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{'item': 'G304 2215723-1'}

Obsah (16)§ 17Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 59§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlG304 2215723-1 SpruchG304 2215723-1/8Z, G304 2215723-1/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2021, I413 2197923-1/42E, ausgesetzt.A) Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2021, I413 2197923-1/42E, ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und – unstrittiger – Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und – unstrittiger – Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 06.10.2015 vor Organendes öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, und erwähnte dann in der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2018 befragt danach den Namen und das Geburtsdatum seines Freundes, mit welchem er laut seinen Angaben in einem speziell für Homosexuelle gedachten Heim in einem Zimmer zusammenwohne und Geschlechtsverkehr habe (AS 75). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 01.10.2018 wurde der Antrag des BF vom 06.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 01.10.2018 wurde der Antrag des BF vom 06.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Es wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
  2. Am 08.03.2019 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2021, Zl. I413 2197923-1/42E, ist eine den vom BF in der Einvernahme vor dem BFA 24.09.2018 erwähnten Freund betreffende abweisende Asylentscheidung ergangen. Gegen diese wurde außerordentliche Revision erhoben. Das Revisionsverfahren ist fortwährend vor dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der BF erwähnte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2018 befragt danach den Namen und das Geburtsdatum seines Freundes, mit welchem er laut seinen Angaben in einem speziell für Homosexuelle gedachten Heim in einem Zimmer zusammenwohne und Geschlechtsverkehr habe (AS 75). Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2018 erging eine den BF betreffende negative Asylentscheidung mitsamt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak. Seit Einbringung einer Beschwerde dagegen ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem BVwG offen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens des Freundes des BF fand am 18.10.2019 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in welcher der Freund des BF als Beschwerdeführer und der nunmehrige BF als Zeuge einvernommen worden ist. Es wurde dem Freund des BF eine homosexuelle Orientierung nicht geglaubt bzw. eine ihm bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens drohende Gefahr nicht für glaubhaft gehalten. Die Beschwerde des Freundes des BF gegen die ihn betroffene negative Asylentscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2021, Zl. I413 2197923-1/42E, abgewiesen. Dagegen wurde vor dem VwGH außerordentliche Revision erhoben. Das diesbezügliche Revisionsverfahren ist fortwährend vor dem VwGH anhängig.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.2.
  7. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.
  8. Der BF erwähnte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2018 befragt danach den Namen und das Geburtsdatum seines Freundes, mit welchem er laut seinen Angaben in einem speziell für Homosexuelle gedachten Heim in einem Zimmer zusammenwohne und Geschlechtsverkehr habe (AS 75). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erhoben, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist, und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (AS 149) Nach Einbringung einer Beschwerde dagegen wurde diese samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. Die Feststellungen zu dem vor dem BVwG geführten Beschwerdeverfahren des Freundes des BF und dem nach Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das BVwG-Erkenntnis vom 29.04.2021, Zl. I413 2197923-1/42E, vor dem VwGH anhängigen Revisionsverfahren konnten aufgrund des nach Recherche nach dem Namen des Freundes des BF im BVwG-internen Computerprogramm eVa+ erhaltenen Rechercheergebnisses getroffen werden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens des Freundes des BF fand am 18.10.2019 vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Aus der im BVwG internen Computerprogramm eVa+ gespeicherten Niederschrift über diese Verhandlung geht hervor, dass der Freund des BF als Beschwerdeführer und der nunmehrige BF als Zeuge einvernommen worden ist. Es kam folglich mit Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2021, Zl. I413 2197923-1/42E, zu einer den Freund des BF betreffenden abweisenden Asylentscheidung. Aus der besagten ebenso im eVa+ gespeicherten Entscheidung des BVwG ging hervor, dass dem Freund des BF seine homosexuelle Orientierung nicht geglaubt bzw. eine ihm bei Wahrunterstellung seines Vorbringens deshalb drohende Gefahr nicht für glaubhaft gehalten wurde. Daraufhin wurde gegen das besagte BVwG-Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben. Das diesbezügliche Revisionsverfahren ist fortwährend vor dem VwGH anhängig.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) 3.2. Zur Aussetzung des Verfahrens 1. § 38 AVG ist

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:1. Paragraph 38, AVG ist

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Der mit „Entscheidungspflicht“ betitelte § 34 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Entscheidungspflicht“ betitelte Paragraph 34, VwGVG lautet wie folgt: „Entscheidungspflicht“ § 34.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 34,

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 7, mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. (…).
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:,
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;,
  2. (…).
(3)(…).“ 3.3. Da der vom BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2018 erwähnte Freund seit Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das ihn betreffende Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2021, I413 2197923-1/42E, ein vor dem VwGH anhängiges Revisionsverfahren hat, und auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine homosexuelle Orientierung des Freundes des BF von maßgeblichem Interesse ist, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2021, I413 2197923-1/42E, erhobene außerordentliche Revision ausgesetzt. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G304.2215723.1.01

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