Obsah (7)
§ 9§ 55Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlI408 2197812-1 SpruchI408 2197812-1/22E, I408 2197812-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei.) In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. IV.)
§ 55Abs. 1 Asyl
G wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch vier.)
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 04.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 04.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen. Am 01.04.2022 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Therapiebestätigung zu seinen posttraumatischen Belastungsstörungen sowie ein Konvolut von Integrationsunterlagen und am 05.04.2022 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurückgezogen wurde.Am 01.04.2022 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Therapiebestätigung zu seinen posttraumatischen Belastungsstörungen sowie ein Konvolut von Integrationsunterlagen und am 05.04.2022 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen wurde. Am 13.04.2022 übermittelte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten vom 06.04.2022 sowie einen Befund des behandelnden Psychiaters vom 07.07.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Der nunmehr XXXX jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger und lebte seit 2011 bei einem Onkel in XXXX , einer Stadt im Gouvernement Dahuk der Autonomen Region Kurdistan. Seine Stiefmutter und seine Stiefgeschwister leben weiterhin in XXXX , zu seiner leiblichen Mutter, die in XXXX wohnt, hat er seit 2011 keinen Kontakt mehr. Bei einem Onkel hat er in dessen Autowerkstätte mitgearbeitet. Seine Identität steht nicht fest.Der nunmehr römisch 40 jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger und lebte seit 2011 bei einem Onkel in römisch 40 , einer Stadt im Gouvernement Dahuk der Autonomen Region Kurdistan. Seine Stiefmutter und seine Stiefgeschwister leben weiterhin in römisch 40 , zu seiner leiblichen Mutter, die in römisch 40 wohnt, hat er seit 2011 keinen Kontakt mehr. Bei einem Onkel hat er in dessen Autowerkstätte mitgearbeitet. Seine Identität steht nicht fest. In Österreich hält er sich seit Jänner 2017 auf und besuchte zunächst als Minderjähriger die „Talentschule“. Die A2-Prüfung hat er bereits am 14.09.2017 bestanden und am 21.09.2021 den Pflichtschulabschluss geschafft. Er beherrscht die deutsche Sprache sehr gut und er konnte die mündliche Verhandlung praktisch ohne Inanspruchnahme des anwesenden Dolmetschers bestreiten. 2018 kam der Beschwerdeführer mit Suchtgift in Kontakt und konsumierte bzw. erwarb für den Eigenbedarf Cannabis. Am 20.04.2018 wurde bei ihm 1,2 Gramm Marihuana sichergestellt. Von einer Verfolgung wurde seitens der Staatsanwaltschaft Abstand genommen. Im Juli 2018 verließ der Beschwerdeführer Österreich und begab sich nach Frankreich. Am 09.07.2018 wurde er von der Grundversorgung abgemeldet, kehrte aber am 25.08.2018 von Italien kommend nach Österreich zurück. Aktuell lebt er in einem Asylheim und teilt sich mit zwei Mitbewohner ein Zimmer. Er wird aufgrund seines Einsatzes bzw. seiner Sprachkenntnisse geschätzt und übernimmt gemeinnützige Arbeiten in der Stadtgemeinde XXXX .Aktuell lebt er in einem Asylheim und teilt sich mit zwei Mitbewohner ein Zimmer. Er wird aufgrund seines Einsatzes bzw. seiner Sprachkenntnisse geschätzt und übernimmt gemeinnützige Arbeiten in der Stadtgemeinde römisch 40 . Der Beschwerdeführer war 2020 wegen Depression (F 32.9), einer Psychose (F 29) und damit verbunden Schlafstörungen (Insomnie) in psychiatrischer Behandlung und nimmt seither das traumaspezifische Psychotherapieangebot des Vereins XXXX regelmäßig in Anspruch. Medikamente benötig er keine und ist arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer war 2020 wegen Depression (F 32.9), einer Psychose (F 29) und damit verbunden Schlafstörungen (Insomnie) in psychiatrischer Behandlung und nimmt seither das traumaspezifische Psychotherapieangebot des Vereins römisch 40 regelmäßig in Anspruch. Medikamente benötig er keine und ist arbeitsfähig. Seit Ende Jänner 2022 ist er bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt und stellt in der Früh Zeitungen zu. Nach dem Pflichtschulabschluss wollte er eine Mechatronik Ausbildung beginnen, hat aber die Aufnahmeprüfung nicht bestanden. Zudem hofft er bei einer Firma, bei der schon ein Mitbewohner des Asylheimes arbeitet, beginnen zu können.Seit Ende Jänner 2022 ist er bei der römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt und stellt in der Früh Zeitungen zu. Nach dem Pflichtschulabschluss wollte er eine Mechatronik Ausbildung beginnen, hat aber die Aufnahmeprüfung nicht bestanden. Zudem hofft er bei einer Firma, bei der schon ein Mitbewohner des Asylheimes arbeitet, beginnen zu können. 1.3 Zur Lage im Herkunftsstaat und zur Rückkehrsituation. Aktuell bestehen im Irak keine bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse mehr und die staatlichen Institutionen funktionieren. Es kam zwar im Gouvernement Dohuk, wo der Beschwerdeführer zuletzt lebte, zuletzt wieder zu Militäroperationen der Türkei gegen die PKK und es haben auch Proteste der Bevölkerung, welche eine Verbesserung der Lebensbedingungen, ein Ende der Korruption und die Auszahlung nicht gezahlter Staatsgehälter fordern zugenommen, aber daraus kann und ist keine instabile Sicherheitslage ableitbar. Auch im Gouvernements Dohuk ist 2,95% der Bevölkerung armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Einer anderen Quelle zufolge betrug die Armutsrate im Jahr 2018 8,6% (KRSO 2021). Etwa 5,49% der Bevölkerung Dohuks (rund 330.900 Personen) hat unzureichende Nahrungsaufnahme. Für rund 34,33% (rund 615.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Die Wasserversorgung im Gouvernement Dohuk ist stabilisiert und Flüchtlinge, Binnenvertriebene und die Bevölkerung in den Aufnahmegemeinden haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (GIZ 2021). Aufgrund von Stromversorgungsproblemen hat die Regierung des Gouvernements eine Vereinbarung mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) unterzeichnet, um einen Solarenergiepark zu errichten (Al Monitor 20.2.2020). Die medizinische Gesundheitsversorgung in der KRI ist dreigeteilt. Primäre Gesundheitsversorgung wird durch Hauptzentren der primären Gesundheitsversorgung (PHC) sowie PHC-Unterzentren bereitgestellt. Diese sind mit mindestens einem Allgemeinmediziner besetzt und bieten eine medizinische Grundversorgung. Die meisten der PHCs versorgen mehr als 10.000 Personen. Sie stellen grundlegende Medikamente zur Verfügung und versorgen in der Regel etwa 2.000 Personen. Krankenhäuser bieten sekundäre und tertiäre Versorgung. Im Gouvernement Dohuk existieren 24 öffentliche und 19 private Krankenhäuser. Die meisten Menschen leben in einem Umkreis von 30 Minuten um ein Zentrum der PHC, und die Gesamtzahl und Art der Gesundheitseinrichtungen (d.h. Krankenhäuser und PHCs) sind im weltweiten Vergleich ausreichend, jedoch ist die geografische Verteilung der angebotenen Leistungen, des Personals und der Ausstattung ungleichmäßig. In mehreren PHCs waren Labor- oder andere Geräte zwar vorhanden, aber nicht funktionsfähig, oder das PHC hatte keinen geschulten Nutzer für diese. Die KRG ist dabei Gesundheitsinformationssysteme (HIS) und Evidenz für die Entscheidungsfindung zu verbessern, um damit auch die Behandlung zu verbessern und den Fortschritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung zu beschleunigen (MedCOI 8.2020). Die staatliche medizinische Versorgung in der KRI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden (AA 25.10.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Private Krankenhäuser, auch auf hohem medizinischem Niveau, sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht leistbar (AA 25.10.2021). Es gibt keine privaten Krankenversicherungen, sodass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen (MedCOI 8.2020).Die staatliche medizinische Versorgung in der KRI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden (AA 25.10.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Private Krankenhäuser, auch auf hohem medizinischem Niveau, sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht leistbar (AA 25.10.2021). Es gibt keine privaten Krankenversicherungen, sodass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen (MedCOI 8.2020). In einem Artikel von Middle East Eye zum Thema IS-Kindersoldaten vom Oktober 2020 wird Dr Ali AlBayati, ein Mitglied der irakischen Menschenrechtskommission (Iraq’s High Commission for Human Rights), zitiert, wonach die Psychiatrie im Irak im Allgemeinen sehr schwach sei (MEE,
- Oktober 2020). Den durch das FIS befragten Personen zufolge sei das Hauptproblem im Irak der Mangel an psychiatrischen Fachkräften. Im ganzen Land seien ungefähr 100 bis 200 PsychiaterInnen im öffentlichen Sektor beschäftigt. Laut einem Vertreter einer internationalen Organisation gebe es im Land einen Psychiater pro 300.000 Menschen, was angesichts der Bedürfnisse nicht ausreiche. Laut der medizinischen MedCOI-Datenbank gebe es im Irak insgesamt ungefähr 400 PsychiaterInnen (einschließlich des Privatsektors), während der derzeitige Bedarf bei 5.000 liegen würde. Einige Provinzen hätten nur einen Psychiater. (FIS,
- Juni 2019, S. 8-9) Im Jahresbericht des von der WHO geführten Irak-Gesundheitsclusters für das Jahr 2019 vom Juni 2020 wird erwähnt, dass der jahrelange Mangel an staatlicher Finanzierung und die Konfliktsituation zu einer Abwanderung medizinischer Fachkräfte („Brain Drain“) geführt habe. Es wird auf von der New York Times kolportierte Zahlen des irakischen Gesundheitsministeriums verwiesen, wonach es bei einer Bevölkerung von 38 Millionen Menschen nur 138 PsychiaterInnen und 60 SozialarbeiterInnen im Land gebe (WHO/Health Cluster Iraq,
- Juni 2020). Diese Zahlen finden sich auch in dem von der WHO zitierten Artikel der New York Times vom Oktober 2019, der die psychische Gesundheitsversorgung im Irak als „nahezu nicht existent“ bezeichnet (NYT,
- Oktober 2019). Die 2020 veröffentlichte Jahresstatistik des irakischen Gesundheitsministeriums führt für das Jahr 2019 die Zahl von 137 FachärztInnen für Psychiatrie und mentale Medizin für das gesamte Land mit Ausnahme der Region Kurdistan an, das entspreche 0,4 Ärzten pro 100.000 Einwohner. Die Daten umfassen ÄrztInnen des Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Höhere Bildung (also keine privaten ÄrtztInnen, Anmerkung ACCORD) (Ministry of Health/Environment, 2020, S. 214). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) führt in ihrer Datenbank Zahlen zum Irak von 2017 an, demnach kommen auf 100.000 Einwohner 0,343 Psychiater im Sektor mentale Gesundheit, 1,218 Personen Pflegepersonal, 0,089 Sozialarbeiter und 0,111 Psychologen (WHO,
- April 2019). Von den rund 2.650 Gesundheitszentren des Landes würden 900 über eine Abteilung verfügen, die psychiatrische Leistungen anbietet. In Fällen, in denen psychiatrisches Fachwissen erforderlich ist, müssten sich die PatientInnen oft an die Dienste in den Provinzzentren wenden, um eine Behandlung zu erhalten. Ungefähr die Hälfte der 900 Gesundheitszentren habe einen separaten Raum, in dem ein Patient privat sprechen könne. In der anderen Hälfte würde die psychiatrische Versorgung in andere Dienste integriert. Der Bericht beschreibt, dass es im Irak vier auf Psychiatrie spezialisierte Krankenhäuser gebe, zwei in Bagdad, eines in Diwaniya in der Provinz Al-Qadisiyah und eines in Sulaymaniyah. (FIS,
- Juni 2019, S. 11-12) Neben psychiatrischen Krankenhäusern gebe es in den allgemeinen Krankenhäusern der einzelnen Provinzen Einheiten, die psychische Erkrankungen behandeln. Es gebe ungefähr 20 dieser Einheiten. Die psychiatrischen Einheiten in den allgemeinen Krankenhäusern seien vermutlich sehr klein, da von den Befragten erwähnt wurde, dass es im allgemeinen Krankenhaus in Bagdad in der Medical City weniger als zehn Betten für stationäre psychiatrische Patienten gebe. In Anbar gebe es in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses keine stationären Betten. (FIS,
- Juni 2019, S. 13) Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021). Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90% der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021). Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit.
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 22.03.2018 und dem BVwG am 05.04.2022 (OZ 14) sowie den von ihm dazu vorgelegten Unterlagen (insbesondere OZ 13 und OZ 16). Seine Identität und die persönlichen Lebensverhältnisse im Irak ergibt sich ausschließlich aus seinen Angaben. Seine Altersangabe und damit seine Minderjährigkeit fand in einem dazu von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten Deckung (AS 99) und ist auch durch das Einschreiten des Kinder- und Jugendhilfeträgers vom 13.03.2017 ersichtlich (AS 209). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den dazu vorgelegten Unterlagen (OZ 16) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Demnach benötigt er keine Medikamente, nimmt aber die psychotherapeutischen Angebote des Vereines XXXX seit 2020 in Anspruch. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den dazu vorgelegten Unterlagen (OZ 16) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Demnach benötigt er keine Medikamente, nimmt aber die psychotherapeutischen Angebote des Vereines römisch 40 seit 2020 in Anspruch. Die Feststellungen zu seinem Suchtgiftkonsum im Zeitraum Feber bis 20.04.2018 beruhen auf dem Bericht der LPD Steiermark vom 14.05.2018 (AS 413) und der Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 24.04.2018 über den vorläufigen Rücktritt von einer Strafverfolgung (AS 421) iVm der Strafregisterabfrage vom 28.03.2022, wonach keine Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt, ist zu entnehmen, dass er strafgerichtlich unbescholten ist. Die (unerlaubte) Abwesenheit von Österreich zwischen Juli 2018 und 25.08.2018 ist der Abmeldung von der Grundversorgung (OZ 6) und des Berichtes der LPD Tirol zu seiner illegalen Wiedereinreise (OZ 7) entnommen. Unabhängig davon wird beides vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.Die Feststellungen zu seinem Suchtgiftkonsum im Zeitraum Feber bis 20.04.2018 beruhen auf dem Bericht der LPD Steiermark vom 14.05.2018 (AS 413) und der Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 24.04.2018 über den vorläufigen Rücktritt von einer Strafverfolgung (AS 421) in Verbindung mit der Strafregisterabfrage vom 28.03.2022, wonach keine Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt, ist zu entnehmen, dass er strafgerichtlich unbescholten ist. Die (unerlaubte) Abwesenheit von Österreich zwischen Juli 2018 und 25.08.2018 ist der Abmeldung von der Grundversorgung (OZ 6) und des Berichtes der LPD Tirol zu seiner illegalen Wiedereinreise (OZ 7) entnommen. Unabhängig davon wird beides vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Die persönlichen Lebensumstände in Österreich beruhen auf den Schreiben des Bürgermeisters und der Heimleiterin seines aktuellen Aufenthaltsortes, des Plichtschulabschlusszeugnisses vom 21.09.2021 und dem Arbeitsvertrag vom 24.01.2022 (alle OZ 13) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 14). Die Feststellungen zur Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage mit dem Schwerpunkt auf die Provinz seines letzten Aufenthaltsortes ergeben sich aus dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation zum Irak mit Stand 22.03.
- Das gilt auch in Bezug auf die medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten, die ergänzt werden durch die Anfragebeantwortung zu Irak: Provinz Diyala: Behandlungsmöglichkeiten für psychischen Erkrankungen; vom 07.01.2021[a-11459]. Die in der mündlichen Verhandlung von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgelegte Stellungnahme verweist ebenfalls auf die noch immer vorhandenen Defizite in der Behandlung von posttraumaischen Belastungsstörungen, zeigt aber nicht auf, dass für den Beschwerdeführer überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht. Hinzu kommt, dass er aktuell nur mehr in psychotherapeutischer Behandlung in Anspruch nimmt und keine Medikamente benötigt. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.) Zur Einstellung des Verführensrömisch eins.) Zur Einstellung des Verführens Nach der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung war das Verfahren zu Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides einzustellen.Nach der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung war das Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides einzustellen. II.) Zur Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheidesrömisch zwei.) Zur Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides
§ 8Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurden weder vorgebracht noch haben sie sich im Verfahren ergeben. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden weder vorgebracht noch haben sie sich im Verfahren ergeben. In Bezug auf psychische Erkrankungen hielt der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
- 2018, in der Rs C-353/16, MP fest, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC der Außerlandesbringung entgegenstehen würden, wenn diese dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Außerlandesbringung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Art 3 EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen.In Bezug auf psychische Erkrankungen hielt der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
- 2018, in der Rs C-353/16, MP fest, dass Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC der Außerlandesbringung entgegenstehen würden, wenn diese dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Außerlandesbringung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Artikel 3, EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen. Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischen Störungen Im Irak als nicht zufriedenstellend zu bezeichnen ist, liegt beim aktuell arbeitsfähigen und keine Medikamente benötigende Beschwerdeführer keine derartige Ausnahmesituation vor. Eine derartige Ausnahmesituation kann auch aus der Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage im Irak nicht entnommen werden, zumal in der Herkunftsregion weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. III.) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei.) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat der Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat der Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Verfahrensgegenständlich war daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus nachstehend Gründen gegeben:Verfahrensgegenständlich war daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus nachstehend Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer ist noch sehr jung, hat als Minderjähriger den Irak verlassen und ist nach Österreich gekommen, wo er die letzten 5 Jahren verbracht hat. Nach Anpassungsproblemen 2018, die er über Psychotherapien, welche er seit 2020 in Anspruch nimmt, in Griff bekommen hat, hat er die Möglichkeiten, die ihm hier geboten wurden bzw. werden, genutzt. Er beherrscht die deutsche Sprache, hat den Pflichtschulabschluss nachgeholt und ist in seinem privaten Umfeld gut integriert. Seine Person und seine gemeinnützigen Aktivitäten werden vom Betreiber des Asylheimes und der Wohnsitzgemeinde geschätzt und er macht als Zeitungszusteller erste Schritte, wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen. Diese Entwicklung lässt eine positive Zukunftsprognose zu und es kann davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, im Berufsleben Fuß zu fassen und ohne staatliche Unterstützung seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wie schon angesprochen ist er mit Erhalt der negativen Entscheidung in ein Loch gefallen, hat zur Dauer des Beschwerdeverfahrens nichts beigetragen und prägende Jahre seiner persönlichen Entwicklung letztendlich hier verbracht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig und damit waren u.e. auch die übrigen Spruchpunkte des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu beheben. IV.) Zum Aufenthaltstitel:römisch vier.) Zum Aufenthaltstitel: Nach § 55 AsylG sind im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Abs 1 Z 1 leg.cit.) und die Drittstaatsangehörigen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Abs 2 Z leg.cit.2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Nach Paragraph 55, AsylG sind im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.) und die Drittstaatsangehörigen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Absatz 2, Z leg.cit.2). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da der Beschwerdeführer den Pflichtschulabschluss nachgeholt hat und schon 2017 die A2 Prüfung bestanden hat, war ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2197812.1.00