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{'item': 'W147 2246574-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlW147 2246574-1 Spruch, W147 2246574-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am
  2. Mai 2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen für die von ihr betriebene Einrichtung „ XXXX “ mit der Begründung, dass diese als Wohnheim für ehemalig langzeitobdachlose, alkoholkranke ältere Männer einem Pflegeheim für hilflose Personen gleichzustellen sei. Dem Antrag war eine Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen an der antragsgegenständlichen Adresse beigeschlossen.
  3. Mit am
  4. Mai 2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen für die von ihr betriebene Einrichtung „ römisch 40 “ mit der Begründung, dass diese als Wohnheim für ehemalig langzeitobdachlose, alkoholkranke ältere Männer einem Pflegeheim für hilflose Personen gleichzustellen sei. Dem Antrag war eine Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen an der antragsgegenständlichen Adresse beigeschlossen.
  5. Mit Schreiben vom
  6. Mai 2021 unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“, teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass die verfahrensgegenständliche Einrichtung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht erfülle, da nur Blindenheime, Blindenvereine, Pflegeheime für hilflose Personen und Heime für Gehörlose und schwerhörbehinderte Personen befreit werden könnten. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls ihr Antrag abzuweisen sei.
  7. Hierauf langte keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
  8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
  9. Juli 2021, GZ 0002179778, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab und führte begründend aus, dass keine Anspruchsberechtigung bestehe. Die beschwerdeführende Partei sei schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, sofern die benötigten Angaben oder Unterlagen nicht nachgereicht würden.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Die beschwerdeführende Partei führte im Wesentlichen aus, dass sie das Schreiben der belangten Behörde vom
  11. Mai 2021 nicht erhalten hätte, weshalb ihr die Mitwirkung im Verfahren nicht möglich gewesen sei. Das von ihr betriebene Wohnheim sei eine Dauerunterkunft für langzeitobdachlose, oft alkoholkranke Männer, denen in anderen Wohnungsloseneinrichtungen oft kein Platz geboten werden könne. Die Bewohner seien mittellos und überschuldet und auf sozialstaatliche Transferleistungen angewiesen. Alle Bewohner seien gesundheitlich eingeschränkt, viele von psychischen Erkrankungen betroffen. Insgesamt handle es sich bei den Bewohnern um hilflose Personen, für die Pflege und Betreuung unerlässlich sei. Diese würde durch ein ehrenamtliches Team und DienstleisterInnen in Kooperation mit XXXX zur Verfügung gestellt. Den Bewohnern würde ein Wohnplatz bis zur Pflegestufe 3 gegeben, für mobilitätseingeschränkte Bewohner gebe es zwei barrierefreie Zimmer mit Zugang zu einem behindertengerechten Bad. Einige Bewohner wären zwar in einem gerontopsychiatrischen Pflegeheim besser untergebracht, da jedoch großer Mangel an solchen Plätzen herrsche, könne nur selten an diese spezialisierten Einrichtungen vermittelt werden. Die gegenständliche Einrichtung würde somit gerontopsychiatrische Pflegeheime entlasten.
  12. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Die beschwerdeführende Partei führte im Wesentlichen aus, dass sie das Schreiben der belangten Behörde vom
  13. Mai 2021 nicht erhalten hätte, weshalb ihr die Mitwirkung im Verfahren nicht möglich gewesen sei. Das von ihr betriebene Wohnheim sei eine Dauerunterkunft für langzeitobdachlose, oft alkoholkranke Männer, denen in anderen Wohnungsloseneinrichtungen oft kein Platz geboten werden könne. Die Bewohner seien mittellos und überschuldet und auf sozialstaatliche Transferleistungen angewiesen. Alle Bewohner seien gesundheitlich eingeschränkt, viele von psychischen Erkrankungen betroffen. Insgesamt handle es sich bei den Bewohnern um hilflose Personen, für die Pflege und Betreuung unerlässlich sei. Diese würde durch ein ehrenamtliches Team und DienstleisterInnen in Kooperation mit römisch 40 zur Verfügung gestellt. Den Bewohnern würde ein Wohnplatz bis zur Pflegestufe 3 gegeben, für mobilitätseingeschränkte Bewohner gebe es zwei barrierefreie Zimmer mit Zugang zu einem behindertengerechten Bad. Einige Bewohner wären zwar in einem gerontopsychiatrischen Pflegeheim besser untergebracht, da jedoch großer Mangel an solchen Plätzen herrsche, könne nur selten an diese spezialisierten Einrichtungen vermittelt werden. Die gegenständliche Einrichtung würde somit gerontopsychiatrische Pflegeheime entlasten. Der Rundfunk- und Fernsehempfang komme ausschließlich den Bewohnern zugute.
  14. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  15. September 2021 langte am
  16. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  17. Mit Schreiben vom
  18. März 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass die beschwerdeführende Partei vorgebracht habe, die Aufforderung zur Stellungnahme und Nachreichung von Unteralgen vom
  19. Mai 2021 nicht erhalten zu haben. Der belangten Behörde wurde hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  20. Am
  21. März 2021 langte eine entsprechende Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sämtliche Schriftstücke im Befreiungsverfahren würden als nichtbescheinigte Sendungen abgefertigt, weshalb der Erhalt durch die beschwerdeführende Partei nicht bestätigt werden könne. Zum Sachverhalt selbst monierte die belangte Behörde, dass § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung nicht auf die beschwerdeführende Partei zutreffe, da demnach nur Pflegeheime für hilflose Personen zu befreien seien.
  22. Am
  23. März 2021 langte eine entsprechende Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sämtliche Schriftstücke im Befreiungsverfahren würden als nichtbescheinigte Sendungen abgefertigt, weshalb der Erhalt durch die beschwerdeführende Partei nicht bestätigt werden könne. Zum Sachverhalt selbst monierte die belangte Behörde, dass Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Fernmeldegebührenordnung nicht auf die beschwerdeführende Partei zutreffe, da demnach nur Pflegeheime für hilflose Personen zu befreien seien.
  24. Mit Schreiben vom
  25. April 2022, nachweislich zugestellt am
  26. April 2022, wurde die beschwerdeführende Partei vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, allfällige Bewilligungsbescheide, auf deren Grundlage die verfahrensgegenständliche Einrichtung betrieben wird, und Stellungnahmen und allenfalls Beweismittel zu folgenden Themen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen: ● Die Anzahl und das Alter der aktuell im XXXX wohnhaften Personen, denen der Empfang des Rundfunks zugutekäme, Die Anzahl und das Alter der aktuell im römisch 40 wohnhaften Personen, denen der Empfang des Rundfunks zugutekäme, ● Die konkreten Bedürfnisse und der Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohner, ● Die Anzahl des für die Pflege und Betreuung vorgesehenen Personals, die jeweils dafür erforderliche Ausbildung oder Einschulung und die jeweilige Tätigkeitsbeschreibung sowie ● Die Anzahl der im XXXX betriebenen Rundfunk-Empfangseinrichtungen und wo diese aufgestellt sind. Die Anzahl der im römisch 40 betriebenen Rundfunk-Empfangseinrichtungen und wo diese aufgestellt sind.
  27. Hierauf langten keine Unterlagen oder Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Die beschwerdeführende Partei betreibt die Einrichtung „ XXXX “, ein Wohnheim für ältere, langzeitobdachlose, oft alkoholkranke Männer in XXXX . 1.
  30. Die beschwerdeführende Partei betreibt die Einrichtung „ römisch 40 “, ein Wohnheim für ältere, langzeitobdachlose, oft alkoholkranke Männer in römisch 40 . Am
  31. Mai 2021 beantragte die beschwerdeführende Partei für die gegenständliche Einrichtung die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und stützte sich dabei auf den Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung. Am
  32. Mai 2021 beantragte die beschwerdeführende Partei für die gegenständliche Einrichtung die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und stützte sich dabei auf den Befreiungstatbestand des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Fernmeldegebührenordnung. 1.
  33. Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw. auf Grundlage welcher behördlichen Bewilligung die gegenständliche Einrichtung betrieben wird. Die Anzahl und das Alter der Bewohner der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Einrichtung sowie deren konkreten Betreuungs- und Pflegebedürfnisse können nicht festgestellt werden. Es kann weiters nicht festgestellt werden, wie viel Personal für die Pflege und Betreuung der Bewohner der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Einrichtung vorgesehen ist und welche Qualifikationen und Ausbildungen für diese Tätigkeiten erforderlich sind.
  34. Beweiswürdigung: 2.
  35. Den Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Einrichtung und deren grundsätzlichen Tätigkeit legt das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der beschwerdeführenden Partei zugrunde, jene zum zu beurteilenden Antrag stützen sich auf das entsprechende Schriftstück, welches als Teil des Verwaltungsaktes vorliegt. 2.
  36. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.
  37. Bezüglich der offenen Fragen zum Inhalt der Bewilligung der Einrichtung sowie zur Anzahl, zum Alter und den Bedürfnissen sowie der Ausgestaltung einer etwaigen Betreuung und Pflege der Bewohner der verfahrensgegenständlichen Einrichtung wurde der beschwerdeführenden Partei vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung gegeben. Das entsprechende Schriftstück wurde nachweislich am
  38. April 2022 zugestellt, in weiterer Folge langten jedoch keine Unterlagen oder Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Somit liegen keinerlei taugliche Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Die unter Punkt 1.
  39. aufgelisteten Aspekte betreffen allesamt Tatsachen, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei ermittelt werden können. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Parteien eine allgemeine Mitwirkungspflicht bei der Tatsachenermittlung, die in Antragsverfahren, in denen eine Begünstigung begehrt wird, zusätzlich erhöht ist (vgl. z.B. VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171). Dabei ist die antragstellende Partei zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln, insbesondere wenn das Vorliegen von anspruchsbegründenden Tatsachen in Frage steht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 (Stand 1.4.2021, rdb.at) RZ 14).Somit liegen keinerlei taugliche Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Die unter Punkt 1.
  40. aufgelisteten Aspekte betreffen allesamt Tatsachen, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei ermittelt werden können. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Parteien eine allgemeine Mitwirkungspflicht bei der Tatsachenermittlung, die in Antragsverfahren, in denen eine Begünstigung begehrt wird, zusätzlich erhöht ist vergleiche z.B. VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171). Dabei ist die antragstellende Partei zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln, insbesondere wenn das Vorliegen von anspruchsbegründenden Tatsachen in Frage steht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, (Stand 1.4.2021, rdb.at) RZ 14). Die beschwerdeführende Partei wurde in diesem Sinne zum Anbot von Beweisen aufgefordert, die für eine Prüfung des geltend gemachten Befreiungstatbestandes erforderlich wären. Da daraufhin keine Stellungnahme mit begleitenden Beweismitteln übermittelt wurde und sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beurteilung der maßgeblichen Tatsachen vorliegen, konnten diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden.
  41. Rechtliche Beurteilung: 3.
  42. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2 Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet: Paragraph 45, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet: „Allgemeine Grundsätze über den Beweis § 45.
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.Paragraph 45,
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“ Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten auszugsweise: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn,
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder,
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)bis
(5)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ............................... 1,16 Euro monatlich
(2)Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.-
(2)Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.-
(3)Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
  1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),
  2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
  3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
  4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
  5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
  6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
(3)Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Absatz eins, dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in,
  1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Artikel römisch drei, Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,),,
  2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,,
  3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,,
  4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,,
  5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,,
  6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
(3a)bis
(4)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…)“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  2. Untersatz RGG)Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung, – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  1. Untersatz RGG),, – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG) zu befreien:
  3. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  6. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  9. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.zu befreien:,
  10. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
  12. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,,
  13. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,,
  14. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,,
  15. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,,
  16. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungena) Blindenheime, Blindenvereine,b) Pflegeheime für hilflose Personen,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:, 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen,
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungena) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  3. b)Heime für solche Personen,wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt., 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen,
  4. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;,
  5. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)bis
(5)(…) §
  1. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  2. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  3. der Antragsteller muss volljährig sein,
  4. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  5. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. (…)“Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:,
  6. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,,
  7. der Antragsteller muss volljährig sein,,
  8. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,,
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. (…)“ 3.
  10. Zur Verletzung des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren: Im vorliegenden Verwaltungsverfahren hatte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 RGG das AVG und somit auch dessen § 45 Abs. 3, in dem den Parteien das Recht auf Parteiengehör garantiert wird, anzuwenden. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der beschwerdeführenden Partei das Schreiben vom
  11. Mai 2021 nicht nachweislich zugestellt, weshalb sich ihr keine Möglichkeit bot, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu beziehen. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren hatte die belangte Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG und somit auch dessen Paragraph 45, Absatz 3,, in dem den Parteien das Recht auf Parteiengehör garantiert wird, anzuwenden. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der beschwerdeführenden Partei das Schreiben vom
  12. Mai 2021 nicht nachweislich zugestellt, weshalb sich ihr keine Möglichkeit bot, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu beziehen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nach einem Verfahren, in dem das Parteiengehör verletzt wurde, erlassener Bescheid rechtswidrig. Dieser Mangel wird jedoch schon bei Erhebung einer Bescheidbeschwerde saniert, da die beschwerdeführende Partei über die Begründung des Bescheides Kenntnis über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlangt und im Rahmen der Abfassung des Rechtmittels dazu Stellung beziehen kann (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Die beschwerdeführende Partei erlangte durch die Begründung des Bescheides vom
  13. Juli 2021 Kenntnis vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und hatte durch die Erhebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde die Möglichkeit, sich dazu zu äußern, wodurch der dem Bescheid anhaftende Mangel geheilt wurde. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde Die beschwerdeführende Partei begehrte die Befreiung von den Rundfunkgebühren auf Grundlage des § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung und brachte in ihrer Beschwerde vor, dass das von ihr betriebene Wohnheim eine Dauerunterkunft für langzeitobdachlose, oft alkoholkranke Männer bereitstelle, denen in anderen Wohnungsloseneinrichtungen keinen Platz geboten werden könne. Die Bewohner seien sowohl in ihrer körperlichen als auch in ihrer geistigen Gesundheit eingeschränkt und auf Pflege und Betreuung angewiesen, welche durch ein ehrenamtliches Team und externe Dienstleister/innen zur Verfügung gestellt werde.Die beschwerdeführende Partei begehrte die Befreiung von den Rundfunkgebühren auf Grundlage des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Fernmeldegebührenordnung und brachte in ihrer Beschwerde vor, dass das von ihr betriebene Wohnheim eine Dauerunterkunft für langzeitobdachlose, oft alkoholkranke Männer bereitstelle, denen in anderen Wohnungsloseneinrichtungen keinen Platz geboten werden könne. Die Bewohner seien sowohl in ihrer körperlichen als auch in ihrer geistigen Gesundheit eingeschränkt und auf Pflege und Betreuung angewiesen, welche durch ein ehrenamtliches Team und externe Dienstleister/innen zur Verfügung gestellt werde. Gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung sind Pflegeheime für hilflose Personen auf Antrag von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien. Insbesondere bei Berücksichtigung der begleitenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzesbegriff „hilflose Personen“ eng auszulegen ist. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Fernmeldegebührenordnung sind Pflegeheime für hilflose Personen auf Antrag von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien. Insbesondere bei Berücksichtigung der begleitenden Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, RGG geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzesbegriff „hilflose Personen“ eng auszulegen ist. § 3 Abs. 3 Z 6 RGG sieht eine Begünstigung für Heime für Auszubildende, Heime für ältere Menschen und Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten vor, die es ermöglicht, am Standort der genannten Einrichtungen aufgrund der Entrichtung einer Gebühr eine unbeschränkte Anzahl von Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zu betreiben. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, RGG sieht eine Begünstigung für Heime für Auszubildende, Heime für ältere Menschen und Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten vor, die es ermöglicht, am Standort der genannten Einrichtungen aufgrund der Entrichtung einer Gebühr eine unbeschränkte Anzahl von Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zu betreiben. Diese Regelung löste die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Rundfunkgebührenverordnung BGBl. Nr. 504/1999 ab und ist stark an dessen Inhalt und Wortlaut angelehnt: Diese Regelung löste die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Rundfunkgebührenverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1999, ab und ist stark an dessen Inhalt und Wortlaut angelehnt: „Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974), in Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten errichtet und betrieben werden.“„Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Artikel römisch drei, Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,), in Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten errichtet und betrieben werden.“ In den dazugehörigen Gesetzesmaterialien findet sich folgende Textpassage des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus (vgl. 5083 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates): In den dazugehörigen Gesetzesmaterialien findet sich folgende Textpassage des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus vergleiche 5083 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates): „…Weiters soll in Hinkunft beim sogenannten Hotel-Fernsehen eine Hauptbewilligung für den Betrieb aller Rundfunk- bzw. TV-Geräte in Gästezimmern, aber auch in Pensionisten- und Pflegeheimen sowie in Rehabilitationseinrichtungen genügen.“ Daraus ergibt sich die Intention des historischen Gesetzgebers auch Pflegeheime in den Kreis der Begünstigten einzubeziehen. Will man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, Überflüssiges zu normieren, so ist der Begriff „Pflegeheim für hilflose Personen“ unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 3 Z. 6 RGG einschränkend zu interpretieren.Daraus ergibt sich die Intention des historischen Gesetzgebers auch Pflegeheime in den Kreis der Begünstigten einzubeziehen. Will man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, Überflüssiges zu normieren, so ist der Begriff „Pflegeheim für hilflose Personen“ unter Berücksichtigung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, RGG einschränkend zu interpretieren. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der Begriff „Pflegeheime für hilflose Personen“ des Befreiungstatbestandes in § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung nur solche Einrichtungen umfasst, die sich durch ein besonderes Unterstützungs- und Schutzbedürfnis ihrer Bewohner kennzeichnen und sonstige Heime, die der Pflege oder Rehabilitation ihrer Bewohner gewidmet sind, in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Z 5 RGG fallen. Bei Betrachtung der unterschiedlichen Rechtsfolgen ergibt sich eine klare Abstufung zwischen den durch die genannten Bestimmungen erfassten Einrichtungen, wobei der Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 2 Z 1 lit. b Fernmeldegebührenordnung auf eine gesteigerte „Hilflosigkeit“, also ein höheres Unterstützungsbedürfnis in Abgrenzung zum Begünstigungstatbestand des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG abstellt. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der Begriff „Pflegeheime für hilflose Personen“ des Befreiungstatbestandes in Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Fernmeldegebührenordnung nur solche Einrichtungen umfasst, die sich durch ein besonderes Unterstützungs- und Schutzbedürfnis ihrer Bewohner kennzeichnen und sonstige Heime, die der Pflege oder Rehabilitation ihrer Bewohner gewidmet sind, in den Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, RGG fallen. Bei Betrachtung der unterschiedlichen Rechtsfolgen ergibt sich eine klare Abstufung zwischen den durch die genannten Bestimmungen erfassten Einrichtungen, wobei der Befreiungstatbestand des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Fernmeldegebührenordnung auf eine gesteigerte „Hilflosigkeit“, also ein höheres Unterstützungsbedürfnis in Abgrenzung zum Begünstigungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, RGG abstellt. Dem Bundesverwaltungsgericht war es mangels der erforderlichen Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei weder möglich zu ermitteln, welche konkreten Pflege- und Betreuungsbedürfnissen der Bewohner bestehen und in welcher Form jenen in der verfahrensgegenständlichen Einrichtung entsprochen wird, noch konnte eruiert werden, aufgrund welcher behördlichen Bewilligungen sie betrieben wird. Vor dem Hintergrund der lückenhaften Angaben und fehlenden Beweismittel konnten keine Feststellungen getroffen werden, die ein derart hohes Unterstützungsniveau indizieren, welches die gegenständliche Einrichtung im Lichte der dargelegten Gesetzessystematik als ein „Pflegeheim für hilflose Personen“ qualifizieren würde. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Pflicht zur Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei hat der VwGH – wie oben ausgeführt – umfassend dargelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2246574.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.