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{'item': 'W262 2241618-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlW262 2241618-1 Spruch, W262 2241618-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 23.12.2020 telefonisch arbeitslos und ersuchte um postalische Übermittlung des Antragsformulars auf Arbeitslosengeld. Daraufhin wurde ihm vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) ein Antragsformular (Datum der Geltendmachung 23.12.2020) sowie ein Begleitschreiben per Post zugeschickt, dem zu entnehmen war, dass der ausgefüllte Antrag binnen 14 Tagen durch Einwurf in den Postkasten der Regionalen Geschäftsstelle des AMS oder postalisch retourniert werden müsse, damit der Anspruch geltend gemacht werden könne.
  2. Der Beschwerdeführer meldete sich am 23.12.2020 telefonisch arbeitslos und ersuchte um postalische Übermittlung des Antragsformulars auf Arbeitslosengeld. Daraufhin wurde ihm vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) ein Antragsformular (Datum der Geltendmachung 23.12.2020) sowie ein Begleitschreiben per Post zugeschickt, dem zu entnehmen war, dass der ausgefüllte Antrag binnen 14 Tagen durch Einwurf in den Postkasten der Regionalen Geschäftsstelle des AMS oder postalisch retourniert werden müsse, damit der Anspruch geltend gemacht werden könne.
  3. Am 08.01.2021 wies das AMS den Beschwerdeführer über sein eAMS Konto auf die Beendigung seiner Vormerkung hin.
  4. Am 11.01.2021 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor und brachte den ausständigen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Daraufhin wurde ihm ein Leistungsbezug ab 11.01.2021 zuerkannt.
  5. Am 11.01.2021 wurde der Beschwerdeführer vom AMS niederschriftlich befragt und gab an, dass ihm von der Serviceline des AMS mitgeteilt worden sei, dass er alle Unterlagen (auch das Antragsformular auf Arbeitslosengeld) postalisch erhalten werde und somit einstweilen alles erledigt sei. Aufgrund der vielen Feiertage könne der Beschwerdeführer nicht mehr sagen, wann er das Antragsformular erhalten habe. Er sei der Meinung gewesen, dass sich die Regionale Geschäftsstelle des AMS noch einmal bei ihm melden würde. Am 10.01.2021 habe er die Nachricht gelesen, dass er seinen Antrag nicht fristgerecht abgegeben habe und daher vom AMS abgemeldet werde. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er den Antrag bis 07.01.2021 habe retournieren müssen. Er habe bisher jedes Jahr versucht, Arbeitslosmeldung und Antragstellung über das eAMS Konto vorzunehmen. Dies würde aber nie gelingen, weshalb er immer persönlich beim AMS vorgesprochen habe.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 14.01.2021 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 11.01.2021 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 11.01.2021 geltend gemacht habe.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 14.01.2021 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 11.01.2021 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 11.01.2021 geltend gemacht habe.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er bei seiner telefonischen Arbeitslosmeldung am 23.12.2020 nachgefragt habe, ob er beim AMS vorbeikommen solle. Er sei informiert worden, dass alles telefonisch erledigt werde. Den Antrag habe er ausfüllen und zum AMS bringen sollen, um ihn dort in den Postkasten zu werfen. Von einer zweiwöchigen Frist bis 07.01.2021 habe der Berater in der Serviceline nichts gesagt. Aufgrund der Feiertage könne der Beschwerdeführer auch nicht mehr sagen, wann er das Antragsformular erhalten habe. Im Übrigen halte er eine zweiwöchige Frist ab dem Telefonat für zu kurz, zumal auch die Rechtsmittelfrist des Bescheides vier Wochen betrage. Als er am 10.01.2021 vom AMS auf den ausständigen Antrag aufmerksam gemacht worden sei, habe er sich umgehend zum AMS begeben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Antrag bis 07.01.2021 abzugeben war.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.01.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen Gründe, warum eine Antragstellung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolge, keine Berücksichtigung finden können. Es sei zwar aufgrund von Corona-Maßnahmen vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache zur Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung abgesehen worden, hingegen könne vom Erfordernis des eingebrachten Antragsformulars nicht abgesehen werden. Eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung sei daher nicht möglich.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.01.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen Gründe, warum eine Antragstellung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolge, keine Berücksichtigung finden können. Es sei zwar aufgrund von Corona-Maßnahmen vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache zur Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung abgesehen worden, hingegen könne vom Erfordernis des eingebrachten Antragsformulars nicht abgesehen werden. Eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung sei daher nicht möglich.
  11. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte.
  12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.04.2021 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer meldete sich am 23.12.2020 telefonisch arbeitslos. Aufgrund der COVID-19 Maßnahmen musste die Geltendmachung des Antrages auf Arbeitslosengeld durch Rücksendung des Antragsformulars binnen 14 Tage über das eAMS Konto, per E-Mail, postalisch oder durch Einwurf in den Postkasten der Regionalen Geschäftsstelle des AMS erfolgen. Ein Begleitschreiben zum Antragsformular informierte über diese Möglichkeiten der Geltendmachung. Als Rückgabefrist wurde auf dem Antragsformular des Beschwerdeführers der 07.01.2021 vermerkt. Eine Kontaktaufnahme des AMS durch den Beschwerdeführer zwecks Fristverlängerung fand nicht statt. Am 08.01.2021 wurde der Beschwerdeführer über das eAMS Konto vom AMS auf den ausständigen Antrag auf Arbeitslosengeld hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Nachricht am 10.01.2021 gelesen. Am 11.01.2021 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor und brachte den ausständigen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS ein.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer nach der telefonischen Meldung seiner Arbeitslosigkeit am 23.12.2020 ein Antragsformular samt Aufklärung darüber, dass die Geltendmachung des Antrages durch Rücksendung des Antragsformulars binnen 14 Tage über das eAMS Konto, per E-Mail, postalisch oder durch Einwurf in den Postkasten der Regionalen Geschäftsstelle des AMS erfolgen muss, erhalten hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass sein Antrag bis spätestens 07.01.2021 abzugeben sei, da er von der Serviceline nicht darüber informiert worden sei, und er auch nicht wissen würde, wann er den Antrag erhalten habe, ist als Schutzbehauptung und nicht glaubwürdig zu werten, zumal auf dem Antragsformular des Beschwerdeführers als Rückgabedatum der 07.01.2021 vermerkt war. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Frist zur Einbringung des Antrages auf Arbeitslosengeld sei zu kurz, ist auszuführen, dass eine Kontaktaufnahme des AMS zur Verlängerung der festgesetzten Frist seitens des Beschwerdeführer nicht stattgefunden hat und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Die Feststellung, dass eine Geltendmachung vor dem 11.01.2021 nicht erfolgte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  18. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)
(4)… " "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
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(7)…“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).3.
  2. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). 3.
  3. Da aufgrund der der COVID-19 Maßnahmen von den in § 46 Abs. 1 AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprachen im relevanten Zeitraum abgesehen werden musste, erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Retorunierung des Antragsformulars über das eAMS Konto, per E-Mail, postalisch oder durch Einwurf in den Postkasten der Regionalen Geschäftsstelle des AMS. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist mit der Entgegennahme durch die Behörde ein eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist (VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139 mwN). 3.
  4. Da aufgrund der der COVID-19 Maßnahmen von den in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprachen im relevanten Zeitraum abgesehen werden musste, erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Retorunierung des Antragsformulars über das eAMS Konto, per E-Mail, postalisch oder durch Einwurf in den Postkasten der Regionalen Geschäftsstelle des AMS. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist mit der Entgegennahme durch die Behörde ein eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist (VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139 mwN). Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – den Antrag auf Arbeitslosengeld am 11.01.2021 im Zuge einer Vorsprache bei der belangten Behörde geltend gemacht, insofern wurde der Bezug ab 11.01.2021 gewährt. 3.
  5. Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).3.
  6. Eine Nachsichtserteilung (wie etwa Paragraph 10, Absatz 3, AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). Daran ändert auch § 17 Abs. 4 AlVG nichts:Daran ändert auch Paragraph 17, Absatz 4, AlVG nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 4 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Im vorliegenden Fall vermag das Bundesverwaltungsgericht zum einen keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken. Zum anderen wäre der Beschwerdeführer im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.

  1. bis II.3.
  2. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.

  1. bis römisch zwei.3.
  2. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2241618.1.00

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