 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Absatz 2, nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Absatz 2 a, - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet. Die Ermächtigung des Bundesamtes
dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden
Absatz 2, Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst
Absatz 2, tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde
Absatz 2 a, tätig zu werden. Dies wird durch das Wort ‚jederzeit‘ in Satz 1 des vorgeschlagenen Absatz 2 a, klargestellt.“ Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Abs. 2 an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese „vorbehaltlich des Abs. 2a“ beziehen: „Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid
dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung
dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ‚vorbehaltlich des Abs. 2a‘ zum Ausdruck gebracht werden.“Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Absatz 2, an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese „vorbehaltlich des Absatz 2 a, beziehen: „Wie auch in den Erläuterungen zu Absatz 2 a, festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Absatz 2 a,) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid
dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung
dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ‚vorbehaltlich des Absatz 2 a, ‘, zum Ausdruck gebracht werden.“ Die Gesetzesmaterialien lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen (laut dem letzten Satz des ersten Absatzes der zitierten Materialien: „einander widersprechenden“) Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Würde daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch machen und liegt keine diesbezügliche Verletzung der Mitwirkungspflicht (etwa durch Nichtbefolgung einer Ladung vor eine Vertretungsbehörde) vor, so besteht für den Beschwerdeführer keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der jeweiligen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen.Die Gesetzesmaterialien lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen (laut dem letzten Satz des ersten Absatzes der zitierten Materialien: „einander widersprechenden“) Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Würde daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch machen und liegt keine diesbezügliche Verletzung der Mitwirkungspflicht (etwa durch Nichtbefolgung einer Ladung vor eine Vertretungsbehörde) vor, so besteht für den Beschwerdeführer keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der jeweiligen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Der BF ist im gegenständlichen Fall bislang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, hat sich jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während welchen für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes besteht, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen, ist er doch nach mit BFA-Bescheid vom 22.01.2020 erfolgter Beauftragung zur Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bzw. zum persönlichen Erscheinen vor dem BFA am 03.02.2020 um 09:00 Uhr pflichtgemäß zu dem ihm mit besagtem Bescheid mitgeteilten Interviewtermin vor dem BFA erschienen. Es ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass der BF seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18).Es ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass der BF seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18).
1 Z. 3 FPG erscheint im gegenständlichen Fall somit die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, weshalb der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu dulden ist.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erscheint im gegenständlichen Fall somit die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, weshalb der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu dulden ist. Darauf hingewiesen wird an dieser Stelle zudem, dass im angefochtenen Bescheid im Zuge der Wiedergabe der Duldungsvoraussetzung nach § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG – offenbar versehentlich – angeführt ist, dass die Abschiebung Fremder aus tatsächlichen, „von Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint“. Für die Duldung des Aufenthalts Fremder müsse nach § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG die Abschiebung Fremder jedoch aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheinen.Darauf hingewiesen wird an dieser Stelle zudem, dass im angefochtenen Bescheid im Zuge der Wiedergabe der Duldungsvoraussetzung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG – offenbar versehentlich – angeführt ist, dass die Abschiebung Fremder aus tatsächlichen, „von Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint“. Für die Duldung des Aufenthalts Fremder müsse nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Abschiebung Fremder jedoch aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheinen. Nach aktueller Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass nach wie vor ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF anhängig ist, und dem BF während der Dauer des nunmehrigen Verfahrens vor dem BVwG einer bereits rechtskräftigen BFA-Entscheidung folgend von Amts wegen eine ab 14.06.2021 bis 13.06.2022 gültige Karte für Geduldete
Nach aktueller Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass nach wie vor ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF anhängig ist, und dem BF während der Dauer des nunmehrigen Verfahrens vor dem BVwG einer bereits rechtskräftigen BFA-Entscheidung folgend von Amts wegen eine ab 14.06.2021 bis 13.06.2022 gültige Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, FPG ausgestellt worden ist. Der Beschwerde ist demzufolge stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben, wobei auch ausgesprochen wird, dass der Aufenthalt des BF geduldet ist. , 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G304.2155042.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.