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{'item': 'G304 2189488-1'}

Obsah (22)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 52a§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 50§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlG304 2189488-1 Spruch, G304 2189488-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
  2. Am 16.03.2018 wurde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber und der schiitisch-moslemischen Glaubensrichtung an und stammt aus Bagdad. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.
  5. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat im Irak nach wie vor seine Mutter bzw. Geschwister als familiäre Anknüpfungspunkte, in Österreich hingegen keine Familienangehörigen. 1.
  6. Der BF konnte im Irak vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt über eine Tätigkeit als Friseur bestreiten. 1.
  7. Das Fluchtvorbringen des BF war nicht glaubhaft. Der BF war im Irak keiner vom Staat oder von einer Privatperson ausgehenden Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation ausgesetzt und würde dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht sein. 1.
  8. Zur Lage im Irak wird Folgendes festgestellt: 1.5.
  9. Sicherheitslage (Bagdad) In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden. Derzeit ist es staatlichen Behörden nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates im ganzen Land sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen (einschließlich des IS) handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. 1.5.
  10. Irakische Sicherheitskräfte Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer. Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. 1.5.
  11. Religionsfreiheit Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Sie erklärt den Islam als die offizielle Religion und legt fest, dass kein Gesetz beschlossen werden darf, das den „bestehenden Vorschriften des Islam“ widerspricht. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam, es gibt jedoch Gesetze, die die Konversion vom islamischen Glauben zu anderen Religionen verhindern. Iraks Muslime sind aber darüber hinaus auch nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht, untergeordnet. Dieses verbietet Apostasie, also den Abfall vom islamischen Glauben. 1.5.
  12. Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. 1.5.
  13. Medizinische Versorgung Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. 1.5.
  14. Rückkehr Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. 1.
  15. Der BF leidet weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung, welche sich bei einer Rückkehr des BF in den Irak unzumutbar verschlechtern würde. 1.
  16. Der BF hat in Österreich kein berücksichtigungswürdiges Privatleben aufgebaut bzw. keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte in sozialer, sprachlicher oder sonstiger Hinsicht gesetzt.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt.2.
  19. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt. 2.
  20. Dass der BF irakischer Staatsangehöriger ist, der arabischen Volksgruppe und der schiitisch-moslemischen Glaubensrichtung angehört, und Arabisch als Muttersprache hat, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten irakischen Reisepasses des BF fest. 2.
  21. Dass der BF ledig ist, keine Kinder und im Irak nach wie vor seine Mutter bzw. Geschwister als familiäre Anknüpfungspunkte, in Österreich hingegen keine Familienangehörigen hat, ging ebenso glaubhaft aus dem Akteninhalt bzw. seinen Angaben hervor. 2.
  22. Dass der BF seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland zuletzt als Friseur bestreiten konnte, ergab sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in der Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2018 (AS 33). 2.
  23. Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.02.2017 befragt nach seinen Fluchtgründen an, aufgrund Alkoholkonsums von Milizangehörigen geschlagen worden zu sein, und dies „nicht nur ein Mal.“ Außerdem sei er in betrunkenem Zustand auch von seinem Vater und seinen Brüdern geschlagen worden. Der BF berichtete davon, keinen Alkohol trinken und keine Zigaretten rauchen dürfen sowie stets um elf Uhr zu Hause sein und beten müssen zu haben. Seine Eltern hätten stets kontrolliert, wo er sich aufhalte, und andere Personen hätten sich für seine Clanzugehörigkeit interessiert. Er habe jedoch ohne Kontrollen uneingeschränkt bzw. „in Frieden“ und „Freiheit“ leben wollen. Jegliche Hoffnung habe er verloren, als eine Frau, in welche er verliebt gewesen sei, eine Sunnitin, von ihrer Mutter aus nicht den BF als Schiiten heiraten dürfen, sondern einen Sunniten heiraten müssen hätte (AS 34). Der BF berichtete demnach anfangs befragt nach seinen Fluchtgründen davon, aufgrund seines Alkoholkonsums von schiitischen Milizangehörigen und auch von seinen Familienangehörigen geschlagen worden zu sein, und aufgrund dessen, dass er Schiit sei, die Frau, in die er verliebt gewesen sei, eine Sunnitin, von deren Mutter aus nicht heiraten dürfen zu haben. Konkrete Probleme mit der Familie seiner sunnitischen Freundin hat er nicht angeführt, im Gegenteil, gab er dann später in seiner Einvernahme doch vielmehr an, dass die Mutter seiner Freundin „nicht bösartig“ zu ihm gewesen sei, sondern nur wollen habe, dass er sich eine schiitische Frau suche, und der BF danach mit seiner Freundin noch „für eine Weile“ Kontakt gehalten habe. Auch seitens seiner Familie soll es keine Probleme damit gegeben haben, dass der BF eine Sunnitin heiraten wollen habe (AS 38). Befragt nach diesbezüglichen Problemen gab der BF vielmehr an, „nein, sie freuten sich sehr“. (AS 37) Bezüglich der vom BF erwähnten Probleme mit einer Miliz wird darauf hingewiesen, dass er in der Einvernahme vor dem BFA angab, aufgrund seines Alkoholkonsums in einer Bar seitens einer Miliz geschlagen worden zu sein, und dies „nicht nur ein Mal“ (AS 34), später in der Einvernahme jedoch sagte, „von den Milizen nur ein Mal geschlagen“ worden zu sein (AS 35), und dieser Angabe Folgendes hinzufügte: „Die Armee kam in einem Hummer glaube ich. Sie nahmen uns mit und haben uns geschlagen.“ (AS 35). Der BF soll laut seinen Angaben davor in der Einvernahme jedoch von Milizangehörigen in einer Bar geschlagen und aus dieser dann mit der Aufforderung, sich dort nicht mehr blicken zu lassen, hinausgeworfen worden sein. Hingewiesen wird zudem darauf, dass der BF nach seiner Angabe, von drei bewaffneten Leuten geschlagen worden zu sein, befragt danach, welche Miliz dies gewesen sei, in sich widersprechend geantwortet hat: „Ich glaube, dass es die Miliz Asai´b Ahl al-Haqq war. Aber den Namen der drei Leute kenne ich nicht.“ (AS 35) Wenn der BF nur glaube, dass dies die von ihm erwähnte Miliz gewesen wäre, ist es nicht nachvollziehbar, dass er dann angegeben hat, „aber“ den Namen der drei Leute nicht zu kennen, soll er doch nicht einmal eindeutig gewusst haben, ob es sich überhaupt um die besagte Miliz gehandelt habe bzw. den Vorfall eindeutig der besagten Miliz zuordnen können haben. Aufgefallen ist zudem, dass der BF vor dem BFA angab, in betrunkenem Zustand einmal auch von seinem Vater, und auch von seinen Brüdern geschlagen worden zu sein (AS 34), dann in weiterer Folge jedoch nur noch von einem Bruder sprach, welcher nicht wollen hätte, dass er Alkohol trinke (AS 34f). Der Vorfall mit den Milizangehörigen soll laut Angaben des BF im Jahr 2008 stattgefunden haben (AS 35). Seinen Angaben zufolge soll er dann – zu einem von ihm nicht angeführten Zeitpunkt – wegen seines Alkoholkonsums auch von seinem Vater – und seinen Brüdern geschlagen worden sein. Die Sunnitin, die der BF heiraten wollen hätte, soll er laut seinen Angaben „im Jahr 2014“ kennen gelernt haben (AS 36). Die Beziehung zu ihr soll dann bis zur Heirat seiner sunnitischen Freundin „zwei Monate“ lang angehalten haben. Die Heirat seiner Freundin soll den BF dann jegliche Hoffnung im Irak verloren lassen haben (AS 34). Befragt, wann und was der ausschlaggebende Moment für die Ausreise des BF aus dem Irak gewesen sei, brachte der BF vor: „Im August 2015 hatte ich die Nase voll. Ende August war ich gut angezogen und wollte eine Party machen. Alle Bars waren zu. Ich habe einen Freund gefragt, warum das so ist, er sagte, dass vor einem Jahr der Imam (…) gestorben ist und deshalb alles zu ist, weil man sich ihm nach einem Jahr erinnert. Das war mir zu viel. Wegen eines Imams waren drei Tage lang alle Geschäfte zu. Wir konnten nichts machen: feiern, trinken, arbeiten. Ich habe mit dem Religiösen zu tun. Ich will einfach leben. Das ist alles.“ (AS 35) Der BF nahm da nur auf seine allgemeine Unzufriedenheit in seinem Heimatland „im August 2015“ Bezug, ohne einen konkreten fluchtauslösenden Vorfall anführen können zu haben. Er ist laut seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung im September 2015 aus dem Irak ausgereist, und zwar auf legalem Weg mit dem Flugzeug in die Türkei. Den Ausreiseentschluss soll der BF laut seinen Angaben in der Erstbefragung jedoch nicht erst im Jahr 2015, sondern bereits im Jahr „2013“ gefasst haben (AS 5). Der BF ist im Irak jedenfalls nicht verfolgt oder bedroht worden, zumal der BF die Frage, ob er jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden sei, ebenso mit „nein“ beantwortete, wie unter anderem auch die Fragen nach Problemen mit irakischen Behörden und nach einer in seiner Heimat jemals erfolgten persönlichen Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner Religion (AS 37), und im September 2015 offenbar aufgrund der für ihn allgemein nicht zufriedenstellenden Lage, der Kriegssituation und seiner privaten Verhältnissen aus seinem Heimatland ausgereist. Die Kriegssituation und seine privaten Verhältnisse im Irak ansprechend brachte der BF in der Erstbefragung befragt danach, warum er sein Heimatland verlassen habe, Folgendes vor: „Weil es Krieg gibt zwischen den Volksgruppen. Bei der Arbeit habe ich eine Frau kennengelernt und wollte diese heiraten. Da sie von den Schiiten kommt, haben die Brüder dieser Frau mich bedroht und zusammengeschlagen. Dabei wurde ich an den Zähnen verletzt.“ (AS 9) Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird darauf hingewiesen, dass der BF laut seinem Vorbringen in der Erstbefragung als Sunnit eine schiitische Frau, laut seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA hingegen als Schiit eine Sunnitin heiraten wollen haben soll, und laut seinen Angaben vor dem BFA im Gegensatz zu seinen Angaben in der Erstbefragung seitens der Familie seiner Freundin nicht bedroht worden sein soll. Da der BF laut seinen Angaben vor dem BFA die ihn angeblich bedrohenden bewaffneten Leute zudem gar nicht namentlich gekannt haben soll, kann auch ein Zusammenhang zwischen der in der Erstbefragung erwähnten Bedrohung durch die Brüder seiner angeblich schiitischen Freundin und des von ihm in der Einvernahme vor dem BFA angeführten Vorfalls, bei welchem der BF nach Alkoholkonsum von drei bewaffneten Leuten zusammengeschlagen worden sein soll, ausgeschlossen werden, zumal der BF während seiner angeblich zweimonatigen Beziehung zu seiner laut seinen Angaben vor dem BFA nicht schiitischen, sondern sunnitischen Freundin, die er heiraten wollen hätte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch die Namen ihrer Brüder erfahren und diese in seiner Einvernahme vor dem BFA dann auch angeführt hätte, wenn es tatsächlich einer Miliz angehörende Brüder seiner Freundin gewesen wären, die ihn zusammengeschlagen haben sollen. In seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF bezogen auf seine Aussagen in der Erstbefragung an: „Ich habe angegeben, dass ich Sunnit bin, aber ich bin Schiit. Meine Freunde haben mir dazu geraten, Sunnit zu sagen, sonst bekomme ich als Schiit kein Asyl.“ (AS 31) Es wird dem BF geglaubt bzw. der belangten Behörde folgend für wahr gehalten, dass der BF Schiit und nicht Sunnit ist. Sein Vorbringen vor dem BFA, als Schiit eine Sunnitin heiraten wollen, von ihrer Mutter aus jedoch nicht heiraten dürfen zu haben, enthielt im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung keine körperlichen Übergriffe auf den BF durch die angeblichen Brüder seiner Freundin, und war aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht glaubwürdig. Die Aussage des BF vor dem BFA, dass ihm seine Freunde dazu geraten hätten, im Asylverfahren zu sagen, dass er Sunnit sei, würde er doch als Schiit kein Asyl bekommen, und seine folglich in der Erstbefragung tatsächliche diesbezügliche Falschaussage spricht für seine grundsätzliche Bereitschaft zu Falschangaben, nur um sein Ziel – ein Bleibrecht – zu erreichen. Sein Fluchtvorbringen vor dem BFA konnte aufgrund diesbezüglich widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben nicht für glaubwürdig gehalten werden. Der BF ist, wie er in der Einvernahme vor dem BFA befragt danach selbst zugab, im Irak nie von irgendjemandem persönlich konkret verfolgt oder bedroht worden. Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde konnte an der Feststellung im angefochtenen Bescheid über im Heimatland des BF befindliche Familienangehörige des BF (Mutter, Schwestern und Brüder des BF) festgehalten werden. Der BF hat laut seiner glaubhaften im Nachhinein von ihm nicht widerlegten Angabe in der Einvernahme vor dem BFA zu seiner im Irak verbliebenen Familie aufrechten Kontakt (AS 33) Wie aus dem Vorbringen des BF vor dem BFA am 17.01.2018 glaubhaft hervorgehend, hat der BF aufrechten Kontakt zu seinen in Bagdad verbliebenen Familienangehörigen und versteht sich mit ihnen „sehr gut“. Der BF antwortete auf die ihm in der Einvernahme vor dem BFA gestellte Frage, wie seine Beziehung zu seinen „Eltern“ sei, mit „sehr gut“. Demnach soll der BF noch beide Elternteile haben. In der Einvernahme vor dem BFA und in der Erstbefragung gab er jedoch an, keinen Vater mehr zu haben. Ob der BF tatsächlich noch einen Vater hat oder nicht, konnte daher nicht festgestellt werden. Dem angefochtenen Bescheid folgend wurde in der gegenständlichen Entscheidung unter den Feststellungen daher (nur) festgehalten, dass der BF im Irak noch seine Mutter und Geschwister (Brüder und Schwestern) hat. Dass der BF seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA zufolge aufrechten „sehr guten“ Kontakt zu seinen im Irak lebenden Familienangehörigen hat, spricht zudem gegen eine bei einer Rückkehr von seiner Familie ausgehenden Bedrohung des BF. Festgehalten wird zudem, dass der BF den Feststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentreten konnte, enthielt das auch teilweise fallentfremdete Beschwerdevorbringen doch durchwegs seitenweise Auszüge aus veralteten Länderberichten zur allgemeinen Lage im Irak und blieb dieses zum größten Teil allgemeingehalten. Im Zuge der Beschwerde wurde folglich Folgendes vorgebracht: „(…) Hätte die erstinstanzliche Behörde diese vorgelegten Länderberichte herangezogen, so hätte sie zu den Feststellungen gelangen müssen, dass dem BF im Irak einerseits Verfolgung seitens des Staates, aber auch andererseits Verfolgung durch die irakische Gesellschaft und extremistische Gruppen ohne Schutzfähigkeit des Staates droht, da der BF vom Islam abgefallen ist, unislamisch lebt und gegen staatliche, gesellschaftliche, religiöse und sozial traditionelle Gesetze, Sitten und Normen verstößt. Deshalb wird der BF bei einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit religiöse und politische Verfolgung erfahren.“ (Beschwerdevorbringen, S. 17) Nach Länderfeststellungen ist im Irak nach islamischem Recht Apostasie, also der Abfall vom islamischen Glauben, verboten. Amtsbekannte Länderberichte aus dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA besagen zudem, dass sich insbesondere junge Menschen zunehmend vom konservativen Islam abwenden. Manche wenden sich dem Atheismus zu, andere entscheiden sich für eine liberale Auslegung des Islam, wieder andere konvertieren. Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Personen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entführungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete Gruppen und Milizen konfrontiert. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass in einem EASO-Informationsbericht „Gezielte Gewalt gegen Individuen“ von März 2019 unter anderem ein Länderbericht von Vice News vom 13.02.2017 über die Auswirkungen des Regierungsverbots vom Oktober 2016 auf die Produktion, die Einfuhr und den Verkauf von Alkohol angeführt ist, in welchem davon berichtet wurde, dass viele Spirituosenläden mit Gewalt durch Militärangehörige und Milizionäre konfrontiert gewesen seien und andere Unternehmen „durch ein Netz aus beständigen und zunehmend kostspieligeren Bestechungsgeldern“ überleben würden. Ein christlicher Ladenbesitzer aus der Abu-Nuwas-Straße in Bagdad habe gesagt, dass die schiitische Miliz einen Monat nach der Einführung des Gesetzes sein Geschäft überfallen und es in Brand gesetzt habe, wobei zwei Angestellte getötet worden seien. Aus Mangel an Optionen habe der Mann sein Geschäft wiedereröffnet, sei jedoch gezwungen worden, hohe Bestechungsgelder an die lokale Polizei und die Milizen zu zahlen. Die Washington Post habe zudem im Juni 2016 darüber berichtet, dass Milizen als Sittenwächter agieren und beispielsweise Personen bestrafen würden, die Alkohol trinken. Länderfeststellungen der belangten Behörde von Juni 2014 bzw. 2016 zufolge sind zudem Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, darüber hinaus oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, werden zum Teil sogar getötet, oftmals von den eigenen Angehörigen /Bekannten. In einem in der Beschwerde angeführten – veralteten – Länderbericht von UNHCR vom 31.05.2012 ist beispielsweise die Rede davon, dass sowohl Männer als auch Frauen von sunnitischen und schiitischen bewaffneten Gruppen sowie ihren eigenen Familien wegen ihrer „säkularen Orientierung“ oder wegen Nicht-Befolgung konservativer islamischer oder sozialer Normen ins Visier genommen, und Frauen, KünstlerInnen, SpirituosenverkäuferInnen, LGBTI-Personen und Mitglieder religiöser Minderheiten wegen ihres Verhaltens, ihrer Kleidung oder ihres Berufs, die als „unislamisch“ oder „westlich“ wahrgenommen worden seien, gebrandmarkt worden seien. Der BF hat in seiner Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, aufgrund Alkoholkonsums sowohl von Milizangehörigen – im Jahr 2008 – als auch seitens seiner Familie geschlagen worden zu sein und kein uneingeschränktes Leben führen können zu haben, sei er doch von seiner Familie stets kontrolliert worden zu sein und habe er nicht Alkohol trinken oder rauchen dürfen. Mit dem von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben durchzogenen Fluchtvorbringen konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass Alkoholkonsum des BF im Irak öffentlich bekannt worden wäre und zu Reaktionen seitens einer irakischen Miliz geführt hätte, zumal er vor dem BFA auch glaubhaft vorbrachte, im Irak niemals, etwa aufgrund seiner Religion, persönlich konkret verfolgt oder bedroht worden zu sein. Bezüglich der vom BF vor dem BFA in Zusammenhang mit Alkoholkonsum berichteten Vorfällen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der BF im September 2015 aus dem Irak ausgereist ist und damit zu einem Zeitpunkt, bevor im Oktober 2016 ein offizielles Regierungsverbot, keinen Alkohol im Irak zu produzieren, einzuführen oder zu verkaufen, ergangen ist. In dem vorhin erwähnten Bericht der Washington Post von Juni 2016 war von Bestrafungen von Alkohol konsumierenden Personen durch Milizangehörige, noch bevor das besagte Regierungsverbot ergangen ist, die Rede. Der BF nahm in seiner Einvernahme vor dem BFA jedenfalls auf einen Vorfall aus dem Jahr 2008 Bezug, welcher rund acht Jahre vor den von der Washington Post berichteten Bestrafungen Alkohol konsumierender Personen durch Milizangehörige im Jahr 2016 und vor dem im Oktober 2016 ergangenen Regierungsverbot, Alkohol zu produzieren, einzuführen und zu verkaufen, stattgefunden hätte, und bei welchem er, als er mit einem Freund auf der Straße „was getrunken“ hätte, seitens „der Armee“ mitgenommen und geschlagen worden sein soll (AS 35). Der für ihn ausschlaggebende Moment für seine Ausreise soll laut seinen Angaben vor dem BFA jedoch erst rund sieben Jahre später im August 2015 gewesen sein, als er wegen einer dreitägigen Geschäftsschließung und einer damit einhergegangenen Lebenseinschränkung „die Nase voll“ gehabt habe (AS 35). Laut seinen dazu widersprüchlichen Angaben in der Erstbefragung soll er sich im Jahr 2013 (AS 5) zur Ausreise aus dem Irak entschlossen haben. Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird darauf hingewiesen, dass der BF im Zuge seines Fluchtvorbringens in der Erstbefragung am 10.10.2015 mit keinem Wort irgendwelche Schwierigkeiten bzw. Probleme mit Familien- bzw. Milizangehörigen wegen Alkoholkonsums erwähnt hat, nahm er da doch vielmehr auf die allgemeine Kriegssituation und auf eine Bedrohung durch die Brüder einer anderen Konfession angehörenden Frau, die er heiraten wollen habe, Bezug, und in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2018 bezüglich der von ihm in der Erstbefragung am 10.10.2015 angeführten privaten Probleme grob widersprüchliche Angaben gemacht bzw. die von ihm vormals in der Erstbefragung erwähnte Bedrohung durch die Brüder der Frau gar nicht mehr erwähnt hat. Wäre der BF in seinem Heimatland zudem tatsächlich wegen Alkoholkonsums seitens seiner Familie und von Milizangehörigen geschlagen worden, hätte er dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht nur vor dem BFA, sondern auch in der Erstbefragung befragt nach seinen Fluchtgründen angeführt, zumal der für ihn ausschlaggebende Moment für seine Ausreise laut seinen Angaben vor dem BFA auch mit seinem zuvor in der Einvernahme vor dem BFA erwähnten Alkoholkonsum in Zusammenhang gestanden wäre, soll er doch „im August 2015“, als drei Tage lang alle Geschäfte geschlossen gewesen wären und er mit seinem Freund nichts machen bzw. unter anderem nicht feiern und trinken können hätte, „die Nase voll“ gehabt haben (AS 35). Dass der BF im Irak ein unislamisches Verhalten an den Tag gelegt hätte und er aufgrund dessen Probleme mit seiner Familie und mit Milizangehörigen bekommen hätte, die ihn zur Ausreise aus dem Irak gedrängt hätten, konnte vor dem BFA jedenfalls nicht angeführt bzw. glaubhaft gemacht und demzufolge auch nicht festgestellt werden. Der BF hat jedenfalls nicht notgedrungen aufgrund irgendeines konkreten fluchtauslösenden Vorfalls den Irak verlassen, was er auch in seiner Einvernahme vor dem BFA mit seiner Angabe, im Irak nie persönlich verfolgt oder bedroht worden zu sein, außerdem auch selbst zugegeben hat. Die Ausreise des BF war vom BF bereits längerfristig geplant und nicht aufgrund einer konkreten persönlichen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation abrupt notwendig worden. Dafür sprachen auch seine Angaben vor dem BFA, gespart zu haben, weil er ausreisen wollen habe (AS 37), und zuletzt im Irak als Friseur gearbeitet zu haben, dies bis zu seiner Ausreise (AS 33). Der BF brachte nur vor, im August 2015 „die Nase voll“ gehabt zu haben, hätten doch wegen eines Imams einmal drei Tage lang alle Geschäfte zu gehabt und hätten sie demzufolge nichts machen bzw. nicht „feiern, trinken, arbeiten“ können (AS 35). Dass der BF irgendwann einmal vor seiner Ausreise wegen allgemein geschlossener Geschäfte nicht als „Friseur“ arbeiten können hätte, hat er nicht erwähnt, hätte er jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwähnt, wenn dies für ihn auch ein Grund dafür gewesen wäre, dass er dann im August 2015 „die Nase voll“ gehabt und sich zur Ausreise entschlossen habe. Es war nicht glaubhaft bzw. aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht erkennbar, dass der BF, wie der belangten Behörde mit Beschwerde vorgehalten (Beschwerdevorbringen, S. 17), vom Islam abgefallen wäre, unislamisch leben würde und gegen staatliche, gesellschaftliche, religiöse und sozial traditionelle Gesetze, Sitten und Normen verstoßen würde, und damit in Zusammenhang bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer privaten oder staatlichen Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt sein würde bzw. könnte. Der BF steht, wie aus seinen Angaben vor dem BFA hervorgehend, dazu, der islamischen Religionsgemeinschaft bzw. der schiitisch-muslimischen Glaubensrichtung anzugehören (AS 31). Aufgrund eines unislamischen Verhaltens bzw. aufgrund Verstoßes gegen die sozialen traditionellen Gesetze, Sitten und Normen im Irak bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten, hat der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA außerdem gar nicht vorgebracht, im Gegenteil, sprach er doch in seiner Einvernahme befragt danach, was ihn bei einer Rückkehr in den Irak erwarten würde, ohne einen Hinweis auf irgendwelche von ihm befürchteten Probleme zu geben, ausdrücklich davon, er würde sein Leben leben (AS 37). Auch mit seiner nachfolgenden Angabe, nicht im Irak leben zu wollen (AS 37), hat er zugegeben, im Irak leben zu können, jedoch nicht zu wollen. Das Vorbringen des BF vor dem BFA, dass „dieses Land“, womit Österreich gemeint war, besser als sein Land sei, warum solle er „von hier gehen“, „wenn man in so einem guten Land lebt“ (AS 38), spricht dafür, dass der BF den Irak aufgrund allgemeiner für ihn schlechter Verhältnisse verlassen hat und in Österreich hofft, über sein Asylverfahren zu einem Bleiberecht und demzufolge zu besseren Lebensbedingungen als in seinem Herkunftsstaat zu gelangen. Sein anfängliches Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA, Freunde hätten ihm geraten, vorzutäuschen, Sunnit zu sein, würde er doch als Schiit kein Asyl bekommen (AS 31), zudem in Erinnerung rufend erschien sein gesamtes Fluchtvorbringen vor dem BFA konstruiert und nur auf die Erlangung eines Bleiberechts ausgerichtet. Es war aufgrund der Aktenlage einschließlich der glaubhaften Angabe des BF in der Einvernahme vor dem BFA über freiwillig in seine Heimat zurückgekehrte Freunde vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht erkennbar, dass der schiitische BF in seiner nunmehrigen individuellen Rückkehrsituation mit einem rund um seine Familienangehörigen in Bagdad bestehenden familiären Auffangnetz bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation ausgesetzt sein würde oder könnte. 2.
  24. Die gegenständlichen Länderfeststellungen beruhen auf amtsbekannten bzw. dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommenen Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Natur bzw. unbedenklicher Länderberichtsquellen und decken sich mit dem diesbezüglichen Inhalt aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten. 2.
  25. Dass der BF weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leidet, welche sich bei einer Rückkehr des BF in den Irak unzumutbar verschlechtern würde, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Für die Schilddrüsenprobleme des BF (Unterfunktion), welche bereits im Kindesalter im Irak medikamentös behandelt wurden, erhielt der BF nachweislich mit einer Tablette Thyroxin (137 mg) täglich auch in Österreich medikamentöse Behandlung. Dies ging glaubhaft aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA hervor (AS 38f). Da in der Beschwerde auf den (aktuellen) Gesundheitszustand des BF gar nicht mehr eingegangen bzw. den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur medikamentösen Behandlung des BF mit seiner Schilddrüsenunterfunktion in seinem Heimatland wie in Österreich nicht entgegengetreten und kein gesundheitlich bedingtes Abschiebungshindernis angeführt wurde, war nicht weiter darauf einzugehen. 2.
  26. Dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt und keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte in sozialer, sprachlicher oder sonstiger Hinsicht gesetzt hat, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA an, Deutsch zu lernen, und zwar über das Anschauen deutscher Filme und das Anhören deutscher Musik. Daraufhin wurde dem BF vom Leiter der Amtshandlung vorgehalten: „Sie sind seit über zwei Jahren in Österreich und geben an, dass Sie hierbleiben möchten! Warum haben Sie bis jetzt kein Deutsch gelernt? Sie können keine einfache Konversation auf Deutsch führen!“ (AS 38) Dann vor dem BFA befragt, wie sich der BF seine Zukunft vorstelle, gab der BF an: „Ich werde Deutsch lernen und arbeiten und Steuer bezahlen wie die Österreicher. (…).“ (AS 38) In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF sei strafrechtlich unbescholten, gefährde mit seinem Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Er sei zudem um Integration in Österreich bemüht (Beschwerdevorbringen, S. 23), habe seinen Integrationswillen durch das Lernen der deutschen Sprache bewiesen (Beschwerdevorbringen, S. 24), und habe sich bereits ein schützenswertes Privatleben aufgebaut, weshalb der durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF jedenfalls als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig sei (Beschwerdevorbringen, S. 23). Entgegen des Beschwerdevorbringens konnte der BF bislang das Lernen der deutschen Sprache nicht beweisen bzw. nachweisen. Ein Nachweis für einen bislang vom BF besuchten Deutschkurs oder einer vom BF mittlerweile absolvierten Deutschprüfung liegt ebenso wenig vor wie ein Nachweis über vom BF in der Zwischenzeit in Österreich in anderweitiger, etwa sozialer Hinsicht, gesetzte berücksichtigungswürdige Integrationsschritte. Der BF hat auch kein für ihn verfasstes Unterstützungsschreiben einer Privatperson vorgelegt bzw. vorlegen können. Entgegen seines Beschwerdevorbringens hat der BF somit in Österreich kein schützenswertes Privatleben aufgebaut. Der BF konnte keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte setzen bzw. keine solche Schritte bescheinigenden Unterlagen vorlegen.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.2.2. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, aus einem der in Art. 1 Abschnitt A der GFK angeführten Fluchtgründe im Irak verfolgt oder bedroht worden zu sein oder im Falle einer Rückkehr einer derartigen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt zu werden. 3.2.2. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A der GFK angeführten Fluchtgründe im Irak verfolgt oder bedroht worden zu sein oder im Falle einer Rückkehr einer derartigen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt zu werden. Eine solche Verfolgungsgefahr war vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen für den der schiitisch arabischen Bevölkerungsmehrheit im Land angehörenden BF außerdem auch von Amts wegen nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). 3.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehend, ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und den Verhältnissen vor Ort. Der BF stammt aus Bagdad. Amtsbekannt ist, dass die irakische Regierung im Dezember 2017 ihren Sieg über den Islamischen Staat erklärt hat, und sich, wie aus amtsbekannten dies besagenden Länderberichten hervorgehend, die Bewegungsfreiheit im Land seither verbessert hat. Der BF war vor seiner Ausreise im Irak als Friseur tätig und konnte sich mit dem Einkommen aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in gemeinsamem Haushalt zusammen. Seine Familienangehörigen mit Mutter, Brüdern und Schwestern des BF sind in Bagdad verblieben und können dort ein Leben ohne nennenswerte Probleme führen. Der BF mutet ihm selbst wieder ein Leben in seiner Heimatstadt zu, gab er doch in seiner Einvernahme vor dem BFA befragt danach, was ihn bei einer Rückkehr erwarten würde, an, er würde dort „sein Leben leben“ (AS 37). Er hat aufrechten Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Irak und versteht sich mit ihnen sehr gut. Wenn der BF, wie aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, seine Familie könnte ihm seine im Irak befindlichen weiteren Identitätsdokumente – Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis – schicken (AS 32), ersichtlich, sich in Österreich der Unterstützung seiner im Irak lebenden Familie sicher sein kann, wird er dies noch vielmehr bei einer Rückkehr in sein Heimatland sein können. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr jedenfalls zumindest vorübergehend bis zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit bei seinen Familienangehörigen unterkommen und von diesen auch (finanziell) unterstützt werden kann. Auch wenn laut Länderfeststellungen der irakische Staat die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann und es im Irak eine allgemein schwierige Arbeitsmarktlage gibt, wird der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sich bei der Arbeitssuche vor ihm aufbauende Hürden mithilfe seiner Familienangehörigen alsbald überwinden und Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen können. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. auch dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche auch dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175, mwN). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

§ 52a

BFA-VG beispielsweise auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei unter anderem Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Im Rahmen von ERIN (European Reintegration Network) wird Reintegrationsunterstützung im Irak angeboten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 52 a, BFA-VG beispielsweise auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei unter anderem Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Im Rahmen von ERIN (European Reintegration Network) wird Reintegrationsunterstützung im Irak angeboten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak einem Personenkreis angehören würde, welcher sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige irakische Bevölkerung, welche für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Von einer im Irak rund um nicht ausschließbare allfällige sicherheitsrelevante Vorfälle, kämpferische Auseinandersetzungen, anwesende schiitische Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. amtsbekannter aktueller Länderberichte nicht ausgegangen werden. Von einer im Irak rund um nicht ausschließbare allfällige sicherheitsrelevante Vorfälle, kämpferische Auseinandersetzungen, anwesende schiitische Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. amtsbekannter aktueller Länderberichte nicht ausgegangen werden. Der BF wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sicher auf dem Luftweg nach Bagdad und nach seiner Landung am Flughafen in Bagdad problemlos zu seiner Familie zurückkehren können. Es war in Gesamtbetrachtung daher von keiner dem BF bei einer Rückkehr erwartenden lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Art. 3 EMRK auszugehen.Es war in Gesamtbetrachtung daher von keiner dem BF bei einer Rückkehr erwartenden lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Artikel 3, EMRK auszugehen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird daher

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird daher

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  3. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.4.
  4. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ § 58 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…).

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ 3.4.2. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, bzw. wurde vom BF in seiner Beschwerde nichts vorgebracht, was einen gegenteiligen Schluss zulassen könnte.3.4.2. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, bzw. wurde vom BF in seiner Beschwerde nichts vorgebracht, was einen gegenteiligen Schluss zulassen könnte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso als unbegründet abgewiesen. 3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.5.1. § 10 AsylG 2005 lautet folgendermaßen:3.5.1. Paragraph 10, AsylG 2005 lautet folgendermaßen: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. (…),
  3. (…),
  4. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (….).“ Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (…),
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…). 3.5.
  2. Im Zuge einer Interessensabwägung wird nunmehr geprüft, ob im vorliegenden Fall die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerechtfertigt ist: Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben des BF in Österreich iSv Art. 8 EMRK liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben des BF in Österreich iSv Artikel 8, EMRK liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Er ist für die Dauer seines Asylverfahrens im österreichischen Bundesgebiet stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt, hat einen unsicheren Aufenthaltsstatus und durfte nie auf ein weiteres Bleiberecht vertrauen. Der BF hält sich seit seiner Asylantragstellung am 10.10.2015 nunmehr mehr als sechs Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet auf. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne weitere maßgebliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Der BF konnte nicht glaubhaft machen, aufgrund eines der in Art. 1 Abschnitt A GFK angeführten Fluchtgründe, etwa aufgrund seiner Volksgruppen-, Religionszugehörigkeit, einer politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aus dem Irak ausgereist zu sein. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, aufgrund eines der in Artikel eins, Abschnitt A GFK angeführten Fluchtgründe, etwa aufgrund seiner Volksgruppen-, Religionszugehörigkeit, einer politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aus dem Irak ausgereist zu sein. Der BF ist nicht aufgrund eines fluchtauslösenden Vorfalls bzw. aus dem Irak ausgereist und hat in Österreich nicht deshalb einen Asylantrag gestellt, um hier internationalen Schutz vor einer persönlichen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation in seinem Heimatland zu erlangen, sondern offenbar nur deshalb, um hier ein Bleiberecht und bessere Lebensbedingungen als in seinem Herkunftsstaat zu erlangen. Aufgrund seines für die Dauer seines Asylverfahrens stets ungewissen Aufenthaltsstatus durfte er nie auf ein Bleiberecht in Österreich vertrauen. Im österreichischen Bundesgebiet vom BF seit seiner am 10.10.2015 erfolgten Asylantragstellung gesetzte Integrationsschritte haben folglich bei der gegenständlichen Interessensabwägung nur gemindertes Gewicht. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2018 mehr als zwei Jahre nach seiner Asylantragstellung am 10.10.2015 wurde dem BF vorgehalten, keine einfache Konversation auf Deutsch führen zu können (AS 38), woraufhin der BF zugesichert hat, Deutsch zu lernen. Ein Nachweis über einen Deutschkursbesuch oder über eine mittlerweile absolvierte Deutschprüfung liegt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Entgegen seines Beschwerdevorbringens hat sich der BF bislang in Österreich kein schützenswertes Privatleben aufgebaut bzw. aufbauen können, war es ihm doch auch nicht möglich, ein für ihn verfasstes Unterstützungsschreiben einer Privatperson vorzulegen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der Judikatur des VwGH folgend außerdem sogar die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken können (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der Judikatur des VwGH folgend außerdem sogar die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken können vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226). Der BF hat in Österreich weder in sprachlicher, noch in sozialer oder anderweitiger Hinsicht berücksichtigungswürdige Integrationsschritte setzen und sich entgegen seines Beschwerdevorbringen kein schützenswertes Privatleben aufbauen können, und verfügt keine so intensive Anbindung zu Österreich wie zu seinem Heimatland, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und nach wie vor seine Mutter und Geschwister leben, mit denen er von Österreich aus über moderne Kommunikationsmittel in aufrechtem Kontakt steht. Aufgrund Überwiegens öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung über etwaigen privaten Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF im gegenständlichen Fall somit auf jeden Fall für gerechtfertigt gehalten. Die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.6.1.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.6.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.6.2. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehend, ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und den Verhältnissen vor Ort. Der BF stammt aus Bagdad. Amtsbekannt ist, dass die irakische Regierung im Dezember 2017 ihren Sieg über den Islamischen Staat erklärt hat, und sich, wie aus amtsbekannten dies besagenden Länderberichten hervorgehend, die Bewegungsfreiheit im Land seither verbessert hat. Der BF war vor seiner Ausreise im Irak als Friseur tätig und konnte sich mit dem Einkommen aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in gemeinsamem Haushalt zusammen. Seine Familienangehörigen mit Mutter, Brüdern und Schwestern des BF sind in Bagdad verblieben und können dort ein Leben ohne nennenswerte Probleme führen. Der BF mutet ihm selbst wieder ein Leben in seiner Heimatstadt zu, gab er doch in seiner Einvernahme vor dem BFA befragt danach, was ihn bei einer Rückkehr erwarten würde, an, er würde dort „sein Leben leben“ (AS 37). Er hat aufrechten Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Irak und versteht sich mit ihnen sehr gut. Wenn der BF, wie aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, seine Familie könnte ihm seine im Irak befindlichen weiteren Identitätsdokumente – Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis – schicken (AS 32), ersichtlich, sich in Österreich der Unterstützung seiner im Irak lebenden Familie sicher sein kann, wird er dies noch vielmehr bei einer Rückkehr in sein Heimatland sein können. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr jedenfalls zumindest vorübergehend bis zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit bei seinen Familienangehörigen unterkommen und von diesen auch (finanziell) unterstützt werden kann. Auch wenn laut Länderfeststellungen der irakische Staat die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann und es im Irak eine allgemein schwierige Arbeitsmarktlage gibt, wird der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sich bei der Arbeitssuche vor ihm aufbauende Hürden mithilfe seiner Familienangehörigen alsbald überwinden und Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen können. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. auch dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche auch dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175, mwN). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

§ 52a

BFA-VG beispielsweise auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei unter anderem Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Im Rahmen von ERIN (European Reintegration Network) wird Reintegrationsunterstützung im Irak angeboten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 52 a, BFA-VG beispielsweise auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei unter anderem Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Im Rahmen von ERIN (European Reintegration Network) wird Reintegrationsunterstützung im Irak angeboten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak einem Personenkreis angehören würde, welcher sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige irakische Bevölkerung, welche für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Von einer im Irak rund um nicht ausschließbare allfällige sicherheitsrelevante Vorfälle, kämpferische Auseinandersetzungen, anwesende schiitische Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. amtsbekannter aktueller Länderberichte nicht ausgegangen werden. Von einer im Irak rund um nicht ausschließbare allfällige sicherheitsrelevante Vorfälle, kämpferische Auseinandersetzungen, anwesende schiitische Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. amtsbekannter aktueller Länderberichte nicht ausgegangen werden. Der BF wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sicher auf dem Luftweg nach Bagdad und nach seiner Landung am Flughafen in Bagdad problemlos zu seiner Familie zurückkehren können. Es war in Gesamtbetrachtung daher von keiner dem BF bei einer Rückkehr erwartenden lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Art. 3 EMRK auszugehen.Es war in Gesamtbetrachtung daher von keiner dem BF bei einer Rückkehr erwartenden lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Artikel 3, EMRK auszugehen. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. 3.7. Im angefochtenen Bescheid wurde zudem mit Spruchpunkt VI.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3.7. Im angefochtenen Bescheid wurde zudem mit Spruchpunkt römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 3.7.1.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.7.1.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. 3.7.

  1. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise bzw. besondere Umstände, die der drittstaatsangehörige BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Gewährung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise des BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da

§ 21Abs.

7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG der gesamte Akteninhalt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und unter Bedachtnahme auf die aktuelle amtsbekannte Länderberichtslage von Amts wegen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgend spruchgemäß entschieden werden. Da

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG der gesamte Akteninhalt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und unter Bedachtnahme auf die aktuelle amtsbekannte Länderberichtslage von Amts wegen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgend spruchgemäß entschieden werden. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G304.2189488.1.00

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