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{'item': 'W262 2240553-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlW262 2240553-1 Spruch, W262 2240553-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer meldete sich nach Krankengeldbezug am 14.01.2021 telefonisch arbeitslos. Daraufhin wurde ihm vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) am selben Tag ein Antragsformular (für die Beantragung von Arbeitslosengeld) mit einem Begleitschreiben über die Einbringungsmodalitäten des Antrages postalisch übermittelt. Auf dem Antragsformular war als Rückgabetermin der 28.01.2021 vermerkt. Des Weiteren wurde ihm ein Kontrolltermin für den 03.02.2021 zugewiesen und postalisch zugeschickt.
  2. Der Beschwerdeführer meldete sich nach Krankengeldbezug am 14.01.2021 telefonisch arbeitslos. Daraufhin wurde ihm vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) am selben Tag ein Antragsformular (für die Beantragung von Arbeitslosengeld) mit einem Begleitschreiben über die Einbringungsmodalitäten des Antrages postalisch übermittelt. Auf dem Antragsformular war als Rückgabetermin der 28.01.2021 vermerkt. Des Weiteren wurde ihm ein Kontrolltermin für den 03.02.2021 zugewiesen und postalisch zugeschickt.
  3. Am 03.02.2021 sprach der Beschwerdeführer beim AMS persönlich vor. Im Zuge des Kontrolltermins wurde ihm ein neues Antragsformular ausgefolgt, welches er am selben Tag einbrachte. Der Leistungsbezug wurde ab 03.02.2021 zuerkannt.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 11.02.2021 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 11.02.2021 [gemeint: 03.02.2021] gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 03.02.2021 erfolgreich geltend gemacht habe. Daher gebühre die Leistung ab diesem Tag.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 11.02.2021 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 11.02.2021 [gemeint: 03.02.2021] gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 03.02.2021 erfolgreich geltend gemacht habe. Daher gebühre die Leistung ab diesem Tag.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, er habe sich am 14.01.2021 telefonisch arbeitslos gemeldet und nie einen Antrag per Post bekommen. Bei seinem ersten Termin am 03.02.2021 habe er auf einen neuen Antrag bestanden und ihn ausgefüllt. Aus diesem Grund bekomme er erst ab dem 03.02.2021 Arbeitslosengeld, obwohl es ihm ab 15.01.2021 zustehe.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.02.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung um die Geltendmachung eines materiell rechtlichen Anspruchs handle, weshalb weder eine Erstreckung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei. Daher könnten auch die Gründe, warum eine Antragstellung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolge, keine Berücksichtigung finden. Das Vorbringen das Antragsformular mit Rückgabedatum 28.01.2021 nicht erhalten zu haben, vermöge das Nichteinlangen des Antragsformulars bei der belangten Behörde nicht zu sanieren. Es liege in der Pflicht des Beschwerdeführers zeitnah mit dem AMS Kontakt aufzunehmen, wenn ein zuvor angekündigtes Schriftstück nicht ankomme.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.02.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung um die Geltendmachung eines materiell rechtlichen Anspruchs handle, weshalb weder eine Erstreckung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei. Daher könnten auch die Gründe, warum eine Antragstellung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolge, keine Berücksichtigung finden. Das Vorbringen das Antragsformular mit Rückgabedatum 28.01.2021 nicht erhalten zu haben, vermöge das Nichteinlangen des Antragsformulars bei der belangten Behörde nicht zu sanieren. Es liege in der Pflicht des Beschwerdeführers zeitnah mit dem AMS Kontakt aufzunehmen, wenn ein zuvor angekündigtes Schriftstück nicht ankomme.
  9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ausführte, bei dem Telefonat am 14.01.2021 sei ihm mitgeteilt worden, dass „im Lockdown alles automatisch funktioniere“. Bei seinem Kontrolltermin am 03.02.2021 habe er erfahren, dass der Termin nichts mit dem Antrag zu tun habe. Der Antrag werde mit der Post kommen. Der Beschwerdeführer habe trotzdem auf einen neuen Antrag bestanden und sei dann davon ausgegangen, dass die Frage nun erledigt sei. Er habe sich dann telefonisch beim AMS über den Verbleib des Arbeitslosengeldes erkundigt und anschließend den hier bekämpften Bescheid erhalten Er habe auf die Information der Mitarbeiterin vertraut und sei erst am 03.02.2021 vom AMS über die Notwendigkeit eines Antrages auf Arbeitslosengeld aufgeklärt worden.
  10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.03.2021 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 02.10.2017 bis 26.06.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Anschließend bezog er Krankengeld und Urlaubsersatzleistung bis 14.01.
  12. Am 14.01.2021 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch arbeitslos und wurde ihm vom AMS noch am 14.01.2021 ein Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld mit einem Begleitschreiben über die Einbringungsmodalitäten des Antrages postalisch übermittelt. Am Antragsformular war der 28.01.2021 als Rückgabedatum vermerkt. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS die Zusendung des Antrages per Post angekündigt. Am 03.02.2021 sprach der Beschwerdeführer beim AMS persönlich vor. Im Zuge seines Kontrolltermins wurde ihm ein neues Antragsformular ausgefolgt; er brachte den Antrag am selben Tag beim AMS ein.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in den Versicherungs- und Bezugsverlauf, die EDV-mäßigen Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer am 14.01.2021 telefonisch arbeitslos gemeldet hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die festgelegte Abgabefrist seines Antrages auf Arbeitslosengeld bis 28.01.2021 nicht eingehalten hat, ergibt sich aus den Aufzeichnungen des AMS und der persönlichen Antragseinbringung am 03.02.2022; dies wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wie die Tatsache, dass es zwischen dem 14.01.2021 und dem 02.02.2021 zu keiner Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem AMS gekommen ist. Der Behauptung des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, eine Mitarbeiterin des AMS habe bei seiner telefonischen Arbeitslosmeldung über Nachfrage gesagt, er bekomme keinen Antrag, da in der Corona Zeit „alles voll automatisch“ funktioniere, kann der erkennende Senat keinen Glauben schenken, zumal dies in der Beschwerde nicht erwähnte wurde und der Beschwerdeführer dort lediglich angab, nie ein Antragsformular erhalten zu haben. Es ist nachvollziehbar und notorisch, dass das AMS während der Coronapandemie jedem Kunden bei telefonischer Arbeitslosmeldung mitteilt, dass das Antragsformular postalisch übermittelt werde und innerhalb der vorgeschriebenen Frist abzugeben sei. Auch muss dem Beschwerdeführer, der bereits mehrmals – zuletzt im Jahr 2017 – um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angesucht hat, bekannt gewesen sein, dass dem Leistungsbezug neben der Arbeitslosmeldung eine formale Antragstellung vorangeht. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer annimmt, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, ohne Angaben zu persönlichen Daten, insbesondere seiner aktuellen Kontonummer uä. gemacht zu haben. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer das Antragsformular tatsächlich nicht erhalten hat, ist auszuführen, dass es jedenfalls in seiner Verantwortung liegt, sich zeitnah ab der Arbeitslosmeldung über den Verbleib des Antragsformulars beim AMS zu erkundigen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch verabsäumt.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  17. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)
(3)
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen " „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)
(7)…“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Vorauszuschicken ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46 Rz. 791).3.
  2. Vorauszuschicken ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46, Rz. 791). Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (idR) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Da aufgrund der der COVID-19 Maßnahmen von den in § 46 Abs. 1 AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprachen im relevanten Zeitraum abgesehen werden musste, erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Rücksendung des Antragsformulars über das eAMS Konto, per E-Mail oder postalisch. Da aufgrund der der COVID-19 Maßnahmen von den in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprachen im relevanten Zeitraum abgesehen werden musste, erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Rücksendung des Antragsformulars über das eAMS Konto, per E-Mail oder postalisch. 3.
  3. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer bei seiner telefonischen Meldung der Arbeitslosigkeit über die Notwendigkeit einer Antragstellung aufgeklärt; der Antrag wurde am selben Tag per Post an den Beschwerdeführer übermittelt. Wie beweiswürdigend ausgeführt kann dem Vorbringen, die Mitarbeiterin habe dem Beschwerdeführer am Telefon mitgeteilt, „alles gehe automatisch“ kein Glaube geschenkt werden. Im Übrigen ist den Einwänden des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass die (zeitgerechte) Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in seiner Eigenverantwortung gelegen ist, zumal er bereits davor Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und dies nicht sein erster Bezug war. Dem Beschwerdeführer gebührt Arbeitslosengeld sohin erst ab 03.02.
  4. Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).Eine Nachsichtserteilung (wie etwa Paragraph 10, Absatz 3, AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). Daran ändert auch § 17 Abs. 4 AlVG nichts:Daran ändert auch Paragraph 17, Absatz 4, AlVG nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 4 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Im vorliegenden Fall vermag das Bundesverwaltungsgericht zum einen keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken. Zum anderen wäre der Beschwerdeführer im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.

  1. und II.3.
  2. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.

  1. und römisch zwei.3.
  2. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2240553.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.