G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A) IV.). Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) V.). 14. Mit Erkenntnis vom 31.07.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides ab (Spruchpunkte A) römisch eins. bis A) römisch drei.) Weiters gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. statt, stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei und
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A) römisch vier.). Der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) römisch fünf.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu A) 3.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer seines Asylverfahren übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008; 19.752/2013).Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer seines Asylverfahren übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,; 19.752 aus 2013,). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Eine Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers ein.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Eine Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers ein. Anders verhält es sich mit dem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich: Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen.Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2015 – sohin im Entscheidungszeitpunkt seit rund fünfeinhalb Jahren – durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hat sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht. In dieser Zeit entwickelte der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privatleben, wovon sich das erkennende Gericht auf Basis der vorgelegten Integrationsunterlagen und im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der in diesem Rahmen zum Thema der Integration des Beschwerdeführers einvernommenen Zeugen zu überzeugen vermochte. Der Beschwerdeführer ist bereits außerordentlich gut in die österreichische Gesellschaft integriert und hat sich erfolgreich an die hiesigen Lebensbedingungen angepasst. So erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll und authentisch, sich „in Österreich wie zu Hause“ zu fühlen (BVwG-Akt, OZ 12, S. 15). Wie sich aus den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer seine Zeit in Österreich äußerst erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht über das übliche Maß hinausgehend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Im Fall des Beschwerdeführers liegt eine besonders nachhaltige Integration im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in Österreich engagiert und zielstrebig gezeigt, dass er konsequent an seiner – sozialen und wirtschaftlichen – Integration in Österreich arbeitet. Er verfolgte kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache und verfügt mittlerweile über sehr gute Deutschkenntnisse, wovon sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.05.2021 überzeugen konnte. Zuletzt erwarb der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 und konnte die gesamte Beschwerdeverhandlung in fließendem Deutsch und ohne Beiziehung eines Dolmetschers absolvieren. Der Beschwerdeführer hat in Österreich substanziell soziale Kontakt – primär mit österreichischen Staatsbürgern – geknüpft und ist in der österreichischen Gesellschaft sozial und beruflich – im Sinne einer Lehre - verankert. Der Beschwerdeführer hat zudem in der in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 anwesenden Ehepaar XXXX Bezugspersonen in Österreich gefunden, welche den Beschwerdeführer als Paten in ihre Familie aufgenommen haben und den Beschwerdeführer – wie insbesondere die Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigten – als Teil ihrer Familie betrachten und diesen in sämtlichen Belangen seines Lebens unterstützten. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Patenfamilie sowohl telefonisch als auch persönlich regelmäßig in Kontakt, verbringt einen Großteil seiner Freizeit mit dieser Familie und wohnt seit April 2018 als Untermieter in einer Mietwohnung seiner Patenfamilie. Dass kein gemeinsamer Haushalt mit der Patenfamilie besteht kann einem 23-Jährigen auch nicht als fehlende Verbundenheit ausgelegt werden, weil der Bezug einer eigenen Wohnung (gerade auch im Zusammenhang mit einer Ausbildung) in diesem Alter absolut üblich ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich substanziell soziale Kontakt – primär mit österreichischen Staatsbürgern – geknüpft und ist in der österreichischen Gesellschaft sozial und beruflich – im Sinne einer Lehre - verankert. Der Beschwerdeführer hat zudem in der in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 anwesenden Ehepaar römisch 40 Bezugspersonen in Österreich gefunden, welche den Beschwerdeführer als Paten in ihre Familie aufgenommen haben und den Beschwerdeführer – wie insbesondere die Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigten – als Teil ihrer Familie betrachten und diesen in sämtlichen Belangen seines Lebens unterstützten. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Patenfamilie sowohl telefonisch als auch persönlich regelmäßig in Kontakt, verbringt einen Großteil seiner Freizeit mit dieser Familie und wohnt seit April 2018 als Untermieter in einer Mietwohnung seiner Patenfamilie. Dass kein gemeinsamer Haushalt mit der Patenfamilie besteht kann einem 23-Jährigen auch nicht als fehlende Verbundenheit ausgelegt werden, weil der Bezug einer eigenen Wohnung (gerade auch im Zusammenhang mit einer Ausbildung) in diesem Alter absolut üblich ist. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in Österreich zahlreiche Bildungsschritte gesetzt und ist fortlaufend um eine schulische sowie berufliche Ausbildung bemüht. So besuchte er zunächst von August 2017 bis Februar 2018 einen Brückenkurs und daran unmittelbar anschließend einen Pflichtschulabschlusslehrgang. Im Sommer 2018 absolvierte der Beschwerdeführer zudem die Summer School der „Young Caritas“ zum Thema Integration. Er nahm wiederholt an Jugendcolleges teil, legte die Prüfung zum „Energie-Führerschein“ ab und absolvierte einen Kompetenzworkshop für erwachsene Asylwerber. Im Dezember 2018 bestand der Beschwerdeführer sodann die Prüfung zum Pflichtschulabschluss. Seit Februar 2019 ist er Schüler einer Abendschule der Handelsakademie für Berufstätige eines International Business College/BHAK/BHAS. Neben seinen schulischen Erfolgen verrichtete der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten in der österreichischen Gesellschaft. So engagierte sich der Beschwerdeführer von 2017 bis zumindest Mai 2019 als freiwilliger Mitarbeiter bei der Caritas und ist Teilnehmer am Integrationsprojekt „nice to meet you“ der Jugendplattform der Caritas. Zudem arbeitete er ab Februar 2019 länger als ein Jahr – parallel zum Besuch seiner Abendschule – vormittags zweimal wöchentlich als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Bildungszentrum des Vereins XXXX . Er half dort bei Rezeptionstätigkeiten und leistete aufgrund seiner fortgeschrittenen Sprachkenntnisse Übersetzungsarbeiten für den Verein. Zudem absolviert der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 erfolgreich eine Lehre als Versicherungskaufmann bei einem großen österreichischen Unternehmen, die voraussichtlich am 30.09.2022 abgeschlossen sein wird. Neben seinen schulischen Erfolgen verrichtete der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten in der österreichischen Gesellschaft. So engagierte sich der Beschwerdeführer von 2017 bis zumindest Mai 2019 als freiwilliger Mitarbeiter bei der Caritas und ist Teilnehmer am Integrationsprojekt „nice to meet you“ der Jugendplattform der Caritas. Zudem arbeitete er ab Februar 2019 länger als ein Jahr – parallel zum Besuch seiner Abendschule – vormittags zweimal wöchentlich als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Bildungszentrum des Vereins römisch 40 . Er half dort bei Rezeptionstätigkeiten und leistete aufgrund seiner fortgeschrittenen Sprachkenntnisse Übersetzungsarbeiten für den Verein. Zudem absolviert der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 erfolgreich eine Lehre als Versicherungskaufmann bei einem großen österreichischen Unternehmen, die voraussichtlich am 30.09.2022 abgeschlossen sein wird. Hierbei ist ganz besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer fast unmittelbar nach der rechtskräftigen Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung plus durch das Bundesverwaltungsgericht im Juli 2019 angefangen hat, seine Integration im Bundesgebiet besonders intensiv voranzutreiben. Er ist bereits im Oktober 2019 in ein Lehrverhältnis eingetreten und hat diese Ausbildung auch bis zur Beschwerdeverhandlung im Mai 2021 erfolgreich vorangetrieben. In dieser Phase – jedenfalls bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Amtsrevision – konnte er auch berechtigt auf seinen zuerkannten Aufenthaltsstatus vertrauen. Die besondere Verbundenheit des Beschwerdeführers zur hiesigen Gesellschaft, der österreichischen Kultur und den europäischen Werten manifestiert sich nicht zuletzt auch in den sozialen und kulturellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich. So war der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum 2016 bis 2018 aktives Ensemblemitglied im Wiener Vorstadttheater, wo er in mehreren gesellschaftskritischen Stücken mitspielte, die Diskriminierungen gegenüber Menschen und Gewalt gegen Frauen thematisiert haben. Als Motivation für sein Engagement im Theater nannte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er gerne daran Teilnehme, weil er die Möglichkeit bekomme, etwas aus seiner Sicht darzustellen. Zudem habe er durch das Theaterspielen auch sehr viele neue Leute mit verschiedenen Kulturen kennengelernt, habe dort viele Kontakte geknüpft und die deutsche Sprache gelernt. Weiters hielt der Beschwerdeführer im Rahmen eines Seminars des österreichischen Gewerkschaftsbundes ein Referat über die Europäische Union und die mit dieser Institution zusammenhängenden Werte. Die Angaben der einvernommenen Zeugen zeichnen im Fall des Beschwerdeführers ein Bild von einem engagierten und in Österreich „angekommenen“ jungen Mann, das sich auch mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung von diesem gewonnen hat, deckt. Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zumindest bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2019 ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN.). Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstaus von Beginn an um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemüht hat. Überdies hat der Beschwerdeführer jene Phase, in der er über eine rechtskräftige Aufenthaltsberechtigung plus verfügte (und auf diese vertrauen konnte) zur Einleitung weiterer, besonders nachhaltiger Integrationsschritte genutzt. Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zumindest bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2019 ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN.). Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstaus von Beginn an um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemüht hat. Überdies hat der Beschwerdeführer jene Phase, in der er über eine rechtskräftige Aufenthaltsberechtigung plus verfügte (und auf diese vertrauen konnte) zur Einleitung weiterer, besonders nachhaltiger Integrationsschritte genutzt. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hält sich den Feststellungen nach nunmehr fünfeinhalb Jahre rechtmäßig im Inland auf, eine Dauer, nach welcher der Gesetzgeber z. B. bei niedergelassenen Personen anordnet, dass sie bereits anders zu beurteilen sind als weniger lang anwesende (vgl. § 9 Abs. 5 BFA-VG, § 52 Abs. 4 Z. 3 FPG). Auch der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449). Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit länger als fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhält – und in diesem Zeitraum zumindest vorübergehend auch auf eine rechtskräftige Aufenthaltsberechtigung plus vertrauen konnte. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hält sich den Feststellungen nach nunmehr fünfeinhalb Jahre rechtmäßig im Inland auf, eine Dauer, nach welcher der Gesetzgeber z. B. bei niedergelassenen Personen anordnet, dass sie bereits anders zu beurteilen sind als weniger lang anwesende vergleiche Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, FPG). Auch der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449). Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit länger als fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhält – und in diesem Zeitraum zumindest vorübergehend auch auf eine rechtskräftige Aufenthaltsberechtigung plus vertrauen konnte. Im gegenständlichen Fall kann zudem keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Im Gegenteil hat er sich – wie bereits oben ausgeführt – seit seiner Einreise sehr erfolgreich bemüht, sich umfassend – sozial, beruflich, sprachlich - in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht erreicht, der sich nicht zuletzt im nachhaltigen Erwerb von Deutschkenntnissen, im gelungenen Miteinander mit seinem sozialen Umfeld, in den erfolgreich unternommenen und nach wie vor andauernden Bildungs- und Ausbildungsschritten sowie der dargelegten Verbundenheit des Beschwerdeführers mit österreichischen bzw. europäischen Wertem manifestiert. Hervorzugheben ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2019 seine Bemühungen um Integration und wirtschaftliche Selbständigkeit nachdrücklich intensiviert hat. Ergänzend festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch in Österreich unbescholten geblieben ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Ergänzend festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch in Österreich unbescholten geblieben ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029). Zwar ist der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren, verbrachten dort den Großteil seines bisherigen Lebens und verfügt in Afghanistan nach wie vor über Familienangehörige in Form seiner Onkel, Tanten und einer Großmutter; dennoch begründet die mit der fortgeschrittenen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet korrelierende abnehmende Bindung zu ihrem Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der umfassenden und nachhaltigen Integration der Beschwerdeführer in Österreich ein mittlerweile bestehendes überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Es wird nicht verkannt, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.). Berücksichtigt man jedoch all die oben angeführten Aspekte, ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das persönliche und private Interesse des Beschwerdeführers an der – nicht bloß vorübergehenden – Fortführung seines Privatlebens in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.Es wird nicht verkannt, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.). Berücksichtigt man jedoch all die oben angeführten Aspekte, ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das persönliche und private Interesse des Beschwerdeführers an der – nicht bloß vorübergehenden – Fortführung seines Privatlebens in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Festzuhalten ist auch, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren nach erfolgreicher Amtsrevision überhaupt kein Interesse mehr am Gang des fortgesetzten Verfahrens zeigte. Im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung wurde weder Akteneinsicht genommen, noch eine Stellungnahme übermittelt. Durch den freiwilligen Verzicht auf die Teilnahme an einer ohnehin kurzen und innerhalb der klassischen Normalarbeitszeit (12 bis 15 Uhr) angesetzten Beschwerdeverhandlung konnte das Bundesamt sich auch nicht von den glaubhaften Integrationsschritten des Beschwerdeführers und den weit überdurchschnittlichen Deutschkenntnissen (gemessen an Asylwerbern mit ähnlicher Aufenthaltsdauer) unmittelbar überzeugen. Auch verzichtete das Bundesamt freiwillig darauf, seine Rolle als (zweite) Verfahrenspartei im Sinne von Fragerechten gegenüber dem Beschwerdeführer oder einem Hinterfragen von dessen Angaben oder der Abgabe von Erklärungen zur hier entscheidenden Rechtsfrage auszuüben. Vor diesem Hintergrund war im Rahmen einer Interessenabwägung
2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.Vor diesem Hintergrund war im Rahmen einer Interessenabwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan stellt angesichts der obigen Ausführungen somit im Entscheidungszeitpunkt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan stellt angesichts der obigen Ausführungen somit im Entscheidungszeitpunkt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer für unzulässig zu erklären.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Da die Ausweisung des Beschwerdeführers
BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm
G ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
G, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht mehr vor.Da die Ausweisung des Beschwerdeführers
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht mehr vor. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:
G 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG 2005).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt. § 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet: „
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“
der Übergangsbestimmung des Art. 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
der Übergangsbestimmung des Artikel 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
G als Nachweis, dass der Antragsteller mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005, soweit der Fremde die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Zertifikat des ÖSD vom 02.02.2017 für das Sprachniveau A2 vorgelegt. Hierbei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A2. Dieses Sprachdiplom wurde vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erworben. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch mangels Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich und nur mittels Vorlage eines Zertifikates über Deutschkenntnisse des Niveaus A2 die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der Antragsteller mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, soweit der Fremde die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Zertifikat des ÖSD vom 02.02.2017 für das Sprachniveau A2 vorgelegt. Hierbei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Es ist dem Beschwerdeführer somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
G 2005 berechtigt der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 berechtigt der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Antragsteller den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, der Antragsteller hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Antragsteller den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Antragsteller hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei insbesondere substanzielle Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von Juli 2019 sowie der Revisionsentscheidung vom April 2020 entsprechend berücksichtigt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W137.2188766.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.