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{'item': 'W171 2255388-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlW171 2255388-1 Spruch, W171 2255388-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist spätestens am 16.03.2016 unrechtmäßig in Österreich eingereist und stellte am 16.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 17.03.2016 gab er an, zuvor illegal in Italien eingereist und dann nach Österreich weitergereist zu sein. Weiters gab er an, dass er über keine Dokumente verfüge und wirtschaftliche Gründe für seine Asylantragstellung ausschlaggebend seien. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.07.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.07.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.08.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.08.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.07.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Überdies wurde die mit Urteil vom 07.07.2017 gewährte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die mit Urteil vom 04.08.2017 gewährte bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten widerrufen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.07.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Überdies wurde die mit Urteil vom 07.07.2017 gewährte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die mit Urteil vom 04.08.2017 gewährte bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten widerrufen. Der BF wurde im Bundesgebiet sohin insgesamt dreimal strafrechtlich verurteilt. Der Antrag des BF auf Zuerkennung internationalen Schutzes wurde schlussendlich, nachdem das Verfahren mehrmals wegen Abwesenheit eingestellt wurde, mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2021 abgewiesen, welches am 05.11.2021 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs. Es wurde ein Einreiseverbot in der Höhe von 7 Jahren verhängt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Am 17.05.2022 wurde der BF von Beamten der LPD einer Personskontrolle unterzogen. Es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde festgenommen und in das PAZ eingeliefert. Im Rahmen der mit dem BF am 18.05.2022 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, seit 2016 durchgehend im Bundesgebiet zu sein. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Unterkunft genommen habe er bei einem Freund im

  1. Bezirk, wobei er die Adresse nicht wisse. Einer legalen Beschäftigung sei er nicht nachgegangen, er konnte sich keine Wohnung mehr leisten, weswegen er sich nicht behördlich gemeldet habe. Er habe alles verloren und werde durch Freunde unterstützt. In seinem Heimatland werde er weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Der BF wurde in Kenntnis gesetzt, dass er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig sei und beabsichtigt sei, ihn in sein Heimatland abzuschieben. Mit Mandatsbescheid vom 18.05.2022, dem BF am selben Tag mitsamt der Verfahrensanordnung gem. § 52 BFA-VG zugestellt, wurde über diesen die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt und ausgeführt, er BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1,3 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.Mit Mandatsbescheid vom 18.05.2022, dem BF am selben Tag mitsamt der Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52, BFA-VG zugestellt, wurde über diesen die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt und ausgeführt, er BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1,3 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist seit 04.08.2020 laufend. Durch die zuständige Fachabteilung der Direktion des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl) wurde die Ausstellung zuletzt am 19.05.2022 urgiert. Derzeit ist noch kein Heimreisezertifikat vorhanden. Mit Beschwerdeschrift vom 30.05.2022 wurde - sinngemäß zusammengefasst - moniert, dass • der BF für die Behörden immer greifbar gewesen sei; • es keine Abschiebeflüge nach Algerien gebe; • aufgrund der COVID-Pandemie eine Ausreisebeschränkung bestehe bzw. keine Abschiebung nach Algerien möglich sei, vor allem nicht innerhalb der höchstmöglichen Anhaltedauer in Schubhaft; • Straffälligkeit keine Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft darstelle; • der BF im Falle der Haftentlassung an der Adresse des Vereins „Ute Bock" Unterkunft nehmen könne; • der Bescheid daher unter einem wesentlichen Begründungsmangel leide, die Verhängung des gelinderen Mittels ausreichend gewesen und daher • der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme eines informierten Vertreters der Behörde sowie der Ersatz der Barauslagen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 30.05.2022 vor und erstattete am 31.05.2022 eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Diese Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung zur allfälligen Replik binnen angemessener Frist zugestellt. Binnen offener Frist erstattete die Rechtsvertretung des BF eine Replik und führte darin aus, dass eine Abschiebung des BF im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer absehbar und eine Abschiebung bisher nicht erfolgt sei. Erst am 10.06.2022 sei eine Vorführung geplant und sei eine Identifizierung bis heute nicht erfolgt. Es habe im Februar 2022 nur eine einzige erfolgreiche Abschiebung gegeben und sei eine weitere im Juli 2022 geplant. Die Straffälligkeit des BF führe zu keinem Sicherungsbedarf und könne bloß bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Verhängung eines gelinderen Mittels habe die Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Der BF sei in allen bisherigen Einvernahmen kooperativ gewesen und werde dies auch weiterhin sein. Eine Vorführung des BF vor die algerische Botschaftsdelegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist für den 10.06.2022 vorgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person: 1.
  3. Der BF reiste vor vielen Jahren illegal in das Bundesgebiet ein und ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. 1.
  4. Er stellte am 16.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine Rückkehrentscheidung erlassen. 1.
  5. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen und hat der Behörde bisher kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt. 1.
  6. Er wurde in Österreich bisher dreimal wegen der Begehung diverser Strafdelikte verurteilt. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  7. Seit dem 05.11.2021 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung ist seit 20.11.2021 durchsetzbar. 2.
  8. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt noch nicht vor. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch Algerien dauert in vielen Fällen mehrere Monate und beinhaltet zumeist Nachforschungen im Herkunftsland. Heimreisezertifikate werden von der Algerischen Botschaft ausgestellt. Flüge nach Algerien sind buchbar und finden Abschiebungen nach Algerien statt. 2.
  9. Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  10. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  11. Der BF ist nach Stellung seines Asylantrages wiederholt untergetaucht und wurde das Asylverfahren mehrmals eingestellt und wieder aufgenommen. Der BF war während des Verfahrens für die Behörde nicht durchgehend greifbar und tauchte zuletzt seit 18.12.2021 (ZMR) unter. Er konnte am 17.05.2022 nur durch Zufall aufgegriffen werden und befindet sich seit 18.05.2022 in Schubhaft. 3.
  12. Er ist nicht vertrauenswürdig. 3.
  13. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. 3.
  14. Er hatte bisher in Österreich vom 26.01.2017 bis 23.08.2017, vom 29.08.2017 bis 03.6.2018, vom 04.10.2019 bis 11.12.2019, vom 12.08.2021 bis 05.09.2021 und vom 18.12.2021 bis zu seiner Festnahme am 17.05.2022 keine Haupwohnsitzmeldeadresse in Österreich. Nach eigenen Angaben wohnte der BF zuletzt bei einem Freund. Die konkrete Adresse konnte, oder wollte der BF nicht angeben. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  15. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. 4.
  16. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig, nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf. 4.
  17. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. 4.
  18. Der BF könnte in einer Unterkunft der Einrichtung „Ute Bock“ Unterkunft beziehen.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem gerichtlichen Vorakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine algerische Staatsangehörigkeit ist aufgrund des durch die Behörde eingeholten Gutachtens sehr wahrscheinlich (1.1.). Die Feststellung zu 1.
  21. hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und hat der BF auch selbst stets angegeben, gesund zu sein (EV vom 18.05.2022). Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen waren dem Strafregister zu entnehmen (1.4.). 2.
  22. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zu 2.
  23. ergibt sich aus den glaubwürdigen Informationen im Rahmen der Stellungnahme der Behörde vom 30.05.
  24. Daraus ergibt sich, dass derzeit zwar keine Charterabschiebungen stattfinden, jedoch existieren Flugverbindungen via Frankfurt. Abschiebeflüge sind sowohl zwangsweise wie auch begleitet möglich. Es gab bereits eine positive Einzelrückführung nach Algerien im Februar dieses Jahres und wurde weiters eine Einzelrückführung nach Algerien für den 23.07.2022 bereits fixiert und gebucht. Die Ausstellung von Heimreisezertifikaten ist möglich und werden diese auch ausgestellt. Gemäß der HRZ-Information des BFA zu Algerien erfolgt eine Flugbuchung nach Zustimmung vor Ausstellung des HRZ. Die durchschnittliche Dauer einer HRZ-Ausstellung beträgt 3-4 Monate. Eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft ist daher prinzipiell durchführbar. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen. 2.
  25. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (3.1.). Ebenso lässt sich den Behördenakten sowie dem gerichtlichen Vorakt entnehmen, dass der BF zeitweise nicht gemeldet war und sohin das Asylverfahren mehrmals eingestellt worden ist, da der BF für die Behörde nicht greifbar gewesen ist und nur im Rahmen eines Zufallsaufgriff schließlich am 17.05.2022 zum BF wieder Kontakt hergestellt werden konnte. Durch diese Verhaltensweise gelang es dem BF seit Ende letzten Jahres seine Abschiebung zu verhindern (3.2.). Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF bereits mehrmals vorbestraft ist, sich dem Asylverfahren mehrmals entzog und mehrmals gegen das Meldegesetz verstieß (3.3.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und hat er bisher auch keinerlei Anstalten gezeigt, selbst bei seiner Identifizierung maßgeblich mitzuwirken. Er tauchte nach seiner negativen Asylentscheidung unter und konnte nur durch Zufall aufgegriffen werden. Diese Verhaltensweisen lassen keine Rückkehrwilligkeit erkennen. Der BF ist aber auch bisher nicht kooperativ gewesen, indem er seine Identität und Staatsangehörigkeit bis zuletzt verschleiert und seine Mitwirkungspflicht im Rahmen des Asylverfahrens durch mehrmaliges Untertauchen grob missachtete (3.4.). Für den BF bestanden laut ZMR in den angegebenen Perioden keine Meldeadressen. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 18.05.2022 hielt er sich bei einem Freund auf, dessen Adresse er nicht nannte (3.5.). 2.
  26. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.): Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt, Beschwerdeerkenntnis im Asylverfahren) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderweitige wesentliche soziale Kontakte in Österreich verfügt. Aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich ist zwar davon auszugehen, dass der BF in Österreich Bekannte hat, doch reicht dies allein nicht aus, von einer nennenswerten sozialen Integration ausgehen zu können, zumal nur ganz wenige Personen bisher bereit waren, dem BF eine Meldeadresse zu bieten, wie es bei guter sozialer Integration sonst zu erwarten wäre. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung (€ 0,-- per 30.05.2022 nach Angaben in der Anhaltedatei) und war nicht legal erwerbstätig. Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nunmehr eine Wohnmöglichkeit bei einer sozialen Einrichtung behauptet. Das Gericht geht diesbezüglich von glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeschrift aus. 2.
  27. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 2.
  28. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  29. Rechtliche Beurteilung 3.
  30. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  31. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  32. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
  3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Die Behörde konnte den BF auch während seines Asylverfahrens mehrere Male und auch nach seiner negativen Asylentscheidung nicht auffinden und ihn nur im Rahmen eines Zufallsaufgriffs habhaft werden. Er lebte zum Teil ohne behördliche Meldung und konnte keine Adresse seines Verbleibes während der letzten Monate vor seiner Festnahme am 17.05.2022 angeben. Der BF hat sich selbst nicht um die Erlangung von Identitätsdokumenten bemüht und bis dato seine Identität verschwiegen bzw. hiezu Falschangaben gemacht. Er kann daher nach Ansicht des Gerichtes nicht als kooperativ bzw. vertrauenswürdig angesehen werden, zumal er bereits drei Vorstrafen zu verantworten hat. Seine fehlende Ausreisewilligkeit zeigte sich schon bisher in seinem Gesamtverhalten und zeigte sich das in seinem bisherigen unkooperativen und vertrauensunwürdigen Verhalten. Lediglich eine mögliche Unterkunft bei einer sozialen Einrichtung konnte der BF im Beschwerdeverfahren bescheinigen. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass dennoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF tatsächlich bei dieser sozialen Wohneinrichtung für eine allfällige Abschiebung bereithalten und für die Behörde greifbar sein würde. Wie die Vergangenheit zeigt, nahm es der BF mit den behördlichen Meldungen nicht so genau, tauchte immer wieder unter und zog es vor, an von ihm nicht genannten Orten zu nächtigen. Die nunmehr glaubhaft dargelegte Möglichkeit der Unterkunftnahme ist daher aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit nicht geeignet, die Beurteilung des Sicherungsbedarfes zu Gunsten des BF zu verändern. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens jedoch keinerlei weitere nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht, die als soziale Festigung des BF bewertet werden könnten, wiewohl der BF bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhältig ist. Der BF ist gesund und haftfähig. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3 und 9 als erfüllt an. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3 und 9 als erfüllt an. 3.1.
  4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar nunmehr eine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte, aber sonst keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat durch seine über Monate gehende Ignoranz seiner Ausreiseverpflichtung und die begangenen Straftaten gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und auch mehrmals gegen das Meldegesetz verstoßen. Die Republik Österreich hat mit Ausspruch einer Rückkehrentscheidung Ende letzten Jahres nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Abschiebung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich mehrfach in den verschiedenen Verfahren deutlich gezeigt hat. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht zuzumuten, die Zeit bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. bis zu seiner Rückführung in Schubhaft zuzubringen. Wie oben unter 3.1.
  5. angeführt, hat der BF über viele Jahre ihn treffende Rechtsnormen im Inland geradezu ignoriert und wurde auch zum Straftäter. Dieses Verhalten war vom Gericht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das Fehlverhalten des BF kann daher nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Abschiebung des BF ist daher im vorliegenden Fall durchaus erkennbar und ist es dem BF daher auch aus Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zumutbar, weiter in Haft zu verbleiben. 3.1.
  6. Zur bezweifelten Effektuierbarkeit der Abschiebung: 3.1.5.
  7. Richtig ist, dass es bisher aufgrund der fehlenden Kooperation des BF noch nicht gelungen ist, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Richtig ist aber auch, dass der BF der Behörde gegenüber seine Identität bisher verschleierte bzw. bewusst falsch angegeben hat. Dies rechtfertigt es jedenfalls, dass die Behörde bis zu einer gegenteiligen Information durch die algerische Botschaft von der Möglichkeit einer Ausstellung eines Zertifikates ausgehen darf, zumal das vorliegende Sprachgutachten nachvollziehbar von einer algerischen Staatsangehörigkeit des BF ausgeht. Entgegen der Rechtsansicht des BF ist es ausreichend, dass die Behörde bei Beantragung eines Heimreisezertifikates von einer realistischen Möglichkeit der Ausstellung eines Zertifikates ausgehen durfte, was hier der Fall war. Aussichtslosigkeit konnte gerichtlich nicht festgestellt werden. Eine diesbezügliche Einvernahme eines informierten Vertreters bedurfte es für diese Beurteilung nicht. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Behörde waren hiezu ausreichend. Aus den vorhandenen Informationen ist klar entnehmbar, dass die algerische Botschaft prinzipiell Heimreisezertifikate ausstellt, jedoch die Nachforschungen hinsichtlich der Identität der Schubhäftlinge in Algerien mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Als Richtwert ist von 3-4 Monaten auszugehen, was sich auch mit dem Amtswissen des Gerichtes aus vorhergehenden Verfahren in Einklang bringen lässt. Charterflüge sind derzeit nicht möglich, doch bestehen sonstige Flugverbindungen und finden Abschiebungen auch statt. Dass die Abschiebungen in Pandemiezeiten schwieriger sind, wird nicht bestritten. Dennoch kann aufgrund der Informationslage noch lange nicht von einer Unmöglichkeit der Abschiebung des BF ausgegangen werden. Hiezu bestehen keine konkreten, auf den Einzelfall zu projizierenden Hinweise. Auch die Tatsache, dass es in der Vergangenheit im Februar nur eine erfolgreiche Abschiebung gegeben hat, kann, speziell in Pandemiezeiten, nicht begründet nahelegen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht abgeschoben werden kann. Dem konträr zeigt sich dadurch das ungebrochene Bemühen der Behörde, ihrem gesetzlichen Auftrag zur Durchführung von Abschiebungen auch weiterhin so gut als möglich nachzukommen. Gleichsam gab es im Schubhaftbeschwerdeverfahren keine Hinweise auf Vorhaftzeiten die Schubhaft betreffend und ist daher unter bestimmten Umständen eine Anhaltung für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten denkbar. Hinweise darauf, dass eine Abschiebung von vorneherein nicht innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer möglich wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Sich rechtswidrig zu verhalten und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen, aber im Gegenzug die Dauer der Schubhaft sehr bald als unverhältnismäßig darzustellen ist zwar in derartigen Schubhaftverfahren gängige Praxis, vermag jedoch das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Es steht dem BF frei, durch Anforderung von Unterlagen aus seiner Heimat, bzw. durch Vorlage von vorhandenen Urkunden seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und dadurch eine massive Verkürzung seiner Schubhaft aktiv zu unterstützen. Die laufende Schubhaft ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt weiter verhältnismäßig. 3.1.5.
  8. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen zu Verzögerungen oder Annullierungen von einzelnen Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen. Eine Abschiebung des BF im Zeitraum von bis zu fünf Monaten ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch. Ebenso verhält es sich mit den konsularischen Nachforschungen. Es liegen dem Gericht keine Berichte vor, die den Schluss zulassen, dass bei der algerischen Botschaft, oder der Behörden in Algerien derzeit längere Wartezeiten als sonst üblich in Kauf genommen werden müssten. Eine Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als möglich anzusehen. 3.1.5.
  9. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift darauf, dass der BF bisher nicht gegen CoVid geimpft worden sei, stellt ebenso kein unlösbares Problem dar. Zum einen besteht für den BF „jederzeit“ die Möglichkeit einer Impfung. Zum anderen steht auch die Möglichkeit eines Coronatests und schließlich in bestimmten Fällen auch die Quarantäne als mögliche Varianten im Vorfeld der Abschiebung zur Verfügung. Es ist daher klar erkennbar, dass auch hier keine Unmöglichkeit einer Abschiebung des BF von vorneherein absehbar wäre. 3.1.
  10. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
  11. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
  12. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlender Ermittlungen wird durch das Gericht nicht geteilt. Beim gegenständlichen Schubhaftverfahren handelt es sich um ein Mandantverfahren i.S.d. § 57 Abs. 1 AVG. Wesen dieser Verfahrensart ist es, dass die Behörde berechtigt ist, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die durch die Behörde getätigten Schritte im Vorfeld des Schubhaftbescheides waren nach Ansicht des Gerichts im üblichen Rahmen und daher als hinreichend zu qualifizieren.3.1.
  13. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlender Ermittlungen wird durch das Gericht nicht geteilt. Beim gegenständlichen Schubhaftverfahren handelt es sich um ein Mandantverfahren i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, AVG. Wesen dieser Verfahrensart ist es, dass die Behörde berechtigt ist, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die durch die Behörde getätigten Schritte im Vorfeld des Schubhaftbescheides waren nach Ansicht des Gerichts im üblichen Rahmen und daher als hinreichend zu qualifizieren. 3.1.
  14. Wenn in der Beschwerdeschrift die Ansicht vertreten wird, dass der BF immer (auch während dieser Unterkunft bei einem Freund bezogen habe) für die Behörde greifbar gewesen sei, so ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Laut dem ZMR endete seine letzte behördliche Meldung vor seiner Schubhaft mit 17.12.
  15. In der Zeit zwischen 18.12.2021 und seinem Aufgriff am 17.05.2022 war der Aufenthalt des BF der Behörde nicht bekannt. Auch in der am 18.05.2022 abgehaltenen Einvernahme wollte, oder konnte der BF die Adresse des Freundes, bei dem er sich in dieser Zeit aufgehalten haben will, der Behörde nicht bekannt geben. Von einer Greifbarkeit des BF in dieser Zeit kann daher keine Rede sein. 3.1.
  16. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Vorakt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Eine Einvernahme eines informierten Vertreters der Behörde zur Abschiebelage hinsichtlich Algeriens bedürfte es schon aufgrund der bisherigen schriftlichen Informationsunterlagen nicht, da die vorhandenen Informationen für eine Beurteilung der Möglichkeiten einer Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat hinreichten. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen bzw. Barauslagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2255388.1.00

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