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{'item': 'L516 2227300-1'}

Obsah (9)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 377

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlL516 2227300-1 Spruch, L516 2227300-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 22.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 22.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer ergänzte sein bisheriges Vorbringen mit Schriftsatz vom 31.01.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 30.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.
  2. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; SN=schriftliche Stellungnahme; EG=Eingabe; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zum Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich) 1.2 Zu einer bestehenden Rückkehrgefährdung Der Beschwerdeführer ist homosexuell und lebt seine sexuelle Orientierung auch aus. Er hat bereits in Pakistan seit frühester Jugend an eine Beziehung mit seinem aktuellen Lebenspartner XXXX , StA Pakistan, (hg protokolliert zu Zahl L516 2227289-1) geführt, ist mit diesem gemeinsam nach Österreich geflüchtet und lebt mit diesem in Österreich nach wie vor im gemeinsamen Haushalt in einer aufrechten homosexuellen Beziehung. Der Beschwerdeführer ist homosexuell und lebt seine sexuelle Orientierung auch aus. Er hat bereits in Pakistan seit frühester Jugend an eine Beziehung mit seinem aktuellen Lebenspartner römisch 40 , StA Pakistan, (hg protokolliert zu Zahl L516 2227289-1) geführt, ist mit diesem gemeinsam nach Österreich geflüchtet und lebt mit diesem in Österreich nach wie vor im gemeinsamen Haushalt in einer aufrechten homosexuellen Beziehung. Dem Lebenspartner des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag

§ 3Asyl

G der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2227298-1/19E)Dem Lebenspartner des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag

Paragraph 3, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2227298-1/19E) 1.3 Zur Lage in Pakistan Australisches Außen- und Handelsministerium (DFAT), Country Information Report Pakistan, 25.01 2022 Homosexualität ist in der pakistanischen Gesellschaft tief tabu. Während Städte wie Karachi eine aktive unterirdische LGBTI-Szene haben sollen, werden Menschen, die sich in Pakistan als schwul oder lesbisch herausstellen, wahrscheinlich Ächtung durch ihre Familien, Diskriminierungen, Mobbing und Gewalt ausgesetzt sein und zum Eingehen einer heterosexuellen Ehe gezwungen werden. Berichten zufolge gib es in städtischen Gemeinden der oberen Klasse teilweise Akzeptanz, aber selbst wohlhabende Personen werden diskriminiert, und ihre Familien können sie zu einer heterosexuellen Ehe zwingen, um den Ruf der Familie zu erhalten. Im April 2014 tötete Muhammed Ejaz, ein Mann aus Lahore, drei schwule Männer, die er online getroffen hatte. Er erzählte der Polizei, dass er eine Nachricht über die Übel der Homosexualität senden möchte. Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Stand März 2022 Homosexualität ist

§ 377

PPC des pakistanischen Strafgesetzbuchs ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Laut deutschem Auswärtigem Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 28.9.2021). Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen setzt somit Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 13.1.2022; vgl. ILGA 1.7.2021).Homosexualität ist

Paragraph 377, PPC des pakistanischen Strafgesetzbuchs ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Laut deutschem Auswärtigem Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 28.9.2021). Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen setzt somit Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 13.1.2022; vergleiche ILGA 1.7.2021). Der Islam erklärt im Koran Homosexualität zur Sünde und viele Hadithen richten sich dagegen. Jegliche gesetzliche Änderung in Bezug auf die Rechtslage in Pakistan müsste durch die Begutachtung durch den Council of Islamic Ideology gehen (ILGA 1.7.2021). Homosexualität wird auch in der Gesellschaft als Sünde und abweichendes Verhalten gesehen (OFPRA 19.8.2021). Grundsätzlich akzeptieren Familien homo- und bisexuelle Individuen nicht, wenn diese sich "outen". Sie müssen ihre Orientierung verstecken, um Stigmatisierung und Diskriminierung zu vermeiden (ILGA 1.7.2021). Viele denken, dass es eine unmoralische Abweichung ist, über die man hinweg und zurück auf den "geraden" Weg kommen muss. Das führt dazu, dass viele homosexuelle Männer früh mit Frauen verheiratet werden, entweder freiwillig oder unter Zwang. So werden sie gezwungen, ein Leben zu führen, wie es ihnen von der Gesellschaft zugeschrieben wird (The Diplomat 19.4.2021; vgl. ILGA 1.7.2021). Der Islam erklärt im Koran Homosexualität zur Sünde und viele Hadithen richten sich dagegen. Jegliche gesetzliche Änderung in Bezug auf die Rechtslage in Pakistan müsste durch die Begutachtung durch den Council of Islamic Ideology gehen (ILGA 1.7.2021). Homosexualität wird auch in der Gesellschaft als Sünde und abweichendes Verhalten gesehen (OFPRA 19.8.2021). Grundsätzlich akzeptieren Familien homo- und bisexuelle Individuen nicht, wenn diese sich "outen". Sie müssen ihre Orientierung verstecken, um Stigmatisierung und Diskriminierung zu vermeiden (ILGA 1.7.2021). Viele denken, dass es eine unmoralische Abweichung ist, über die man hinweg und zurück auf den "geraden" Weg kommen muss. Das führt dazu, dass viele homosexuelle Männer früh mit Frauen verheiratet werden, entweder freiwillig oder unter Zwang. So werden sie gezwungen, ein Leben zu führen, wie es ihnen von der Gesellschaft zugeschrieben wird (The Diplomat 19.4.2021; vergleiche ILGA 1.7.2021). In Pakistan gibt es keine durchgängige, pulsierende Gemeinde von Angehörigen sexueller Minderheiten. Doch Letztere haben gelernt, in Cliquen in einem selbst geschaffenen und vom Rest der Bevölkerung abgeschirmten Raum zu bestehen. Die sozialen Medien bieten dabei eine massive Unterstützung. Durch die wachsende Vernetztheit ist es einfacher geworden, miteinander zu kommunizieren (The Diplomat 19.4.2021). Homo- und bisexuelle Personen können nicht offen als solche auftreten, sie organisieren sich aber virtuell über soziale Medien wie Facebook oder Chat Applikationen wie WhatsApp in Gruppen, bevor sie sich physisch treffen. Die Gruppen sind geheim und nur Angehörige sexueller Minderheiten werden hinzugefügt. Dies dient zum Austausch, aber auch zur gegenseitigen Unterstützung. Im Vergleich zu früher ist die Gemeinschaft gestärkt (ILGA 1.7.2021). Ein kleiner Teil der Gesellschaft akzeptiert Homo- und Bisexuelle. Die meisten dieser Menschen gehören zur privilegierten Schicht, doch auch sie können nicht offen für die Rechte der von Homo- und Bisexuellen eintreten. Mehrere Organisationen und Bewegungen arbeiten für die Rechte von Homo- und Bisexuellen, doch veröffentlichen sie ihre Arbeit nicht, da sie Stigmatisierung fürchten. Die Mitglieder dieser Organisationen kommen hauptsächlich aus der Gemeinschaft sexueller Minderheiten. Es gibt auch Allianzen mit der feministischen Bewegung. Sie arbeiten unter dem Deckmantel der Transgender-Rechtsbewegung (ILGA 1.7.2021). Der Islam akzeptiert das Phänomen der Intersexualität. In der Bevölkerung werden Intersexuelle und Transgender als dieselbe Kategorie wahrgenommen, wodurch Transgender unter dem Deckblatt des Phänomens der Intersexualität wahrgenommen werden, das als "khawaja sira" bekannt ist. Grob gesprochen ist die Lage für Transgender besser als für Homo- und Bisexuelle. Transgender und Intersexuelle verfügen über einen rechtlichen Schutz und Unterstützung durch den Staat. Im Transgender Persons (Protection of Rights) Act (TGPA) aus dem Jahr 2018 wurden die Rechte von Transgendern und deren Schutz festgehalten (ILGA 1.7.2021). Das Gesetz gewährt ihnen das Recht, entsprechend ihrer selbst wahrgenommenen geschlechtlichen Identität anerkannt zu werden. Es sieht Grundrechte vor und verbietet Belästigung und Diskriminierung von Transgendern in den Bereichen Beschäftigung, Wohnung, Bildung, Gesundheitsversorgung und bei anderen Diensten (USDOS 30.3.2021). Im Gesetz verpflichtet den Staat zum Schutz der Rechte von Transgendern, darunter das Versammlungsrecht, das Recht auf soziale Leistungen und auf Teilnahme am kulturellen Leben. Sie dürfen ihre selbst gewählte Geschlechtsidentität in ihrem Personalausweis (CNIC) eintragen lassen, der ein drittes Geschlecht vorsieht. Ein Recht auf eine Ehe wird nicht erwähnt. Für die Umsetzung des TGPA werden in Konsultationen mit Mitgliedern der Gemeinschaft Politiken auf Provinzebene entwickelt. Jedoch setzen weder die föderale Regierung noch die Provinzregierungen Schritte für eine effektive Implementierung des TGPA (ILGA 1.7.2021). Es gibt kein entsprechendes Gesetz zum Schutz der Rechte von lesbischen, schwulen oder bisexuellen Personen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung hat bei Stellenanzeigen das Konzept der drei Geschlechter übernommen und spricht sowohl Männer und Frauen als auch Transgender an. Anstellungsmöglichkeiten für Transgender sind in beschränktem Ausmaß vorhanden. Auch wenn es verschiedene Grade der Diskriminierung gibt, herrscht gegenüber Transgendern und Intersexuellen in Gesellschaft und Kultur eine gewisse Akzeptanz. In der Gesellschaft ist es möglich, über das Thema zu sprechen - im Gegensatz zum Thema der Homosexualität. Beim Aurat-Frauenmarsch wurden Transgender inkludiert. Einige Organisationen halten im Zuge der Implementierung des TGPA für die Polizei, Gesundheitsdienstleister, Medien und andere gesellschaftliche Bereiche Schulungen ab, um Diskriminierung entgegenzuwirken (ILGA 1.7.2021). Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige sexueller Minderheiten halten allerdings an. Die Verbrechen werden oft nicht gemeldet, und die Polizei unternimmt im Allgemeinen wenig, wenn sie Meldungen erhält. Die Gesellschaft grenzt Transgender, Eunuchen und Intersexuelle generell aus. Die Behörden verweigern Transgendern oft ihren Anteil am Erbe sowie den Zugang zu Schulen und Krankenhäusern. Außerdem haben sie Schwierigkeiten dabei, Unterkünfte anzumieten. Es gibt zwar Gemeinschaften von bekennenden Transgenderfrauen, diese werden aber marginalisiert und häufig Ziel von Gewalt und Belästigung (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben lokaler Menschenrechtsgruppen wurden zwischen den Jahren 2015 und 2020 in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa mindestens 65 Transgenderfrauen getötet (HRW 13.1.2021). UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Sexual orientation and gender identity or expression, Juli 2019 Personen, die offen ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechteridentität zum Ausdruck bringen, sind wahrscheinlich dem Risiko einer Behandlung ausgesetzt, die in ihrer Natur oder Wiederholung einer Verfolgung und/oder einer Schädigung gleichkommt. (UK Home Office, Pkt 2.4.18) Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation von Homosexuellen, 11.06.2015 Es gibt kein solches Gesetz, das die Rechte von lesbischen, schwulen oder bisexuellen Personen schützt. Verschiedene religiöse und politische Parteien, wie die Jafria Alliance Pakistan und das Shia Ulema Council, bezeichneten in der Folge Homosexualität als die krasseste Form menschlicher Degeneration. Der Führer der Jamaat-e-Islami, der grössten islamischen Partei Pakistans meinte, dass LGBT-Personen der Fluch der Gesellschaft und sozialer Abfall seien. Vor allem Polizisten erpressen Homosexuelle um Geld und Sex, damit sie diese nicht anzeigen. Auch andere sexuellen Minderheiten werden von der Polizei oft unterdrückt, willkürlich verhaftet, erpresst und sexuell missbraucht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation von Homosexuellen, 11.06.2015) 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, die Beschwerdeergänzung vom 31.01.2020, die das BFA dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (OZ 6), und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zum Beschwerdeführer (oben 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Bei der Erstbefragung wurde der Namensteil „ XXXX “ als Familienname, der Namensteil „ XXXX “ als Vorname protokolliert. (NS EB 23.09.2019 S 3). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass „ XXXX “ sein Familienname sei und „ XXXX “ sein Vorname (NS EV 27.09.2019 S 6). Letzteres entspricht auch der Namensführung auf allen vom Beschwerdeführer vorgelegten pakistanischen Dokumenten, auf denen sein Name mit „ XXXX “ (AS S 77 ff). Der Name des Vaters des Beschwerdeführers wurde bei der Erstbefragung mit „ XXXX “ (NS EB 23.09.2019 S 3) und findet sich so auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (AS 77). In westlichen Gesellschaften wird oft ein Name, üblicherweise vom Vater, als Familienname angenommen (siehe UK, A Guide to Names and Naming Practices, 2006, www.fbiic.gov/public/2008/nov/Naming_practice_guide_UK_2006.pdf, Seite 50), was im vorliegend Fall des Beschwerdeführers für den Familiennamen „ XXXX “ nach dem Namen des Vaters spricht. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original kann jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417)Bei der Erstbefragung wurde der Namensteil „ römisch 40 “ als Familienname, der Namensteil „ römisch 40 “ als Vorname protokolliert. (NS EB 23.09.2019 S 3). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass „ römisch 40 “ sein Familienname sei und „ römisch 40 “ sein Vorname (NS EV 27.09.2019 S 6). Letzteres entspricht auch der Namensführung auf allen vom Beschwerdeführer vorgelegten pakistanischen Dokumenten, auf denen sein Name mit „ römisch 40 “ (AS S 77 ff). Der Name des Vaters des Beschwerdeführers wurde bei der Erstbefragung mit „ römisch 40 “ (NS EB 23.09.2019 S 3) und findet sich so auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (AS 77). In westlichen Gesellschaften wird oft ein Name, üblicherweise vom Vater, als Familienname angenommen (siehe UK, A Guide to Names and Naming Practices, 2006, www.fbiic.gov/public/2008/nov/Naming_practice_guide_UK_2006.pdf, Seite 50), was im vorliegend Fall des Beschwerdeführers für den Familiennamen „ römisch 40 “ nach dem Namen des Vaters spricht. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original kann jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417) Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. (SA, SC) 2.2 Zur bestehenden Rückkehrgefährdung (oben 1.2) Das BFA hielt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst vor, seine Angaben zu seiner inneren Gedankenwelt und Entwicklung seiner Homosexualität seien vollkommen rudimentär, vage und konkret sowie „lebensfremd“ und „inhaltsleer“ gewesen, der Beschwerdeführer habe keine inneren Gefühle beschrieben, keine Dialoge, habe auch die Beschreibung von Gefühlen („wie zB das zarte Pflänzchen der Liebe“) zu seinem Freund vermissen lassen und der Beschwerdeführer habe auch keinen Kontakt zur österreichischen Homosexuellenszene aufgenommen, obwohl er dies hätte tun können. Das vom Beschwerdeführer „angegebene[] Verhalten im österreichischen Bundesgebiet entspricht auch nicht dem Verhalten von homosexuellen Personen“, so die Ansicht des BFA. (Bescheid S 109

  1. ff)Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass das BFA in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrer Sexualität in Betracht gezogen hätte, insbesondere von Menschen, die in einem fremden kulturellen, gesellschaftlichen und moralisch-politischen Umfeld sozialisiert wurden. Der pauschale Verweis in der Beweiswürdigung auf die „allgemeine Lebenserfahrung“ sowie die „Erfahrung des BFA … aus zahlreichen Verfahren mit homosexuellem Hintergrund“ und mit „solche[n] Personen“ (vgl Bescheid S 109) ist dazu nicht geeignet. So verwies auch die Beschwerdeergänzung vom 31.01.2020 (OZ 6) zutreffend auf die UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 9 vom 23.10.2012 (Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der sexuellen Orientierung und/oder der geschlechtlichen Identität im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wonach, es von es vom sozialen und kulturellen Hintergrund einer Person abhängen kann, wie sich diese Person selbst wahrnimmt. Die UNHCR Richtlinien konstatieren zudem, dass stets einzelfallbezogen vorzugehen ist, dass es keine „magische Fragenformel und im Gegenzug auch keinen Katalog ‚richtiger‘ Antworten gibt“. (ebenda S 27) Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass das BFA in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrer Sexualität in Betracht gezogen hätte, insbesondere von Menschen, die in einem fremden kulturellen, gesellschaftlichen und moralisch-politischen Umfeld sozialisiert wurden. Der pauschale Verweis in der Beweiswürdigung auf die „allgemeine Lebenserfahrung“ sowie die „Erfahrung des BFA … aus zahlreichen Verfahren mit homosexuellem Hintergrund“ und mit „solche[n] Personen“ vergleiche Bescheid S 109) ist dazu nicht geeignet. So verwies auch die Beschwerdeergänzung vom 31.01.2020 (OZ 6) zutreffend auf die UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 9 vom 23.10.2012 (Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der sexuellen Orientierung und/oder der geschlechtlichen Identität im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wonach, es von es vom sozialen und kulturellen Hintergrund einer Person abhängen kann, wie sich diese Person selbst wahrnimmt. Die UNHCR Richtlinien konstatieren zudem, dass stets einzelfallbezogen vorzugehen ist, dass es keine „magische Fragenformel und im Gegenzug auch keinen Katalog ‚richtiger‘ Antworten gibt“. (ebenda S 27) Soweit die Beschwerdeergänzung vom 31.01.2020 daher den Eindruck artikuliert, dass das BFA „einen ganz bestimmten Typus von homosexuellem Mann verinnerlicht hat und sohin in schablonenhafter Weise versuchte, [den Beschwerdeführer] diesen bestimmten angenommenen homosexuellen Prototypen unterzuordnen“ und das BFA dabei „jedoch die Diversität von nicht heterosexuellen Existenzweisen“ verkenne, kann nachvollzogen werden, dass dieser Eindruck entstanden ist, zumal die Beschwerdeergänzung auch aus der Befragung des Partners in dessen Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2019 beispielhaft auch folgende Frage des BFA zitiert hat: „Wer ist in Ihrer Beziehung zu XXXX der maskulin[e] und wer der feminine Partner?“ (NS EV XXXX 14.11.2019 S 14) (Beschwerdeergänzung 31.01.2020 S 15) Anschließend an die Antwort des Partners auf jene Frage („Beide befriedigen sich gegenseitig“) wurde dieser vom BFA zudem aufgefordert, diesbezüglich noch konkreter zu werden (NS EV XXXX 14.11.2019 S 14: „Aufforderung: Bitte werden Sie konkreter!“). In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach eine Befragung nach Einzelheiten von sexuellen Praktiken unzulässig ist. (EuGH Urteil 2.12.2014, C-148/13)Soweit die Beschwerdeergänzung vom 31.01.2020 daher den Eindruck artikuliert, dass das BFA „einen ganz bestimmten Typus von homosexuellem Mann verinnerlicht hat und sohin in schablonenhafter Weise versuchte, [den Beschwerdeführer] diesen bestimmten angenommenen homosexuellen Prototypen unterzuordnen“ und das BFA dabei „jedoch die Diversität von nicht heterosexuellen Existenzweisen“ verkenne, kann nachvollzogen werden, dass dieser Eindruck entstanden ist, zumal die Beschwerdeergänzung auch aus der Befragung des Partners in dessen Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2019 beispielhaft auch folgende Frage des BFA zitiert hat: „Wer ist in Ihrer Beziehung zu römisch 40 der maskulin[e] und wer der feminine Partner?“ (NS EV römisch 40 14.11.2019 S 14) (Beschwerdeergänzung 31.01.2020 S 15) Anschließend an die Antwort des Partners auf jene Frage („Beide befriedigen sich gegenseitig“) wurde dieser vom BFA zudem aufgefordert, diesbezüglich noch konkreter zu werden (NS EV römisch 40 14.11.2019 S 14: „Aufforderung: Bitte werden Sie konkreter!“). In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach eine Befragung nach Einzelheiten von sexuellen Praktiken unzulässig ist. (EuGH Urteil 2.12.2014, C-148/13) Die Beschwerdeergänzung vom 31.01.2020 verwies ebenso zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer in einem Land sozialisiert wurde, in welchem sexuellen Handlungen unter Männern nicht nur verpönt, sondern auch strafbar sind und es daher schlüssig und nachvollziehbar ist, dass einer Person gegenüber staatlichen Behörden in einer Befragungssituation ihnen völlig unbekannten Personen gegenüber zurückhaltend agiert und sexuelle Handlungen aus Scham umschreibt und nicht direkt benennt. (vgl Beschwerdeergänzung 31.01.2020 S 16) Auch das wurde vom BFA nicht entsprechend in Betracht gezogen.Die Beschwerdeergänzung vom 31.01.2020 verwies ebenso zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer in einem Land sozialisiert wurde, in welchem sexuellen Handlungen unter Männern nicht nur verpönt, sondern auch strafbar sind und es daher schlüssig und nachvollziehbar ist, dass einer Person gegenüber staatlichen Behörden in einer Befragungssituation ihnen völlig unbekannten Personen gegenüber zurückhaltend agiert und sexuelle Handlungen aus Scham umschreibt und nicht direkt benennt. vergleiche Beschwerdeergänzung 31.01.2020 S 16) Auch das wurde vom BFA nicht entsprechend in Betracht gezogen. Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2022 waren die Feststellungen zur glaubhaft bestehenden Homosexualität des Beschwerdeführers und der aufrechten homosexuellen Beziehung zu seinem Freund XXXX , mit dem er auch im gemeinsamen Haushalt lebt, zu treffen (oben 1.2), dies aufgrund der folgenden Erwägungen:Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2022 waren die Feststellungen zur glaubhaft bestehenden Homosexualität des Beschwerdeführers und der aufrechten homosexuellen Beziehung zu seinem Freund römisch 40 , mit dem er auch im gemeinsamen Haushalt lebt, zu treffen (oben 1.2), dies aufgrund der folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer erstattete von Beginn an bei seiner Erstbefragung am 23.09.2019 und während der gesamten Verfahrensdauer ein kohärentes, im Wesentlichen auch widerspruchsfreies Vorbringen. Es handelt sich auch um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer schilderte bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2019 in freier zusammenhängender Rede die Entwicklung seiner Homosexualität von den Anfängen in seiner Kindheit und Jugend und zwar – entgegen der Annahme des BFA im angefochtenen Bescheid – gerade nicht nur in wenigen Eckpunkten, sondern in einem Ausmaß von über drei Seiten, mit Erwähnung von Nebenaspekten. Er konnte darlegen, wie sich zu seinem Freund XXXX aus einer anfänglichen „normalen“ Kinderfreundschaft in der Pubertät allmählich erste sexuelle Gefühle entwickelten und es auch zu ersten sexuellen Erfahrungen beim gemeinsamen Fernsehen gekommen ist (NS EV 27.09.2019 S 7 ff). Der Beschwerdeführer erstattete von Beginn an bei seiner Erstbefragung am 23.09.2019 und während der gesamten Verfahrensdauer ein kohärentes, im Wesentlichen auch widerspruchsfreies Vorbringen. Es handelt sich auch um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer schilderte bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2019 in freier zusammenhängender Rede die Entwicklung seiner Homosexualität von den Anfängen in seiner Kindheit und Jugend und zwar – entgegen der Annahme des BFA im angefochtenen Bescheid – gerade nicht nur in wenigen Eckpunkten, sondern in einem Ausmaß von über drei Seiten, mit Erwähnung von Nebenaspekten. Er konnte darlegen, wie sich zu seinem Freund römisch 40 aus einer anfänglichen „normalen“ Kinderfreundschaft in der Pubertät allmählich erste sexuelle Gefühle entwickelten und es auch zu ersten sexuellen Erfahrungen beim gemeinsamen Fernsehen gekommen ist (NS EV 27.09.2019 S 7 ff). In der Einvernahme am 27.09.2019 schilderte der Beschwerdeführer auch unter Tränen emotional über die Probleme mit seinen Eltern, seinem Bruder und Geistlichen („Molvis“). Er beschrieb auch die Spannungen innerhalb seiner Familie, beispielsweise dass seine Mutter auf seiner Seite stand, da er „ja doch ihr Sohn“ sei, erzählte von den Schwierigkeiten, die sein Bruder wegen ihm in der Polizei bekam, weshalb sein Bruder ihn verachtete, und haderte bei jener Einvernahme mit seinem Schicksal (NS EV 27.09.2019 S 6): „Ich hatte alles bei mir. Ich muss jetzt hier das scheußliche Essen essen. …“). Er schilderte die wiederholten Versuche der Familien über mehrere Jahre hinweg, ihn und seinen Freund zu trennen, in dem ihnen beiden verboten wurde, dieselbe Schule und dieselbe Universität berichtete von Nebenumständen, wie das Einstellen des Taschengeldes, über die Schwierigkeiten während der Schulzeit, die zwischenzeitlich einmal kurz gelockerten Maßnahmen der Eltern wegen des erfolgreich abgelegten Schulabschlusses. Der Beschwerdeführer schilderte die Demütigungen, die auch sein Vater von der Nachbarschaft hinnehmen musste, und schilderte auch, wie sein Vater deswegen seine Wut auch am Beschwerdeführer durch Schläge ausgelassen hatte. Der Beschwerdeführer konnte im Einzelnen erzählen, wie er den Kontakt nach seinem Umzug nach Lahore weiter mit seinem Freund aufrechterhalten konnte, erwähnte dabei auch nebenbei, dass er trotz allem seine Mutter vermisste. (NS EV 27.09.2019 S 7-10) Auch die anschließenden Fragen in der Einvernahme vom 27.09.2019 beantwortete der Beschwerdeführer nicht lediglich einsilbig, sondern schilderte beispielsweise den Vorfall, als er mit seinem Freund von seinem Bruder erwischt worden war, und gab auch einen Überblick über ihren Alltag, wobei er auch zugestand, dass sie „ordentlichen Sex“ nicht gemacht hätten, sondern sie eigentlich vereinbart hätten, bis zur Heirat keinen Sex zu haben, der dann aber doch passiert ist. Er beschrieb auch seine Gefühle, dass sie beiden „für einander gemacht“ seien, und wie sie von klein auf alles gemeinsam gemacht haben, wie er von seinem Freund bei seinen Gesangsauftritten auch immer begleitet wurde. (NS EV 27.09.2019 S 10
  2. ff)Auch in der nachfolgenden Einvernahme am 14.11.2019 schilderte er seine Entwicklung und die Geschehnisse in seiner Heimat, wiederum über ungefähr drei Seiten in freier zusammenhängender Erzählung, wobei er selbst nach Unterbrechungen durch Fragen des BFA auch in der Lage war, nahtlos mit seiner freien Erzählung fortzusetzen, ohne ins Stocken zu geraten. (NS 14.11.2019 S 8-11) Auch dabei erstattete er ein kohärentes, im Wesentlichen auch widerspruchsfreies, jedoch im Vergleich zu seinen Angaben bei der Einvernahme am 27.09.2019 nicht gleichlautendes Vorbringen, sodass ein einstudierter Vortrag auszuschließen ist. (NS EV 14.11.2019 S 8-11). Er schilderte auch bei jener Einvernahme Nebenumstände, wie beispielsweise, dass ihnen von Ihren auch die Mobiltelefone abgenommen worden waren, damit die beiden Freunde auch nicht telefonieren konnten, er schilderte auch in direkter Rede, wie er seinen Freund aufgefordert hat, zu ihm nach XXXX zu kommen. (NS 14.11.2019 S 9: „Dann habe ich zu XXXX gesagt: „Komm zu mir nach XXXX , denn ich habe mir dort eine Wohnung genommen“)Auch in der nachfolgenden Einvernahme am 14.11.2019 schilderte er seine Entwicklung und die Geschehnisse in seiner Heimat, wiederum über ungefähr drei Seiten in freier zusammenhängender Erzählung, wobei er selbst nach Unterbrechungen durch Fragen des BFA auch in der Lage war, nahtlos mit seiner freien Erzählung fortzusetzen, ohne ins Stocken zu geraten. (NS 14.11.2019 S 8-11) Auch dabei erstattete er ein kohärentes, im Wesentlichen auch widerspruchsfreies, jedoch im Vergleich zu seinen Angaben bei der Einvernahme am 27.09.2019 nicht gleichlautendes Vorbringen, sodass ein einstudierter Vortrag auszuschließen ist. (NS EV 14.11.2019 S 8-11). Er schilderte auch bei jener Einvernahme Nebenumstände, wie beispielsweise, dass ihnen von Ihren auch die Mobiltelefone abgenommen worden waren, damit die beiden Freunde auch nicht telefonieren konnten, er schilderte auch in direkter Rede, wie er seinen Freund aufgefordert hat, zu ihm nach römisch 40 zu kommen. (NS 14.11.2019 S 9: „Dann habe ich zu römisch 40 gesagt: „Komm zu mir nach römisch 40 , denn ich habe mir dort eine Wohnung genommen“) Der Beschwerdeführer war zudem noch knapp zweieinhalb Jahre später in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2022 dazu in der Lage, ihm dabei auch bewusst zum Teil ungeordnet gestellte Fragen zu seinem Vorbringen vor dem BFA ohne zu zögern zu beantworten, wobei er die Fragen wiederum mit weiteren Erläuterungen, die sich in seine bisherigen Angaben konsistent einfügten, beantwortete und in stringenten Zusammenhang mit seinem bisherigen Vorbringen bringen konnte. Der Beschwerdeführer erstattete in der mündlichen Verhandlung insgesamt ein widerspruchsfreies und konsistentes Vorbringen, dass auch im Einklang mit seinen bisherigen Angaben vor dem BFA steht. So legte er in der Verhandlung dar, dass ihn seit seiner Kindheit mit seinem Freund eine intensive Vertrautheit verbindet und es für ihn um eine eigene Anziehung geht. Er erklärte, dass er selbst kein Problem mit seiner Homosexualität habe und sich nie Gedanken über seine sexuelle Orientierung gemacht habe, sondern die Natur so sei und er das angenommen habe. Allerdings werde man im Pakistan dafür beschimpft und als Sünder bezeichnet und obwohl er sich mit seinem Partner in einer schlimmen Lage befinde, könne er sich nicht vorstellen, diesen zu verlassen. (VS 30.03.2022 S 5) Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung ebenso nachvollziehbar und schlüssig den Vorhalt des BFA (Bescheid S 112: „Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie nun, da Sie die Gelegenheit hätten, im Bundesgebiet unter Gleichgesinnten Menschen, frei über Ihre Neigung zu sprechen ….“) ausräumen, weshalb er die Beziehung mit seinem Freund auch in Österreich nach wie vor geheim hält, nämlich, weil er in Österreich von einem früheren Vermieter, der von der Homosexualität des Beschwerdeführers und seines Freundes erfahren aus der Wohnung geworfen wurde und deshalb zeitweilig sogar obdachlos gewesen ist und vor der Kirche schlafen musste. (VHS 30.03.2022 S 7) Die Angaben des Beschwerdeführers stehen schließlich auch im Einklang mit den Angaben seines Partners XXXX in dessen Asylverfahren. (BVwG L516 2227298-1; BFA-Zahl 1246848608-190965245) Beide haben auch übereinstimmend angegeben, nach wie vor zusammen im gemeinsamen Haushalt zu leben, was sich auch mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister deckt. (VHS 30.03.2022; ZMR) Die Feststellung, dass dem Lebenspartner des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag

§ 3Asyl

G der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ergibt sich aus der dazu ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. (BVwG L516 2227298-1/19E)Die Angaben des Beschwerdeführers stehen schließlich auch im Einklang mit den Angaben seines Partners römisch 40 in dessen Asylverfahren. (BVwG L516 2227298-1; BFA-Zahl 1246848608-190965245) Beide haben auch übereinstimmend angegeben, nach wie vor zusammen im gemeinsamen Haushalt zu leben, was sich auch mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister deckt. (VHS 30.03.2022; ZMR) Die Feststellung, dass dem Lebenspartner des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag

Paragraph 3, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ergibt sich aus der dazu ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. (BVwG L516 2227298-1/19E) Soweit das BFA dem Beschwerdeführer die Unkenntnis der Homosexuellen-Szene in Österreich vorhält, ist festzuhalten, dass es kein Erfahrungssatz existiert, wonach (insbesondere monogam in einer aufrechten Beziehung lebende) homosexuelle Personen Kenntnisse über bzw Interesse für die Homosexuellen-Szene haben müssen, wie das BFA dies offenbar annimmt. (vgl Bescheid S 112: „Ihrer behaupteten Unkenntnis der homosexuellen Szene […] muss die erkennende Behörde jedwede Glaubwürdigkeit absprechen und als reine Schutzbehauptung qualifizieren.“)Soweit das BFA dem Beschwerdeführer die Unkenntnis der Homosexuellen-Szene in Österreich vorhält, ist festzuhalten, dass es kein Erfahrungssatz existiert, wonach (insbesondere monogam in einer aufrechten Beziehung lebende) homosexuelle Personen Kenntnisse über bzw Interesse für die Homosexuellen-Szene haben müssen, wie das BFA dies offenbar annimmt. vergleiche Bescheid S 112: „Ihrer behaupteten Unkenntnis der homosexuellen Szene […] muss die erkennende Behörde jedwede Glaubwürdigkeit absprechen und als reine Schutzbehauptung qualifizieren.“) Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher vor diesem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen und auch aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass jedenfalls das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner homosexuellen Orientierung glaubhaft ist, weshalb den darüber hinausgehenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zukommt, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen auch trotz eines – möglicherweise – zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen kann (vgl bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund).Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher vor diesem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen und auch aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass jedenfalls das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner homosexuellen Orientierung glaubhaft ist, weshalb den darüber hinausgehenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zukommt, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen auch trotz eines – möglicherweise – zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen kann vergleiche bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund). 2.3 Zur Lage in Pakistan (oben 1.3) Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2022, dem Bericht des Australischen Außen- und Handelsministeriums vom 25.01.2022, dem Bericht des UK Home Office vom Juli 2019, und dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Pakistan: Situation von Homosexuellen, 11.06.

  1. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.3.1 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 2, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. Zum gegenständlichen Fall 3.2 Laut dem festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer homosexuell und er lebt seine sexuelle Orientierung auch aus. In Pakistan werden laut den Länderfeststellungen neben dem strafrechtlichen Verbot von Homosexualität nach Art 377 PPC homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit bis zu 100 Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung bestraft. Die Tatsache, dass Art 377 PPC homosexuelle Handlungen in Pakistan mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren bzw gar lebenslanger Haft bedroht, führt zwar nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH für sich genommen noch nicht zum Vorliegen einer relevanten Verfolgungshandlung. Allerdings ist festzustellen, dass laut den Länderfeststellungen die gesetzlich in Art 377 PPC angedrohte Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen in Pakistan – wenngleich selten – so doch auch tatsächlich verhängt wird, wobei sich der Umstand, dass allgemein in Pakistan selten Strafverfahren und Verurteilungen gegen Homosexuelle wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs bekannt werden, damit erklärt wird, dass Homosexuelle in Pakistan aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung verbergen. Nach übereinstimmender Auskunftslage wird Homosexualität in Pakistan nur so lange toleriert, wie die sexuelle Orientierung geheim bzw unsichtbar bleibt. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist gesellschaftlich inakzeptabel und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die pakistanische Gesellschaft und oft auch durch die Familie sowie andererseits auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechender Strafverfolgung. Die betroffene Person ist dann dabei häufig Einschüchterungen, Bedrohungen oder gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. 3.2 Laut dem festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer homosexuell und er lebt seine sexuelle Orientierung auch aus. In Pakistan werden laut den Länderfeststellungen neben dem strafrechtlichen Verbot von Homosexualität nach Artikel 377, PPC homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit bis zu 100 Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung bestraft. Die Tatsache, dass Artikel 377, PPC homosexuelle Handlungen in Pakistan mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren bzw gar lebenslanger Haft bedroht, führt zwar nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH für sich genommen noch nicht zum Vorliegen einer relevanten Verfolgungshandlung. Allerdings ist festzustellen, dass laut den Länderfeststellungen die gesetzlich in Artikel 377, PPC angedrohte Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen in Pakistan – wenngleich selten – so doch auch tatsächlich verhängt wird, wobei sich der Umstand, dass allgemein in Pakistan selten Strafverfahren und Verurteilungen gegen Homosexuelle wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs bekannt werden, damit erklärt wird, dass Homosexuelle in Pakistan aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung verbergen. Nach übereinstimmender Auskunftslage wird Homosexualität in Pakistan nur so lange toleriert, wie die sexuelle Orientierung geheim bzw unsichtbar bleibt. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist gesellschaftlich inakzeptabel und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die pakistanische Gesellschaft und oft auch durch die Familie sowie andererseits auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechender Strafverfolgung. Die betroffene Person ist dann dabei häufig Einschüchterungen, Bedrohungen oder gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.02.2020, E 4490/2019, ausgesprochen, dass wenn der EuGH und ihm folgend der VfGH davon ausgehen, dass "von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden [dürfe], dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ('l'expression de son orientation sexuelle') üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden" (VfSlg 20170/2017 unter Verweis auf EuGH 07.11.2013, verbRs C-199-201/12, X ua, und, im vorliegenden Verfahren, VfGH 11.06.2019, E291/2019), wird unmittelbar einsichtig und offenkundig darauf abgestellt, dass es Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung ohne daraus resultierender Gefahr einer Verfolgung iSd §3 Abs1 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt A Z2 GFK möglich sein muss, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen. Damit soll das einschlägige Diskriminierungsverbot sicherstellen, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung insbesondere in Gesellschaften, in denen heterosexuelle Beziehungen als gesellschaftliche Norm gesehen werden, homosexuell orientierte Menschen im Hinblick auf dieses für die Anerkennung ihrer Identität so bedeutsamen Merkmals heterosexuell orientierten in der öffentlichen Anerkennung gleichgestellt und in diesem Sinn nicht gezwungen werden, ihre sexuelle Orientierung geheim halten zu müssen (es genügt, dafür auf die genannten Entscheidungen des EuGH und des VfGH zu verweisen). (VfGH 25.02.2020, E 4470/2019)Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.02.2020, E 4490 aus 2019,, ausgesprochen, dass wenn der EuGH und ihm folgend der VfGH davon ausgehen, dass "von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden [dürfe], dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ('l'expression de son orientation sexuelle') üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden" (VfSlg 20170 aus 2017, unter Verweis auf EuGH 07.11.2013, verbRs C-199-201/12, römisch zehn ua, und, im vorliegenden Verfahren, VfGH 11.06.2019, E291/2019), wird unmittelbar einsichtig und offenkundig darauf abgestellt, dass es Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung ohne daraus resultierender Gefahr einer Verfolgung iSd §3 Abs1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art1 Abschnitt A Z2 GFK möglich sein muss, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen. Damit soll das einschlägige Diskriminierungsverbot sicherstellen, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung insbesondere in Gesellschaften, in denen heterosexuelle Beziehungen als gesellschaftliche Norm gesehen werden, homosexuell orientierte Menschen im Hinblick auf dieses für die Anerkennung ihrer Identität so bedeutsamen Merkmals heterosexuell orientierten in der öffentlichen Anerkennung gleichgestellt und in diesem Sinn nicht gezwungen werden, ihre sexuelle Orientierung geheim halten zu müssen (es genügt, dafür auf die genannten Entscheidungen des EuGH und des VfGH zu verweisen). (VfGH 25.02.2020, E 4470 aus 2019,) Nach der Judikatur des EuGH und des VfGH kann auch nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit – die pakistanische Regierung übt ihre Macht über alle Landesteile aus und Homosexualität wird in ganz Pakistan nicht toleriert – nicht vorhanden ist. 3.3 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. Die vorliegende Verurteilung ist dazu nicht ausreichend. 3.4 Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. 3.5

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.5

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.6 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 4 Asyl

G damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.6 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). B) Revision 3.7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2227300.1.00

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