Obsah (17)
§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 12a§ 34§§ 4§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlG304 2205153-1 SpruchG304 2205147-1/11EG304 2205153-1/8EG304 2205149-1/8EG304 2205143-1/8EG304 2205151-1/8EG304 2
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei. Den Beschwerdeführern wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. - VI. werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 26.07.2018 wurden die Anträge der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 auf internationalen Schutz vom 20.10.2015 und der Antrag des BF6 auf internationalen Schutz vom 21.06.2018 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 jeweils auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), wurde den BF jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 26.07.2018 wurden die Anträge der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 auf internationalen Schutz vom 20.10.2015 und der Antrag des BF6 auf internationalen Schutz vom 21.06.2018 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), wurde den BF jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Am 06.09.2018 langten mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 04.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF sind irakische Staatsangehörige und stammen aus Kirkuk. Sie gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Sorani. Die BF1 und BF2 sind Ehegatten und die BF3, BF4, BF5 und BF6 deren Kinder, wobei ihr im Juni 2000 geborener Sohn, der BF3, nunmehr 21 Jahre, ihre im Dezember 2002 geborene Tochter, die BF4, nunmehr 19 Jahre, ihr im Jänner 2007 geborener Sohn, der BF5, nunmehr 14 Jahre und ihr im Mai 2018 geborener Sohn, der BF6, nunmehr drei Jahre alt ist. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass für den BF1 im Irak eine Bedrohungssituation seitens eines großen Familienstammes bzw. Familienclans besteht. Das Fluchtvorbringen des BF1, worauf sich auch die BF2 BF3, BF4, BF5 und BF6 stützen, war nicht glaubhaft bzw. nicht glaubwürdig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hatten. Die BF hatten in ihrem Heimatland keine Probleme mit den Behörden, und waren weder vorbestraft noch inhaftiert. Gegen sie bestehen keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die BF in ihrem Heimatland weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei waren. 1.2.
- Es konnte festgestellt werden, dass der BF1 mit seiner Familie auf dem Weg nach Österreich durch mehrere sichere Länder gereist ist, ohne in einem dieser einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. 1.
- Der BF1 hat in Erbil seine Mutter und vier verheiratete Schwestern. Die BF2 hat in Sulaymaniya einen Vater, zwei Brüder und eine Schwester. Der BF1 war in Kirkuk als Monteur bzw. Techniker erwerbstätig und konnte mit dem Einkommen daraus seinen bzw. den familiären Lebensunterhalt bestreiten. Die BF2 war vor ihrer Ausreise Mutter und Hausfrau.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: 2.
- Sicherheitslage Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. (AA 7.2.2017). Quelle: AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf 2.
- Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. (USDOS 3.3.2017) Quelle: USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html 2.2.
- Volksmobilisierungseinheiten (PMF) Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ bzw. Al-Hashd al-Shaabi, englisch: Popular Mobilization Units, (PMU) oder Popular Mobilization Forces bzw. Front (PMF) bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen fast ausschließlich schiitische Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017) Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Ministerpräsidenten als Oberkommandierendem unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Quelle: Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/ file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentation-ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31.pdf 2.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung aus 2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. (AA 7.2.2017). Quelle: AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf 2.
- Minderheiten Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 7.2.2017). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 7.2.2017). Quelle: AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf 2.
- Relevante Bevölkerungsgruppen 2.5.
- Frauen In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 7.2.2017). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 7.2.2017). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 7.2.2017). 2.5.
- Kinder Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 7.2.2017). Quelle: AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf 2.
- Grundversorgung / Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Hauptarbeitgeber ist der Staat. (AA 7.2.2017). Quelle: AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf 2.
- Rückkehr Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. (AA 7.2.2017) Quelle: AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf 2.
- Echtheit der Dokumente/Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 7.2.2017). Quelle: AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. 2.
- Zu den Personen der BF: Dass die BF irakische Staatsangehörige sind, aus Kirkuk im Nordirak stammen, der Volksgruppe der Kurden angehören, sunnitische Moslems sind und Kurdisch-Sorani als Muttersprache haben, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.
- Zu den Flucht- bzw. Ausreisegründen der BF Der BF1 erstattete in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2018 folgendes Fluchtvorbringen bzw. brachte aufgefordert dazu, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zu schildern, und bei Bezugnahme auf Ereignisse Ort, Zeit und die daran beteiligten Personen zu nennen, Folgendes vor: „Am 01.08.2015 wollte ich zur Arbeit gehen und habe einen Anruf bekommen von einer Frau, die mir gesagt hat, dass ich eine SAT Schüssel bei ihr montieren soll. Ich bin dorthin gegangen und als ich bei der Frau arbeitete, hat jemand an der Tür geklopft und die Hausbewohnerin öffnete die Tür. Inzwischen habe ich gehört, dass sie gefragt wurde, wer da ist. Sie meinte, dass ein Monteur bei ihr zuhause ist. Ein Mann ist dann reingekommen und hat gesagt, dass ich kein Monteur bin, sondern der Freund von dieser Frau. Der Mann hat gemeint, dass wir eine Beziehung zusammen haben. Ich habe gesagt, dass ich auf dem Markt bekannt bin und dass ich Satelliten montiere und keine Liebesbeziehung zu dieser Frau habe. Nachher hat der Mann gesagt, dass ich eine Beziehung zu seiner Schwester habe. Als ich die Situation klären wollte ich der Mann auf mich zugekommen und hat mich geschlagen. Ich wurde am hinteren Teil meines Kopfes verletzt. Die Nachbarn sind in der Zwischenzeit gekommen und haben mich von der Familie rausgeholt. Zwei Leute brachten mich zum Krankenhaus, damit ich medizinisch behandelt werde. Ich habe dann meinen Cousin angerufen und er ins Krankenhaus gekommen ist. Ich erzählte meinem Cousin die Geschichte die passiert war. Mein Cousin fragte ich mit wem ich die Probleme hatte und er sagte, dass ich von Kirkuk weg soll und wir sind gemeinsam nach Erbil gefahren. Dort ging ich zu meiner Schwester. Mein Cousin ist zurück nach Kirkuk und hat meine Familie von Kirkuk geholt am selben Tag. Ich blieb in Erbil und am nächsten Tag ist mein Schwager mit meinem Cousin zurück nach Kirkuk um die Leute zu fragen was genau passierte und um mit der Familie zu reden mit der ich Probleme hatte. Dann ich mein Schwager alleine nach Erbil zurückgekommen und er hat mir erzählt, dass die Familie zu ihm gesagt hatte, dass ich eine Liebesbeziehung zu dieser Frau habe. Die Familie hat zu meinem Schwager gesagt, dass laut unserer Stammessitte ich getötet werden soll, da ich eine Beziehung mit dieser Frau habe. Mein Schwager hat diese Familie gefragt, ob jemand gesehen hat, dass ich eine Beziehung zu dieser Frau hatte. Sie sagten nein, aber ich wäre alleine mit der Frau zuhause gewesen. Sie meinten, dass laut deren Sitte der Mann und die Frau getötet wird. Mein Schwager hat gesagt, dass wir eine Polizeianzeige machen müssen und mein Schwager ist zur Polizei nach Erbil gegangen um die Familie anzuzeigen. Dort in er Polizeistation wurde gesagt, dass wir den Vorfall in Kirkuk anzeigen sollen, da dort der Tatort war. Nachher habe ich einen Freund der als Polizist in Kirkuk tätig ist angerufen und der mich fragte mit welcher Familie ich Probleme gehabt hätte. Der Freund sagte, dass die Familie eine mächtige Familie ist. Er sagt, dass wenn einer dieser Familienmitglieder festgenommen wird, dann werden sie nur 1-2 Tage in Haft sein. Er sagte, dass es besser sein wird das Land zu verlassen. Sie werden sicher Rache nehmen an mir. Trotzdem habe ich versucht zu einer Lösung zu kommen, weil ich nicht den Irak verlassen wollte und meine Arbeit verlieren würde. Nachdem ich sah, dass es keine Lösung gab und inzwischen auch mein Schwager zu mir gesagt hatte, dass es besser sein wird den Irak zu verlassen. Ich und meine Schwester haben dann entschieden, meine Ausreise zu organisieren und den Irak zu verlassen. Das war mein Fluchtgrund.“ (BF1, AS 102f) Die dem BF daraufhin gestellte Frage, ob es noch andere Gründe gebe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, verneinte der BF
- Die BF2 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2018 aufgefordert die Gründe, warum sie ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß zu schildern, und aufgefordert, bei Bezugnahme auf Ereignisse Ort, Zeit und daran beteiligte Personen zu nennen, Folgendes an: „Ich habe keine eigenen Fluchtgründe. Ich bin nur wegen meinem Mann mitgeflüchtet.“ (BF2, AS 45) Daraufhin befragt, was sie über die Fluchtgründe ihres Mannes wisse, brachte die BF2 Folgendes vor: „Wir wohnten im Wohnviertel (…) in Kirkuk und mein Mann war Meister als Monteur für SAT Schüsseln und hat Handys repariert. Mein Mann hat immer telefonische Aufträge bekommen um Satelliten zu reparieren. Er hat einen Anruf bekommen, dass er eine Kundin zuhause besuchen soll um eine SAT Schüssel zu reparieren. Er kam zu dem Haus in dem die Frau alleine war und während der Arbeit dort kam der Bruder der Frau. Der Bruder der Frau hat meinen Mann gefragt was er dort mache. Mein Mann hat gesagt, dass er dort ist um eine SAT Schüssel zu reparieren. Dann wurde mein Mann von dem Bruder der Frau geschlagen, weil er das nicht geglaubt hat. Mein Mann wurde am Kopf geschlagen und verletzt. Die Frau ist dann rausgeflüchtet aus dem Haus und hat geschrien. Der Cousin meines Mannes hat meinen Mann mit dem Taxi rausgeholt und er hat ihn nach Erbil gefahren. Ich wurde dann vom Cousin zu meiner Schwägerin gebracht und wir blieben dort. Wir haben versucht das Problem mit dem betroffenen zu lösen, weil wir unser Leben weiterhin in Kirkuk führen wollten, aber sie waren nicht damit einverstanden. Der Schwager meines Mannes hat für uns die Dokumente organisiert und auch den Schlepper damit wir aus dem Irak flüchten können.“ (BF2, AS 45) Wie seine Eltern wurde auch der BF3 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA aufgefordert, die Gründe warum er sein Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß zu schildern. Aufgefordert dazu gab der BF3 Folgendes an: „Um eine bessere Zukunft in diesem Land zu haben und wegen der Fluchtgründe meines Vaters.“ (BF3, AS 46) Daraufhin befragt, ob es noch andere Gründe gebe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der BF3 an: „Nein. Ich beziehe mich auf die Fluchtgründe meines Vaters.“ (BF3, AS 46) Die Frage nach eigenen Fluchtgründen beantwortete der BF3 mit „nein“. (BF3, AS 46). Die weitere Einvernahme des BF3 vor dem BFA verlief wie folgt: „F: Was wissen Sie über den Fluchtgrund Ihres Vaters? A: Ich habe mit meinem Vater nicht zusammengewohnt und habe nur mitbekommen, dass er mit dieser Frau Probleme hatte. F: Wissen Sie Näheres dazu? A: In unserer Familie werden die Kinder nicht darüber informiert. Die Kinder sollen nicht viel darüber erfahren. F: Wann wurde Ihr Vater bedroht? A: Im August
- F: Was ist nach der Bedrohung Ihres Vaters weiter passiert? A: Ich weiß es nicht. F: Weshalb wurde Ihr Vater bedroht? A: Ich weiß nur wegen einer Familie. F: Wurde sonst noch jemand von ihrer Familie bedroht? A: Nein. (…).“ (BF3, AS 46, 47) Auf das Fluchtvorbringen des BF1 hinsichtlich einer Bedrohung seitens eines großen Familienstammes bzw. Familienclans stützen sich auch die BF2 BF3, BF4, BF5 und BF
- Das Beschwerdevorbringen blieb kurzgehalten. Bezüglich der vom BFA nicht für glaubhaft gehaltenen Fluchtgründe wurde in der Beschwerde Folgendes vorgebracht: „Wir haben glaubhafte Asylgründe vorgebracht und unwiderlegt dargelegt. Wenn uns die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird, ist dies nicht nachvollziehbar und ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzureichend und mangelhaft. Wir ersuchen, uns Gelegenheit zu geben, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unsere Beschwerdegründe nochmals darzulegen, allfällige Unklarheiten auszuräumen und vermeintliche Widersprüche aufzuklären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch aufgrund des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme jedenfalls geboten. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird insbesondere auch gerügt, dass ich, (…), nur für 10 Minuten einvernommen wurde. In dieser kurzen Zeit war es mir nicht möglich, unsere Bedrohungssituation entsprechend zu erklären und nachvollziehbar zu machen. (…).“ (BF1, AS 437) In der Beschwerde wurde demnach vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Fluchtgründe nicht für glaubwürdig gehalten wurden, ohne dargelegt zu haben, was konkret warum für glaubwürdig zu halten gewesen wäre. Es wurde gar nicht mehr auf die angeblichen Fluchtgründe des BF1 eingegangen, sondern die Beweiswürdigung der belangten Behörde pauschal für unzureichend und mangelhaft gehalten, ohne anführen können zu haben, inwiefern die Beweiswürdigung unzureichend und mangelhaft wäre. In der Beschwerde wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gedrängt, mit der allgemeingehaltenen Begründung, in dieser die Beschwerdegründe nochmals darlegen, allfällige Unklarheiten ausräumen und vermeintliche Widersprüche aufklären zu wollen. Fest steht jedenfalls, dass dem BF1 bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA genügend Gelegenheit dazu gegeben wurde, seine behauptete „Bedrohungssituation entsprechend zu erklären und nachvollziehbar zu machen“. (BF1, AS 437). Der BF1 wurde in seiner Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich dazu aufgefordert, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zu schildern, und bei Bezugnahme auf Ereignisse Ort, Zeit und die daran beteiligten Personen zu nennen. Ihm wurde dafür auch kein Zeitlimit gesetzt, weshalb er genügend Zeit hatte, eine tatsächliche Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Der BF1 wurde nachdem er von sich aus seine angeblichen Fluchtgründe geschildert hatte zudem auch noch näher zu seinen angeblichen Fluchtgründen befragt und dabei auch um Schilderung des Vorfalls ersucht, als der Bruder der besagten Frau den BF1 damit konfrontiert gehabt hätte, dass er eine Beziehung zu dieser Frau führen würde, und nach kurzgehaltener Antwort weiter befragt bzw. um weitere Erzählung ersucht (BF1, AS 104). Der BF1 wurde zudem gegen Schluss seiner Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich gefragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst haben, vollständig geschildert habe, und ob ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, seine Probleme vollständig und so ausführlich wie er es gewollt habe zu schildern, welche beide Fragen er ausdrücklich mit „ja“ beantwortet hat (BF1, AS 105). Daraufhin befragt, ob er noch etwas angeben möchte, was ihm besonders wichtig erscheine, gab der BF1 an: „Nein. Ich möchte mich nur bei Ihnen bedanken und bei dem Dolmetscher.“ (AS 105) Der BF1 versuchte somit mit seinem Beschwerdevorbringen, die nur 10-minütige Einvernahme sei zu kurz gewesen, um eine Bedrohungssituation glaubhaft machen zu können und mit seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur eine erneute Gelegenheit zu bekommen, die vormals vor dem BFA vorgebrachten Fluchtgründe nunmehr vor dem BVwG glaubhaft machen zu können. Im gegenständlichen Fall würde jedoch auch eine neuerliche Einvernahme des BF1 vor dem BVwG zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen, dies deshalb, weil das im Verfahren vor dem BFA erstattete nicht nachvollziehbare und auch widersprüchliche Fluchtvorbringen nur für nicht glaubwürdig gehalten werden konnte. Aufgefallen ist zunächst, dass der BF1 mit „01.08.2015“ ein genaues Vorfalldatum genannt hat, die BF2 hingegen den besagten Vorfall rund um eine notwendig gewordene SAT-Schüssel-„Reparatur“ bei einer Frau zeitlich nicht genau einordnen konnte, soll dieser den Angaben der BF zufolge doch irgendwann „im Sommer 2015“ stattgefunden haben. Der BF1 hat sich im Zuge seines Fluchtvorbringens vor dem BFA mehrmals widersprochen. Während er anfangs angab, er sollte bei der Frau eine SAT-Schüssel montieren (BF1, AS 102), gab er später an, er sei bei der Frau gewesen, „um die Kanäle einzustellen“ und soll er laut darauffolgendem Vorbringen zum Bruder der Frau gesagt haben, dass er „Reparaturen mache“ (BF1, AS 104). Seine Ehegattin, die BF2, gab an, ihr Mann sei „Meister als Monteur für SAT Schüsseln“ gewesen und habe Handys repariert, und gab dann an: „Mein Mann hat immer telefonische Aufträge bekommen, um Satelliten zu reparieren. Er hat einen Anruf bekommen, dass er eine Kundin zuhause besuchen soll um eine SAT Schüssel zu reparieren.“ (BF2, AS 45). Der BF1 hätte seinem anfänglichen Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA zufolge bei der besagten Frau zuhause jedoch keine Reparatur, sondern eine SAT-Schüssel-Montur machen sollen (BF1, AS 102). Während die besagte Frau laut Vorbringen der BF2 „eine Kundin“ des BF1 (BF2, AS 45) gewesen sein soll, soll der BF1 diese laut seinem Vorbringen vor dem BFA gar nicht gekannt haben, und gab er an, nicht zu wissen, woher diese seine Telefonnummer gehabt habe (BF1, AS 103) Der BF1 gab zudem befragt danach, wer diese Frau gewesen sei und ob er diese Frau gekannt habe, an, diese Frau nicht gekannt zu haben (BF1, AS 103), hätte bei Wahrunterstellung seines Vorbringens zuvor in der Einvernahme, von einem mit ihm befreundeten Polizisten aus Kirkuk am Telefon erfahren zu haben, dass es sich bei der besagten Familie um eine mächtige Familie handle (BF1, AS 103), befragt, wer diese Frau gewesen sei, jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf die von ihm erwähnte Machtstellung der besagten Familie Bezug genommen anstatt bloß anzugeben, diese Frau nicht gekannt zu haben. Der mit ihm befreundete Polizist aus Kirkuk soll ihm zudem mitgeteilt haben, dass, wenn jemand aus dieser – mächtigen – Familie festgenommen werde, dieser nur 1-2- Tage in Haft sein würde (BF1, AS 103). Später in der Einvernahme befragt, was er damit meine, dass diese Familie so mächtig sei, gab der BF1 gesteigert zur Angabe zuvor, die Familie sei eine mächtige Familie (BF1, AS 103), Folgendes an: „Wir wissen alle dass dieser Stamm einer der größten im Irak ist.“ (BF1, AS 104) Diesbezüglich wird wie zuvor bezüglich der vom BF1 erwähnten Machtstellung der besagten Familie der Frau darauf hingewiesen, dass der BF1, wenn er – wie angeblich auch alle anderen – tatsächlich wissen würde, „dass dieser Stamm einer der größten im Irak ist“, vorhin in seiner Einvernahme befragt danach, wer die ihn anrufende Frau gewesen sei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf die von ihm nunmehr erwähnte starke Position des besagten Stammes im Irak Bezug genommen hätte, anstatt auf die Frage, diese Frau nicht gekannt zu haben, zu antworten. Der BF1 machte zudem viele allgemeingehaltenen Angaben, sprach zunächst davon, seine Telefonnummer wäre bekannt gewesen und viele Leute hätten ihn angerufen und Aufträge vergeben, und berichtete dann – gesteigert – davon, seine Telefonnummer wäre „allen“ bekannt bzw. gab auf die Frage, weshalb der Bruder dieser Frau ihn verdächtige, dass er eine Beziehung mit ihr führe, wenn er diese Frau doch gar nicht gekannt habe, wörtlich Folgendes an: „Meine Telefonnummer ist allen bekannt und ich mache viele Arbeiten bei meinen Kunden. Deswegen haben mich viele Leute angerufen um sie zuhause zu besuchen und eine Arbeitsleistung zu machen auch bei Leuten die ich nicht gekannt hatte.“ (BF1, AS 103) Der BF1 berichtete in seiner Einvernahme vor dem BFA davon, der Bruder der Frau wäre, als er dort am Arbeiten gewesen wäre, ins Haus der Frau gekommen, hätte ihn zur Rede gestellt, ihm nicht geglaubt, dass er Monteur wäre, sondern ihm eine Liebesbeziehung mit seiner Schwester unterstellt (BF1, AS 102). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die besagte Frau von ihrem Bruder befragt wer da sei zu diesem nur gesagt haben soll, ein Monteur sei bei ihr zuhause (BF1, AS 102), und nicht auch davon berichtet haben soll, den Monteur zwecks notwendiger SAT-Schüssel-Montur selbst angerufen und zu sich geholt zu haben. Der Bruder der Frau soll den BF1 dann geschlagen haben. Der BF1 gab diesbezüglich Folgendes an: „Als ich die Situation erklären wollte ist der Mann auf mich zugekommen und hat mich geschlagen. Ich wurde am hinteren Teil meines Kopfes verletzt“ (BF1, AS 102) Später in der Einvernahme aufgefordert, weitergehend vom besagten Vorfall zu erzählen, gab der BF1 an: „Er ist auf mich zugekommen und hat mich ins Gesicht geschlagen und mich mit einem harten Gegenstand am hinteren Kopf geschlagen. Ich war dann fast bewusstlos. (…).“ (BF1, AS 104) Der BF1 berichtete vorhin in der Einvernahme davon, (nur) am hinteren Teil seines Kopfes verletzt worden zu sein (BF1, AS 102), hätte jedoch, wenn er tatsächlich auch „im Gesicht“ geschlagen worden wäre, auch in diesem Bereich eine Verletzung davongetragen. Der Bruder der Frau soll dann, als seine Schwester zu schreien begonnen und ihn gefragt hätte, warum er den BF1 ohne Grund schlage, begonnen haben, auch seine Schwester zu schlagen und seine Schwester als Prostituierte beschimpft haben (BF1, AS 104). Davon, dass der Bruder der Frau auch seine Schwester geschlagen haben soll, war in der Einvernahme der BF2 vor dem BFA nicht die Rede, berichtete die BF2 da doch nur davon, dass die Frau, nachdem der BF1 am Kopf geschlagen und verletzt worden wäre, aus dem Haus geflüchtet sein und geschrien haben soll (BF2, AS 45). Während der BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA angab, „die Nachbarn sind in der Zwischenzeit gekommen und haben mich von der Familie rausgeholt“ (BF1, AS 104), soll der BF1 laut Vorbringen seiner Ehegattin vor dem BFA von seinem Cousin mit dem Taxi „rausgeholt“ und nach Erbil gefahren worden sein (BF2, AS 45). Der BF1 soll laut seinem Vorbringen zunächst von Nachbarn von der besagten Familie „rausgeholt“, dann von zwei Leuten ins Krankenhaus gebracht worden sein, dort mit seinem Cousin telefonisch Kontakt aufgenommen, diesem bei Eintreffen im Krankenhaus dann von der Geschichte erzählt haben und von ihm dann von Kirkuk nach Erbil gebracht worden sein, ebenso wie daraufhin von ihm auch die Familie des BF1 von Kirkuk nach Erbil zur Schwester des BF1 geholt worden sein soll (BF1, AS 102). , Der Schwager des BF1 soll dann zur Familie der besagten Frau, zu welcher dem BF1 eine Liebesbeziehung unterstellt worden wäre, gegangen sein. Der BF1 setzte sein Vorbringen wie folgt fort: „Mein Schwager hat diese Familie gefragt, ob jemand gesehen hat, dass ich eine Beziehung zu dieser Frau hatte. Sie sagten nein, aber ich wäre alleine mit der Frau zuhause gewesen. Sie meinten, dass laut deren Sitte der Mann und die Frau getötet wird. (…).“ (BF1, AS 103) In der Einvernahme vor dem BFA befragt nach seiner konkreten Rückkehrbefürchtung gab der BF1 Folgendes an: „Ich würde getötet werden von der Familie der Frau. Ich habe auch Angst wegen meiner Frau und Kinder.“ (AS 104) Im Folgenden wird folgende Länderberichtslage bezüglich Ehrverbrechen im Irak festgehalten: „Sogenannte Ehrenverbrechen sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen.“ (MRG 11.2015) Diese dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt entnommene Länderberichtspassage deckt sich im Wesentlichen mit folgendem unter den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides festgehaltenen Länderbericht: „(…) Ehrenmorde werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat, oder dessen verdächtigt wird: eine Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, sich zu weigern einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten, gegen den Willen der Familie zu heiraten, Ehebruch, oder das Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen und können aus Sicht dieser häufig nur getilgt werden, indem man die Frau tötet. (Anm.: Auch Männer können Opfer von Ehrenverbrechen werden …). (…) (MRG 4.11.2015).“ (BF2, AS 196) „(…) Ehrenmorde werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat, oder dessen verdächtigt wird: eine Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, sich zu weigern einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten, gegen den Willen der Familie zu heiraten, Ehebruch, oder das Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen und können aus Sicht dieser häufig nur getilgt werden, indem man die Frau tötet. Anmerkung, Auch Männer können Opfer von Ehrenverbrechen werden …). (…) (MRG 4.11.2015).“ (BF2, AS 196) Der BF1 konnte im gegenständlichen Fall nicht anführen, inwiefern es seinerseits zu einer Ehrverletzung gekommen wäre bzw. inwiefern man ihm eine solche anlasten können hätte, zumal er auch selbst ausdrücklich angab, dass die besagte Familie von seinem Schwager befragt, ob jemand gesehen habe, dass er eine Beziehung zu dieser Frau habe, „nein“ gesagt hätte (BF1, AS 103). Er gab diesbezüglich wörtlich an: „Sie sagten nein, aber ich wäre alleine mit der Frau zuhause gewesen.“ (BF1, AS 103) Die besagte Familie soll dem BF1 demnach eine Liebesbeziehung zu dieser Frau unterstellt haben. Bezüglich der angeblichen Folgen, die ihm deswegen drohen würden, brachte der BF1 vor dem BFA Folgendes vor: „(…) Die Familie hat zu meinem Schwager gesagt, dass laut unserer Stammessitte ich getötet werden soll, da ich eine Beziehung zu dieser Frau habe. (…) Sie meinten, dass laut deren Sitte der Mann und die Frau getötet wird. (…).“ (BF1, AS 102, 103) Laut Vorbringen des BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2018 soll die besagte Frau nach Sulaymaniya in ein Frauenhaus geflüchtet sein (BF1, AS 104). Der BF1 gab diesbezüglich wörtlich Folgendes an: „Laut Angaben von meinem Cousin ist sie auch von zuhause geflüchtet. Soweit mein Cousin weiß ist sie in einem Frauenhaus in Sulaymaniya.“ (BF1, AS 104) Wie sein Cousin dies wissen will bzw. von wem er dies in Erfahrung gebracht haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Der BF1 gab vor dem BFA befragt danach, ob er wisse, weshalb der Bruder dieser Frau behauptet habe, dass der BF1 zu ihr eine Beziehung habe, an: „In unserer Kultur ist es bekannt, dass die Leute so etwas leicht behaupten können. (…).“ (BF1, AS 103) Zuvor in der Einvernahme brachte der BF1 vor, die besagte Familie hätte zu seinem Schwager befragt danach, ob jemand gesehen habe, dass er zu dieser Frau eine Beziehung gehabt habe, „nein“, aber er wäre mit der Frau alleine zuhause gewesen“, gesagt. Dem Vorbringen des BF1 zufolge soll somit nur der Bruder der Frau bzw. in weiterer Folge deren Familie gewusst haben, dass der BF1 mit der Frau allein zuhause gewesen wäre. Der Cousin des BF1 hätte demnach somit nur von der Familie der Frau davon erfahren können, dass sich die besagte Frau in ein Frauenhaus nach Sulaymaniya begeben haben soll. Dass dieser mit der besagten Familie jemals gesprochen hätte, ging aus dem Vorbringen des BF1 nicht hervor, berichtete der BF1 vor dem BFA doch vielmehr nur davon, dass während seines angeblichen Aufenthaltes bei seiner Schwester und seinem Schwager in Erbil sein Schwager aus Erbil in Kirkuk mit der Familie, mit welcher der BF1 Probleme gehabt hätte, geredet haben soll. Davon, dass sein Schwager auch danach noch weiter in Kontakt mit der besagten Familie gewesen wäre und dieser von der Flucht der Frau in ein Frauenhaus in Sulaymaniya erfahren und dies dem Cousin des BF1 mitgeteilt hätte, war nicht die Rede. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheides bzw. einem diesem zugrunde gelegten Länderbericht häufig vorkommt, dass die Behörden ohne Zustimmung des Opfers den Täter zu dem Frauenhaus bringen und auf Kosten des Opfers versuchen eine Lösung auszuhandeln (UKHO 8.2016). (BF2, AS 197) Dies stimmt im Wesentlichen mit der entsprechenden Länderberichtslage im aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation überein, wonach Familienschutzeinheiten dazu tendieren, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und nicht über die Fähigkeit verfügen, Opfer zu unterstützen. Im gegenständlichen Fall wäre, wenn die Frau tatsächlich, so wie der BF1 in seiner Einvernahme angab, einer mächtigen Familie bzw. einem der größten Stämme im Irak angehören soll, wegen der Machtstellung der besagten Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über das Frauenhaus alsbald eine offizielle „Familienversöhnung“ herbeigeführt worden. Dass laut Vorbringen des BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2018 bzw. beinahe dreieinhalb Jahre nach dem besagten Vorfall im Irak vom 01.08.2015, bei welchem nicht nur der BF1, sondern auch die besagte Frau geschlagen worden sein soll, (BF1, AS 104), sein Cousin, mit welchem der BF1 seinem Vorbringen zufolge offenbar aufrechten Kontakt hat, nunmehr von einem Aufenthalt der besagten Frau in einem Frauenhaus in Sulaymaniya wissen will, ist somit auch vor dem Hintergrund der soeben angeführten Länderberichte nicht nachvollziehbar. Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, dass bei einer angeblich von einer mächtigen Familie ausgehenden Bedrohungssituation aufgrund einer dem BF1 unterstellten Ehrverletzung der Cousin des BF1 in Kirkuk keine Probleme mit der besagten Familie bekommen haben soll. Mit Angabe des BF1, sein Schwager aus Erbil sei nach Kirkuk gekommen, „um mit der Familie zu reden, mit der“ er „Probleme hatte“ (BF1, AS 102), hat der BF1 zudem vor dem BFA – offenbar unbeabsichtigt – zugegeben, aktuell keine Probleme zu haben. Der BF1 bejahte zwar auch zuvor in der Einvernahme vor dem BFA die Frage, ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt habe. Es ist jedoch ein Unterschied, ob die Frage, ob der BF1 gröbere Probleme mit Privatpersonen „hatte“, beantwortet wird, oder ob der BF1 im Zuge der freien Schilderung seiner Fluchtgründe selbstständig von Problemen berichtet, hat er da doch genügend Erzählungsspielraum, um nicht nur vormalige, sondern auch aufrechte Probleme mit Privatpersonen in seinem Herkunftsstaat ausdrücklich festzuhalten. Seine Angabe, sein Schwager sei nach Kirkuk gekommen, um mit der Familie zu reden, mit der er „Probleme hatte“, deutet auf eine abgeschlossene private Streitigkeit bzw. nicht mehr vorhandene Probleme hin. Demzufolge gibt es somit auch keine aufrechte Bedrohungssituation für den BF
- Das spätere Vorbringen des BF1 vor dem BFA, er würde bei einer Rückkehr von der Familie der Frau getötet werden (BF1, AS 104), geht somit ins Leere. Die weitere Angabe des BF1, auch Angst wegen seiner Frau und Kinder zu haben, geht ebenso ins Leere, zumal auch dem Vorbringen des BF3 (BF3, AS 47) zufolge niemand von ihnen bedroht worden ist. Dass der BF3 in seiner Einvernahme vor dem BFA befragt danach warum er sein Heimatland verlassen und hier einen Asylantrag gestellt habe angab, „um eine bessere Zukunft in diesem Land zu haben und wegen der Fluchtgründe meines Vaters“, sein Heimatland verlassen zu haben, spricht von keiner Furcht des BF3 vor einer Bedrohung wegen der angeblichen Fluchtgründe seines Vaters, hätte doch bei tatsächlicher Furcht seines Vaters diese sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch auf den BF3 übertragen und folglich der BF3 bei Beantwortung der Frage nach seinen Fluchtgründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht bessere Zukunftsaussichten „in diesem Land“, sondern Fluchtgründe seines Vaters vorangestellt. Hätte es tatsächlich die von seinem Vater geschilderte – von einer mächtigen Familie ausgehende – Bedrohungssituation gegeben, hätte der BF3 zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mehr mitbekommen als irgendwelche „Probleme mit dieser Frau“, wie der BF3 vor dem BFA angab (BF3, AS 47). Der BF3 gab nach Anführen von „Problemen mit der Frau“ befragt ob er Näheres dazu wisse, Folgendes an: „In unserer Familie werden die Kinder nicht darüber informiert. Die Kinder sollen nicht viel darüber erfahren.“ (BF3, AS 47) Dieses allgemeingehaltene Vorbringen ohne direkte Bezugnahme auf die von ihm soeben angeführten „Probleme mit der Frau“ scheint einstudiert bzw. zurechtgelegt zu sein. Bei tatsächlichen derartigen Problemen des BF1 mit der besagten – mächtigen – Familie wäre von dieser zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch jemand der im Irak verbliebenen Familienangehörigen der BF aufgesucht bzw. nach dem BF1 befragt worden. Anstatt dessen können alle ihre im Irak verbliebenen Familienangehörigen nach wie vor ohne nennenswerte Probleme in ihrem Herkunftsstaat leben. Sowohl der BF1 als auch die BF2 beantworteten die ihnen in der Einvernahme vor dem BFA jeweils gestellte Frage, was ihrer Familie passiert sei seitdem sie das Land verlassen haben, jeweils mit: „es ist nichts passiert.“ (BF2, AS 46), bzw., „es ist ihnen nichts passiert.“ (AS 104). Der BF1 konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm wegen einer ihm unterstellten Beziehung zu einer Frau bzw. einer damit zusammenhängenden Ehrverletzung ein Ehrverbrechen drohen würde. Aufgefallen ist zudem, dass der BF1 vor dem BFA zunächst befragt wann er aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei angab, im „August 2015“, kurz darauf jedoch befragt, wann genau er sich entschlossen habe, den Irak zu verlassen, wie in der Niederschrift festgehalten, sehr lange überlegte und dann „September 2015“ angab und damit keine genaue und mit seiner vorherigen Aussage, im August 2015 ausgereist zu sein, zudem unvereinbare Angabe gemacht hat, kann er doch nicht zuerst ausgereist sein und sich erst danach zur Ausreise entschlossen haben. Der BF1 gab in seiner Erstbefragung vom 20.10.2015 befragt danach an, „vor ca. 2 Monaten“ den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und „vor ca. 2 Monaten zu Fuß“ seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben (BF1, AS 7). Seine Ehegattin, die BF2, gab in ihrer Erstbefragung vom 20.10.2015 befragt danach dasselbe an (BF2, AS 7). Demnach hätten sie gegen Ende August 2015 sich zur Ausreise entschlossen und ihre Ausreise angetreten gehabt. Ihr ältester Sohn, der BF3, gab in seiner ebenso am 20.10.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach derselben auch ihm gestellten Frage an, „vor ca. 1 1/2 Monaten“ den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und „vor ca. 1 1/2 Monaten zu Fuß“ seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben (BF2, AS 7). Demnach wäre noch im September 2015 der Entschluss zur Ausreise gefasst worden und um dieselbe Zeit die Ausreise angetreten worden. Fest steht, dass das Fluchtvorbringen des BF1, worauf sich auch die übrigen BF stützen, aufgrund widersprüchlicher, gesteigerter, nicht nachvollziehbarer Angaben nicht glaubhaft war und sich die BF1, BF2 und BF3 auch hinsichtlich ihrer Ausreise bzw. ihres Ausreiseentschlusses widersprochen haben. Der BF1 gab befragt danach, ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, Folgendes an: „Ja, als Kurde. Nachgefragt: Wegen der allgemeinen Eskalation zwischen Kurden und Araber.“ (AS 102) Dass der BF1 als Kurde persönlich irgendwelche Probleme gehabt hätte bzw. von irgendeiner Seite bedroht worden wäre, konnte der BF1 jedoch nicht glaubhaft machen, weshalb auch keine in Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit stehenden individuellen Probleme feststellbar waren. Da der BF1 befragt nach Problemen aufgrund seiner Religions- bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit auf seine Religion gar nicht Bezug nahm, waren jedenfalls auch keine Probleme in Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit feststellbar. Die weiteren Feststellungen, dass die BF in ihrem Heimatland keine Probleme mit den Behörden hatten, weder vorbestraft noch inhaftiert waren, gegen sie keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen, und sie in ihrem Heimatland weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei waren, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF in ihrer jeweiligen Einvernahme vor dem BFA (BF1, AS 101, 102; BF2, AS 44; BF3, AS 45, 46). 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die unter den Feststellungen getroffenen Länderfeststellungen betreffen Länderberichte aus Quellen vorwiegend staatlicher, jedoch auch nichtstaatlicher Natur und stimmen mit den im aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation enthaltenen Länderberichten diesbezüglich überein. Im amtsbekannten aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation steht zudem in einem Länderbericht zu Frauen im Irak unter anderem, dass Frauen weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt werden (FH 4.3.2020), und ist in einem weiteren Länderbericht zu Kinder im Irak festgehalten, dass Mädchen und Frauen immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung haben. (GIZ 1.2020b). Von einer Diskriminierung von Frauen und Mädchen im täglichen Leben ist auch in dem die BF2 betreffenden angefochtenen Bescheid die Rede. In einem darin angeführten Länderbericht steht, dass „Frauen und Mädchen durch Gesetze im täglichen Leben diskriminiert werden (…).“ (AI 22.2.2017) (BF2, AS 194) In einem weiteren Länderbericht steht: „Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17%.“ (AA 7.2.2017) (BF2, AS 149). Aus den dem besagten angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten zu Frauen bzw. Mädchen im Irak geht somit ebenso eine Diskriminierung im alltäglichen Leben hervor wie aus den entsprechenden im aktuell gültigen Länderinformationsblatt enthaltenen Länderberichten, weshalb diese diesbezüglich übereinstimmen bzw. diesbezüglich auch die besagten älteren Länderberichte aktuelle Gültigkeit haben. 2.4.
- Länderfeststellungen bzw. Länderberichte zu Ehrenverbrechen – wegen Ehrverletzungen – im Irak wurden in die Beweiswürdigung eingebaut, wobei diejenigen älteren Datums dem die BF2 betreffenden angefochtenen Bescheid entnommen sind (BF2, AS 196) und diesbezüglich im Wesentlichen mit den entsprechenden Länderberichten aus dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt übereinstimmen und damit aktuelle Gültigkeit besitzen. 2.
- Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF im Irak beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 und BF2 in ihrer jeweiligen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.03.
- Der BF1 berichtete vor dem BFA glaubhaft davon, in Erbil seine Mutter und vier – verheiratete – Schwestern zu haben (BF1, AS 100). Die BF2 hat ihren glaubhaften Angaben vor dem BFA folgend in Sulaymaniya ihren Vater, eine Schwester und zwei Brüder (BF2, AS 44). Da die BF in der Beschwerde oder in einem nachgereichten Schreiben danach die vor dem BFA kundgetanen bzw. glaubhaft gemachten familiären Verhältnissen im Irak nicht widerlegt bzw. abgeändert haben, wird von im Wesentlichen gleichgebliebenen familiären Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat ausgegangen. Aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF1 und der BF2 vor dem BFA ergab sich zudem, dass der BF1 im Irak Monteur bzw. Techniker war, mit dem Erwerbseinkommen daraus den familiären Lebensunterhalt bestreiten konnte, und die BF2 in ihrem Herkunftsstaat Hausfrau und Mutter war.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. , Zu Spruchteil A): 3.2. Zum vorliegenden Familienverfahren 3.2.1. Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet wie folgt: „§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- dieser nicht straffällig geworden ist und, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dieser nicht straffällig geworden ist;, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Nach § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist „Familienangehöriger“ unter anderem „der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers“ (lit. a.), „der Ehegatte eines Asylwerbers, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat“ (lit. b.), ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers“. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist „Familienangehöriger“ unter anderem „der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers“ (Litera a,), „der Ehegatte eines Asylwerbers, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat“ (Litera b,), ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers“. In Bezug auf Eltern und ihre Kinder enthält § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 unterschiedliche Gesichtspunkte. Diese Bestimmung nimmt dabei eine Festlegung vor, die zentral auf jene Person abstellt, von der die Angehörigeneigenschaft abgeleitet werden soll. Danach ist Familienangehöriger, „wer Elternteil eines minderjährigen Kindes[...] oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde“. Ausgehend davon wird aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abgestellt. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, 0231). Schon zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Legaldefinition des Familienangehörigen nach dem (damaligen) § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 [danach galt als Familienangehöriger im Sinn des Asylgesetzes 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist] darauf abgestellt hat, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung war bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, was bedeutet, dass die Familienangehörigeneigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird, perpetuiert wurde (vgl. VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535). An dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits oben erwähnt, für die gleichgelagerten Regelungen des AsylG 2005 festgehalten (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044-9).In Bezug auf Eltern und ihre Kinder enthält Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 unterschiedliche Gesichtspunkte. Diese Bestimmung nimmt dabei eine Festlegung vor, die zentral auf jene Person abstellt, von der die Angehörigeneigenschaft abgeleitet werden soll. Danach ist Familienangehöriger, „wer Elternteil eines minderjährigen Kindes[...] oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde“. Ausgehend davon wird aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abgestellt. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, 0231). Schon zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Legaldefinition des Familienangehörigen nach dem (damaligen) Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 [danach galt als Familienangehöriger im Sinn des Asylgesetzes 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist] darauf abgestellt hat, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung war bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, was bedeutet, dass die Familienangehörigeneigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird, perpetuiert wurde vergleiche VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535). An dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits oben erwähnt, für die gleichgelagerten Regelungen des AsylG 2005 festgehalten (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044-9). Im gegenständlichen Fall waren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 20.10.2015 alle mit den BF1 und BF2 in Österreich eingereisten Kinder noch minderjährig, auch die im Dezember 2002 geborene kürzlich im Dezember 2021 19 Jahre alt gewordene BF4 und der im Juni 2000 geborene kurz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig gewordene nunmehr 21 Jahre alte BF
- Der jüngste Sohn der BF1 und BF2, der BF6, wurde erst im Mai 2018 in Österreich geboren und ist nunmehr rund drei Jahre alt Folglich waren daher die Asylverfahren der Ehegatten BF1 und BF2 und deren vier Kinder, der BF3, BF4, BF5 und BF6
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 unter einem zu führen. Folglich waren daher die Asylverfahren der Ehegatten BF1 und BF2 und deren vier Kinder, der BF3, BF4, BF5 und BF6
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 unter einem zu führen. 3.
- Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.3.2. Das Fluchtvorbringen des BF1, worauf sich auch die BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 stützen, im Irak von einem großen Familienstamm bzw. Familienclans bedroht zu sein, war nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Heimatland einer konkreten, individuellen und aktuellen Bedrohung aus einem der GFK-Gründe bzw. aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würden. 3.3.2. Das Fluchtvorbringen des BF1, worauf sich auch die BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 stützen, im Irak von einem großen Familienstamm bzw. Familienclans bedroht zu sein, war nicht glaubhaft. , Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Heimatland einer konkreten, individuellen und aktuellen Bedrohung aus einem der GFK-Gründe bzw. aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würden. Die BF konnten somit eine ihnen bei einer Rückkehr im Irak drohende Verfolgung iSv Art. 1 Abschnitt A der GFK nicht glaubhaft machen.Die BF konnten somit eine ihnen bei einer Rückkehr im Irak drohende Verfolgung iSv Artikel eins, Abschnitt A der GFK nicht glaubhaft machen. , Eine Verfolgung der BF aus Gründen der GFK war aus dem gesamten Akteninhalt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auch von Amts wegen nicht erkennbar, unter Berücksichtigung, dass es laut amtsbekannten aktuellen Länderberichten im Irak keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung aller Angehöriger religiöser oder ethnischer Minderheiten gibt und es demzufolge eine solche auch die der muslimisch sunnitischen Glaubensrichtung und der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit angehörenden BF bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht zu erwarten haben. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.4.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). 3.4.2. Auf Grund des vom BFA durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes: Die gegenständliche irakische Familie ist sechsköpfig, bestehend aus den Ehegatten BF1 und BF2 und deren vier Kindern, den BF3, BF4, BF5 und BF6, wobei die BF5 und BF6 im Zuge ihres Asylverfahrens bereits volljährig geworden sind. Nach Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU („Aufnahmerichtlinie“) haben die Mitgliedstaaten der EU innerstaatlich die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen, wozu auch Minderjährige zählen, zu berücksichtigen. Nach Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU („Aufnahmerichtlinie“) haben die Mitgliedstaaten der EU innerstaatlich die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen, wozu auch Minderjährige zählen, zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen (vgl. etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen vergleiche etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232, mwN). Bei der gegenständlichen Familie handelt es sich um eine sechsköpfige irakische Familie mit den Ehegatten BF1 und BF2 und deren nunmehr zwei volljährigen, nunmehr 21 und 19 Jahre alten und zwei minderjährigen, nunmehr 14 und 3 Jahre alten Kindern, und im Hinblick auf die Minderjährigkeit der BF5 und BF6 jedenfalls um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Familie fallbezogen im Irak tatsächlich vorfindet (vgl. etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303, mwN). Bei der gegenständlichen Familie handelt es sich um eine sechsköpfige irakische Familie mit den Ehegatten BF1 und BF2 und deren nunmehr zwei volljährigen, nunmehr 21 und 19 Jahre alten und zwei minderjährigen, nunmehr 14 und 3 Jahre alten Kindern, und im Hinblick auf die Minderjährigkeit der BF5 und BF6 jedenfalls um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Familie fallbezogen im Irak tatsächlich vorfindet vergleiche etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303, mwN). Bei einer Rückkehr nach Kirkuk hätte der BF1 sich wie bereits vor der Ausreise allein um den familiären Unterhalt zu kümmern und hätten die BF kein familiäres Auffangbecken bzw. hätte die BF2 keine – gerade für sie als vierfache Mutter und Hausfrau so wichtige – (weibliche) familiäre Bezugsperson in der Nähe, die ihr hilfreich zur Seite stehen könnte. Fest steht, dass die sechsköpfige Familie nach rund sechs Jahren Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. österreichischen Bundesgebiet bei einer Rückkehr in den Irak in erhöhtem Ausmaß auf Unterstützung bzw. Hilfe von außen und dabei vor allem von nahen Familienangehörigen angewiesen sein würde, vor allem die BF2, Mutter von zwei volljährigen und zwei minderjährigen Kindern, darunter des nunmehr erst drei Jahre alten BF6, für den altersmäßig die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises gerade bzw. vor kurzem erst begonnen hat, unter Berücksichtigung der VwGH-Judikatur, wonach die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist (vgl. VwGH 03.03.2004, Zl. 99/18/0459).Fest steht, dass die sechsköpfige Familie nach rund sechs Jahren Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. österreichischen Bundesgebiet bei einer Rückkehr in den Irak in erhöhtem Ausmaß auf Unterstützung bzw. Hilfe von außen und dabei vor allem von nahen Familienangehörigen angewiesen sein würde, vor allem die BF2, Mutter von zwei volljährigen und zwei minderjährigen Kindern, darunter des nunmehr erst drei Jahre alten BF6, für den altersmäßig die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises gerade bzw. vor kurzem erst begonnen hat, unter Berücksichtigung der VwGH-Judikatur, wonach die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist vergleiche VwGH 03.03.2004, Zl. 99/18/0459). Der BF haben – entfernt von ihrem Herkunftsort in Kirkuk – in Erbil die Mutter, einen Bruder und zwei Schwestern des BF1, und in Sulaymaniya den Vater, zwei Brüder und eine Schwester der BF2 als familiäre Anknüpfungspunkte. Den BF ist eine innerstaatliche Fluchtalternative in Erbil oder Sulaymaniya bzw. eine nachhaltige Unterstützungsmöglichkeit durch ihre dort lebenden Verwandten nicht möglich, sind diese dort doch jeweils mit ihren eigenen Familien beschäftigt, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird, dass laut glaubhafter Angabe des BF1 vor dem BFA sich seine – verheirateten – Schwestern in Erbil um ihre Mutter kümmern (AS 100, 101), und laut glaubhafter Angabe der BF2 vor dem BFA ihr kranker und bettlägeriger Vater bei ihrer Schwester in Sulaymaniya lebt. Es sind zudem der nunmehr 21 Jahre alte BF3 im Alter von 15 Jahren, die nunmehr 19 Jahre alte BF4 im Alter von zwölf und der nunmehr 14 Jahre alte BF5 im Alter von acht Jahren zusammen mit ihren Eltern in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben diese drei Kinder sechs prägende Entwicklungsjahre im westlichen Ausland bzw. österreichischen Bundesgebiet durchlebt, was bei einer Rückkehr für sie ein Erschwernis bei der Wiedereingliederung darstellen würde. Hinzu kommt, dass die 19 Jahre alte BF4 bei einer Rückkehr mit der laut (aktuellen) Länderberichten für Frauen erschwerten Bildungs- bzw. Arbeitssituation im Irak konfrontiert wäre, was für die Familie bei einer Rückkehr ein zusätzliches Erschwernis darstellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Im gegenständlichen Fall liegt jedoch bei den BF, einer sechsköpfigen Familie bestehend aus den Ehegatten BF1 und BF2, deren zwei volljährigen Kindern, den BF3 und BF4, und ihren zwei minderjährigen 14 und drei Jahre alten Kindern, den BF5 und BF6, angesichts ihrer gesamtheitlichen individuellen Rückkehrsituation nach mehr als sechs Jahren Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. österreichischen Bundesgebiet vor dem Hintergrund der in ihrem Herkunftsstaat allgemein schwierigen Arbeitsmarktsituation, nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisteten Grundversorgung und vor allem überproportional starken Betroffenheit der Kinder von der schwierigen humanitären Lage im Irak in Gesamtbetrachtung eine das Schwierigkeitsausmaß einer allgemein „schwierigen Lebenssituation“ überschreitende äußerst schwierige Lebenssituation vor. Die BF würden angesichts ihrer individuellen Rückkehrsituation bzw. ihrer individuellen Verhältnisse bei einer Rückkehr auch bei Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, alsbaldiger Wiederaufnahme einer Beschäftigung durch den Familienvater BF1 und bei allfälligen (finanziellen) Hilfeleistungen seitens Verwandter der realen Gefahr unterliegen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Art. 3 EMRK-widrige unmenschliche bzw. existenzbedrohende Situation iSv Art. 3 EMRK geraten, wobei ergänzungshalber noch auf das sicherheitslagebedingte Erschwernis, dass laut amtsbekannten, dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmenden Länderberichten unter anderem das gesamte Gouvernement Kirkuk zu den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ (USIP 2011) zählt, hingewiesen wird. Die BF würden angesichts ihrer individuellen Rückkehrsituation bzw. ihrer individuellen Verhältnisse bei einer Rückkehr auch bei Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, alsbaldiger Wiederaufnahme einer Beschäftigung durch den Familienvater BF1 und bei allfälligen (finanziellen) Hilfeleistungen seitens Verwandter der realen Gefahr unterliegen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Artikel 3, EMRK-widrige unmenschliche bzw. existenzbedrohende Situation iSv Artikel 3, EMRK geraten, wobei ergänzungshalber noch auf das sicherheitslagebedingte Erschwernis, dass laut amtsbekannten, dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmenden Länderberichten unter anderem das gesamte Gouvernement Kirkuk zu den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ (USIP 2011) zählt, hingewiesen wird. In Gesamtbetrachtung kann den BF aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität daher keine Rückkehr in den Irak zugemutet werden bzw. können diese weder nach Kirkuk zurückkehren noch sich bei ihren Verwandten in Erbil oder Sulaymaniya niederlassen, ohne dort in eine für sie unmenschliche bzw. existenzbedrohende bzw. Art. 3 EMRK-widrige Situation zu geraten. In Gesamtbetrachtung kann den BF aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität daher keine Rückkehr in den Irak zugemutet werden bzw. können diese weder nach Kirkuk zurückkehren noch sich bei ihren Verwandten in Erbil oder Sulaymaniya niederlassen, ohne dort in eine für sie unmenschliche bzw. existenzbedrohende bzw. Artikel 3, EMRK-widrige Situation zu geraten. Es war den Beschwerden gegen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide
§ 8Abs. 1 Asyl
G daher spruchgemäß stattzugeben.Es war den Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG daher spruchgemäß stattzugeben. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, wobei die Aufenthaltsberechtigung ein Jahr gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird. Nach Paragraph 8, Absatz 4, Satz 1 und Satz 2 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, wobei die Aufenthaltsberechtigung ein Jahr gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird. Es war den subsidiär schutzberechtigten BF folglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen eindeutig geklärt erschien.Im gegenständlichen Fall konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen eindeutig geklärt erschien. Bezüglich Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils dem Entscheidungsergebnis der belangten Behörde gefolgt. Bezüglich Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wurde angesichts der individuellen Rückkehrsituation der BF jeweils zu einem anderen Entscheidungsergebnis bzw. zum Ergebnis einer subsidiären Schutzberechtigung der BF gelangt. Bezüglich Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils dem Entscheidungsergebnis der belangten Behörde gefolgt. Bezüglich Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde angesichts der individuellen Rückkehrsituation der BF jeweils zu einem anderen Entscheidungsergebnis bzw. zum Ergebnis einer subsidiären Schutzberechtigung der BF gelangt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G304.2205153.1.00