RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlW251 2221680-1 SpruchW251 2221680-1/71Z, , W251 2221680-1/71Z W251 2221680-2/61Z W251 2221966-1/84Z W251 2221966-
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:, I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Ungarn, zu den Geschäftszahlen W251 2221966-1, W251 2221966-2, W251 2221680-1 und W251 2221680-2 anhängig.
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Ungarn, zu den Geschäftszahlen W251 2221966-1, W251 2221966-2, W251 2221680-1 und W251 2221680-2 anhängig.
- Mit Parteiengehör vom 11.10.2019 wurde den Parteien die beabsichtigte Bestellung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Sachverhaltes, die Gebührenhöhe sowie eine Kostenwarnung übermittelt. Die Parteien wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass, sofern der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür die Partei aufzukommen habe, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Zudem wurden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass für den Fall, dass eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar sei, gemäß § 76 Abs. 4 AVG die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden könne.
- Mit Parteiengehör vom 11.10.2019 wurde den Parteien die beabsichtigte Bestellung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Sachverhaltes, die Gebührenhöhe sowie eine Kostenwarnung übermittelt. Die Parteien wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass, sofern der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür die Partei aufzukommen habe, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Zudem wurden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass für den Fall, dass eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar sei, gemäß Paragraph 76, Absatz 4, AVG die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden könne.
- Mit Beschluss vom 09.12.2019, GZen. W251 2221966-1/37Z, W251 22221966-2/36Z, W251 2221680-1/26Z und W251 2221680-2/17Z, wurde XXXX , ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in den gegenständlichen Beschwerdesachen gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin (Kardiologie) bestellt.
- Mit Beschluss vom 09.12.2019, GZen. W251 2221966-1/37Z, W251 22221966-2/36Z, W251 2221680-1/26Z und W251 2221680-2/17Z, wurde römisch 40 , ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in den gegenständlichen Beschwerdesachen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin (Kardiologie) bestellt.
- Mit Beschluss vom 17.12.2019 wurde dem Zweitbeschwerdeführer, Herrn XXXX , aufgetragen, für die durch die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu erwartenden Kosten, einen Kostenvorschuss in Höhe von € 10.000 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses bei sonstiger Exekution zu erlegen.
- Mit Beschluss vom 17.12.2019 wurde dem Zweitbeschwerdeführer, Herrn römisch 40 , aufgetragen, für die durch die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu erwartenden Kosten, einen Kostenvorschuss in Höhe von € 10.000 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses bei sonstiger Exekution zu erlegen.
- Der Sachverständige übermittelte sein schriftliches Gutachten hinsichtlich der gegenständlichen Verfahren, seine Gebührennote vom 02.03.2020 und drei Belege über entstandene Parkkosten an den Verhandlungstagen am 27.01., 28.
- und 31.01.2020 sowie vier Honorarnoten betreffend seiner außergerichtlichen Tätigkeit am 02.03.2020 im Postweg sowie am 04.03.2020 im Wege des Web-ERV.
- Das Bundesverwaltungsgericht brachte mit Schreiben vom 03.03.2020 das Gutachten samt Gebührennote den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis.
- Mit Schreiben vom 29.05.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter Bezugnahme auf die Honorarnote des Sachverständigen wurde angegeben, dass die in der Gebührennote verzeichneten Kosten überhöht seien.
- Das Bundesverwaltungsgericht brachte mit Schreiben vom 27.11.2020 dem Sachverständigen die Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 29.05.2020 zur Kenntnis. Weiters wurde der Sachverständige auf die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes im Zusammenhang mit den verzeichneten Gebühren hingewiesen.
- Mit Schreiben vom 04.12.2020 brachte der Sachverständige zum Parteiengehör eine Stellungnahme ein.
- Mit Beschluss vom 11.01.2021 wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigem mit € 9.405,50 (inkl. 20% USt) bestimmt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: A) Zur Auferlegung des Barauslagenersatzes:
- Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Nach § 75 Abs. 1 AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs. 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen.Nach Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft Paragraph 76, Absatz eins, AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen. Erwachsen einer Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen einer Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 16). Das Verfahren bei Maßnahmenbeschwerden ist nicht gebührenbefreit (§ 35 VwGVG; §74 iVm §76 AVG). Nach den Verwaltungsvorschiften sind die Auslagen eines solchen Verfahrens, sohin auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, nicht von Amts wegen zu tragen.Das Verfahren bei Maßnahmenbeschwerden ist nicht gebührenbefreit (Paragraph 35, VwGVG; §74 in Verbindung mit §76 AVG). Nach den Verwaltungsvorschiften sind die Auslagen eines solchen Verfahrens, sohin auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, nicht von Amts wegen zu tragen.
- Da der Zweitbeschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt während der Anhaltung von XXXX vom 06.06.2019 bis zum 09.06.2019 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel und vom 09.06.2019 bis zum 12.06.2019 im Polizeianhaltezentrum Roßauerlände, gegen die Landespolizeidirektion Wien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörden gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG (der Antrag wurde vom Zweitbeschwerdeführer gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG dem Zweitbeschwerdeführer, XXXX , aufzuerlegen. Der Zweitbeschwerdeführer wurde vorab darüber belehrt und mittels Parteiengehör eingebunden.
- Da der Zweitbeschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt während der Anhaltung von römisch 40 vom 06.06.2019 bis zum 09.06.2019 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel und vom 09.06.2019 bis zum 12.06.2019 im Polizeianhaltezentrum Roßauerlände, gegen die Landespolizeidirektion Wien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörden gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG (der Antrag wurde vom Zweitbeschwerdeführer gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem Zweitbeschwerdeführer, römisch 40 , aufzuerlegen. Der Zweitbeschwerdeführer wurde vorab darüber belehrt und mittels Parteiengehör eingebunden. Da Herr XXXX die Maßnahmenbeschwerde einbrachte, ist dieser als antragstellende Partei im Sinne des §76 Abs. 4 AVG zu betrachten. Herr XXXX hat daher als antragstellende Partei für diese Barauslagen aufzukommen. Da Herr römisch 40 die Maßnahmenbeschwerde einbrachte, ist dieser als antragstellende Partei im Sinne des §76 Absatz 4, AVG zu betrachten. Herr römisch 40 hat daher als antragstellende Partei für diese Barauslagen aufzukommen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 9.405,50 (inkl. 20 % USt) mit Beschluss angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen. Da der Zweitbeschwerdeführer aufgrund des Beschlusses vom 17.12.2019 einen Kostenvorschuss in Höhe von € 10.000 für die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens leistete, wird der dem Zweitbeschwerdeführer auferlegte Betrag dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Da Herr XXXX auch noch die weitere Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hat, verbleibt der Differenzbetrag in Höhe von € 594,5 vorerst beim BVwG zur Deckung weiterer Kosten für noch einzuholende Sachverständigengutachten.Da Herr römisch 40 auch noch die weitere Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hat, verbleibt der Differenzbetrag in Höhe von € 594,5 vorerst beim BVwG zur Deckung weiterer Kosten für noch einzuholende Sachverständigengutachten. B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053, 06.09.2011, 2008/05/0242); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053, 06.09.2011, 2008/05/0242); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2221680.1.00