← Österreich

{'item': 'W170 2255409-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlW170 2255409-1 Spruch, W170 2255409-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erwogen:

  1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat mit Antrag vom 14.03.2022 einen Aufschub seines Zivildienstes bis September 2028 beantragt, mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) wurde diesem Antrag insoweit stattgegeben, als der Aufschub bis zum 30.06.2022 gewährt, das Mehrbegehren aber abgewiesen wurde. Der Bescheid war mit keinem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) hat mit Antrag vom 14.03.2022 einen Aufschub seines Zivildienstes bis September 2028 beantragt, mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) wurde diesem Antrag insoweit stattgegeben, als der Aufschub bis zum 30.06.2022 gewährt, das Mehrbegehren aber abgewiesen wurde. Der Bescheid war mit keinem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.05.2022 zugestellt, mit Beschwerde vom 25.05.2022 wurde – dem Antrag nach – gegen den abweisenden Teil des Bescheides Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG haben (lediglich) Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Lediglich in diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG haben (lediglich) Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Lediglich in diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, mit dem über den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes abgesprochen wurde, kommt – unbeschadet der untenstehenden Ausführungen zur Reichweite der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – daher im Regime des ZDG nicht in Betracht. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde (Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) aufschiebende Wirkung, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde (Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) aufschiebende Wirkung, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht (lediglich) Bescheide gemäß § 13 VwGVG und Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht (lediglich) Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG und Beschlüsse gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Ein solcher Bescheid gemäß § 13 (Abs. 2) VwGVG liegt aber ebenso wenig vor wie ein Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 und 2 VwGVG; daher kommt im Regime des VwGVG schon aus diesem Grund eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – unbeschadet der untenstehenden Ausführungen zur Reichweite der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – nicht in Betracht. Ein solcher Bescheid gemäß Paragraph 13, (Absatz 2,) VwGVG liegt aber ebenso wenig vor wie ein Beschluss gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG; daher kommt im Regime des VwGVG schon aus diesem Grund eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – unbeschadet der untenstehenden Ausführungen zur Reichweite der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – nicht in Betracht. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich Rechtsgestaltungsbescheiden – bei einem solchen handelt es sich bei der Absprache über die Gewährung eines Aufschubes hinsichtlich der Pflicht, den Zivildienst abzuleisten – durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Partei zwar (vorübergehend) vor einem sich durch den jeweiligen Bescheid ergebender Rechtsverlust geschützt werden kann (VwGH 20.12.2011, AW 2011/10/0050), jedoch das Recht, dessen Zuerkennung verweigert wurde, nicht vorübergehend gewährt werden kann (VwGH 29.09.2011, AW 2011/04/0027). Dies wäre nur mit einer – im Regime des VwGVG und AVG nicht vorgesehenen – einstweiligen Verfügung möglich. Da gegenständlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines (noch) nicht bestehenden Rechtes beantragt wurde, ist der Antrag auch aus diesem Grund unzulässig. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage und der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2255409.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.