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{'item': 'W137 2188766-1'}

Obsah (19)§§ 54Art. 133§ 17Art. 130§§ 16§ 52§ 61§ 66§ 67Artikel 8§ 9§ 58§ 55§ 10§ 11§ 41§ 43a§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlW137 2188766-1 SpruchW137 2188766-1/38E, , W137 2188766-1/38E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Hier gab er an, am 01.05.2000 in Ghazni geboren zu sein und den im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen.
  3. Am 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, seiner gesetzlichen Vertretung und einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
  4. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 04.12.2017, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, eine Stellungnahme zu seinem Fluchtvorbringen ein.
  5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, vollumfängliche Beschwerde. Die Beschwerde führt u.a. aus, er sei in Österreich umfassend integriert, weshalb eine Rückkehrentscheidung Art. 8 EMRK verletzte. Aus der dargestellten Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte I. bis IV. ergebe sich die Rechtswidrigkeit der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. Mit der Beschwerde wurde eine Teilbesuchsbestätigung zum Pflichtschulabschlusslehrgang vorgelegt.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, vollumfängliche Beschwerde. Die Beschwerde führt u.a. aus, er sei in Österreich umfassend integriert, weshalb eine Rückkehrentscheidung Artikel 8, EMRK verletzte. Aus der dargestellten Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. ergebe sich die Rechtswidrigkeit der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. Mit der Beschwerde wurde eine Teilbesuchsbestätigung zum Pflichtschulabschlusslehrgang vorgelegt. Das BFA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  9. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.07.2018 wurde ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben und zugleich ergänzendes Vorbringen erstattet, Beweismittel vorgelegt und Beweisanträge gestellt. Die Stellungnahme führt insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr Mitglied eines Theaterensembles sei und sein Engagement über die Medien öffentlich gemacht worden sei. Dieses Engagement sei nicht nur im Hinblick auf ein schützenswertes Privatleben relevant, sondern sei auch Ausdruck einer politischen Überzeugung des Beschwerdeführers. In einer Gesamtbetrachtung drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund eines ihm unterstellten „unislamischen“ Verhaltens.
  10. Am 09.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und die stellig gemachten Zeugen XXXX und XXXX zum Thema der Integration des Beschwerdeführers in Österreich befragt wurden. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführervertreter legte im Rahmen der Verhandlung weitere Integrationsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer, nämlich ein Zertifikat über die mit „gut“ bestandene B2-Sprachprüfung und ein Zertifikat der Summer School aus Juli 2018, vor.
  11. Am 09.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und die stellig gemachten Zeugen römisch 40 und römisch 40 zum Thema der Integration des Beschwerdeführers in Österreich befragt wurden. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführervertreter legte im Rahmen der Verhandlung weitere Integrationsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer, nämlich ein Zertifikat über die mit „gut“ bestandene B2-Sprachprüfung und ein Zertifikat der Summer School aus Juli 2018, vor.
  12. Mit Eingaben vom 04.09.2018, 21.01.2019 und 29.04.2019 erfolgten ergänzende Stellungnahmen des Beschwerdeführers samt weiterer Urkundenvorlagen.
  13. Am 07.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer im fortgesetzten Beweisverfahren neuerlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und die stellig gemachte Zeugin XXXX zum Thema der Integration des Beschwerdeführers in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
  14. Am 07.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer im fortgesetzten Beweisverfahren neuerlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und die stellig gemachte Zeugin römisch 40 zum Thema der Integration des Beschwerdeführers in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
  15. Am 31.05.2019 langte eine aufgetragene Äußerung des Beschwerdeführers ein.
  16. Dem Beschwerdeführer wurden eine Aktualisierung vom 04.06.2019 zum Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 und die EASO Country Guidance Notes aus Juni 2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
  17. Mit Schreiben vom 23.07.2019 legte der Beschwerdeführer ein Semesterzeugnis vom Schuljahr 2018/19 sowie ein Arbeitszeugnis vor und teilte in einem mit, dass von einer Stellungnahme zu den übermittelten aktualisierten Länderinformationen abgesehen werde.
  18. Mit Erkenntnis vom 31.07.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ab (Spruchpunkte A) I. bis A) III.) Weiters gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. statt, stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A) IV.). Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) V.). 14. Mit Erkenntnis vom 31.07.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides ab (Spruchpunkte A) römisch eins. bis A) römisch drei.) Weiters gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. statt, stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A) römisch vier.). Der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) römisch fünf.).

  1. Gegen die Spruchpunkte A) IV. und A) V. dieses Erkenntnisses erhob das BFA außerordentliche Amtsrevision. Darin wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Frage, ob das Privatleben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der Fremde des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, nicht entsprechend berücksichtigt habe. Die Integration des Beschwerdeführers sei in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt worden. Sämtliche der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Aspekte seien während eines unsicheren Aufenthaltes entstanden und daher in ihrem Gewicht gemindert. Es liege keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen vor, dass von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden könne, aufgrund derer ihm ein Verbleib nach Art. 8 EMRK ermöglicht werden müsste. Die Spruchpunkte A) I. bis A) III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
  2. Gegen die Spruchpunkte A) römisch vier. und A) römisch fünf. dieses Erkenntnisses erhob das BFA außerordentliche Amtsrevision. Darin wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Frage, ob das Privatleben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der Fremde des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, nicht entsprechend berücksichtigt habe. Die Integration des Beschwerdeführers sei in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt worden. Sämtliche der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Aspekte seien während eines unsicheren Aufenthaltes entstanden und daher in ihrem Gewicht gemindert. Es liege keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen vor, dass von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden könne, aufgrund derer ihm ein Verbleib nach Artikel 8, EMRK ermöglicht werden müsste. Die Spruchpunkte A) römisch eins. bis A) römisch drei. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
  3. Mit Erkenntnis vom 15.04.2020 behob der Verwaltungsgerichtshof die Spruchpunkte A) IV. und A) V. des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
  4. Mit Erkenntnis vom 15.04.2020 behob der Verwaltungsgerichtshof die Spruchpunkte A) römisch vier. und A) römisch fünf. des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, er habe in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukomme und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliege, regelmäßig erwartet werde, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sei, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2019/18/0322, mwN). Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, er habe in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukomme und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliege, regelmäßig erwartet werde, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sei, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2019/18/0322, mwN). Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend sei, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt worden seien, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 08.01.2020, Ra 2019/18/0329, mwN). Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend sei, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt worden seien, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 08.01.2020, Ra 2019/18/0329, mwN). Die Amtsrevision zeige zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt habe, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müsste, zu wenig Beachtung geschenkt habe. Der Beschwerdeführer habe sich zum Entscheidungszeitpunk rund dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Ihm sei zwar zugestehen, dass er – wie das Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführt habe – seit seiner Einreise erfolgreich Integrationsbemühungen in beruflicher und sozialer Hinsicht gesetzt habe, darunter seine jahrelange ehrenamtliche Betätigung und die intensive soziale Bindung zu seiner „Patenfamilie“, mit der er allerdings in keiner Haushaltsgemeinschaft lebe, sowie auch nachhaltig Deutschkenntnisse erworben habe. Ausgehend von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen bestehe jedoch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und dem Beschwerdeführer – ungeachtet seines relativ kurzen Inlandsaufenthaltes und des Umstandes, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte stehe – schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste. Die Amtsrevision zeige zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt habe, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müsste, zu wenig Beachtung geschenkt habe. Der Beschwerdeführer habe sich zum Entscheidungszeitpunk rund dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Ihm sei zwar zugestehen, dass er – wie das Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführt habe – seit seiner Einreise erfolgreich Integrationsbemühungen in beruflicher und sozialer Hinsicht gesetzt habe, darunter seine jahrelange ehrenamtliche Betätigung und die intensive soziale Bindung zu seiner „Patenfamilie“, mit der er allerdings in keiner Haushaltsgemeinschaft lebe, sowie auch nachhaltig Deutschkenntnisse erworben habe. Ausgehend von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen bestehe jedoch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und dem Beschwerdeführer – ungeachtet seines relativ kurzen Inlandsaufenthaltes und des Umstandes, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte stehe – schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste.
  5. Mit Schreiben vom 16.07.2020 und vom 08.03.2021 legte der Beschwerdeführer u.a. einen Lehrvertrag (für den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.2022), Lohn- und Gehaltsabrechnungen von den Monaten Mai bis Juli 2020, Schulzeugnisse vom Schuljahr 2019/20 sowie vom Schuljahr 2020/21 und mehrere Empfehlungsschreiben vor.
  6. Am 07.05.2021 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Zeugen, XXXX (Z1) und XXXX (Z2), eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung.
  7. Am 07.05.2021 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Zeugen, römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2), eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Sie hatte im Vorfeld der Verhandlung auch keine Akteneinsicht genommen. Bereits im Vorfeld der Verhandlung hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die Verhandlung nicht erforderlich sei. Befragt zu seiner Integration in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Wiener Städtischen als Lehrling in der Konzernbetreuung und im Kundenbüro tätig sei. Er unterstütze die unmittelbaren Kundenbetreuer, nehme Anrufe von Kunden entgegen und übersetze von Deutsch auf Dari/Farsi, falls erforderlich. Für die Lehrstelle habe sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Juli 2019 beworben und habe nach einer „Aufnahmeprüfung“ die Lehrer auch beginnen können. Der Z1 gab an, er habe den Beschwerdeführer im Oktober 2019 bei der Arbeit kennengelernt; die beiden seien der gleichen Abteilung zugeteilt gewesen. Zunächst habe der Z1 nur beruflichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt, mittlerweile habe sich der Kontakt auch auf den Privatbereich ausgeweitet, weil sie sich gut verstehen. Die Z2 führte aus, sie sei seit über vier Jahren die Patin des Beschwerdeführers. Ihr Mann und sie hätten regelmäßig Kontakt mit dem Beschwerdeführer und sie würden auch gemeinsam Urlaub verbringen. Der Beschwerdeführer legte in der mündliche Verhandlung Gehaltsabrechnungen von den Monaten Februar bis April 2021 sowie einen Ausschnitt aus der Mitarbeiterzeitung seines Arbeitgebers vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der am XXXX geborene und im Entscheidungszeitpunkt somit volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest. Der am römisch 40 geborene und im Entscheidungszeitpunkt somit volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, geboren, und lebte dort durchgehend bis zu seiner (erstmaligen) Ausreise in den Iran im Jahr
  9. In Afghanistan, Ghazni, leben noch der Onkel und drei Tanten des Beschwerdeführers mütterlicherseits sowie dessen Großmutter mütterlicherseits und zwei Tanten des Beschwerdeführers väterlicherseits. Eine weitere Tante mütterlicherseits lebt in Mazar-e Sharif. Über weitere Verwandte oder Familienangehörige in Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer nicht, seine Kernfamilie hält sich außerhalb Afghanistans auf. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan jedenfalls ein Jahr eine Koranschule und erhielt Grundkenntnisse im Rechnen und Schreiben. Er sammelte im Iran Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in einem Steinmetzbetrieb. Der Beschwerdeführer reiste am 28.12.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Dezember 2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er besuchte in Österreich zunächst von August 2017 bis Februar 2018 einen Brückenkurs und daran anschließend einen Pflichtschulabschlusslehrgang. Im Sommer 2018 absolvierte der Beschwerdeführer die Summer School der „Young Caritas“ zum Thema Integration. Er nahm wiederholt an Jugendcolleges teil, legte die Prüfung zum „Energie-Führerschein“ ab und absolvierte einen Kompetenzworkshop für erwachsene Asylwerber. Im Dezember 2018 bestand der Beschwerdeführer die Prüfung zum Pflichtschulabschluss. Seit Februar 2019 ist der Beschwerdeführer Schüler einer Abendschule der Handelsakademie für Berufstätige des International Business College/BHAK/BHAS. Ebenfalls von Februar 2019 arbeitete der Beschwerdeführer länger als ein Jahr lang zweimal wöchentlich vormittags als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Bildungszentrum des Vereins „ XXXX . Er half dort bei Rezeptionstätigkeiten und leistete Übersetzungsarbeiten für den Verein. Zudem begann der Beschwerdeführer am 01.10.2019 eine Lehre als Versicherungskaufmann und der voraussichtliche Lehrabschluss ist im Lehrvertrag mit dem 30.09.2022 angegeben. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Dezember 2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er besuchte in Österreich zunächst von August 2017 bis Februar 2018 einen Brückenkurs und daran anschließend einen Pflichtschulabschlusslehrgang. Im Sommer 2018 absolvierte der Beschwerdeführer die Summer School der „Young Caritas“ zum Thema Integration. Er nahm wiederholt an Jugendcolleges teil, legte die Prüfung zum „Energie-Führerschein“ ab und absolvierte einen Kompetenzworkshop für erwachsene Asylwerber. Im Dezember 2018 bestand der Beschwerdeführer die Prüfung zum Pflichtschulabschluss. Seit Februar 2019 ist der Beschwerdeführer Schüler einer Abendschule der Handelsakademie für Berufstätige des International Business College/BHAK/BHAS. Ebenfalls von Februar 2019 arbeitete der Beschwerdeführer länger als ein Jahr lang zweimal wöchentlich vormittags als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Bildungszentrum des Vereins „ römisch 40 . Er half dort bei Rezeptionstätigkeiten und leistete Übersetzungsarbeiten für den Verein. Zudem begann der Beschwerdeführer am 01.10.2019 eine Lehre als Versicherungskaufmann und der voraussichtliche Lehrabschluss ist im Lehrvertrag mit dem 30.09.2022 angegeben. Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Zeitraum 2016 bis 2018 aktives Ensemblemitglied im Wiener Vorstadttheater, wo er in mehreren gesellschaftskritischen Stücken mitspielte, die Diskriminierungen gegenüber Menschen und Gewalt gegen Frauen thematisiert haben. Aufgrund seines derzeitigen Besuchs einer Abendschule musste der Beschwerdeführer sein Theaterengagement einschränken. Der Beschwerdeführer engagierte sich vom Jahr 2017 bis zumindest Mai 2019 als freiwilliger Mitarbeiter bei der Caritas und ist Teilnehmer am Integrationsprojekt „nice to meet you“ der Jugendplattform der Caritas. Im März 2019 hielt der Beschwerdeführer im Rahmen eines Seminars des österreichischen Gewerkschaftsbundes ein Referat über die Europäische Union. Der Beschwerdeführer wird seit April 2017 von einer Familie in Österreich in ehrenamtlicher Patenschaft betreut und unterstützt, steht mit seiner Patenfamilie täglich in Kontakt und wird als Teil dieser Familie angesehen. Er verbringt einen Großteil seiner Freizeit mit und bei seiner Patenfamilie, unternimmt mit dieser Familie Ausflüge und gemeinsame Urlaube. Die vorgelegten Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben sowie die einvernommenen Zeugen zeichnen allesamt ein äußerst positives Charakterbild vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wohnt seit April 2018 alleine in einer privaten Mietwohnung in der Nähe seiner Patenfamilie. Diese Wohnung hat die Patenfamilie des Beschwerdeführers gemietet und an den Beschwerdeführer untervermietet. Der Beschwerdeführer besuchte diverse Deutschkurse und spricht bereits sehr gut Deutsch. Am 02.02.2017 erwarb der Beschwerdeführer ein ÖSD-Sprachzertifikat für das Deutschniveau A2, am 27.09.2017 für das Niveau B1 und im Juni 2018 erlangte er ein Sprachzertifikat für das Niveau B
  10. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Diese wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.05.2020 aufgehoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich am fortgesetzten Verfahren (nach Revisionsentscheidung über eine Amtsrevision) nicht beteiligt – es erfolgte weder eine Akteneinsicht noch eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
  11. Beweiswürdigung: Das im Spruch wiedergegebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers resultiert aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten (BFA-Akt, AS 56-79), woraus sich eine nicht auszuschließende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Antragsstellungszeitpunkt und seine Volljährigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergibt. Die übrigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, sohin zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache und seinem Familienstand, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (BFA-Akt, AS 5 und 108.; BVwG-Akt, OZ 6, S. 5 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen – Aussagen zu zweifeln. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Afghanistan und die Feststellung, dass sich seine Kernfamilie mittlerweile außerhalb Afghanistans aufhält, entspringen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (BVwG-Akt, OZ 6, S. 6; OZ 12, S. 5). Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan jedenfalls ein Jahr eine Koranschule besuchte, Grundlagen im Rechnen und Schreiben erlernte und im Iran als Hilfsarbeiter arbeitete, gab dieser ebenfalls selbst an (BFA-Akt, AS 108 f.; BVwG-Akt, OZ 6, S. 5 und 13). Die Feststellung zum Einreisedatum des Beschwerdeführers in Österreich resultiert aus dem aktenkundigen Zeitpunkt der Antragstellung in Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am Tag der Antragstellung eingereist sei (BFA-Akt, AS 110). Die Feststellungen zum Leben und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich, zu seinen hier gesetzten (Aus-)Bildungsschritten, seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten, seinem Engagement im künstlerischen Bereich und zu seinem intensiven Verhältnis zu seiner Patenfamilie ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verfahren zahlreich vorgelegten Dokumenten (BFA-Akt, AS 107; BVwG-Akt, Beilagen zu OZ 4, OZ 6, OZ 9, OZ 11, OZ 17, OZ 26, OZ 27 und OZ 33) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer und den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen hierzu getätigten Angaben (BVwG-Akt, OZ 6, S. 23-26, OZ 12, S. 9-16 und OZ 33 S. 4-5). Dass der Beschwerdeführer bereits über gute Deutschkenntnisse verfügt, bestätigten nicht nur die vorgelegten Sprachzertifikate, sondern ergab auch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die auch ohne Dolmetscher problemlos durchgeführt wurde. Hier konnte der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen zu seinem Leben in Österreich in sehr gut verständlichem Deutsch beantworten. Dass der Beschwerdeführer aktuell eine Lehre absolviert und somit erwerbstätig ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Lehrvertrag sowie aus den Gehaltsabrechnungen (BVwG-Akt, OZ 26 und OZ 33). Die Feststellungen zur derzeitigen Wohnsituation des Beschwerdeführers resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugin XXXX und der eingeholten ZMR-Auskunft.Dass der Beschwerdeführer aktuell eine Lehre absolviert und somit erwerbstätig ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Lehrvertrag sowie aus den Gehaltsabrechnungen (BVwG-Akt, OZ 26 und OZ 33). Die Feststellungen zur derzeitigen Wohnsituation des Beschwerdeführers resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugin römisch 40 und der eingeholten ZMR-Auskunft. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, keine nahen Verwandten in Europa zu haben (BVwG-Akt, OZ 12, S. 6). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. Die Feststellungen betreffend die zwischenzeitliche rechtskräftige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen bezüglich die fehlende aktive Beteiligung des Bundesamtes am fortgesetzten Verfahren ergeben sich aus dem gegenständlichen Gerichtsakt.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu A) 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) I. – Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels: 3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. – Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels: Soweit sich die Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebungen des Beschwerdeführers (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides) wendet, ist sie begründet: Soweit sich die Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebungen des Beschwerdeführers (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) wendet, ist sie begründet: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Artikel 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer seines Asylverfahren übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008; 19.752/2013).Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer seines Asylverfahren übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,; 19.752 aus 2013,). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Eine Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers ein.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Eine Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers ein. Anders verhält es sich mit dem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich: Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen.Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2015 – sohin im Entscheidungszeitpunkt seit rund fünfeinhalb Jahren – durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hat sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht. In dieser Zeit entwickelte der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privatleben, wovon sich das erkennende Gericht auf Basis der vorgelegten Integrationsunterlagen und im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der in diesem Rahmen zum Thema der Integration des Beschwerdeführers einvernommenen Zeugen zu überzeugen vermochte. Der Beschwerdeführer ist bereits außerordentlich gut in die österreichische Gesellschaft integriert und hat sich erfolgreich an die hiesigen Lebensbedingungen angepasst. So erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll und authentisch, sich „in Österreich wie zu Hause“ zu fühlen (BVwG-Akt, OZ 12, S. 15). Wie sich aus den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer seine Zeit in Österreich äußerst erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht über das übliche Maß hinausgehend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Im Fall des Beschwerdeführers liegt eine besonders nachhaltige Integration im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in Österreich engagiert und zielstrebig gezeigt, dass er konsequent an seiner – sozialen und wirtschaftlichen – Integration in Österreich arbeitet. Er verfolgte kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache und verfügt mittlerweile über sehr gute Deutschkenntnisse, wovon sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.05.2021 überzeugen konnte. Zuletzt erwarb der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 und konnte die gesamte Beschwerdeverhandlung in fließendem Deutsch und ohne Beiziehung eines Dolmetschers absolvieren. Der Beschwerdeführer hat in Österreich substanziell soziale Kontakt – primär mit österreichischen Staatsbürgern – geknüpft und ist in der österreichischen Gesellschaft sozial und beruflich – im Sinne einer Lehre - verankert. Der Beschwerdeführer hat zudem in der in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 anwesenden Ehepaar XXXX Bezugspersonen in Österreich gefunden, welche den Beschwerdeführer als Paten in ihre Familie aufgenommen haben und den Beschwerdeführer – wie insbesondere die Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigten – als Teil ihrer Familie betrachten und diesen in sämtlichen Belangen seines Lebens unterstützten. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Patenfamilie sowohl telefonisch als auch persönlich regelmäßig in Kontakt, verbringt einen Großteil seiner Freizeit mit dieser Familie und wohnt seit April 2018 als Untermieter in einer Mietwohnung seiner Patenfamilie. Dass kein gemeinsamer Haushalt mit der Patenfamilie besteht kann einem 23-Jährigen auch nicht als fehlende Verbundenheit ausgelegt werden, weil der Bezug einer eigenen Wohnung (gerade auch im Zusammenhang mit einer Ausbildung) in diesem Alter absolut üblich ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich substanziell soziale Kontakt – primär mit österreichischen Staatsbürgern – geknüpft und ist in der österreichischen Gesellschaft sozial und beruflich – im Sinne einer Lehre - verankert. Der Beschwerdeführer hat zudem in der in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 anwesenden Ehepaar römisch 40 Bezugspersonen in Österreich gefunden, welche den Beschwerdeführer als Paten in ihre Familie aufgenommen haben und den Beschwerdeführer – wie insbesondere die Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigten – als Teil ihrer Familie betrachten und diesen in sämtlichen Belangen seines Lebens unterstützten. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Patenfamilie sowohl telefonisch als auch persönlich regelmäßig in Kontakt, verbringt einen Großteil seiner Freizeit mit dieser Familie und wohnt seit April 2018 als Untermieter in einer Mietwohnung seiner Patenfamilie. Dass kein gemeinsamer Haushalt mit der Patenfamilie besteht kann einem 23-Jährigen auch nicht als fehlende Verbundenheit ausgelegt werden, weil der Bezug einer eigenen Wohnung (gerade auch im Zusammenhang mit einer Ausbildung) in diesem Alter absolut üblich ist. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in Österreich zahlreiche Bildungsschritte gesetzt und ist fortlaufend um eine schulische sowie berufliche Ausbildung bemüht. So besuchte er zunächst von August 2017 bis Februar 2018 einen Brückenkurs und daran unmittelbar anschließend einen Pflichtschulabschlusslehrgang. Im Sommer 2018 absolvierte der Beschwerdeführer zudem die Summer School der „Young Caritas“ zum Thema Integration. Er nahm wiederholt an Jugendcolleges teil, legte die Prüfung zum „Energie-Führerschein“ ab und absolvierte einen Kompetenzworkshop für erwachsene Asylwerber. Im Dezember 2018 bestand der Beschwerdeführer sodann die Prüfung zum Pflichtschulabschluss. Seit Februar 2019 ist er Schüler einer Abendschule der Handelsakademie für Berufstätige eines International Business College/BHAK/BHAS. Neben seinen schulischen Erfolgen verrichtete der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten in der österreichischen Gesellschaft. So engagierte sich der Beschwerdeführer von 2017 bis zumindest Mai 2019 als freiwilliger Mitarbeiter bei der Caritas und ist Teilnehmer am Integrationsprojekt „nice to meet you“ der Jugendplattform der Caritas. Zudem arbeitete er ab Februar 2019 länger als ein Jahr – parallel zum Besuch seiner Abendschule – vormittags zweimal wöchentlich als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Bildungszentrum des Vereins XXXX . Er half dort bei Rezeptionstätigkeiten und leistete aufgrund seiner fortgeschrittenen Sprachkenntnisse Übersetzungsarbeiten für den Verein. Zudem absolviert der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 erfolgreich eine Lehre als Versicherungskaufmann bei einem großen österreichischen Unternehmen, die voraussichtlich am 30.09.2022 abgeschlossen sein wird. Neben seinen schulischen Erfolgen verrichtete der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten in der österreichischen Gesellschaft. So engagierte sich der Beschwerdeführer von 2017 bis zumindest Mai 2019 als freiwilliger Mitarbeiter bei der Caritas und ist Teilnehmer am Integrationsprojekt „nice to meet you“ der Jugendplattform der Caritas. Zudem arbeitete er ab Februar 2019 länger als ein Jahr – parallel zum Besuch seiner Abendschule – vormittags zweimal wöchentlich als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Bildungszentrum des Vereins römisch 40 . Er half dort bei Rezeptionstätigkeiten und leistete aufgrund seiner fortgeschrittenen Sprachkenntnisse Übersetzungsarbeiten für den Verein. Zudem absolviert der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 erfolgreich eine Lehre als Versicherungskaufmann bei einem großen österreichischen Unternehmen, die voraussichtlich am 30.09.2022 abgeschlossen sein wird. Hierbei ist ganz besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer fast unmittelbar nach der rechtskräftigen Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung plus durch das Bundesverwaltungsgericht im Juli 2019 angefangen hat, seine Integration im Bundesgebiet besonders intensiv voranzutreiben. Er ist bereits im Oktober 2019 in ein Lehrverhältnis eingetreten und hat diese Ausbildung auch bis zur Beschwerdeverhandlung im Mai 2021 erfolgreich vorangetrieben. In dieser Phase – jedenfalls bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Amtsrevision – konnte er auch berechtigt auf seinen zuerkannten Aufenthaltsstatus vertrauen. Die besondere Verbundenheit des Beschwerdeführers zur hiesigen Gesellschaft, der österreichischen Kultur und den europäischen Werten manifestiert sich nicht zuletzt auch in den sozialen und kulturellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich. So war der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum 2016 bis 2018 aktives Ensemblemitglied im Wiener Vorstadttheater, wo er in mehreren gesellschaftskritischen Stücken mitspielte, die Diskriminierungen gegenüber Menschen und Gewalt gegen Frauen thematisiert haben. Als Motivation für sein Engagement im Theater nannte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er gerne daran Teilnehme, weil er die Möglichkeit bekomme, etwas aus seiner Sicht darzustellen. Zudem habe er durch das Theaterspielen auch sehr viele neue Leute mit verschiedenen Kulturen kennengelernt, habe dort viele Kontakte geknüpft und die deutsche Sprache gelernt. Weiters hielt der Beschwerdeführer im Rahmen eines Seminars des österreichischen Gewerkschaftsbundes ein Referat über die Europäische Union und die mit dieser Institution zusammenhängenden Werte. Die Angaben der einvernommenen Zeugen zeichnen im Fall des Beschwerdeführers ein Bild von einem engagierten und in Österreich „angekommenen“ jungen Mann, das sich auch mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung von diesem gewonnen hat, deckt. Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zumindest bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2019 ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN.). Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstaus von Beginn an um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemüht hat. Überdies hat der Beschwerdeführer jene Phase, in der er über eine rechtskräftige Aufenthaltsberechtigung plus verfügte (und auf diese vertrauen konnte) zur Einleitung weiterer, besonders nachhaltiger Integrationsschritte genutzt. Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zumindest bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2019 ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN.). Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstaus von Beginn an um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemüht hat. Überdies hat der Beschwerdeführer jene Phase, in der er über eine rechtskräftige Aufenthaltsberechtigung plus verfügte (und auf diese vertrauen konnte) zur Einleitung weiterer, besonders nachhaltiger Integrationsschritte genutzt. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hält sich den Feststellungen nach nunmehr fünfeinhalb Jahre rechtmäßig im Inland auf, eine Dauer, nach welcher der Gesetzgeber z. B. bei niedergelassenen Personen anordnet, dass sie bereits anders zu beurteilen sind als weniger lang anwesende (vgl. § 9 Abs. 5 BFA-VG, § 52 Abs. 4 Z. 3 FPG). Auch der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449). Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit länger als fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhält – und in diesem Zeitraum zumindest vorübergehend auch auf eine rechtskräftige Aufenthaltsberechtigung plus vertrauen konnte. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hält sich den Feststellungen nach nunmehr fünfeinhalb Jahre rechtmäßig im Inland auf, eine Dauer, nach welcher der Gesetzgeber z. B. bei niedergelassenen Personen anordnet, dass sie bereits anders zu beurteilen sind als weniger lang anwesende vergleiche Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, FPG). Auch der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449). Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit länger als fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhält – und in diesem Zeitraum zumindest vorübergehend auch auf eine rechtskräftige Aufenthaltsberechtigung plus vertrauen konnte. Im gegenständlichen Fall kann zudem keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Im Gegenteil hat er sich – wie bereits oben ausgeführt – seit seiner Einreise sehr erfolgreich bemüht, sich umfassend – sozial, beruflich, sprachlich - in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht erreicht, der sich nicht zuletzt im nachhaltigen Erwerb von Deutschkenntnissen, im gelungenen Miteinander mit seinem sozialen Umfeld, in den erfolgreich unternommenen und nach wie vor andauernden Bildungs- und Ausbildungsschritten sowie der dargelegten Verbundenheit des Beschwerdeführers mit österreichischen bzw. europäischen Wertem manifestiert. Hervorzugheben ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2019 seine Bemühungen um Integration und wirtschaftliche Selbständigkeit nachdrücklich intensiviert hat. Ergänzend festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch in Österreich unbescholten geblieben ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Ergänzend festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch in Österreich unbescholten geblieben ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029). Zwar ist der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren, verbrachten dort den Großteil seines bisherigen Lebens und verfügt in Afghanistan nach wie vor über Familienangehörige in Form seiner Onkel, Tanten und einer Großmutter; dennoch begründet die mit der fortgeschrittenen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet korrelierende abnehmende Bindung zu ihrem Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der umfassenden und nachhaltigen Integration der Beschwerdeführer in Österreich ein mittlerweile bestehendes überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Es wird nicht verkannt, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.). Berücksichtigt man jedoch all die oben angeführten Aspekte, ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das persönliche und private Interesse des Beschwerdeführers an der – nicht bloß vorübergehenden – Fortführung seines Privatlebens in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.Es wird nicht verkannt, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.). Berücksichtigt man jedoch all die oben angeführten Aspekte, ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das persönliche und private Interesse des Beschwerdeführers an der – nicht bloß vorübergehenden – Fortführung seines Privatlebens in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Festzuhalten ist auch, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren nach erfolgreicher Amtsrevision überhaupt kein Interesse mehr am Gang des fortgesetzten Verfahrens zeigte. Im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung wurde weder Akteneinsicht genommen, noch eine Stellungnahme übermittelt. Durch den freiwilligen Verzicht auf die Teilnahme an einer ohnehin kurzen und innerhalb der klassischen Normalarbeitszeit (12 bis 15 Uhr) angesetzten Beschwerdeverhandlung konnte das Bundesamt sich auch nicht von den glaubhaften Integrationsschritten des Beschwerdeführers und den weit überdurchschnittlichen Deutschkenntnissen (gemessen an Asylwerbern mit ähnlicher Aufenthaltsdauer) unmittelbar überzeugen. Auch verzichtete das Bundesamt freiwillig darauf, seine Rolle als (zweite) Verfahrenspartei im Sinne von Fragerechten gegenüber dem Beschwerdeführer oder einem Hinterfragen von dessen Angaben oder der Abgabe von Erklärungen zur hier entscheidenden Rechtsfrage auszuüben. Vor diesem Hintergrund war im Rahmen einer Interessenabwägung

§ 9Abs.

2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.Vor diesem Hintergrund war im Rahmen einer Interessenabwägung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan stellt angesichts der obigen Ausführungen somit im Entscheidungszeitpunkt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan stellt angesichts der obigen Ausführungen somit im Entscheidungszeitpunkt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer für unzulässig zu erklären.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Da die Ausweisung des Beschwerdeführers

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm

§ 58Abs. 3 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht mehr vor.Da die Ausweisung des Beschwerdeführers

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht mehr vor. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG 2005).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Int

G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt. § 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet: „

(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“

der Übergangsbestimmung des Art. 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

der Übergangsbestimmung des Artikel 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses

§ 11Abs. 2 Int

G als Nachweis, dass der Antragsteller mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005, soweit der Fremde die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Zertifikat des ÖSD vom 02.02.2017 für das Sprachniveau A2 vorgelegt. Hierbei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A2. Dieses Sprachdiplom wurde vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erworben. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch mangels Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich und nur mittels Vorlage eines Zertifikates über Deutschkenntnisse des Niveaus A2 die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses

Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der Antragsteller mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, soweit der Fremde die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Zertifikat des ÖSD vom 02.02.2017 für das Sprachniveau A2 vorgelegt. Hierbei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A

  1. Dieses Sprachdiplom wurde vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erworben. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch mangels Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich und nur mittels Vorlage eines Zertifikates über Deutschkenntnisse des Niveaus A2 die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
  2. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer mittlerweile aber auch über ein Sprachzertifikat Deutsch auf Niveaustufe B1 (September 2017) und B2 (Juni 2018) – und konnte dieses Sprachniveau auch in der Beschwerdeverhandlung eindrucksvoll unter Beweis stellen. Es ist dem Beschwerdeführer somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Es ist dem Beschwerdeführer somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 berechtigt der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 berechtigt der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Antragsteller den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, der Antragsteller hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Antragsteller den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Antragsteller hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) II. – Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. – Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, war der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, war der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden., 3.
  3. Zu Spruchpunkt B) – Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei insbesondere substanzielle Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von Juli 2019 sowie der Revisionsentscheidung vom April 2020 entsprechend berücksichtigt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W137.2188766.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.