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{'item': 'L523 2247228-1'}

Obsah (36)§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 55a§ 7§ 8§ 41a§ 23Art. 135§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 9§ 57§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 16§ 61§ 66§ 67§ 11§ 41§ 43a§ 45§ 12§ 14a§ 14§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlL523 2247228-1 Spruch, L523 2247228-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 55Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.2.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

  1. Die Spruchpunkte II., III., V. und VI. werden ersatzlos behoben.
  2. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte persönlich am 19.09.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

§ 55Abs. 1 Asyl

G einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Zugleich legte er eine Vollmachtsbekanntgabe seiner anwaltlichen Vertretung, eine von dieser verfasste schriftliche Antragsbegründung und mehrere Beweismittel vor.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte persönlich am 19.09.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Zugleich legte er eine Vollmachtsbekanntgabe seiner anwaltlichen Vertretung, eine von dieser verfasste schriftliche Antragsbegründung und mehrere Beweismittel vor. Der schriftlichen Antragsbegründung war zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 19 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und er hierorts über sehr ausgeprägte soziale und berufliche Bindungen verfüge. Er gehe seit 2004 durchgehend einer beruflichen Tätigkeit nach und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A

  1. Er habe während seines bisherigen Aufenthaltes enge soziale Kontakte geknüpft und nehme aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Er sei selbsterhaltungsfähig, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und über eine Krankenversicherung. Zum Herkunftsland bestünden aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit keinerlei nennenswerte Bindungen mehr. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Sein Privatleben in Österreich sei zum Teil auch während eines rechtmäßigen Aufenthaltes entstanden. Die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens sei im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Der schriftlichen Antragsbegründung war zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 19 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und er hierorts über sehr ausgeprägte soziale und berufliche Bindungen verfüge. Er gehe seit 2004 durchgehend einer beruflichen Tätigkeit nach und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A
  2. Er habe während seines bisherigen Aufenthaltes enge soziale Kontakte geknüpft und nehme aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Er sei selbsterhaltungsfähig, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und über eine Krankenversicherung. Zum Herkunftsland bestünden aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit keinerlei nennenswerte Bindungen mehr. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Sein Privatleben in Österreich sei zum Teil auch während eines rechtmäßigen Aufenthaltes entstanden. Die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens sei im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
  3. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.09.2019 wurde er aufgefordert, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument im Original, eine Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung sowie ein A2 Deutschzeugnis im Original vorzulegen. Zugleich wurde er über die Stellung eines Antrags auf Heilung nach § 4 AsylG-DV und über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung belehrt.
  4. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.09.2019 wurde er aufgefordert, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument im Original, eine Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung sowie ein A2 Deutschzeugnis im Original vorzulegen. Zugleich wurde er über die Stellung eines Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV und über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung belehrt.
  5. Am 15.10.2019 legte der Beschwerdeführer die erforderlichen Dokumente der Behörde vor und erfolgte eine Sicherstellung seines pakistanischen Reisepasses durch das BFA.
  6. Mit Eingabe vom 16.10.2019 übermittelte seine Anwältin ein Konvolut an Lohnzetteln.
  7. Am 15.19.2020 teilte seine anwaltliche Vertretung ihr Nichterscheinen zur anberaumten Einvernahme mit und ersuchte zugleich um Übermittlung der Niederschrift samt Länderinformationsblatt und um Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist.
  8. Am 16.09.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei wurde ihm der Stand des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Zum Verdacht der Mehrfach- und Aufenthaltsehe führte er aus, dass seine erste Ehefrau verstorben und er keine Aufenthaltsehe in Österreich eingegangen sei. Er wurde aufgefordert binnen 14 Tagen die Sterbeurkunde vorzulegen. Zu seinem Privatleben in Österreich führte er aus, dass er seinen Lebensunterhalt hierorts durch seine seit 2004 bestehende Erwerbstätigkeit finanziere. Er habe seit 2002 das Bundesgebiet nicht verlassen. Er sei nicht nach Pakistan zurückgekehrt, da er dort Probleme gehabt habe, die nunmehr nicht mehr bestehen würden. Er habe sich aber mittlerweile an das Leben in Österreich gewöhnt. In Pakistan leben seine drei erwachsenen Söhne und seine Mutter, mit denen er in Kontakt stehe. Er unterstütze seine Söhne finanziell, da diese studieren. Er sei nunmehr von seiner zweiten Ehefrau geschieden und führe keine Beziehung. Er arbeite in Österreich in einer Küche einer Fastfood-Kette. In Pakistan habe er früher Unterstützung von seinem Vater erhalten und er habe manchmal seine Aufsichtstätigkeiten in seiner Fabrik für ihn übernommen. 2013 sei sein Vater verstorben. Er habe einen Hausanteil von ihm geerbt. Die Fabrik seines Vaters sei verkauft worden und der Verkaufserlös auf seine drei in Pakistan verbliebenen Brüder aufgeteilt worden. Aufgrund Erbstreitigkeiten habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Brüdern. In Österreich und in anderen Mitgliedstaaten habe er keine Verwandte. In Österreich habe er Arbeitskollegen und einen pakistanischen Mitbewohner, der sein Freund sei. Er habe einen Deutschkurs A2 im Jahr 2015 absolviert. Er habe früher auch als Zeitungszusteller gearbeitet. Er gehe aktuell einer Vollzeitbeschäftigung nach. In Pakistan habe er keine wirtschaftliche Grundlage. Er sei alt und wisse nicht, wie er dort versorgt werden würde. Er habe sechs Schwestern in Pakistan, die alle verheiratet seien und zum Teil auch erwachsene Söhne haben. Er habe selten Kontakt mit ihnen. Eine Schwester kümmere sich ab und zu um ihre Mutter. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer weitere aktuelle Lohnzettel vor und wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eingeräumt, worauf er verzichtete.
  9. Das BFA übermittelte am 18.09.2020 die Niederschrift und das Länderinformationsblatt seiner Anwältin und gewährte eine Stellungnahmefrist.
  10. Am 05.10.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme seiner Vertreterin beim BFA ein. Darin wurden nochmals unter anderem die mittlerweile 20-jährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und seine Selbsterhaltungsfähigkeit hervorgehoben und ausgeführt, dass angesichts der Länderberichte und seines fortgeschrittenen Alters es ihm schwerfallen würde, sich im Herkunftsland in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Hinblick auf die Aufforderung zur Vorlage der Sterbeurkunde führte seine Anwältin aus, dass bis dato eine solche ihr nicht vorgelegt worden sei.
  11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.09.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 19.09.2019

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Gegen ihn wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.09.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 19.09.2019

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen ihn wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Hinblick auf Spruchpunkt I. führte das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen unberechtigten und missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, im Jahr 2004 eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und sich dadurch einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen habe. Er halte sich zudem seit 20.06.2007 unrechtmäßig in Österreich auf und habe die Erlangung eines Heimreisezertifikates missbräuchlich verhindert, indem er die Formblätter der pakistanischen Botschaft mit einer ungenauen Adressangabe in Pakistan ausgefüllt habe, sodass seine Identifizierung durch die Botschaft nicht möglich gewesen sei. Durch die Nichtvorlage seines Reisepasses habe er auch die Effektuierung der Ausweisung verhindert. Trotz seiner Aufenthaltsdauer von 21 Jahren in Österreich habe er sich kaum integriert. Er spreche Deutsch lediglich auf dem Sprachniveau A2 und habe kaum soziale Kontakte. Seine wirtschaftliche Integration sei durch die Erschleichung des Arbeitsmarktzuganges maßgeblich zu relativieren. Er finanziere seinen Unterhalt indem er erwerbstätig sei, obwohl er dazu nicht berechtigt sei. Er sei im Alter von 37 Jahren nach Österreich gekommen und sei in Pakistan sozialisiert worden. Er habe im Herkunftsland den Großteil seines Lebens verbracht. Er verfüge in Österreich über kein Familienleben. Im Herkunftsland leben seine drei Söhne, drei Brüder, sechs Schwestern und seine Mutter, sodass seine Bindungen zu Pakistan bei weitem seine Bindungen hierorts übersteigen. Mit Blick auf seine Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), seine Aufenthaltsehe und den mangelnden Nachweis der Mittel zum Unterhalt aus legalen Quellen bestehe eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei seine lange Aufenthaltsdauer daher maßgeblich zu relativieren, sodass von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich auszugehen sei. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen unberechtigten und missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, im Jahr 2004 eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und sich dadurch einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen habe. Er halte sich zudem seit 20.06.2007 unrechtmäßig in Österreich auf und habe die Erlangung eines Heimreisezertifikates missbräuchlich verhindert, indem er die Formblätter der pakistanischen Botschaft mit einer ungenauen Adressangabe in Pakistan ausgefüllt habe, sodass seine Identifizierung durch die Botschaft nicht möglich gewesen sei. Durch die Nichtvorlage seines Reisepasses habe er auch die Effektuierung der Ausweisung verhindert. Trotz seiner Aufenthaltsdauer von 21 Jahren in Österreich habe er sich kaum integriert. Er spreche Deutsch lediglich auf dem Sprachniveau A2 und habe kaum soziale Kontakte. Seine wirtschaftliche Integration sei durch die Erschleichung des Arbeitsmarktzuganges maßgeblich zu relativieren. Er finanziere seinen Unterhalt indem er erwerbstätig sei, obwohl er dazu nicht berechtigt sei. Er sei im Alter von 37 Jahren nach Österreich gekommen und sei in Pakistan sozialisiert worden. Er habe im Herkunftsland den Großteil seines Lebens verbracht. Er verfüge in Österreich über kein Familienleben. Im Herkunftsland leben seine drei Söhne, drei Brüder, sechs Schwestern und seine Mutter, sodass seine Bindungen zu Pakistan bei weitem seine Bindungen hierorts übersteigen. Mit Blick auf seine Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), seine Aufenthaltsehe und den mangelnden Nachweis der Mittel zum Unterhalt aus legalen Quellen bestehe eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei seine lange Aufenthaltsdauer daher maßgeblich zu relativieren, sodass von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich auszugehen sei. Durch sein gesetztes Verhalten sei eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, um eine Fortsetzung bzw. Aufnahme von Schwarzarbeit oder eine Belastung für die öffentliche Hand zu verhindern. Das verhängte Einreiseverbot stützte die Behörde auf die festgestellte Aufenthaltsehe, den mangelnden Nachweis von Unterhaltsmitteln aus legalen Quellen, seinen beharrlichen illegalen Aufenthalt, seine Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung und seine Behinderung der Abschiebung und Erlangung eines Heimreisezertifikates. 10. Mit Information des BFA vom 01.09.2021 wurde

§ 52Abs.

1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.10. Mit Information des BFA vom 01.09.2021 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Der Bescheid wurde seiner Vertretung am 03.09.2021 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen durch diese mit Schriftsatz vom 30.09.2021, zur Post gebracht am 01.10.2021, fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurden im Wesentlichen seine Antragsgründe wiederholt und das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausdrücklich bestritten. Darüber hinaus wurde auch angemerkt, dass selbst bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe dieser Sachverhalt bereits zu lange zurückliege um damit die Abweisung seines Antrages bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu rechtfertigen. Die Ehe sei vor etwa 17 Jahren geschlossen und vor etwa zehn Jahren geschieden worden. Es sei daraufhin wegen dieser Ehe ein Aufenthaltsverbot erlassen worden und es sei versucht worden, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was jedoch an der pakistanischen Botschaft gescheitert sei. Der Beschwerdeführer sei auch seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er die Fragebögen ausgefüllt habe. Zudem sei das Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 23.02.2013 aufgehoben worden und keine weiteren Schritte zur Effektuierung seiner Abschiebung von der Behörde gesetzt worden, obwohl diese über seinen Aufenthalt Bescheid gewusst habe. Vor diesem Hintergrund könne von keinem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgegangen werden. Die Behörde habe selbst über Jahre hindurch keinerlei Verfahrensschritte gegen ihn gesetzt. Auch das gegenständliche Verfahren habe bisher rund zwei Jahre in Anspruch genommen.
  2. Entsprechend einem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2021 übermittelte die Magistratsabteilung 63 der Stadt Wien (MA 63) einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien.
  3. Am 13.10.2021 teilte die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer bis dato über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügt habe.
  4. Mit Mail vom 14.10.2021 und Schreiben vom 16.05.2022 teilte das Finanzamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers kein Abgabenrückstand unberichtigt aushafte und bis dato keine Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz festgestellt worden seien.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurde das Verfahren der nunmehr erkennenden Richterin zugewiesen.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Feststellungen zur Person Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Glaubensgemeinschaft des Islams an und stammt aus Faisalabad, wo er neun Jahre die Schule besuchte und als Aufseher in der Fabrik seines Vaters sowie als Händler und Verkäufer erwerbstätig war. Er spricht Urdu als Muttersprache. In Pakistan leben seine drei volljährigen Söhne, sechs Schwestern, drei Brüder und seine Mutter. Sein Vater ist im Jahr 2013 verstorben. Er steht mit seinen Angehörigen im Herkunftsland in regelmäßigem Kontakt und unterstützt seine Söhne, die alle studieren, finanziell. Der Beschwerdeführer war insgesamt zwei Mal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe mit einer pakistanischen Staatsangehörigen entstammten seine drei in Pakistan wohnhaften Söhne. Der Beschwerdeführer ging am 25.05.2004 mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe ein, welche im Jahr 2011

§ 55aEhe

G einvernehmlich geschieden wurde. Die Aufenthaltsehe kam durch Vermittlung und gegen Geldleistung zustande. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt oder ein gemeinsames Familienleben mit der österreichischen Staatsangehörigen. Die Staatsanwaltschaft Leoben nahm von der Einbringung einer Ehenichtigkeitsklage teils aus Beweisgründen und teils wegen der aktenkundigen Nichterreichbarkeit bzw. der nicht gewährleisteten Zustellanschriften der Ehegatten Abstand.Der Beschwerdeführer war insgesamt zwei Mal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe mit einer pakistanischen Staatsangehörigen entstammten seine drei in Pakistan wohnhaften Söhne. Der Beschwerdeführer ging am 25.05.2004 mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe ein, welche im Jahr 2011

Paragraph 55 a, EheG einvernehmlich geschieden wurde. Die Aufenthaltsehe kam durch Vermittlung und gegen Geldleistung zustande. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt oder ein gemeinsames Familienleben mit der österreichischen Staatsangehörigen. Die Staatsanwaltschaft Leoben nahm von der Einbringung einer Ehenichtigkeitsklage teils aus Beweisgründen und teils wegen der aktenkundigen Nichterreichbarkeit bzw. der nicht gewährleisteten Zustellanschriften der Ehegatten Abstand. Der Beschwerdeführer ist seit 07.08.2004 durchgehend bei der Firma XXXX als gewerbliche Hilfskraft (Küchenhilfe/Thekenkraft/Reinigungskraft) in einem Fastfood-Restaurant sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Er erzielte im Juni 2020 EUR XXXX , im Juli 2020 EUR XXXX und im August 2020 EUR XXXX netto als Einkommen. Von 01.04.2005 bis 31.03.2009 und von 01.05.2009 bis zu einem nicht feststellbaren Datum war er auch als Zeitungszusteller erwerbstätig. Er bezog von 01.07.2004 bis 18.10.2005 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.Der Beschwerdeführer ist seit 07.08.2004 durchgehend bei der Firma römisch 40 als gewerbliche Hilfskraft (Küchenhilfe/Thekenkraft/Reinigungskraft) in einem Fastfood-Restaurant sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Er erzielte im Juni 2020 EUR römisch 40 , im Juli 2020 EUR römisch 40 und im August 2020 EUR römisch 40 netto als Einkommen. Von 01.04.2005 bis 31.03.2009 und von 01.05.2009 bis zu einem nicht feststellbaren Datum war er auch als Zeitungszusteller erwerbstätig. Er bezog von 01.07.2004 bis 18.10.2005 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A

  1. Er ist im Besitz eines ÖSD Zertifikats A2 vom 16.06.2015, das bestätigt, dass er die am 30.05.2015 stattgefundene Prüfung bestanden hat und seine Deutschkenntnisse der Kompetenzstufe A2 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er ist bislang keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und verfügt in Österreich weder über familiäre noch über maßgebliche private Anknüpfungspunkte. Er leidet an keiner gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat mehrere Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Er wurde siebenmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe in Höhe von XXXX XXXX Ersatzarreststrafe XXXX ) und sechsmal zu einer Geldstrafe von je XXXX (Ersatzarreststrafe XXXX ) bestraft. Er wurde zweimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO zu einer Geldstrafe von jeweils XXXX (Ersatzarreststrafe XXXX ), fünfmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 3 und Abs. 6 Pauschalierungsverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2007 iVm § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 zu einer Geldstrafe von jeweils XXXX (Ersatzarreststrafe XXXX ), 13-mal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 zu einer Geldstrafe von jeweils XXXX (Ersatzarreststrafe XXXX ) und einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO zu einer Geldstrafe in Höhe von XXXX (Ersatzarreststrafe XXXX ) bestraft. Der Beschwerdeführer hat mehrere Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Er wurde siebenmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, StVO zu einer Geldstrafe in Höhe von römisch 40 römisch 40 Ersatzarreststrafe römisch 40 ) und sechsmal zu einer Geldstrafe von je römisch 40 (Ersatzarreststrafe römisch 40 ) bestraft. Er wurde zweimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO zu einer Geldstrafe von jeweils römisch 40 (Ersatzarreststrafe römisch 40 ), fünfmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 6, Pauschalierungsverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 29 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9 aus 2006, zu einer Geldstrafe von jeweils römisch 40 (Ersatzarreststrafe römisch 40 ), 13-mal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, Parkometerabgabenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9 aus 2006, zu einer Geldstrafe von jeweils römisch 40 (Ersatzarreststrafe römisch 40 ) und einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungs-VO zu einer Geldstrafe in Höhe von römisch 40 (Ersatzarreststrafe römisch 40 ) bestraft. 1.
  2. Feststellungen zu den Vorverfahren Der Beschwerdeführer verließ Pakistan im Jahr 2000 und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2000

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen. Zugleich wurde ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan

§ 8Asyl

G 1997 zulässig ist. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2007, rechtskräftig mit 20.06.2007, abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.09.2007 wurde seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Die Behandlung der Beschwerde wurde am 06.07.2010 vom VwGH abgelehnt. Der Beschwerdeführer verließ Pakistan im Jahr 2000 und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2000

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2007, rechtskräftig mit 20.06.2007, abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.09.2007 wurde seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Die Behandlung der Beschwerde wurde am 06.07.2010 vom VwGH abgelehnt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.09.2007 wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da er während seines anhängigen Asylverfahrens eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen einging, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel und einen Befreiungsschein zu verschaffen, eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen und um ohne Weiteres Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu haben. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.02.2013 wurde aufgrund seines Antrages vom 29.01.2013 das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.09.2010 wurde er über die Absicht der Behörde auf Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Am 12.11.2010 gab sein seinerzeitiger anwaltlicher Vertreter unter Bezugnahme auf den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.10.2010 bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Vertretungsbehörde um Ausstellung eines Reisepasses/Heimreisezertifikates angefragt habe. Am 16.11.2010 übermittelte sein Vertreter an die Bundespolizeidirektion Wien ein entsprechendes Schreiben an die pakistanische Botschaft in Wien. Am Tag der anberaumten Einvernahme (17.11.2010) übermittelte der Beschwerdeführer eine Krankenstandsbestätigung an die Bundespolizeidirektion Wien. Sein anwaltlicher Vertreter übermittelte am 31.01.2011 entsprechend einer Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.11.2010 ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Formblatt für die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses. Mit Schreiben vom 09.02.2011 leitete die Bundespolizeidirektion Wien das Antragsformular an die pakistanische Botschaft Wien weiter und ersuchte um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Mit Schreiben der pakistanischen Botschaft vom 07.04.2011 wurde der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass seine Identität mangels vollständiger Adressangabe in Pakistan nicht festgestellt werden konnte. Am 05.07.2011 wurde der Beschwerdeführer zur Identitätsklärung bei der Bundespolizeidirektion Wien geladen und noch am selben Tag übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien der pakistanischen Botschaft ein neu ausgefülltes Antragsformular sowie eine Kopie seines pakistanischen Reisepasses. Nach mehrmaligem Urgieren teilte die pakistanische Botschaft mit Schreiben vom 19.09.2012 mit, dass seine Identität neuerlich nicht festgestellt werden konnte und ersuchte um Bekanntgabe detaillierterer Informationen. Dieses Schreiben blieb seitens der Behörde unbeantwortet. Der Beschwerdeführer hatte bis dato kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Sein am 23.04.2007 bei der MA 35 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG wurde am 25.06.2007 zurückgewiesen, da er zum damaligen Zeitpunkt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügte. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31.01.2008 rechtskräftig abgewiesen. Mit E-Mail vom 12.02.2013 teilte die MA 35 der Landespolizeidirektion Wien mit, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG gestellt habe und ersuchte um Auskunft, ob eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes angedacht sei. Die Landespolizeidirektion Wien übermittelte mit Mail vom 26.02.2013 der MA 35 den Bescheid über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 23.02.2013 zur Kenntnisnahme. Der Beschwerdeführer hatte bis dato kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Sein am 23.04.2007 bei der MA 35 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG wurde am 25.06.2007 zurückgewiesen, da er zum damaligen Zeitpunkt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügte. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31.01.2008 rechtskräftig abgewiesen. Mit E-Mail vom 12.02.2013 teilte die MA 35 der Landespolizeidirektion Wien mit, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt habe und ersuchte um Auskunft, ob eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes angedacht sei. Die Landespolizeidirektion Wien übermittelte mit Mail vom 26.02.2013 der MA 35 den Bescheid über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 23.02.2013 zur Kenntnisnahme. Am 14.11.2013 erging von der Landespolizeidirektion Wien an das Fremdenpolizeiliche Büro eine Stellungnahme nach § 44b Abs. 2 NAG mit dem Auftrag gegen den Beschwerdeführer ein aufenthaltsbeendendes Verfahren einzuleiten. Dem Akteninhalt waren diesbezüglich keine weiteren Schritte zu entnehmen.Am 14.11.2013 erging von der Landespolizeidirektion Wien an das Fremdenpolizeiliche Büro eine Stellungnahme nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG mit dem Auftrag gegen den Beschwerdeführer ein aufenthaltsbeendendes Verfahren einzuleiten. Dem Akteninhalt waren diesbezüglich keine weiteren Schritte zu entnehmen. Am 19.09.2019 stellte der Beschwerdeführer schließlich persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG.Am 19.09.2019 stellte der Beschwerdeführer schließlich persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des gestellten Antrages, der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Das BFA hat grundlegend ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurden die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen getroffen und die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich nach Auffassung des BVwG im Wesentlichen als tragfähig. Hinsichtlich der divergierenden rechtlichen Beurteilung der erkennenden Richterin wird auf die Ausführungen unter Punkt 3 dieses Erkenntnisses verwiesen. 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des sichergestellten pakistanischen Reisepasses festgestellt werden (AS 369, AS 375). Die Feststellungen zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung im Herkunftsland sowie zu seinen im Herkunftsland wohnhaften Familienangehörigen gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubhaften Angaben im Verfahren, welche auch in Einklang mit dem Akteninhalt zu bringen waren. Hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe folgt das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.09.2007, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen wurde (AS 201ff). Anhand der in diesem Bescheid angeführten Ermittlungsergebnisse ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen gegen Bezahlung eine Ehe eingegangen ist. Maßgeblich für die Feststellung einer Aufenthaltsehe war insbesondere das von seiner Ex-Ehefrau am 29.06.2006 abgelegte Geständnis vor der Bundespolizeidirektion Wien, bei dem sie detailliert und schlüssig das Zustandekommen der Aufenthaltsehe, die vereinbarten Geldflüsse und die Absprachen über die Anmeldung eines gemeinsamen Scheinwohnsitzes schilderte (AS 148ff). Die leugnenden Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 16.09.2020 (AS 393f) blieben demgegenüber äußerst vage und waren vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse der Bundespolizeidirektion Wien nicht glaubhaft. So hat auch eine seinerzeitige polizeiliche Wohnsitzüberprüfung am vermeintlich gemeinsamen Hauptwohnsitz der Eheleute ergeben, dass der Beschwerdeführer den dortigen Hausbewohnern völlig unbekannt war und auch anhand einer telefonischen Auskunft seiner Ex-Ehegattin am 21.10.2004, wonach sie weder seinen aktuellen Aufenthaltsort noch seine berufliche Tätigkeit angeben habe können (AS 102), hat sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe erhärtet. In der Beschwerdeschrift wurde zwar das Vorliegen einer Aufenthaltsehe „ausdrücklich bestritten“ (AS 471), jedoch wurde der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Gegenständlich wird auch nicht übersehen, dass die Staatsanwaltschaft Leoben von der Einbringung einer Ehenichtigkeitsklage teils aus Beweisgründen und teils wegen der aktenkundigen Nichterreichbarkeit bzw. der nicht gewährleisteten Zustellanschriften der Ehegatten Abstand nahm (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 07.03.2005, AS 126), jedoch setzt nach ständiger Rechtsprechung die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, die Nichtigerklärung der Ehe

§ 23Ehe

G nicht voraus. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht dürfen in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe eine eigene Beurteilung vornehmen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0384 mwN).Gegenständlich wird auch nicht übersehen, dass die Staatsanwaltschaft Leoben von der Einbringung einer Ehenichtigkeitsklage teils aus Beweisgründen und teils wegen der aktenkundigen Nichterreichbarkeit bzw. der nicht gewährleisteten Zustellanschriften der Ehegatten Abstand nahm (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 07.03.2005, AS 126), jedoch setzt nach ständiger Rechtsprechung die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, die Nichtigerklärung der Ehe

Paragraph 23, EheG nicht voraus. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht dürfen in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe eine eigene Beurteilung vornehmen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0384 mwN). Dass die Ehe im Jahr 2011 einvernehmlich

§ 55aEhe

G geschieden wurde, war anhand des im Akt einliegenden Beschlusses des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 12.09.2011 (AS 280) festzustellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass zuvor tatsächlich ein Eheleben bestanden hätte, und aus dem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung kann nicht abgeleitet werden, dass keine Aufenthaltsehe vorgelegen habe (vgl. VwGH 21.11.2011, 2008/18/0574 mwN). Die Ausführungen im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.09.2007 zeigen schlüssig und nachvollziehbar auf, dass sich keine Anhaltspunkte für ein tatsächlich geführtes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau ergaben. Dass die Ehe im Jahr 2011 einvernehmlich

Paragraph 55 a, EheG geschieden wurde, war anhand des im Akt einliegenden Beschlusses des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 12.09.2011 (AS 280) festzustellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass zuvor tatsächlich ein Eheleben bestanden hätte, und aus dem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung kann nicht abgeleitet werden, dass keine Aufenthaltsehe vorgelegen habe vergleiche VwGH 21.11.2011, 2008/18/0574 mwN). Die Ausführungen im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.09.2007 zeigen schlüssig und nachvollziehbar auf, dass sich keine Anhaltspunkte für ein tatsächlich geführtes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau ergaben. Die Feststellungen zu seiner hiesigen Erwerbstätigkeit ergaben sich aus dem im Akt einliegenden Dienstzettel der XXXX (AS 367), den zuletzt vorgelegten Lohnzetteln (AS 389 ff), einer eingeholten AJ-Web Auskunft (AS 387, OZ 2), einem Jahreskontoauszug der XXXX (AS 284) und seinen damit in Einklang stehenden Aussagen im Verfahren. Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber war einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen (OZ 2). Die Feststellungen zu seiner hiesigen Erwerbstätigkeit ergaben sich aus dem im Akt einliegenden Dienstzettel der römisch 40 (AS 367), den zuletzt vorgelegten Lohnzetteln (AS 389 ff), einer eingeholten AJ-Web Auskunft (AS 387, OZ 2), einem Jahreskontoauszug der römisch 40 (AS 284) und seinen damit in Einklang stehenden Aussagen im Verfahren. Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber war einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen (OZ 2). Dass er über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 verfügt, war anhand des vorgelegten ÖSD Zertifikat vom 16.06.2015 (AS 360 f) in Verbindung mit seinem mehr als 21-jährigen Aufenthalt in Österreich und seiner hiesigen Erwerbstätigkeit festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. Mangels entsprechender Bestätigungen war festzustellen, dass er bislang keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachging und kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation ist. Mit Blick auf seine Aussagen stellte das BFA auch zutreffend fest, dass er in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über einen maßgeblichen Freundeskreis verfügt. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich vorgebracht, dass er während seines bisherigen Aufenthaltes zu österreichischen Staatsangehörigen soziale Kontakte geknüpft habe und er aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehme (AS 471), dieses Vorbringen blieb jedoch gänzlich unbelegt und wurde kein konkretes Sachverhaltsvorbringen dazu erstattet. Im Verfahren sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. In der Beschwerde wurde auch kein entgegenstehender Sachverhalt behauptet. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die festgestellten Verwaltungsübertretungen waren einem eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien (OZ 7) zu entnehmen. 2.3. Zu den festgestellten Vorverfahren: Die unter 1.2. festgestellten Vorverfahren stellen sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. Dass er bis dato über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügte, war auch einem Auskunftsersuchen der MA 35 vom 13.10.2021 (OZ 8) zu entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 55 AsylG):3.
  4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 55, AsylG): 3.2.
  5. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:3.2.
  6. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet: „
(1)
(4)[...]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a)[…]
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)[…]“ § 60 AsylG lautet:Paragraph 60, AsylG lautet: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)[…]
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“

§ 16Abs.

5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“„

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“

§ 52Abs.

3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). 3.2.
  3. Bezogen auf den Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörige des Beschwerdeführers auf und es wurde festgestellt, dass es sich bei der mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handelte und das Ehepaar keinen gemeinsamen Haushalt und kein Familienleben geführt hat. Es war daher nur sein in Österreich entstandenes Privatleben bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörige des Beschwerdeführers auf und es wurde festgestellt, dass es sich bei der mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handelte und das Ehepaar keinen gemeinsamen Haushalt und kein Familienleben geführt hat. Es war daher nur sein in Österreich entstandenes Privatleben bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Beim Beschwerdeführer war maßgeblich zu beachten, dass er sich seit mehr als 21 Jahren in Österreich aufhält. Bei einem derart langen inländischen Aufenthalt ist nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur wenn der Beschwerdeführer die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wäre eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise noch als verhältnismäßig anzusehen. Gegenständlich kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Zeit nicht im Sinne der Rechtsprechung genutzt, um sich zu integrieren: Er verfügt immerhin über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 (vgl. auch VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129) und war auch während seines Aufenthaltes erwerbstätig, sodass grundsätzlich eine berufliche Integration zu konstatieren ist. Er ist seit 2004 durchgängig beim selben Arbeitgeber beschäftigt, erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa XXXX und ist daher von einer positiven Zukunftsprognose in Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Darüberhinausgehende Integrationsbemühungen werden von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt nicht gefordert (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, Rz 12; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rz 12). Der Ansicht der Behörde, dass er die in Österreich verbrachte Zeit nicht dazu genützt habe um sich wirtschaftlich, sozial oder persönlich zu integrieren, kann im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat somit ein gewisses Maß an Integration erlangt und es kann unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich zu integrieren. Nur wenn der Beschwerdeführer die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wäre eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise noch als verhältnismäßig anzusehen. Gegenständlich kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Zeit nicht im Sinne der Rechtsprechung genutzt, um sich zu integrieren: Er verfügt immerhin über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 vergleiche auch VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129) und war auch während seines Aufenthaltes erwerbstätig, sodass grundsätzlich eine berufliche Integration zu konstatieren ist. Er ist seit 2004 durchgängig beim selben Arbeitgeber beschäftigt, erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa römisch 40 und ist daher von einer positiven Zukunftsprognose in Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Darüberhinausgehende Integrationsbemühungen werden von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt nicht gefordert vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, Rz 12; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rz 12). Der Ansicht der Behörde, dass er die in Österreich verbrachte Zeit nicht dazu genützt habe um sich wirtschaftlich, sozial oder persönlich zu integrieren, kann im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat somit ein gewisses Maß an Integration erlangt und es kann unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich zu integrieren. Unter dem Aspekt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG war auch zu beachten, dass das Asylverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat. Seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wurde erst mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2007, rechtskräftig mit 20.06.2007, abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2007 wurde seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Die Behandlung der Beschwerde wurde im Jahr 2010 vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Das Asylverfahren dauerte sohin zehn Jahre. Unter dem Aspekt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG war auch zu beachten, dass das Asylverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat. Seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wurde erst mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2007, rechtskräftig mit 20.06.2007, abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2007 wurde seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Die Behandlung der Beschwerde wurde im Jahr 2010 vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Das Asylverfahren dauerte sohin zehn Jahre. Während des Asylverfahrens hielt sich der Beschwerdeführer – wenn auch nur vorläufig aufgrund eines Asylantrages – bis zum Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2010 – unabhängig vom Eingehen einer Aufenthaltsehe – rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diesen Umstand hat das BFA in seinen Erwägungen nicht berücksichtigt. Zu beachten war schließlich auch, dass die Behörden nach dem Schreiben der pakistanischen Botschaft vom 19.09.2012 bzw. nach der am 14.11.2013 ergangenen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien an das Fremdenpolizeiliche Büro, mit dem Auftrag gegen den Beschwerdeführer ein aufenthaltsbeendendes Verfahren einzuleiten, keine weiteren Schritte setzten, sodass dies ungeachtet seines rechtswidrigen Aufenthaltes beim Beschwerdeführer bis zu einem gewissen Grad die Erwartung wecken durfte, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Erst mit dem gegenständlich gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wurden nach einer langen Phase behördlicher Untätigkeit weitere Verfahrensschritte zur Aufenthaltsbeendigung gesetzt (siehe dazu auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn 10). Zu beachten war schließlich auch, dass die Behörden nach dem Schreiben der pakistanischen Botschaft vom 19.09.2012 bzw. nach der am 14.11.2013 ergangenen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien an das Fremdenpolizeiliche Büro, mit dem Auftrag gegen den Beschwerdeführer ein aufenthaltsbeendendes Verfahren einzuleiten, keine weiteren Schritte setzten, sodass dies ungeachtet seines rechtswidrigen Aufenthaltes beim Beschwerdeführer bis zu einem gewissen Grad die Erwartung wecken durfte, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Erst mit dem gegenständlich gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG wurden nach einer langen Phase behördlicher Untätigkeit weitere Verfahrensschritte zur Aufenthaltsbeendigung gesetzt (siehe dazu auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn 10). Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch seine Bindungen zum Herkunftsstaat (regelmäßiger Kontakte zu seinen volljährigen Söhnen und weiteren Familienangehörigen) nichts maßgeblich ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch seine Bindungen zum Herkunftsstaat (regelmäßiger Kontakte zu seinen volljährigen Söhnen und weiteren Familienangehörigen) nichts maßgeblich ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Zu beachten war jedoch auch, dass bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005)Zu beachten war jedoch auch, dass bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) Dem Beschwerdeführer ist zunächst anzulasten, dass er unrechtmäßig ins Bundesgebiet einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher letztlich als unberechtigt abgewiesen wurde. Den Erwägungen der Behörde, dass dieser Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei, konnte nicht gefolgt werden, so war dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2000 zu entnehmen, dass sein Vorbringen im Asylverfahren als glaubhaft bewertet wurde, jedoch aus rechtlichen Erwägungen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorlag (AS 13). Eine missbräuchliche Asylantragstellung ist damit für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 eine Aufenthaltsehe einging und sich dadurch den Zugang zum Arbeitsmarkt erschlichen hat. Als Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen fiel er nicht in den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und benötigte keine dort vorgesehene Berechtigung für die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet (§ 1 Abs. 2 lit. l iVm § 3 Abs. 8 AuslBG idF BGBl. I Nr. 126/2002). Seine berufliche Integration in Österreich konnte er nur infolge der von ihm geschlossenen Aufenthaltsehe erlangen und ist diese daher grundsätzlich als geschmälert anzusehen (vgl. VwGH 25.09.2003, 2003/18/0216). Aufgrund der Aufenthaltsehe wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.09.2007 auch ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 eine Aufenthaltsehe einging und sich dadurch den Zugang zum Arbeitsmarkt erschlichen hat. Als Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen fiel er nicht in den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und benötigte keine dort vorgesehene Berechtigung für die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet (Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,). Seine berufliche Integration in Österreich konnte er nur infolge der von ihm geschlossenen Aufenthaltsehe erlangen und ist diese daher grundsätzlich als geschmälert anzusehen vergleiche VwGH 25.09.2003, 2003/18/0216). Aufgrund der Aufenthaltsehe wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.09.2007 auch ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das Schließen einer Aufenthaltsehe sowie die Nichtbeachtung des daran anknüpfenden Aufenthaltsverbotes stellen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Umstände dar, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Das Schließen einer Aufenthaltsehe sowie die Nichtbeachtung des daran anknüpfenden Aufenthaltsverbotes stellen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Umstände dar, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Im vorliegenden Fall war jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Aufenthaltsdauer in Österreich die „Zehnjahresgrenze“ deutlich – nämlich um mehr als das Doppelte – überschritten hat und dadurch die grundsätzlich starken öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung an Bedeutung verlieren (vgl. auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Zudem war auch zu berücksichtigen, dass sein fremdenrechtliches Fehlverhalten bereits viele Jahre zurückliegt. Die Aufenthaltsehe wurde 2004 geschlossen und 2011 geschieden. Darüber hinaus wurde das Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.02.2013 nach § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben, weil die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind. Die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes setzt eine von der Behörde vorzunehmende Interessenabwägung voraus, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 61 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 61 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 mwN). Sohin sah bereits im Jahr 2013 die Landespolizeidirektion Wien die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr als verhältnismäßig an, widrigenfalls sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht stattgegeben hätte. Auf diesen Umstand ging die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung überhaupt nicht ein.Im vorliegenden Fall war jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Aufenthaltsdauer in Österreich die „Zehnjahresgrenze“ deutlich – nämlich um mehr als das Doppelte – überschritten hat und dadurch die grundsätzlich starken öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung an Bedeutung verlieren vergleiche auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Zudem war auch zu berücksichtigen, dass sein fremdenrechtliches Fehlverhalten bereits viele Jahre zurückliegt. Die Aufenthaltsehe wurde 2004 geschlossen und 2011 geschieden. Darüber hinaus wurde das Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.02.2013 nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben, weil die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind. Die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes setzt eine von der Behörde vorzunehmende Interessenabwägung voraus, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 61, Absatz 2, FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 61, Absatz 3, FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 mwN). Sohin sah bereits im Jahr 2013 die Landespolizeidirektion Wien die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr als verhältnismäßig an, widrigenfalls sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht stattgegeben hätte. Auf diesen Umstand ging die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung überhaupt nicht ein. Mit Blick in den gegenständlichen Verfahrensakt waren auch die Erwägungen der Behörde, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung durch Nichtvorlage eines Reisepasses, einer Geburtsurkunde oder durch ein mangelhaftes Ausfüllen von HRZ-Formblättern verzögert oder verunmöglicht habe, nicht nachvollziehbar. Dem Akt war zu entnehmen, dass er bereits am 15.06.2004 seinen pakistanischen Reisepass bei der Bundespolizeidirektion Leoben vorgelegt hat und eine Kopie an das Fremdenpolizeiliche Referat weitergeleitet wurde (AS 74). Diese Kopie wurde schließlich auch der pakistanischen Botschaft übermittelt (AS 263, AS 266). Der im nunmehrigen Verfahren sichergestellte Reisepass wurde erst am 29.12.2015 ausgestellt (AS 353). Angesichts des langjährigen Aufenthaltes würde aber auch ein allfälliges Verschweigen des Besitzes eines Reisepasses kein Verhalten darstellen, dass seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich schmälern würde (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0056).Mit Blick in den gegenständlichen Verfahrensakt waren auch die Erwägungen der Behörde, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung durch Nichtvorlage eines Reisepasses, einer Geburtsurkunde oder durch ein mangelhaftes Ausfüllen von HRZ-Formblättern verzögert oder verunmöglicht habe, nicht nachvollziehbar. Dem Akt war zu entnehmen, dass er bereits am 15.06.2004 seinen pakistanischen Reisepass bei der Bundespolizeidirektion Leoben vorgelegt hat und eine Kopie an das Fremdenpolizeiliche Referat weitergeleitet wurde (AS 74). Diese Kopie wurde schließlich auch der pakistanischen Botschaft übermittelt (AS 263, AS 266). Der im nunmehrigen Verfahren sichergestellte Reisepass wurde erst am 29.12.2015 ausgestellt (AS 353). Angesichts des langjährigen Aufenthaltes würde aber auch ein allfälliges Verschweigen des Besitzes eines Reisepasses kein Verhalten darstellen, dass seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich schmälern würde vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0056). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Feststzustellen war auch, dass der Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat (insb. Verstöße gegen Halte- und Parkverbote sowie gegen das Wiener Parkometergesetz). Jedoch schmälern auch diese Verwaltungsübertretungen angesichts seines 21-jährigen Aufenthaltes seine privaten Interessen nicht wesentlich. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. 3.2.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).3.2.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 5Abs.

2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 485,85 gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 485,85 gebührt. § 9 Abs. 4 IntG lautet:Paragraph 9, Absatz 4, IntG lautet: „

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.“Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.“ § 10 IntG lautet auszugsweise:Paragraph 10, IntG lautet auszugsweise: „

(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 45NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.„

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3)
(4)[…]“ § 11 IntG lautet auszugsweise:Paragraph 11, IntG lautet auszugsweise: „
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)[…]“ Die oben auszugsweise wiedergegebenen §§ 9 und 10 IntG sind die Nachfolgebestimmungen zu den zunächst mit BGBl. I Nr. 68/2017 und letztlich mit BGBl. I Nr. 145/2017 zum 30. September 2017 (siehe § 82 Abs. 24 NAG) aufgehobenen §§ 14a und 14b NAG. Insoweit ordnet die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG im Ergebnis an, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt gilt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG bis zu dessen Außerkrafttreten mit Ablauf des 30.

September 2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251, Rn. 11).Die oben auszugsweise wiedergegebenen Paragraphen 9 und 10 IntG sind die Nachfolgebestimmungen zu den zunächst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, und letztlich mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, zum 30. September 2017 (siehe Paragraph 82, Absatz 24, NAG) aufgehobenen Paragraphen 14 a und 14 b NAG. Insoweit ordnet die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG im Ergebnis an, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt gilt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG bis zu dessen Außerkrafttreten mit Ablauf des 30. September 2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251, Rn. 11). §14a NAG sah – auszugsweise – Folgendes vor: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 14a.

(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels [...] zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. [...]Paragraph 14 a,
(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels [...] zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. [...]
(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels [...] nachzukommen. [...]

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels [...] nachzukommen. [...]

(3)[...]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. [...]
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt, [...]2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, [...]

(5)[...]
(6)Nähere Bestimmungen über [...] die Nachweise

Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(6)Nähere Bestimmungen über [...] die Nachweise

Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7)[...]“ Die (u.a.) aufgrund der Ermächtigung in § 14a Abs. 6 NAG erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, idF BGBl. II Nr. 205/2011, sieht in ihrem § 9 – auszugsweise – vor:Die (u.a.) aufgrund der Ermächtigung in Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,, sieht in ihrem Paragraph 9, – auszugsweise – vor: „Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse § 9.
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 [...] NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Paragraph 9,
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, [...] NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH.
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

  1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4)[...]“ Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Formulierung des § 81 Abs. 36 NAG darauf ab, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (bereits) „erfüllt“ hat. Dies setzt voraus, dass eine Verpflichtung dazu bestanden hat, die wiederum erst durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden sein kann. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG ist daher auf eine Konstellation, in welcher der betroffene Mitbeteiligte einen Erstantrag gestellt und noch nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt hatte, nicht anwendbar (vgl. VwGH 16.04.2020, Ra 2019/22/0082, Rz 10, mwN). Auf dieses grundsätzliche Verständnis der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG verwies der VwGH auch in Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251, Rz 16). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Formulierung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG darauf ab, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (bereits) „erfüllt“ hat. Dies setzt voraus, dass eine Verpflichtung dazu bestanden hat, die wiederum erst durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden sein kann. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG ist daher auf eine Konstellation, in welcher der betroffene Mitbeteiligte einen Erstantrag gestellt und noch nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt hatte, nicht anwendbar vergleiche VwGH 16.04.2020, Ra 2019/22/0082, Rz 10, mwN). Auf dieses grundsätzliche Verständnis der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG verwies der VwGH auch in Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251, Rz 16). Der Beschwerdeführer legte einen Nachweis über eine am 30.05.2015 bestandene A2 Prüfung beim ÖSD vor (AS 360), den er sohin noch vor Inkrafttreten des IntG (01.10.2017; § 27 Abs. 1 IntG) erlangt hat. Zwar gilt ein solcher Nachweis entsprechend der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG grundsätzlich als Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, jedoch war zu beachten, dass dem vorliegenden Fall ein Erstantrag des Beschwerdeführers zugrunde lag, er zuvor über keinen Aufenthaltstitel verfügte und sohin für ihn keine Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bestand, sodass nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG gegenständlich nicht zur Anwendung kommt.Der Beschwerdeführer legte einen Nachweis über eine am 30.05.2015 bestandene A2 Prüfung beim ÖSD vor (AS 360), den er sohin noch vor Inkrafttreten des IntG (01.10.2017; Paragraph 27, Absatz eins, IntG) erlangt hat. Zwar gilt ein solcher Nachweis entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG grundsätzlich als Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, jedoch war zu beachten, dass dem vorliegenden Fall ein Erstantrag des Beschwerdeführers zugrunde lag, er zuvor über keinen Aufenthaltstitel verfügte und sohin für ihn keine Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bestand, sodass nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG gegenständlich nicht zur Anwendung kommt. Zwar war festzustellen, dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, aber im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG (nunmehr §§ 9 ff Int

G) eine formalistische Sichtweise anzuwenden ist und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden kann. Ein Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung wurde durch den Beschwerdeführer sohin nicht erbracht (in diesem Sinne auch BVwG 11.05.2021, W242 1439312-2).Zwar war festzustellen, dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, aber im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff IntG) eine formalistische Sichtweise anzuwenden ist und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden kann. Ein Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung wurde durch den Beschwerdeführer sohin nicht erbracht (in diesem Sinne auch BVwG 11.05.2021, W242 1439312-2). Weiters erzielt der Beschwerdeführer zwar zum Entscheidungszeitpunkt ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Einkommen, jedoch übt er keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, da er sich aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht auf die Ausnahmebestimmung des AuslBG zu Recht berufen kann. Weiters erzielt der Beschwerdeführer zwar zum Entscheidungszeitpunkt ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes Einkommen, jedoch übt er keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, da er sich aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht auf die Ausnahmebestimmung des AuslBG zu Recht berufen kann. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorlegte, aus dem hervorgegangen wäre, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, und er im Entscheidungszeitpunkt auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG zu erteilen. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorlegte, aus dem hervorgegangen wäre, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, und er im Entscheidungszeitpunkt auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG zu erteilen. Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. 3.

  1. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Das BFA gewährte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.), weil es der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannte (Spruchpunkt IV.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und somit Spruchpunkt IV. behoben. Somit entfällt die nach § 55 Abs. 4 FPG notwendige Tatbestandsvoraussetzung und war Spruchpunkt V. auch nicht abzuändern, sondern aufzuheben, da keine Rückkehrentscheidung mehr vorliegt. Das BFA gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.), weil es der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannte (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und somit Spruchpunkt römisch vier. behoben. Somit entfällt die nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG notwendige Tatbestandsvoraussetzung und war Spruchpunkt römisch fünf. auch nicht abzuändern, sondern aufzuheben, da keine Rückkehrentscheidung mehr vorliegt. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ nunmehr folgende Kriterien bea

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