GVG stattgegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben. B)Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Sein Antrag vom XXXX 12.2020 sei am XXXX 01.2021 abgelehnt worden. Am XXXX 01.2021 habe Rumänien bereits ein Wiederaufnahmegesuch der Slowakei akzeptiert.Mit Schreiben vom 14.05.2021, eingelangt am 17.05.2021, stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Sein Antrag vom römisch 40 12.2020 sei am römisch 40 01.2021 abgelehnt worden. Am römisch 40 01.2021 habe Rumänien bereits ein Wiederaufnahmegesuch der Slowakei akzeptiert. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. 3. Am 31.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021
G wegen der Zuständigkeit Rumäniens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. 3. Am 31.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG wegen der Zuständigkeit Rumäniens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. 4. Am 04.06.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.05.2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsberatung am 31.05.2021 angegeben habe, der Meinung zu sein, im Bundesgebiet bereits einen Asylantrag gestellt zu haben. Deshalb sei am 31.05.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden, über den noch nicht entschieden worden sei. Durch die Asylantragstellung sei der Aufenthalt in Österreich
Vm § 12 AsylG rechtmäßig. 4. Am 04.06.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.05.2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsberatung am 31.05.2021 angegeben habe, der Meinung zu sein, im Bundesgebiet bereits einen Asylantrag gestellt zu haben. Deshalb sei am 31.05.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden, über den noch nicht entschieden worden sei. Durch die Asylantragstellung sei der Aufenthalt in Österreich
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 12, AsylG rechtmäßig.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass sein Antrag vom XXXX 12.2020 am XXXX 01.2021 abgelehnt worden sei und Rumänien am XXXX 01.2021 ein Wiederaufnahmegesuch der Slowakei akzeptiert habe.Mit Schreiben vom 14.05.2021 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass sein Antrag vom römisch 40 12.2020 am römisch 40 01.2021 abgelehnt worden sei und Rumänien am römisch 40 01.2021 ein Wiederaufnahmegesuch der Slowakei akzeptiert habe. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2021 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der vom Bundesamt am 09.06.2021
G wegen der Zuständigkeit Rumäniens als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt wurde, dass
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2021 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der vom Bundesamt am 09.06.2021
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG wegen der Zuständigkeit Rumäniens als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt wurde, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. Das Bundesamt hat
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.
G iVm Dublin III-VO und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG durchzuführen ist. Dem Beschwerdeführer kam in Folge der Asylantragstellung in Österreich am 31.05.2021 faktischer Abschiebeschutz im Bundesgebiet
G zu.3.2.3. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich gegenständlich, dass angesichts des Umstandes, dass nunmehr ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vorliegt und sohin ein Verfahren
Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Dublin III-VO und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG durchzuführen ist. Dem Beschwerdeführer kam in Folge der Asylantragstellung in Österreich am 31.05.2021 faktischer Abschiebeschutz im Bundesgebiet
Paragraph 12, AsylG zu. Für ein amtswegiges Vorgehen
G und die Anordnung einer Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG bestand demnach kein Raum (mehr).Für ein amtswegiges Vorgehen
Paragraphen 58, Ziffer 5 und 57 AsylG und die Anordnung einer Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG bestand demnach kein Raum (mehr). Der angefochtene Bescheid war somit ersatzlos zu beheben. 3.2.4. Da der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.3.2.4. Da der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. 3.2.5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
3.2.5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W235.2243186.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.