RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlL511 2228043-1 Spruch, L511 2228043–1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.11.2019, VSNR XXXX , Zeichen XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.11.2019, VSNR römisch 40 , Zeichen römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [GKK] 1.
- Mit Schreiben vom 09.09.2019 ergänzt am 23.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachentrichtung bereits verjährter Pensionsbeiträge gemäß § 68a ASVG betreffend den Zeitraum 01.08.1994 bis 30.06.1998, indem er in der GmbH seiner Eltern tätig gewesen sei. Mit dem ergänzten Antrag legte er Schulbestätigungen und weitere Unterlagen vor (Ordnungsnummer des Verwaltungsverfahrensaktes der ÖGK [ON] 1-9).1.
- Mit Schreiben vom 09.09.2019 ergänzt am 23.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachentrichtung bereits verjährter Pensionsbeiträge gemäß Paragraph 68 a, ASVG betreffend den Zeitraum 01.08.1994 bis 30.06.1998, indem er in der GmbH seiner Eltern tätig gewesen sei. Mit dem ergänzten Antrag legte er Schulbestätigungen und weitere Unterlagen vor (Ordnungsnummer des Verwaltungsverfahrensaktes der ÖGK [ON] 1-9). Der Beschwerdeführer brachte vor, im betroffenen Zeitraum im Familienbetrieb S GmbH wöchentlich zwischen 10 und 15 Stunden mitgearbeitet zu haben. Er sei von seinen Eltern für die Mitarbeit weder bezahlt worden, noch erfolgte in diesem Zeitraum eine Anmeldung zur Sozialversicherung. Erst ab 01.07.1998, nach Abschluss der HTL, erfolgte eine Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigter bei der S GmbH. Die Anmeldung sei als „logische Konsequenz“ zur abgeschlossenen Ausbildung angesehen worden. Er habe in allen Bereichen (Büro, Lager, Versand und Auslieferung) mitgearbeitet, überwiegend jedoch im Büro. Der Betrieb stand der schulischen Ausbildung des Beschwerdeführers nahe, womit die Tätigkeit einen praktischen Lerneffekt mitgebracht und ihm darüber hinaus Spaß gemacht habe. Seine Tätigkeit im elterlichen Betrieb war für den Beschwerdeführer und seine Eltern selbstverständlich und üblich im Rahmen der Familie. Dass die Rechtsform des Familienbetriebes eine GmbH war, und es sich daher in rechtlicher Hinsicht nicht um eine Familienhilfe gehandelt habe, sei damals weder dem Beschwerdeführer noch dessen Eltern klargewesen (ON 1, 3). 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2019, VSNR XXXX , Zeichen XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der damaligen XXXX [im Folgenden S GmbH] im Zeitraum 01.08.1994 bis 30.06.1998 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag (ON 14).1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2019, VSNR römisch 40 , Zeichen römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der damaligen römisch 40 [im Folgenden S GmbH] im Zeitraum 01.08.1994 bis 30.06.1998 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag (ON 14). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Zeitraum unentgeltlich für die S GmbH, bei der der Vater des Beschwerdeführers geschäftsführender Gesellschafter und die Mutter Gesellschafterin gewesen sei, tätig gewesen. Es sei damals von der Familie nicht von einem Dienstverhältnis ausgegangen worden und der Beschwerdeführer sei nicht angemeldet gewesen, weshalb die Tätigkeit des Beschwerdeführers rückwirkend nur als Gefälligkeit angesehen werden könne. Diese Ansicht werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung der Matura von der S GmbH als geringfügig Beschäftigter angestellt worden sei, und es nicht lebensnah sei, dass der Beschwerdeführer als Schüler mehr für die GmbH gearbeitet hätte als nach Beendigung der Schule. Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit könne nicht festgestellt werden, weshalb er nicht als Dienstnehmer angesehen werden könne. Eine familienrechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber der S GmbH [seiner Eltern] bestehe nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht unentgeltlich im Betrieb seiner Eltern beschäftigt war und eine Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG somit ausscheide. Mangels Unterliegen der Pensionsversicherungspflicht im genannten Zeitraum sei eine Nachentrichtung der verjährten Pensionsversicherungsbeiträge nicht möglich.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Zeitraum unentgeltlich für die S GmbH, bei der der Vater des Beschwerdeführers geschäftsführender Gesellschafter und die Mutter Gesellschafterin gewesen sei, tätig gewesen. Es sei damals von der Familie nicht von einem Dienstverhältnis ausgegangen worden und der Beschwerdeführer sei nicht angemeldet gewesen, weshalb die Tätigkeit des Beschwerdeführers rückwirkend nur als Gefälligkeit angesehen werden könne. Diese Ansicht werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung der Matura von der S GmbH als geringfügig Beschäftigter angestellt worden sei, und es nicht lebensnah sei, dass der Beschwerdeführer als Schüler mehr für die GmbH gearbeitet hätte als nach Beendigung der Schule. Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit könne nicht festgestellt werden, weshalb er nicht als Dienstnehmer angesehen werden könne. Eine familienrechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber der S GmbH [seiner Eltern] bestehe nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht unentgeltlich im Betrieb seiner Eltern beschäftigt war und eine Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG somit ausscheide. Mangels Unterliegen der Pensionsversicherungspflicht im genannten Zeitraum sei eine Nachentrichtung der verjährten Pensionsversicherungsbeiträge nicht möglich. 1.
- Mit Schreiben vom 25.11.2019 wurde gegen den am 11.11.2019 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (ON 15). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe, wie es üblich gewesen sei, ganz selbstverständlich im elterlichen Betrieb, einem reinen Familienunternehmen, mitgeholfen. Eine Anstellung im Unternehmen oder ein Entgelt für die Tätigkeit sei deshalb nie ein Thema gewesen; insbesondere auch, da der Beschwerdeführer noch die HTL absolviert habe. Dass es sich beim elterlichen Betrieb um eine GmbH gehandelt habe, weshalb rechtlich keine Familienhilfe vorliege, sei zum damaligen Zeitpunkt weder seinen Eltern noch ihm klar gewesen. Im Vordergrund habe stets die familiäre Mithilfe des Sohnes gegenüber seinen Eltern gestanden und nicht die Erbringung von Gefälligkeitsdiensten gegenüber einem Unternehmen. Gegen die Erbringung von Gefälligkeiten spreche auch, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg seine Eltern unterstützt habe und nicht lediglich kurzfristig für die GmbH tätig geworden sei.
- Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 28.01.2020 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=ON 1-16]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- 1989 gründeten die Eltern des 1979 geborenen Beschwerdeführers die S GmbH. Die Mutter des Beschwerdeführers war mit 75 %, der Vater mit 25 % beteiligt. Alleiniger (Gesellschafter)geschäftsführer war der Vater des Beschwerdeführers (ON 11). Die GmbH betrieb einen Landmaschinen Großhandel mit Generalimport und –vertrieb für Österreich (ON 1). Ab 21.03.2007 war der Beschwerdeführer Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der GmbH. Mit 25.08.2007 wurde die GmbH in ein protokolliertes Unternehmen umgewandelt und im Firmenbuch gelöscht (ON 11). 1.
- Der Beschwerdeführer absolvierte von 1993 bis 1998 (ON 6-7, 10) eine HTL und half im verfahrensgegenständlich betroffenen Zeitraum 01.08.1994 bis 30.06.1998 im Familienbetrieb S GmbH mit. Zusätzlich zur Mitarbeit im elterlichen Familienbetrieb in diesen Jahren scheinen im Juli 1995, August 1996 und Juli 1997 jeweils Ferialtätigkeiten im Ausmaß von jeweils 3 Wochen bei XXXX im Versicherungsdatenauszug auf (ON 10).1.
- Der Beschwerdeführer absolvierte von 1993 bis 1998 (ON 6-7, 10) eine HTL und half im verfahrensgegenständlich betroffenen Zeitraum 01.08.1994 bis 30.06.1998 im Familienbetrieb S GmbH mit. Zusätzlich zur Mitarbeit im elterlichen Familienbetrieb in diesen Jahren scheinen im Juli 1995, August 1996 und Juli 1997 jeweils Ferialtätigkeiten im Ausmaß von jeweils 3 Wochen bei römisch 40 im Versicherungsdatenauszug auf (ON 10). 1.
- Im verfahrensgegenständlich betroffenen Zeitraum 1994 bis 1998 befand sich der Sitz der S GmbH an derselben Adresse wie der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Eltern (ON 11, ZMR). Der Beschwerdeführer arbeitete in allen Bereichen (Büro, Lager, Versand und Auslieferung) mit, überwiegend jedoch im Büro. 1.
- Er wurde für die Mitarbeit weder bezahlt, noch erfolgte in diesem Zeitraum eine Anmeldung zur Sozialversicherung. Nach Abschluss der HTL erfolgte ab 01.07.1998 eine Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigter bei der S GmbH (ON 1, 3).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=ON 1-16]), insbesondere2.
- Die Beweisaufnahme, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=ON 1-16]), insbesondere ● Antrag samt Beilagen (ON 1, 3-9) ● Bescheid vom 16.10.2020 (ON 14) ● Beschwerde vom 09.11.2020 (ON 15) ● Ausdruck aus Wirtschaftskompass (ON 11) ● Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer (ON 10) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Strittig ist ausschließlich die rechtliche Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.08.1994 bis 30.06.1998 (vgl. dazu die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilungen).2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Strittig ist ausschließlich die rechtliche Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.08.1994 bis 30.06.1998 vergleiche dazu die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilungen). 2.
- Das BVwG schätzt die angegebene Stundenzahl von regelmäßig 10 bis 15 Wochenstunden neben dem Besuch einer HTL mit einem Stundenausmaß von teilweise 45 Wochenstunden laut Lehrplan für nicht realistisch ein. Die Feststellung der gearbeiteten wöchentlichen Stundenzahl des Beschwerdeführers konnte jedoch unterbleiben, zumal diese für die rechtlich relevante Frage der Einordnung der unbestritten vorgelegenen Unentgeltlichkeit keine Relevanz entfaltet (siehe dazu die rechtliche Begründung).
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). 4.
- Zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft 4.1.
- Die beantragte Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG setzt voraus, dass eine Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer gemäß § 4 ASVG bestanden hat. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).4.1.
- Die beantragte Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 68 a, ASVG setzt voraus, dass eine Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, ASVG bestanden hat. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). 4.1.
- Fallbezogen ist zunächst zu prüfen, ob eine familienrechtliche Verpflichtung zur Mitarbeit bestanden hatte, welche gemäß § 4 Abs. 1 Z3 ASVG zu einer Vollversicherung nach dem ASVG führt. Gemäß dieser Bestimmung unterliegen, die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das
- Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt, der Vollversicherung nach dem ASVG.4.1.
- Fallbezogen ist zunächst zu prüfen, ob eine familienrechtliche Verpflichtung zur Mitarbeit bestanden hatte, welche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z3 ASVG zu einer Vollversicherung nach dem ASVG führt. Gemäß dieser Bestimmung unterliegen, die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das
- Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt, der Vollversicherung nach dem ASVG. Generell spricht die Vermutung im Verhältnis zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern für den Ausfluss einer familienrechtlichen Mitarbeitsverpflichtung und die Begründung eines Dienstverhältnisses ist der Ausnahmefall. Mangels einer Unterstützungs- bzw. Beistandsverpflichtung gilt diese Vermutung jedoch nicht für die Tätigkeit für eine Kapitalgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, selbst wenn diese im Eigentum der Eltern steht (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm (rdb.at 01.07.2020) §4 ASVG Rz14; VwGH 07.09.2011, 2009/08/0181 mwN).Generell spricht die Vermutung im Verhältnis zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern für den Ausfluss einer familienrechtlichen Mitarbeitsverpflichtung und die Begründung eines Dienstverhältnisses ist der Ausnahmefall. Mangels einer Unterstützungs- bzw. Beistandsverpflichtung gilt diese Vermutung jedoch nicht für die Tätigkeit für eine Kapitalgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, selbst wenn diese im Eigentum der Eltern steht vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm (rdb.at 01.07.2020) §4 ASVG Rz14; VwGH 07.09.2011, 2009/08/0181 mwN). Fallbezogen war der Beschwerdeführer für die GmbH seiner Eltern tätig. Die Beschäftigung ist somit nicht als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung zu beurteilen, und stellt keinen Fall einer Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG dar.Fallbezogen war der Beschwerdeführer für die GmbH seiner Eltern tätig. Die Beschäftigung ist somit nicht als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung zu beurteilen, und stellt keinen Fall einer Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG dar. 4.1.
- Das Fehlen einer familienrechtlichen Mitarbeitspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG allein lässt aber im Umkehrschluss nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass schon deshalb ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG (oder ein freies Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 4 ASVG) vorliegt, zumal die Tätigkeit von minderjährigen Kinder in der GmbH der Eltern auch ohne familienrechtliche Verpflichtung aus bloßer Gefälligkeit erbracht werden kann, ohne dass ein Dienstverhältnis entsteht (VwGH 14.03.2013, 2010/08/0252 mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm (rdb.at 01.07.2020) §4 ASVG Rz14).4.1.
- Das Fehlen einer familienrechtlichen Mitarbeitspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG allein lässt aber im Umkehrschluss nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass schon deshalb ein Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (oder ein freies Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) vorliegt, zumal die Tätigkeit von minderjährigen Kinder in der GmbH der Eltern auch ohne familienrechtliche Verpflichtung aus bloßer Gefälligkeit erbracht werden kann, ohne dass ein Dienstverhältnis entsteht (VwGH 14.03.2013, 2010/08/0252 mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm (rdb.at 01.07.2020) §4 ASVG Rz14). Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Tätigkeit gegebenenfalls in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, oder im Rahmen eines freien Dienstvertrags gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erbracht hat.Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Tätigkeit gegebenenfalls in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, oder im Rahmen eines freien Dienstvertrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erbracht hat. 4.1.3.
- Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.4.1.3.
- Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 4.1.3.
- Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung (bzw. ein Gefälligkeitsdienst) ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr, wenigstens den Umständen nach konkludent, vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Wird ein Entgelt tatsächlich nicht bezahlt, so schließt dieser Umstand das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwar noch nicht endgültig aus, weil es letztlich auf den Anspruch auf das Entgelt ankommt, das Fehlen einer Bezahlung stärkt aber (insbesondere im familiären Bereich) mangels anderer Hinweise die Annahme, dass kein Dienstverhältnis vereinbart wurde (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm (rdb.at 01.07.2020) §4 ASVG Rz14).4.1.3.
- Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung (bzw. ein Gefälligkeitsdienst) ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr, wenigstens den Umständen nach konkludent, vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Wird ein Entgelt tatsächlich nicht bezahlt, so schließt dieser Umstand das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwar noch nicht endgültig aus, weil es letztlich auf den Anspruch auf das Entgelt ankommt, das Fehlen einer Bezahlung stärkt aber (insbesondere im familiären Bereich) mangels anderer Hinweise die Annahme, dass kein Dienstverhältnis vereinbart wurde vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm (rdb.at 01.07.2020) §4 ASVG Rz14). Fallbezogen erhielt der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit kein Entgelt. Der Beschwerdeführer selbst bringt auch vor, dass die Rechtsform des Familienbetriebes für ihn und seine Eltern nicht von Bedeutung war, sondern dass es sich um eine „selbstverständliche und übliche familiäre Mithilfe im elterlichen Betrieb“ handelte, also das gemeinschaftliche familiäre Arbeitsleben im Vordergrund stand. Dies spricht ebenso wie der Umstand, dass ein Entgelt nicht nur nicht vereinbart, sondern „nie ein Thema“ war, und die Mitarbeit im Betrieb dem Beschwerdeführer auch das Sammeln von praktischer Erfahrung ermöglichte, dafür, dass es sich um eine familiäre übliche gegenseitige Unterstützung handelte. Für diese Annahme spricht darüber hinaus auch, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers auch der Betriebssitz war, und somit eine besondere räumliche Nähe vorlag, welche auch einen fließenden Übergang zwischen Privatleben und Familienbetrieb ermöglichte. 4.1.
- Im Hinblick auf den diesbezüglichen Verweis des Beschwerdeführers auf das „Anspruchslohnprinzip“ ist festzuhalten, dass auf Grund der Bestimmung des § 1152 ABGB ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich ist, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist. Wurde – wie gegenständlich – zulässigerweise Unentgeltlichkeit vereinbart, dann kann eine Verpflichtung zur Entgeltleistung auch nicht durch Kollektivvertrag begründet werden (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0212; 30.01.2006, 2004/09/0217).4.1.
- Im Hinblick auf den diesbezüglichen Verweis des Beschwerdeführers auf das „Anspruchslohnprinzip“ ist festzuhalten, dass auf Grund der Bestimmung des Paragraph 1152, ABGB ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich ist, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist. Wurde – wie gegenständlich – zulässigerweise Unentgeltlichkeit vereinbart, dann kann eine Verpflichtung zur Entgeltleistung auch nicht durch Kollektivvertrag begründet werden (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0212; 30.01.2006, 2004/09/0217). 4.1.
- Der Beschwerdeführer weist unter Hinweis auf die Wochenstunden und die Dauer der Tätigkeit von knapp vier Jahren darauf hin, dass dies entsprechend der Judikatur des VwGH, wonach Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige Dienste seien, gegen einen Gefälligkeitsdienst spräche. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der VwGH unter Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste ansieht (zuletzt VwGH 25.02.2021, Ra2019/08/0133, aber auch bereits VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Dies schließt daher eine längere Dauer nicht von vorneherein aus. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, abgesehen von der familiären Verbundenheit, und der bereits festgestellten Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, aber auch keinerlei Verpflichtung zum Tätigwerden für die Firma. Derart spezielle Motive (neben familiärer Verbundenheit etwa auch die laufende ehrenamtliche Tätigkeit für Vereine) können aber durchaus zu über einen längeren Zeitraum erbrachten Gefälligkeitsdiensten führen (vgl. explizit zu einem längeren Zeitraum VwGH 27.04.2993, 93/08/0007).Derart spezielle Motive (neben familiärer Verbundenheit etwa auch die laufende ehrenamtliche Tätigkeit für Vereine) können aber durchaus zu über einen längeren Zeitraum erbrachten Gefälligkeitsdiensten führen vergleiche explizit zu einem längeren Zeitraum VwGH 27.04.2993, 93/08/0007). 4.1.
- Zusammenfassend lag zwischen dem Beschwerdeführer und der S GmbH mangels Unentgeltlichkeit und Verpflichtung zum Tätigwerden kein Dienstverhältnis vor, sondern die Tätigkeit ist als unentgeltliche Mithilfe auf Grund eines eines familiären Naheverhältnisses, wenngleich nicht aufgrund familiärer Beistandsverpflichtung, zu bewerten (vgl. explizit dazu VwGH 14.03.2013, 2010/08/0252, 12.09.2012, 2011/08/0127).4.1.
- Zusammenfassend lag zwischen dem Beschwerdeführer und der S GmbH mangels Unentgeltlichkeit und Verpflichtung zum Tätigwerden kein Dienstverhältnis vor, sondern die Tätigkeit ist als unentgeltliche Mithilfe auf Grund eines eines familiären Naheverhältnisses, wenngleich nicht aufgrund familiärer Beistandsverpflichtung, zu bewerten vergleiche explizit dazu VwGH 14.03.2013, 2010/08/0252, 12.09.2012, 2011/08/0127). 4.
- Abweisung der Beschwerde 4.2.
- Im Ergebnis lagen die Voraussetzungen für die Annahme einer Vollversicherungspflicht weder auf Grund einer familienrechtlichen Mitarbeitspflicht noch auf Grund eines Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der S GmbH im Zeitraum 01.08.1994 bis 30.06.1998 vor, womit der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch nicht der Pensionsversicherungspflicht unterlag. 4.2.
- Damit fehlt es der Nachentrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung an einer Grundlage, und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen VwGH-Judikatur zur Tätigkeit von Kindern im Betrieb der Eltern bzw. Beschäftigungen innerhalb der Familie. Zur familienrechtlichen Verpflichtung zur Mitarbeit insbesondere in Kapitalgesellschaften für viele VwGH 07.09.2011, 2009/08/0181 mwN; zum fehlenden Umkehrschluss bei familiärer Mitarbeit in einer Kapitalgesellschaft VwGH 14.03.2013, 2010/08/0252 mwN, zum Vorliegen von Unentgeltlichkeit VwGH 04.09.2013, 2011/08/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2228043.1.00